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Urteil

4 Sa 2587/98

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer kann Berichtigung eines bereits erteilten qualifizierten Zeugnisses verlangen, wenn Inhalt, Form oder Bewertung den Zweck eines Zeugnisses beeinträchtigen. • Anspruchsgrundlage für die Berichtigung ist nicht §113 GewO allein, sondern die allgemeine Fürsorgepflicht; die Korrektur führt zur Neuausstellung eines objektiven, wohlwollenden und wahrheitsgemäßen Zeugnisses. • Zeugnissprache und -struktur sind nach Verkehrssitte zu verwenden; verschlüsselte oder doppeldeutige Formulierungen sowie die Ausstellung auf fremdem Briefbogen oder durch einen außerhalb des Betriebs nicht vertretungsbefugten Anwalt sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Berichtigung qualifizierten Arbeitszeugnisses wegen unklarer Formulierungen und formaler Mängel • Arbeitnehmer kann Berichtigung eines bereits erteilten qualifizierten Zeugnisses verlangen, wenn Inhalt, Form oder Bewertung den Zweck eines Zeugnisses beeinträchtigen. • Anspruchsgrundlage für die Berichtigung ist nicht §113 GewO allein, sondern die allgemeine Fürsorgepflicht; die Korrektur führt zur Neuausstellung eines objektiven, wohlwollenden und wahrheitsgemäßen Zeugnisses. • Zeugnissprache und -struktur sind nach Verkehrssitte zu verwenden; verschlüsselte oder doppeldeutige Formulierungen sowie die Ausstellung auf fremdem Briefbogen oder durch einen außerhalb des Betriebs nicht vertretungsbefugten Anwalt sind unzulässig. Der Kläger war von 20.08.1981 bis 30.06.1995 bei der Beklagten in einer Rohrzieherei beschäftigt. Nach Prozessen über Kündigungen und Weiterbeschäftigung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen hatte. Die Beklagte sandte ein Zeugnis unterzeichnet durch ihren Prozessbevollmächtigten, das Tätigkeits‑ und Leistungsangaben enthielt, die nach Ansicht des Klägers verschlüsselt, unvollständig und formal Mängel aufwiesen. Insbesondere wurden Einsatzzeiten und Maschinen nicht vollständig benannt, Formulierungen wie „stets rührig“ und „hoher Wirkungsgrad“ erschienen dem Kläger als negativ verschlüsselt, und das Zeugnis enthielt keine Schlussformel und war nicht vom zuständigen betrieblichen Vorgesetzten auf Firmenbogen unterschrieben. Der Kläger klagte auf Berichtigung; das ArbG gab der Klage weitgehend statt, die Beklagte berief erfolglos. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Berichtigung folgt aus der Arbeitgeberfürsorgepflicht; §113 GewO konkretisiert Zeugnispflichten für gewerbliche Arbeitnehmer, ist aber nicht die alleinige Anspruchsgrundlage. • Form und Inhalt: Ein qualifiziertes Zeugnis muss Art und Dauer der Beschäftigung sowie Leistung und Führung enthalten; Tätigkeitsbeschreibungen müssen vollständig und branchenüblich sein, damit Dritte ein klares Bild gewinnen können. • Tatsachenfragen: Arbeitgeber trägt die Beweislast für deskriptive Angaben (z. B. ausgeübte Tätigkeiten); Bewertungen erfordern ausreichende Darlegung. Bei unklarer oder widersprüchlicher Darstellung darf das Gericht das Zeugnis neu formulieren. • Zeugnissprache: Verschlüsselte oder doppeldeutige Formulierungen, die bei verständigem Leser negative Rückschlüsse erlauben, sind unzulässig und zu streichen; Gericht hat bei Neuerstellung Transparenz zu wahren und sich an gebräuchliche Notenskalen zu halten (§113 GewO, allgemeine Fürsorgepflicht). • Formale Anforderungen: Zeugnis ist auf Firmenbogen datiert auszustellen und von einer zur Einstellung/Entlassung befugten betrieblichen Person zu unterschreiben; die Ausstellung durch einen außerhalb des Betriebs stehenden freiberuflichen Rechtsanwalt ist unzulässig. • Prozessrechtliches: Bei Berichtigung ist das ursprüngliche Ausstellungsdatum beizubehalten; der Arbeitnehmer kann bei Zurückweisung des gesamten Zeugnisses einen konkreten Wortlaut verlangen; Rückgabe des ursprünglichen Exemplars ist Voraussetzung für Zug-um-Zug-Verurteilung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Formulierung, der Kläger sei ‚bis Herbst 1992 an einer entsprechenden Maschine eingesetzt‘ und danach ‚für kurze Zeit‘ im Warentransport tätig, verheimlichte die Zwischenentlassungs- und Weiterbeschäftigungsentscheidungen und war unrichtig. Die vermengten Formulierungen über Führung und Leistung führten zu negativ verschlüsselter Aussage und mussten ersetzt werden; die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf dem Zeugnis war unzulässig. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise zurückgewiesen; die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger auf Firmenbriefbogen ein berichtigtes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, datiert mit dem ursprünglichen Ausstellungsdatum und unterzeichnet von einem betrieblichen Vorgesetzten, der zur Einstellung und Entlassung befugt ist. Im Einzelnen sind unzutreffende oder doppeldeutige Formulierungen zu streichen und die Tätigkeitsangaben entsprechend der tatsächlichen Beschäftigungsdauer und -plätze korrekt anzugeben; die vom Kläger gewünschte stärkere Leistungsnote (‚stets zu unserer vollen Zufriedenheit‘) wurde nicht vollständig stattgegeben, weil die Darlegung hierfür fehlte, wohl aber eine gehobene Durchschnittsbewertung zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden quotiert; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil schafft Klarheit, dass Zeugnisse inhaltlich wahr, wohlwollend und formal ordnungsgemäß zu gestalten sind, Verschlüsselungen nicht zulässig sind und formale Voraussetzungen (Firmenbogen, vertretungsbefugte Unterzeichner) einzuhalten sind.