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Urteil

2 Sa 1461/87

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:1988:0210.2SA1461.87.00
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Leitsätze

5 AZR 151/88

Revision zurückgewiesen

22.03.1898

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987

- 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Der Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM,

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 5 AZR 151/88 Revision zurückgewiesen 22.03.1898 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987 - 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Der Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM, Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Mit der Klage macht eine Arbeiterin die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber wegen Lohnwuchers und statt der vereinbarten 8,50 DM den tariflichen Stundenlohn geltend. Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist 1964 geboren und ledig (ohne Kind). Nach ihrem Hauptschulabschluß be- gann sie eine Ausbildung als Floristin, die sie nach einigen Monaten abbrach. Anschließend stand sie rund l Jahr im Dienst der Firma , die sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der fabrik einsetzte und ihr je Arbeits- stunde 7,50 DM zahlte. Nachdem die Klägerin etwa 9 Monate arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in unbekannter Höhe bezogen hatte, kam sie am 06.10.1986 zur Beklagten. Diese betreibt in H eine fabrik mit regelmäßig 15 Arbeitnehmern (3 Angestellte, 7 Facharbeiter, 3 Hilfsarbeiter und 2 Auszubildende). In dem voraufgegangenen Einstellungsgespräch einigten sich die Parteien auf einen Stundenlohn, von 8,50 DM. Die Be- klagte, die einem Arbeitgeberverband nicht angehört, pflegt mit allen Mitarbeitern Vergütungsabreden frei zu treffen. Branchenmäßig rechnet sie zur metallverarbeitenden Industrie. Die Klägerin wurde als Hilfsarbeiterin eingestellt. Ihr oblagen im wesentlichen einfache, mit der Hand auszuführen- de Einlegearbeiten im Werkzeuge. Eine Einarbeitung war hierfür nicht erforderlich. Es galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Einige Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bemühte sich die Klägerin um andere Arbeit, die in einem Zeitungs-