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Beschluss

7 TaBV 8/23

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2024:0117.7TABV8.23.00
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Leitsätze
1. § 179 Abs. 9 SGB IX (juris: SGB 9 2018) räumt der Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines eigenen Raumes ein.(Rn.69) Das SGB IX verweist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf, die Räume und Sachmittel des Betriebs- oder Personalrats mitzubenutzen.(Rn.70) 2. Eine zeitgleiche Mitgliedschaft im Personalrat und als Vertrauensperson der Schwerbehinderten begründet keinen Vertretungsfall für die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung.(Rn.88)
Tenor
Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. August 2023 – 12 BV 1/23 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 179 Abs. 9 SGB IX (juris: SGB 9 2018) räumt der Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines eigenen Raumes ein.(Rn.69) Das SGB IX verweist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf, die Räume und Sachmittel des Betriebs- oder Personalrats mitzubenutzen.(Rn.70) 2. Eine zeitgleiche Mitgliedschaft im Personalrat und als Vertrauensperson der Schwerbehinderten begründet keinen Vertretungsfall für die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung.(Rn.88) Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. August 2023 – 12 BV 1/23 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Zuweisung eines Raumes für die Schwerbehindertenvertretung und über die Feststellung eines Vertretungsfalles. Die zu 2. beteiligte Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Dienststelle) ist in verschiedene Behörden und Behördenteile organisiert. Sie hat unter anderem in der […-] behörde eine eigene Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Die Antragstellerin ist die am 8. November 2022 gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten der […-]behörde. Sie ist auch gleichzeitig gewähltes Mitglied des für die Dienststelle in der […-]behörde gebildeten Personalrats. Als erste Stellvertretung der Vertrauensperson ist Frau A gewählt worden. Die Antragstellerin ist für die Aufgabenwahrnehmung als Vertrauensperson nicht freigestellt. Vor der Wahl im November 2022 war Frau B die Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Sie war als Vertrauensperson noch freigestellt. Ihr wurde seitens der Dienstelle der Raum 529 im Gebäude [Adresse C] in Hamburg zugewiesen. Am 5. Dezember 2022 teilte die Antragstellerin der Arbeitgeberin ua. mit, dass sie die erste Stellvertreterin zur Aufgabenwahrnehmung in Form der Teilnahme an den Personalratssitzungen, Monatsgesprächen und gegebenenfalls den Sitzungen des Amtes für Arbeitsschutz ab sofort bis auf weiteres heranziehen werde. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sonst in Personalunion bei den Personalratssitzungen tätig sein müsse (vgl. Anlage ASt 2). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 teilte die Dienststelle der Antragstellerin ua. mit, dass die Antragstellerin die Tätigkeiten für die Schwerbehindertenvertretung in ihren Diensträumen im Büro in der [Adresse D] ausüben solle (Anlage ASt 3). Hierzu heißt es in dem Schreiben ua.: „Für Ihre Tätigkeit als SBV nutzen Sie Ihr aktuelles Büro in der [Adresse D]. Aus Sicht der Dienststelle ist das von Ihnen allein genutzte Zwei-Personen-Büro dafür sehr gut geeignet. Es ist barrierefrei zu erreichen, nicht einsehbar und verfügt über verschließbare Schränke, die Sie für Ihre Tätigkeit als SBV nutzen können. Wir möchten Sie deshalb gleichzeitig bitten, sich zeitnah mit Frau B über eine Übergabe der SBV-Unterlagen und -Materialien aus dem Raum 526, dort insbesondere aus dem verschlossenen Schrank, zu verständigen. Wir erwarten, dass der Raum 526 bis zum 31.1.2023 geräumt ist. Für den Zutritt zu diesem Büro vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Hausverwaltung, die Ihnen die Tür öffnen wird und Sie bei Bedarf auch beim Transport der Unterlagen unterstützen wird.“ Darüber hinaus lehnte die Dienststelle einen Vertretungsfall für die erste Stellvertreterin für den Fall ab, dass die Vertrauensperson bereits als Personalratsmitglied an dessen Sitzungen teilnimmt (vgl. Anlage ASt 3). Das Dienstzimmer der Antragstellerin befindet sich in der [Adresse D]. Ihr Zimmer liegt in demselben Stockwerk wie ihre Fachabteilung. Jedes Stockwerk hat einen zentralen Vorraum, den man mit dem Aufzug oder über das Treppenhaus erreicht. Von diesem Vorraum gehen drei Flure ab, in denen sich im ersten Stock verschiedene Fachabteilungen befinden. Außerdem ist direkt neben dem Fahrstuhl eine gesonderte kleine Zimmerflucht, in der man zunächst einen Besprechungsraum und über den Besprechungsraum das Dienstzimmer der Antragstellerin betritt. Das Dienstzimmer ist für zwei Arbeitsplätze mit zwei Schreibtischen ausgelegt, jedoch allein für die Nutzung durch Antragstellerin bestimmt. Die Nebeneingangstür im Erdgeschoss der [Adresse D] lässt sich nicht mit einem Taster öffnen und diese Tür ist schwergängig. