Anerkenntnisurteil
18 Sa 1266/94
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:1995:0628.18SA1266.94.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.1993 - 4 Ca 5784/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.1993 - 4 Ca 5784/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand : Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der am 25.09.1932 geborene Kläger hat eine kaufmännische Ausbildung. Am 01.07.1975 trat er in die Dienste der beklagten Gemeinde. In der Zeit vom 24.08.197 7 bis zum 30.09.1992 war er als Sachbearbeiter im Kultur- und Sportamt der Gemeindeverwaltung tätig. Am 30.09.1992 ist er in den Ruhestand getreten. Wegen der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten wird auf die Aufstellung in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.03.1991 (Blatt 4 - 12 d.A.) verwiesen. Wegen der vom Kulturamt der Beklagten durchgeführten Veranstaltungen in den Jahren 1989 bis 1991 wird auf Blatt 33 - 35 d.A. verwiesen. Beide Parteien sind tarifgebunden. Eingestellt wurde der Kläger unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT. Anfang 197 8 wurde er höhergruppiert in die Vergütungsgruppe V b BAT. Zuletzt wurde er vergütet ab 01.01.1982 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Der Kläger hat keine Verwaltungsprüfung abgelegt. Mit Schreiben vom 24.07.1991 begehrte er die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Beklagte lehnte die begehrte Höhergruppierung ab. Die vorliegende Klage hat der Kläger am 23.12.1992 erhoben. Der Kläger hat vorgetragen: Er erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a BAT. Er habe die Kulturarbeit fast selbständig wahrgenommen. Er sei zwar dem Amtsleiter des Hauptamtes unterstellt gewesen, doch habe er die Arbeiten im Kultur- und Sportamt alleine durchgeführt. Da sich seine Tätigkeit zumindest zu einem Drittel besondere Schwierigkeit und die Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a heraushebe, seien zumindest durch die Voraussetzungen der angestrebten Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 a erfüllt. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm vom 01.01.1991 bis 30.09.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung mit 4 % zu verzinsen. die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Der Kläger habe nicht anhand seiner konkreten Tätigkeit dargetan, daß er die beanspruchten tariflichen Merkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfülle. Besonders schwierige und bedeutsame Tätigkeiten verrichte der Kläger nicht. Durch Urteil vom 15.09.1993 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 7.158,70 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht der Auffassung der beklagten Gemeinde gefolgt. Die Beklagte hat beantragt, arbeitsgerichtliche Urteil unter Stützung auf seinen Der Kläger greift das insgesamt an im Wesentlichen erstinstanzlichen Vortrag. Gegen dieses ihm am 22.06.1994 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 19.07.1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.09.1994 am 19.09.1994 begründet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.1993 - 4 Ca 5784/92 - abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, 1. ihm vom 01.01.1991 bis 30.09.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen, 2. die nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung mit 4 % zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.1993 - 4 Ca 5784/92 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe : A Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung £ rechtzeitig eingelegt worden. Bei verspäteter Urteilsabsetzung des Arbeitsgerichts beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO nicht die Monatsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zu laufen (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG 1979; BAG, Urt. v. 23.11.1994 - 4 AZR 743/93 -). Zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 22.06.1994 war die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG noch nicht abgelaufen. B Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) . Der Kläger erstrebt die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe IV a BAT mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungs- klage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für die begehrte Feststellung für die Vergangenheit. Durch die Eingruppierungsfeststellungsklage wird auch für die Vergangenheit der rechtliche Status des Klägers, der sich aus der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ergibt, umfassend geklärt. Der Feststellungsantrag bezieht sich nämlich nicht allein auf die begehrte tarifliche Vergütung, sondern auf alle weiteren Rechtsfolgen, die an die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe anknüpfen, z.B. auch für eventuelle Ansprüche des Klägers im Rahmen der gesetzlichen Altersversicherung und der Zusatzversorgung (vgl. BAG AP Nr. 114 und 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urt. v. 10.03.1993 - 4 AZR 204/92 -). II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gegen die beklagte Gemeinde auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.09.1992. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages unmittelbar und zwingend gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG kraft Gesetzes Anwendung. 2. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT). a) Dabei ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dies ist eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG AP Nr. 115, 120 und 161 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung sind wiederkehrende, gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nr. 8, 12, 16 und 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975). b) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist bei Berücksichtigung der Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.03.1991 von folgenden wesentlichen Arbeitsvorgängen auszugehen: 1. Vorbereitung und Durchführung von Kulturveranstaltungen einschließlich der Organisation von Theaterfahrten (42 %) 2. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen für Senioren einschließlich der Fahrten und Informationsveranstaltungen (32 %). 3. Organisation und Durchführung von Partnerschaftstreffen (10 %) 4. Sachbearbeitung der Sport- und Jugendangelegenheiten (5 %) und der Jugendpflegeangelegenheiten (3 %) 5. Schriftführertätigkeit in den Beiräten (8 %). 3. Bei den vom Kläger auszuübenden Arbeitsvorgängen handelt es sich um Verwaltungstätigkeiten. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Vorschriften der Anlage 1 a zum BAT/VKA heranzuziehen: VergGr. V b 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der VergGrn. VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach) VergGr. IV b 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist. VergGr. IV a 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. 1 b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. 