Urteil
6 Sa 94/13
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2014:0205.6SA94.13.0A
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Leitsätze
Nehmen Arbeitnehmer nach dem Krematoriumsvorgang Edelmetallrückstände aus der Asche des Verstorbenen an sich, kann der Arbeitgeber Herausgabe entsprechend den Auftragsregeln verlangen.(Rn.66)
Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Arbeitnehmer auf Schadenersatz (Rn.70)
(im Anschluss an LAG Hamburg 26.06.2013 - 5 Sa 110/12).(Rn.57)
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. August 2013 – 24 Ca 128/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nehmen Arbeitnehmer nach dem Krematoriumsvorgang Edelmetallrückstände aus der Asche des Verstorbenen an sich, kann der Arbeitgeber Herausgabe entsprechend den Auftragsregeln verlangen.(Rn.66) Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Arbeitnehmer auf Schadenersatz (Rn.70) (im Anschluss an LAG Hamburg 26.06.2013 - 5 Sa 110/12).(Rn.57) Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. August 2013 – 24 Ca 128/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 345.742,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2011 zu. Die Beklagte zu 2) ist als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Beklagten zu 1), gemäß §§ 667 2. Alt., 275 Ab. 1, 283, 280 Abs. 1 BGB i. V. mit § 1922 Abs. 1 BGB zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Summe verpflichtet. Ebenso wie das Arbeitsgericht folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung der Entscheidung der 5. Kammer des LAG Hamburg vom 26. Juni 2013 (– Az. 5 Sa 110/12 – juris) in einem Parallelverfahren. Dies gilt in Bezug auf das Ergebnis und die hierfür gegebene Begründung. 1. Der Beklagte zu 1) war entsprechend § 667 2. Alt. BGB zur Herausgabe der Edelmetallrückstände, die er aus den Kremationsrückständen entnommen hatte, an die Klägerin verpflichtet. a) In seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 ist das LAG Hamburg von folgenden zutreffenden, auch im vorliegenden Fall einschlägigen Grundsätzen zur entsprechenden Anwendung des § 667 2. Alt. BGB in Arbeitsverhältnissen ausgegangen: „aa) § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 500/05, AP Nr. 1 zu § 667 BGB, juris; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB § 670 Nr. 32, juris). Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen (Erman BGB 13. Aufl. 2011 § 667 Rn. 1). Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (BAG 14.12.2011 – 10 AZR 283/10 – AP Nr. 2 zu § 667 BGB, juris; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - aaO;). bb) Der Herausgabeanspruch nach § 667 1. Alt. BGB bezieht sich auf alles, was der Beauftragte „zur Ausführung des Auftrags“ erhalten hat. Dies umfasst alles, was dem Beauftragten vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten zu dem Zweck zur Verfügung gestellt worden ist, den Beauftragten rechtlich oder tatsächlich in die Lage zu versetzen, das Geschäft durchzuführen. Entscheidend ist die vom Auftraggeber festgelegte Zweckbestimmung, gleichgültig ist, ob diese Mittel zur Rückgabe oder zum Verbrauch bestimmt sind und gleichgültig ist auch, dass die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war (Erman aaO. mwN.). Gegenstand des Erhaltenen und damit des Herausgabeanspruchs aus der 1. Alternative kann jede rechtliche oder tatsächliche Position sein: Eigentum, Besitz, Inhaberstellung. Hierunter fallen etwa Werkzeuge, Schlüssel, Materialien (Erman aaO.). cc) Der Herausgabeanspruch nach § 667 2. Alt. BGB setzt voraus, dass der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das ist jeder Vorteil, den der Beauftragte auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89 - NJW-RR 1992, 560, juris). Das sind die Bonusmeilen (BAG 11. April 2006 aaO.) oder die erhaltenen Schmiergelder (BAG 26. Februar 1971 – 3 AZR 97/70 – AP Nr. 5 zu § 687 BGB, juris), also jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Auch auf diesem Wege – z.B. über Dritte - erlangte Materialien aus dem Geschäft der Klägerin hat der Beklagte zu 1) somit herauszugeben.“ b) Aus diesen Rechtsgrundsätzen resultierte die Verpflichtung des Beklagten zu 1), die Edelmetallrückstände, die er aus der Asche Verstorbener entnommen hatte, an die Klägerin herauszugeben. Wenn die Beklagte zu 2) meint, § 667 2. Alt. BGB könne keine Anwendung finden, weil zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin kein Auftragsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis bestanden habe, missversteht sie die oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze. Die Anwendung von § 667 2. Alt. BGB setzt kein gesondertes Auftragsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis voraus. Vielmehr sind die Rechtsfolgen aus dieser Vorschrift wegen der gleich gelagerten Interessenkonstellation auf das Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. Wie