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 teilte die Antragstellerin der Dienststelle unter Angabe von Gründen mit, dass sie an der Zuweisung des Raumes 529 für die Ausübung der SBV-Arbeit festhalten möchte (Anlage ASt 4). Der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin forderte die Dienstelle mit Schreiben vom 5. Januar 2023 auf, den Raum 529 in der […-]behörde [Adresse C] der Schwerbehindertenvertretung bis spätestens zum 9. Januar 2023 zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu den dort gelagerten Akten zu gewährleisten. Ferner wurde die Dienststelle aufgefordert, ihre Meinung dahingehend zu korrigieren, dass die erste Stellvertreterin der Vertrauensperson an den Personalratssitzungen teilnehmen dürfe auch wenn diese ihr Mandat als Personalvertretung ausübe (vgl. Anlagen ASt 9a, b; 10). Mit an das Arbeitsgericht Hamburg gerichteter Antragsschrift vom 11. Januar 2023 hat die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass ihr Zutritt zum Raum 529 zu gewähren sei, solange sich dort die Akte der Schwerbehindertenvertretung befinden, die Zurverfügungstellung eines Raumes für die Ausübung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung sowie die Feststellung, dass sie für die Zeit der Teilnahme an Personalratssitzungen verhindert ist und insoweit die erste Vertreterin hinzuziehen könne. Die Schwerbehindertenvertretung hat gemeint, die Dienststelle habe der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gemäß § 179 Abs. 9 SGX IX die für die Ausübung des Amtes erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Entgegen der mehr als zehnjährigen Praxis stelle die Dienststelle der Antragstellerin nunmehr keinen Raum zur Verfügung, wo die Schwerbehindertenvertretungvertrauliche Gespräche mit Schwerbehinderten führen könne. Auch insoweit sei von einer bewussten Benachteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch die Arbeitgeberin auszugehen. Zu beachten sei, dass die Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Arbeitgeberin durch den sogenannten Teilhaberlass (Anlage ASt 11) präzisiert würden. Dieser sehe in Ziff. 9.1.2 vor, dass für Sprechstunden und Sitzungen sowie für die laufende Geschäftsordnung die erforderlichen Räume und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen seien. Auch wenn § 179 Abs. 9 SGB IX der Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines Raumes einräume, sei der Entzug des bisherigen Raumes 529 hier zumindest willkürlich erfolgt. Zum einen sei der Entzug rechtsmissbräuchlich und zum anderen sei der zugewiesene Raum weder optisch noch akustisch abgeschirmt und funktionsgerecht für die ungestörte Erledigung der gesetzlichen Aufgaben, die der Vertrauensperson der Schwerbehinderten übertragen worden sind. Bereits die Vorgehensweise im Hinblick auf den Entzug des Raumes zeige, dass es sich insoweit um eine Behinderung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung handele, da ihr zum Ende des Jahres 2022 ohne vorherige Information oder Ankündigung der Raum nicht mehr zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. Anlage ASt 12). Gründe für den Entzug des Raumes gebe es nicht. Ein konkreter Raumbedarf könne durch den Vermerk der zuständigen Liegenschaftsabteilung der Arbeitgeberin nicht belegt werden (vgl. Anlage ASt 13). Der zugewiesene Raum für die Aufgabenwahrnehmung der Schwerbehindertenvertretung sei ungeeignet, da es an Barrierefreiheit, Anonymität und der nicht gegebenen Vertraulichkeit für Gesprächsführung mit Ratsuchenden fehle. Ferner sei eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Inklusionsbeauftragten und dem Personalrat aufgrund der räumlichen Entfernung erschwert. Die Ungeeignetheit des Dienstzimmers der Antragstellerin folge zum einen daraus, dass es sich um einen sogenannten „gefangenen Raum“, ohne direkten Zugang zum Flur handele, was im Falle von einer etwaigen Evakuierung von gehbehinderten Personen ein hohes Gefahrenpotenzial für diese Person mit sich bringe. Der Zugang zu ihrem Raum sei weder barrierefrei noch sei er durch das vorhandene Schließsystem einfach zu erreichen. Zu beachten sei, dass die Antragstellerin auf einen Rollator angewiesen und kaum in der Lage sei, die Zugangstür zum Gebäude und die Zugangstür zum Besprechungsraum, die mit automatischen Türschließer versehen sei, zu passieren. Es könne ihr daher nicht zugemutet werden, diese unüberwindbaren Barrieren für etwaige Besucher zu überwinden, um diese an der Eingangstür zum Gebäude in Empfang zu nehmen. Der Bewegungsraum von 160cm x 160cm sei in ihrem Dienstzimmer nicht zu erreichen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei die Bearbeitung von Dienstakten und Verfahren im Hinblick auf das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht in dem Dienstzimmer der Antragstellerin möglich. So seien die Akten für die Prüfdienste zugänglich zu halten, sodass regelmäßig mit Störungen während des Dienstbetriebs bei Akteneinsicht zu rechnen sei. Ferner müsse dafür Sorge getragen werden, dass stets die Akten des jeweiligen anderen Amtes zu der Zeit