3. Die angeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf, so daß zunächst zu überprüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ob die Tätigkeitsmerkmale unter den Parteien unstreitig sind, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese nicht unstreitig stellen können. Allerdings kann je nach den Umständen eine pauschale rechtliche Überprüfung ausreichend sein bei übereinstimmender Bewertung durch die Parteien (BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). a) Bei den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a fordern die TarifVertragsparteien zunächst gründliche, umfassende Fachkenntnisse. aa) Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gemessen an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach (vgl. BAG AP Nr. 26, 79, 89, 107, 116, 120 und 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) . Insgesamt muß eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu §§22, 23 BAT Sozialarbeiter) . Umfassende Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt. Wenn auch eine Steigerung der Qualität der Fachkenntnisse schwer abzugrenzen ist und nicht allgemein festgeschrieben werden kann, wann eine größere Vertiefung der Fachkenntnisse vorliegen soll, so muß doch auch eine Steigerung der Qualität der Fachkenntnisse für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals gefordert werden. Das läßt sich nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Breite der geforderten Fachkenntnisse prüfen. Sofern das Fachwissen auch der Breite nach einen größeren Umfang besitzt, kann sich daraus gleichzeitig eine Vertiefung der Kenntnisse ergeben (vgl. BAG AP Nr. 13 zu §72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG AP Nr. 7 zu § 75 BPersVG; BAG AP Nr. 12, 48, 72, 83 und 85 zu §§ 22, 23 BAT). Umfassende Fachkenntnisse sind mithin dann anzunehmen, wenn breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen gefordert wird (vgl. BAG AP Nr. 12 zu § 23 a BAT. Die Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und der Breite nach ist dabei an den auf den Aufgabenkreis des Angestellten bezogenen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zu messen (vgl. BAG AP Nr. 12, 81 und 85 zu §§ 22, 23 BAT). Aus der Natur der Sache folgt, daß ein Angestellter, für dessen Tätigkeit insgesamt umfassende Fachkenntnisse verlangt werden, nicht schon bei der Bearbeitung eines einzelnen Falles das für die Bewältigung seines ganzen Aufgabengebietes vorausgesetzte Wissen ausschöpfen kann. Das Erfordernis umfassender Fachkenntnisse ist nicht daran zu messen, welchen Einsatz von Fachkenntnissen die einzelne Aufgabe verlangt, sondern an den Anforderungen, die an den Angestellten in der zu bewertenden Tätigkeit insgesamt gestellt werden (vgl. BAG AP Nr. 15 und 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975). bb) Über ein solches Fachwissen muß der Kläger verfügen, um die ihm übertragenen Arbeitsvorgänge ordnungsgemäß erledigen zu können. (1) Zwar reichen für die Erledigung eines jeden einzelnen vom Kläger auszuübenden Arbeitsvorgangs gründliche und vielseitige Fachkenntnisse durchaus aus, wenn man die einzelnen Arbeitsvorgänge jeweils getrennt für sich allein tariflich bewertet und die erforderlichen Fachkenntnisse feststellt. Die nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT erforderliche Gesamtbetrachtung aller dem Kläger übertragenen Arbeitsvorgänge führt aber zu dem Ergebnis, daß bei der Gesamtbetrachtung die Erfüllung der Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse bejaht werden muß. (2) Neben den Verwaltungskenntnissen als Sachbearbeiter der Kultur- und Sportabteilung wurden vom Kläger Kenntnisse der Kulturszene verlangt. Er mußte das Engagement und Fachwissen aufbringen um entscheiden zu können, welche Veranstaltungen für die Gemeinde durchführbar und tragbar waren und dem Publikumsinteresse entsprachen. Im Rahmen der vertraglichen Abwicklung der Veranstaltungen war er für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Die Tätigkeit erforderte umfassende Kenntnisse im sogenannten Kulturmanagement. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Kläger über ein großes Erfahrungswissen im Rahmen seiner Tätigkeit in der Kultur- und Sportabteilung verfügt, da er seit 1977 diese Funktion ausübt. b) Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch selbständige Leistungen. Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Es muß sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie immer geachteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Bearbeitungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses ist kennzeichnend. Diese Voraussetzungen erfüllen die Arbeitsvorgänge des Klägers. Im Rahmen seiner Sachbearbeitertätigkeit entscheidet der Kläger in allen ihm übertragenen Angelegenheiten selbständig. 5. Dagegen hebt sich keiner der dem Kläger übertragenen Arbeitsvorgänge dadurch aus der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a heraus, daß er besonders verantwortungsvoll ist. a) Zur Klarstellung des Begriffs der Verantwortung ist auf die Bedeutung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. In diesem allgemeinen Sinne verstehen die TarifVertragsparteien unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, daß die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. BAG AP Nr. 116, 120, 129 und 146 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifvertragsparteien fordern eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung, weil sie ausdrücklich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangen. Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe in Rede steht, muß beträchtlich überschritten sein (BAG AP Nr. 4 zu § 70 BAT). Eine herausragende Verantwortung kann dagegen nicht verlangt werden. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine solche Steigerung der Verantwortung für keinen der von ihm auszuübenden Arbeitsvorgänge gegeben. Der Kläger hat Tatsachen, aus denen sich eine besondere Verantwortung ergibt, nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, daß er der alleinige Sachbearbeiter im Sport- und Kulturamt lange Zeit war, reicht nicht für das tarifliche Merkmal. Seine spätere Vorgesetztenfunktion forderte diese Verantwortung nicht. Dem Kläger wardie Befugnis eingeräumt, die sachliche und rechnerische Unterschrift bei Anordnungen zu erteilen. Entscheidungen von großer finanzieller Tragweite hatte er nicht zu treffen. Von den fachlichen Anforderungen her war er in der Lage, dies mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zu tun. Der Kläger brauchte Organisationstalent und Verhandlungsgeschick und ein besonderes kaufmännisches Geschick, worauf er auch immer wieder hinweist. Dies führt aber nicht zu einer Heraushebung durch die Verantwortung. 6. Da schon die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT nicht gegeben sind, erübrigt sich eine Prüfung der tariflichen Merkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT. C Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.