verschlossen werden. Auch müsste die erste Stellvertreterin regelhaft in den Dienstbetrieb der Prüfdienste integriert werden, um ihr so einen Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Vertretungsregelung hat die Antragstellerin auf § 178 Abs. 4 SGB IX verwiesen. Die Funktion als Personalratsmitglied schließe die gleichzeitige Teilnahme in der Funktion als Vertrauensperson in der gleichen Personalratssitzung aus. Bereits durch das HmbPersVG sei geklärt, dass die Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates nicht nur ein Recht der gewählten Mitglieder sei, sondern diese auch verpflichtet seien, hieran teilzunehmen. Es stehe daher auch nicht im Ermessen der Vertrauensperson, an den künftigen Personalratssitzungen in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglied teilzunehmen. Die Teilnahme an den Personalratssitzungen habe vorrangig zu erfolgen. Die Sitzungsteilnahme an der Sitzung des Personalrates sei eine gesetzliche Pflichtaufgabe, während die Wahrnehmung der Schwerbehindertenvertretungstätigkeit eine fakultative Aufgabe sei, die im Konfliktfall hinter der Pflichtaufgabe zurücktreten müsse. Bei den Aufgaben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und den Aufgaben des Personalrates handele es sich um grundsätzlich unterschiedliche Organaufgaben, weshalb der Gesetzgeber bewusst zwischen den Aufgaben der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung differenziert habe. Vor diesem Hintergrund könne Antragstellerin nicht beide Aufgaben im Sinne eines „Doppelmandates“ wahrnehmen, sodass sie die erste Vertreterin für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates hinzuziehen könne. Es liege in ihrer Person eine dauerhafte Verhinderung aus rechtlichen Gründen für alle Personalratssitzungen in ihrer Amtszeit als Vertrauensperson vor. Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt zu erkennen: 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin den Zugang zum Raum 529 in der […-]behörde Hamburg, [Adresse C], zu gewährleisten, solange sich dort die Akten der Schwerbehindertenvertretung (SBV) der […-] behörde befinden. 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet sowie eine barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche ermöglicht. 3. Es wird festgestellt, dass die gewährte erste Vertreterin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Frau A, berechtigt ist die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrates zu vertreten, auch wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrates als gewähltes Personalratsmitglied anwesend ist. Die Dienststelle hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Dienststelle hat gemeint, aus dem Umstand, dass der vorherigen Schwerbehindertenvertretung der Raum 529 bereitgestellt worden war, kein Recht auf weitere Zurverfügungstellung abgeleitet werden könne. Der Antrag zu 2. auf Zurverfügungstellung eines Raumes für die Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sei unzulässig. Insoweit sei das Bestimmtheitserfordernis aus §§ 46, 80 Abs. 2 ArbGG iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gewahrt. Die Formulierung „Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ sei nicht hinreichend bestimmt. Gleiches gelte für den Begriff des barrierefreien Zugangs. Darüber hinaus sei der Antrag zu 2. auch unbegründet. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Raumes ausschließlich für die Wahrnehmung von Schwerbehindertenvertretungsaufgaben bestehe nicht. § 179 Abs. 9 SGB IX biete hierfür keine Grundlage. Die Dienststelle könne nach freiem Ermessen entscheiden, ob und wo sie Räume für die Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung stelle. Diese Entscheidung unterliege nur einer Missbrauchskontrolle. Die Überlegungen der Dienstelle, einen Raum in dem Dienstgebäude [Adresse D] der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, werde auf zwei tragfähige und sachliche Gründe gestützt. Zum einen sei zu beachten, dass ein dienstlicher Bedarf an der Nutzung des bisherigen Raumes 529 [Adresse C] bestehe. Insoweit solle zusätzliches Personal eines neuen Projektes des Amtes 3 hier untergebracht werden. Zwar werde der Raum 529 aufgrund des hiesigen Verfahrens derzeit nicht für die Bedarfsplanung des Projektes mitberücksichtigt. Dies lasse jedoch nicht den anderweitigen Bedarf dieses Raumes entfallen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die - im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin - nicht freigestellte Antragstellerin weiterhin Aufgaben in der Abteilung Prüfdienst zu übernehmen habe. Durch die Zuweisung des Dienstzimmers der Antragstellerin könne sie in diesem Raum sowohl dienstliche als auch Aufgaben als Vertrauensperson erledigen. So werde der Anschluss zu der Fachabteilung und der direkte Austausch mit den Beschäftigten dieser Abteilung aufrechterhalten. Unter Berücksichtigung der angebotenen Kommunikationsmittel könne auf diese Weise die Vereinbarkeit von dienstlichen Aufgaben und Amtstätigkeiten besser gewährleistet werden, als bei einer Zuweisung des Raumes 529. Dies gelte dann, wenn von Zeit zu Zeit zusätzlicher Aufwand in der Amtsausübung durch Wegezeiten zwecks Wahrnehmung von Präsenzterminen mit Mitgliedern des Personalrates in dessen Räumen entstehen sollte. Anforderungen des Datenschutzes bei dienstlicher als auch amtsbezogener Nutzung des Raums für die Schwerbehindertenvertretung ließen sich durch eine "Clean Desk"-Politik bewältigen. Gleiches gelte bereits in ähnlichen Fällen wie etwa bei den Reinigungskräften. Darüber hinaus sei zu beachten, dass getrennte abschließbare Schränke zur Verfügung gestellt werden, in denen die dienstlichen Vorgänge einerseits und amtsbezogene Vorgänge andererseits separiert voneinander aufbewahrt werden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Antragstellerin einen Vorrang bei der Buchung des Besprechungszimmers (Durchgangszimmer zum Dienstzimmer der Antragstellerin) habe. Sollte es dennoch zu Kollisionen kommen, stehe es ihr frei, einen anderweitigen Besprechungsraum zu buchen. Im Dienstgebäude [Adresse C] seien hierfür 12 Räume und in [Adresse D] weitere acht Räume bereitstehend. Der Umstand, dass für die Buchung eines Besprechungsraums Name und Zeit der Nutzung protokolliert werde, gebe nicht preis, mit welcher Person und über welche Inhalte gesprochen werde. Die Vertraulichkeit von Gesprächen bleibe gewahrt. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, dass der Zugang über den Nebeneingang nur schwer möglich sei, sei zu berücksichtigen, dass es üblich sei, gebäudefremden Besuch in Empfang zu nehmen. Der Weg vom Dienstzimmer sei mit dem Aufzug oder über die Treppe dorthin binnen einer Minute zurückzulegen. Auch könne der Zugang zum Behinderten-WC durch entsprechende Freigabe auf dem Zugangschip ermöglicht werden. Dies sei jedoch mangels Beschäftigung von Mitarbeitern, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nur eine theoretische Fragestellung. Der Antrag zu 3. sei unbegründet. Der Umstand des „Doppelmandats“ begründe keine Verhinderung der Antragstellerin bei der Teilnahme an Personalratssitzungen. Bereits unter Ausübung ihres Rederechts als Personalratsmitglied könne die Antragstellerin in der Personalratssitzung auf besondere Belange der schwerbehinderten Menschen aufmerksam machen. Sie könne dies erst recht durch die Ausübung des Rechts zur beratenden Teilnahme an der Personalratssitzung gemäß § 178 Abs. 4 SGB IX mit der besonderen Autorität der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen tun. Die Position der Antragstellerin werde also durch das Doppelmandat gestärkt und nicht etwa geschwächt. Anzeichen für eine in irgendeiner Form nicht sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen seien in keiner Weise ersichtlich. Letztlich gebe es auch keine Interessenkollision. Durch die beratende Teilnahme unterstütze die Vertrauensperson den Personalrat bei der Wahrnehmung seiner ihm § 176 SGB IX übertragenen und durch § 78 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG bestätigten Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Mithin liefen die Aufgaben und damit auch die Interessen von Personalvertretung und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in dieselbe Richtung und seien nicht etwa gegenläufig. Selbst bei der Annahme eines Interessenkonfliktes stünde die Antragstellerin auch bei einer Teilnahme der Stellvertreterin vor diesen, welcher nur sich dadurch auflösen ließe, wenn sie ihr Mandat als Personalratsmitglied aufgebe. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 3. August 2023 – 12 BV 1/23 – die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag zu 2. sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG sei. Es bleibe offen, wann ein „barrierefreier Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche“ erfüllt sein soll. Ebenso verhalte es sich mit der Anforderung „Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen“. Was solle damit im Einzelnen gemeint sein? Sei damit die räumliche Ausstattung mit abschließbaren Aktenschränken gemeint oder eine besondere Schallisolierung? Auch diese Fragen würden durch den derzeitigen Antrag unzulässiger Weise ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Antrag zu 3. sei unbegründet. Ein Vertretungsfall iSd § 177 Abs. 1, Satz 1 SGB IX liege bei der Wahrnehmung eines „Doppelmandats“ nicht vor. Eine Vertretung komme in Betracht, wenn die Vertrauensperson durch Abwesenheit oder durch Wahrnehmung anderer Aufgaben verhindert sei. Eine Verhinderung sei nur anzunehmen, wenn es um eine persönliche Betroffenheit der Vertrauensperson gehe, aus der ein Interessenkonflikt folge. Eine solch persönliche Betroffenheit liege durch die Wahrnehmung von zwei Ämtern gleichzeitig jedoch nicht vor. Da auch die betrieblichen / dienstlichen Interessenvertreter die Interessen und Belage von schwerbehinderten Beschäftigten wahren sollen, sei ein gegenläufiges Interesse der beiden Ämter nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Meinungsverschiedenheiten mit der Personalratsvorsitzenden bzgl. der Sitzungsteilnahme der Schwerbehindertenvertretung angeführt habe, seien diese nicht über die Stellvertretung zu klären. Die Frage der Stellvertretung sei eine Frage des Verhinderungsfalles der Vertrauensperson, wobei in diesem Fall die Arbeitgeberin eine weitere Mitarbeiterin von der Erbringung der Dienstpflicht freizustellen habe. Die Frage des Teilnahmerechtes an Personalratssitzungen bei Wahrnehmung eines Doppelmandats sei jedoch von der Freistellungsfrage losgelöst und zwischen den verschiedenen Ämtern (Schwerbehindertenvertretung und Personalrat) zu klären und nicht über eine weitere von der Arbeitgeberin zu finanzierende Freistellung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen am 15. August 2023 ihr zugestellten Beschluss hat die Schwerbehindertenvertretung mit einem am 12. September 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 13. Oktober 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Schwerbehindertenvertretung hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass der bisher der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung gestellte Raum (Raum 529) der Antragstellerin willkürlich entzogen worden sei, ohne dass hierfür eine anderweitige Nutzung oder Planung vorgesehen gewesen wäre. Die Vorgehensweise der Dienststelle bei dem unangekündigten Entzug des bislang zur Verfügung gestellten Raumes 529 erweise sich nach wie vor als rechtsmissbräuchlich und habe offensichtlich nur der Maßregelung der Schwerbehindertenvertretung gedient und damit eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 179 Abs. 2 SGB IX dargestellt. Die Antragstellerin habe auch aus diesem Grund einen Anspruch auf Rücknahme dieser Behinderung ihrer Tätigkeit und weiterhin Zugang zu diesem Raum, der über zehn Jahre lang der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung gestellt worden sei, auch vor dem Hintergrund, dass die Dienststelle bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen anderen, geeigneten Raum für die Antragstellerin angeboten oder zur Verfügung gestellt habe, in der sie die bereits vorhandenen Unterlagen ordnungsgemäß und verschlusssicher zur laufenden Bearbeitung aufbewahren, Beratungsgespräche und ihre Aufgaben aus dem Ehrenamt wahrnehmen könnte. Der Antrag auf Zurverfügungstellung eines verschließbaren Raums, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleiste und einen barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte -auch für Spontanbesuche- ermögliche, sei hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin habe in ihrem Sachvortrag maßgebliche Aspekte aufgezeigt, die gegen die Barrierefreiheit des Raums sprächen, der von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden solle. Der Antrag wäre in Zusammenhang mit dem Sachvortrag – auch unter Berücksichtigung von § 3a Abs. 2 ArbStättVO – leicht auslegbar gewesen. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) würden im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über die Arbeitsstätten konkretisieren. Ähnliches gelte für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wofür die Normen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechende Vorgaben formulieren würden. Bzgl. des Antrags zu 3. lege das Arbeitsgericht den Fall der „Verhinderung" im Sinne des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu eng aus. Zeitweilig verhindert könne auch die Schwerbehindertenvertretung mit Doppelmandat sein, die sich hier eine Interessenkollision befinde. Solche Interessenkollisionen könnten durchaus auch nach der gesetzlichen Ausgangslage entstehen, denn die Pflichten der Personalratsmitglieder seien - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg - nicht gleichlautend mit den Pflichten der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. August 2023 – 12 BV 1/23 – abzuändern und 1. der Antragstellerin den Raum 529 in der […-]behörde Hamburg, [Adresse C], zur Nutzung zur Verfügung zu stellen; hilfsweise, der Antragstellerin einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet und einen barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche ermöglicht, höchst hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach der DSGVO ermöglicht und einen barrierefreien Zugang und Aufenthalt für schwerbehinderte Beschäftigte - auch für Spontanbesuche - nach den Vorgaben des § 3a Abs. 2 ArbStättVO iVm. der DIN 18040 ermöglicht. Dazu sind insbesondere • abschließbare Aktenschränke zur Verfügung zu stellen, zu denen ausschließlich die Antragstellerin und ihre Vertretung Zugang hat, • die Türmechanismen in den vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Zugang zu berücksichtigen, • die geometrischen Anforderungen an die Türen nach DIN 18040 auch für Rollstuhlfahrer zu gewährleisten, • die Verkehrsflächen, Begegnungsflächen, Bewegungsflächen und Platzbedarf für die schwerbehinderten Beschäftigten zu gewährleisten und • eine Schallisolierung vorzusehen, die vertrauliche Gespräche ermöglicht, die nicht außerhalb des Raumes bei verschlossener Türe gehört werden können; 2. festzustellen, dass die gewählte erste Vertreterin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Frau A, berechtigt ist, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrats zu vertreten, auch wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrats als gewähltes Personalratsmitglied anwesend ist. Die Dienstelle beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Dienststelle verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und erwidert auf die Beschwerdebegründung, der auf die auf die Bereitstellung eines Raumes für die Arbeit als Schwerbehindertenvertretung gerichtete Antrag sei unbestimmt. Er sei auch nicht auslegungsfähig im Sinne einer Konkretisierbarkeit. Es bestehe gerade zwischen den Beteiligten kein gemeinsames Verständnis über die dort genannten unbestimmten Begriffe. Wenn die Antragstellerin die Begriffe dann weiter konkretisieren möchte, müsse sie dies im Rahmen der Antragstellung tun. Es sei insbesondere nicht Sache des Gerichts, selbst eine Konkretisierung unter der denkbaren Anwendung der Arbeitsstättenverordnung zu versuchen. Die Formulierung eines hinreichend konkreten Antrags bleibe auch im Beschlussverfahren in der Verantwortung der Beteiligten. In der Beschwerdebegründung vermöge die Antragstellerin auch nicht darzustellen, warum sie ihr Amt als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Rahmen einer Personalratssitzung nicht ausüben könne, wenn sie an dieser Sitzung gleichzeitig als Mitglied des Personalrats teilnehme. Auch wenn es im Hinblick auf zu treffende Interessenabwägungen sein möge, dass der Personalrat als Gremium im Hinblick auf die Interessen schwerbehinderter Menschen eine andere Gewichtung vornehme, als es sich die Schwerbehindertenvertretung als Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen wünschen würde, ändere dies nichts daran, dass eine solche Interessenvertreterin das spezielle Interesse der schwerbehinderten Menschen, dass der Personalrat eben auch schon von Gesetzes wegen zu beachten habe, in die Meinungsbildung des Gremiums dennoch deutlich besser einbringen könne, wenn sie dort auch als Personalratsmitglied stimmberechtigt sei. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 13. Oktober 2023 (Bl. II 174 ff. d.A.) und die Beschwerdebeantwortung vom 1. Dezember 2023 (Bl. II 354 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). B. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87 Abs. 1, § 66 Abs. 1 iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Schwerbehindertenvertretung die Beschwerde außerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung um einen Hilfsantrag erweitert hat, war diese Antragstellung sachdienlich iSd. § 81 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG und damit im Rahmen der Beschwerde zulässig. II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Anträge der Schwerbehindertenvertretung nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet sind. 1. Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf Zuverfügungstellung des Raumes 529 im Gebäude [Adresse C]. a) Die Schwerbehindertenvertretung ist antragsbefugt (§ 81 ArbGG). Sie macht eigene Rechte aus § 179 SGB IX geltend. b) Der Antrag ist aber unbegründet. aa) § 179 Abs. 9 SGB IX räumt der Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines eigenen Raums ein. Wenn schon kein Anspruch auf Überlassung eines eigenen Raumes besteht, ergibt sich erst Recht kein Anspruch auf Überlassung eines ganz bestimmten Raumes. Gemäß dieser Vorschrift stehen die Räume, die der Arbeitgeber den genannten Interessenvertretungen zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume zur Verfügung gestellt werden. Damit sieht das Gesetz, anders als für Betriebs- und Personalräte, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Zurverfügungsstellung eigener Räume und Sachmittel vor (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 6. Aufl., § 179 Rn. 105). Daran hat auch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 nichts geändert. Das SGB IX verweist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf, die Räume und Sachmittel des Betriebs- oder Personalrats mitzubenutzen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 30, juris, zu § 96 Abs. 9 SGB IX a.F.). Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum, auch wenn er ihr einmal zugewiesen worden ist. Das folgt schon daraus, dass dem Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt ist, ob er der Schwerbehindertenvertretung überhaupt eigene Räume zur Verfügung stellt oder sie auf die Nutzung der Räume des Betriebsrats verweist. Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Ermessens auf die erstmalige Entscheidung des Arbeitgebers in dieser Raumfrage (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 35, juris). bb) Der Umstand, dass die Dienststelle der Schwerbehindertenvertretung in der Vergangenheit einen eigenen Raum zur Verfügung gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Dienststelle durfte den bisherigen Raum herausverlangen und einen anderen zuweisen. § 179 Abs. 9 SGB IX eröffnet für den Arbeitgeber – auch einem öffentlich-rechtlichen – das Ermessen, ob er der Schwerbehindertenvertretung, anstelle sie auf die Mitbenutzung der Räume des Betriebsrats zu verweisen, eigene Räume und Sachmittel zur Verfügung stellt. Die Mitbenutzung ist demnach nicht zwingend. Der Arbeitgeber darf also der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume zur Verfügung (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 32, juris). cc) Die Schwerbehindertenvertretung darf den ihr bislang zugewiesenen Raum im Gebäude [Adresse C] nicht deshalb behalten, weil die Dienststelle ihr an seiner Stelle einen – aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung – ungeeigneten Raum zugewiesen hat. Dabei muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob der der Antragstellerin den ihr – auch zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte – zugewiesene Raum im Gebäude [Adresse D] für die Ausübung des Amtes der Schwerbehindertenvertretung geeignet ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, träte die gemäß § 179 Abs. 9 SGB IX vorgesehene Rechtsfolge ein, dass die Räume, die die Dienststelle dem Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen sind. Dass die Räume des Personalrats – der Antragstellerin als Mitglied des Personalrats bekannt – für eine (Mit-) Nutzung durch die Schwerbehindertenvertretung ungeeignet wären, insbesondere im Hinblick auf eine barrierefreie Erreichbarkeit und die Möglichkeit, vertrauliche Gespräche führen zu können, ist von der Antragstellerin weder vorgebracht worden, noch im Übrigen ersichtlich. dd) Das Verhalten der Dienststelle, der Schwerbehindertenvertretung nicht länger einen eigenen Raum zur ausschließlichen Nutzung zuzuweisen, hält auch einer Missbrauchskontrolle stand. (1) Die Dienststelle darf der Schwerbehindertenvertretung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise den in der Vergangenheit genutzten Raum entziehen und einen anderen Raum zuweisen, selbst wenn letzterer ebenfalls den Erfordernissen der Schwerbehindertenvertretung genügt. Die Ausübung des Herausgabeverlangens unterliegt einer Rechtsmissbrauchskontrolle nach § 242 BGB. Das Verlangen darf insbesondere nicht zur Erreichung unzulässiger Zwecke eingesetzt werden. Es erweist sich als rechtsmissbräuchlich, wenn es eine Maßregelung der Schwerbehindertenvertretung und damit eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 179 Abs. 2 SGB IX darstellt oder sich als willkürlich erweist. Willkürlich ist das Verlangen, wenn es für die Maßnahme keinen sachlichen Grund gibt. Der Sachgrund darf nicht vorgeschoben sein. Darauf, ob der angeführte Grund aus Sicht des Gerichts vernünftig oder überzeugend ist, kommt es dagegen nicht an, da anderenfalls Eingriffe in die unternehmerische Freiheit oder die Verfügungsbefugnis über das Eigentum drohten (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 38, juris). (2) Die Dienststelle hat die Maßnahme im Kern damit begründet, im Raum 529 solle zusätzliches Personal eines neuen Projektes des Amtes 3 möglichst in der Nähe zu Fachabteilungen untergebracht werden. Dass dies nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Dienststelle bei ihrer Raumzuweisung berücksichtigt, dass die nicht freigestellte Antragstellerin weiterhin Aufgaben in der Abteilung Prüfdienst zu übernehmen hat und diese durch die Zuweisung des Dienstzimmers in dem Raum in der [Adresse D] sowohl dienstliche als auch Aufgaben als Vertrauensperson erledigen könne. Darauf, ob diese Überlegungen der Dienststelle vernünftig oder überzeugend sind, kommt es nicht an. Sie zeigen aber, dass die Raumzuweisung nicht willkürlich oder eine Maßregelung war. 2. Der erste Hilfsantrag zum Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Er genügt nicht dem aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgenden Bestimmtheitserfordernis. a) Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua. einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 1 ABR 9/13 –, Rn. 12, juris). Dies gilt auch, soweit dem Schuldner eine Handlungspflicht (hier: Zurverfügungstellung eines Raumes) auferlegt werden soll. b) Danach ist der erste Hilfsantrag nicht hinreichend bestimmt, weil – auch nach Auslegung – nicht hinreichend klar ist, wann die von der Antragstellerin begehrte „Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ gewährleistet wäre und unter welchen baulichen Voraussetzungen im Einzelnen der geltend gemachte Anspruch auf einen „barrierefreien Zugang“ erfüllt sein könnte. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der Antrag sei unter Berücksichtigung von § 3a Abs. 2 ArbStättVO auszulegen, führt auch dies zu keinem anderen Verständnis. Diese Vorschrift benennt zwar die Pflicht zur „barrierefreie(n) Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden“. Wie die barrierefreie Gestaltung im Einzelnen zu erfolgen hat, ergibt sich daraus jedoch nicht. Da die Beteiligten offenbar nicht dasselbe Verständnis davon haben, wann „datenschutzrechtliche Bestimmungen“ hinreichend gewahrt wären und wann ein „barrierefreier Zugang“ gegeben wäre, würde im Falle einer Stattgabe des ersten Hilfsantrages der Streit unzulässigerweise in ein Vollstreckungsverfahren verlagert. 3. Der weitere Hilfsantrag zum Antrag zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Insoweit kann ist auf die oa. Gründe unter II. 1. b) zu verweisen. Gemäß § 179 Abs. 9 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung nur einen Anspruch darauf, dass ihr die Räume, die die Dienststelle dem Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen sind. Dass die Räume des Personalrats ungeeignet für eine (Mit-) Nutzung durch die Schwerbehindertenvertretung wären, ergab sich nicht. 4. Der Feststellungsantrag zu 2. ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Umstand eines „Doppelmandats“, d.h. eine zeitgleiche Mitgliedschaft im Personalrat und des Amtes als Vertrauensperson keinen Vertretungsfall für die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung begründet, d.h. eine zeitgleiche Teilnahme auch der Stellvertreterin der Antragstellerin als Vertrauensperson an Sitzungen des Personalrats nicht in Betracht kommt. a) Gesetzlich ist im Recht der Schwerbehindertenvertretung eine mögliche Interessenkollision durch das SGB IX nicht geregelt. Nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist das passive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung für diejenigen Beschäftigten ausgeschlossen, die nicht der betrieblichen Interessenvertretung kraft Gesetzes angehören können. Ein „Doppelmandat“ als betrieblicher Interessenvertreter und als Schwerbehindertenvertreter ist von Gesetzes wegen jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 38, juris). b) Vorschriften des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens (§§ 16, 17 SGB X) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrens (§§ 20, 21 VwVfG) können nicht analog herangezogen werden, da es dafür bereits an einer „planwidrigen“ Gesetzeslücke fehlt. Dem Gesetzgeber war das Problem, dass sich ein Schwerbehindertenvertreter selbst auf eine Stelle bewirbt und hierzu kraft seines Amtes eine Stellungnahme abzugeben hat, seit jeher bekannt. Gleichwohl ist die Frage trotz ständiger und zahlreicher Novellierungen der Sozialgesetzbücher nicht geregelt worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Fall der Interessenkollision offenbar nicht für regelungsbedürftig gehalten hat. Damit liegt eine positiv festzustellende Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht vor, eine Analogie scheidet somit aus (BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 39, juris). c) Die zur Frage von Interessenkollisionen bei der Arbeit von betrieblichen Interessenvertretungen erarbeiteten Grundsätze lassen sich nicht auf die Schwerbehindertenvertretung übertragen (BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 40, juris). Anders als ein Betriebsrat ist jedoch eine Schwerbehindertenvertretung kein Organ, sondern eine „Ein-Personen-Institution“ (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der oder die Stellvertreter treten im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an deren Stelle, es bleibt bei einer Ein-Personen-Institution. Bereits dies spricht gegen eine Übertragung von Befangenheitsregeln, die für die Mitglieder mehrköpfiger Gremien gelten (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 43, juris). Vor allem aber sprechen Erwägungen der Gesetzessystematik gegen eine „Befangenheit“ der Schwerbehindertenvertretung im Rechtssinn. Nach § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern und jenen Menschen beratend und helfend zur Seite zu stehen. „Entscheidungen“ trifft die Schwerbehindertenvertretung dagegen nicht. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX kommen der Schwerbehindertenvertretung Unterrichtungs-, Anhörungs- und Einsichtsrechte zu sowie - § 178 Abs. 4 SGB IX- das Recht, beratend an den Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und derer Ausschüsse teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung kann ferner beantragen, einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats zeitweilig auszusetzen. Die Schwerbehindertenvertretung kann also schon deswegen nicht „Richter in eigener Sache“ sein, weil ihr weder eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt noch - anders als bei betrieblicher Interessenvertretung - Mitbestimmungsrechte oder Zustimmungserfordernisse von Gesetzes wegen vorgesehen sind. Nach der geltenden Gesetzeslage besteht daher kein Bedürfnis, Regeln für den Fall einer Selbstbetroffenheit zu schaffen (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 45, juris) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die zugleich Personalratsmitglied ist, ist, wenn sie als Vertrauensperson an Personalratssitzung teilnehmen will, nicht generell als Betriebsratsmitglied verhindert (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 1. November 2012 – 9 TaBV 156/12 –, juris, zur Konstellation des Doppelmandats einer Schwerbehindertenvertretung und Betriebsratsmitgliedschaft). C. I. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, juris). II. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).