sich insbesondere aus der Verfügung der Geschäftsleitung der Klägerin vom 9. Februar 2005 (Anlage K 3) zum „Umgang mit Zahngold, Schmuck und Körperersatzteilen im Anschluss an die Kremation“ und die zur Umsetzung dieser Verfügung erlassenen Arbeitsanordnung vom 10. Februar 2005 (Anlage K 4) ergibt, war es Aufgabe des Beklagten zu 1) im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, Edelmetalle aus den Einäscherungsrückständen zu entnehmen, zu sammeln und unter Verschluss aufzubewahren. Ein Recht des Beklagten zu 1) zum Besitz bzw. zur Wegnahme der Edelmetallrückstände bestand nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wer nach dem Kremationsvorgang Eigentum an den Edelmetallrückständen hatte bzw. erwerben konnte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zu 2) richtig ist, wonach der Beklagte zu 1) durch die In-Eigenbesitznahme Eigentümer des Zahngoldes und der sonstigen Edelmetallen geworden ist (§ 958 Abs. 1 BGB). Selbst dann, wenn diese Auffassung zuträfe, würde dies nichts an der Herausgabepflicht des Beklagten zu 1) ändern. Wie oben dargestellt, bezieht sich der Herausgabeanspruch aus § 667 1. Alt. BGB auf jede rechtliche und tatsächliche Position. Wäre der Beklagte zu 1) Eigentümer der entnommenen Edelmetallrückstände geworden, hätte er diese dennoch als etwas, das er aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, an die Klägerin herausgeben müssen. 2. Die Beklagte zu 2) ist als Gesamtrechtsnachfolgerin des Beklagten zu 1) der Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da die Herausgabe der Edelmetallrückstände es unmöglich geworden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Herausgabe der Edelmetallrückstände aufgrund vorsätzlicher Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Beklagte zu 1) hat die Edelmetall-, insbesondere Goldrückstände aus den Kremierungsvorgängen unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) an die Firma Sch. & Co. Ed.-Sch. GmbH und Co. sowie an die Firma K. Ed. GmbH zur weiteren Verarbeitung – d. h. zum Einschmelzen – übergeben. Die Herausgabe der entnommenen Edelmetallrückstände ist damit nicht möglich Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Schuldner gemäß §§ 283, 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, drückt sich der Wiederbeschaffungswert und damit der Umfang des zu ersetzenden Schadens i. S. des § 249 BGB zumindest in den erhaltenen Erlösen aus, die unstreitig der Höhe der Klageforderung entsprechen. Angesichts des gestiegenen Goldpreises dürfte der Schaden sogar noch darüber liegen. 3. Wie das Arbeitsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, besteht der Anspruch auch dem Umfang nach. Er erstreckt sich sowohl auf die Jahre 2003-2009, in denen die Klägerin Betreiberin des Krematoriums war, als auch auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010. Zwar hatte zu diesem Zeitpunkt die H. K. GmbH den Betrieb des Krematoriums übernommen. Doch bestand das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin unstreitig weiter fort, da der Beklagte zu 1) dem Betriebsübergang wirksam widersprochen hatte (§ 613a Abs. 6 BGB). Die Klägerin war nach ihrem Sachvortrag, dem die Beklagte zu 2) nicht substantiiert entgegengetreten ist, nach der Ausgliederung des Krematorium an ihre Konzerntochter im Innenverhältnis weiterhin für alle administrativen Aufgaben des Krematoriumsbetriebs zuständig. Ihr war über Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträge im Innenverhältnis insbesondere die Verwertung der Edelmetallrückstände übertragen. Da die Klägerin auch nach dem 1. Januar 2010 Arbeitgeberin des Beklagten zu 1) und für die Verwertung der Edelmetallrückstände zuständig war, standen ihr die aus § 667 2. Alt. BGB resultierenden Herausgabeansprüche weiterhin zu. Sie kann deshalb auch in Bezug auf die Edelmetallrückstände, die die Beklagten zu 1) und 2) nach dem 1. Januar 2010 an sich genommen bzw. verwertet haben, Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe gemäß §§ 667 2.Alt., 275 Abs 1, 283, 280 Abs. 1 BGB verlangen. 4. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Verzug trat mit dem Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 2011 ein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2) ist die Witwe und Alleinerbin des im Oktober 2012 verstorbenen Beklagten zu 1). Dieser war seit dem 18. Januar 1993 bei der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern zunächst als Helfer im Krematorium in Ö. beschäftigt. Seit 2001 bediente er die Einäscherungsanlage mit einer zuletzt erzielten Monatsvergütung von € 2.539,03 brutto. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft H. K. GmbH. Zum 1. Januar 2010 fand ein Übergang des Betriebsteils, in dem der Beklagte zu 1) beschäftigt war, auf die H. K. GmbH statt. Der Beklagte zu 1) widersprach dem Betriebsübergang. Die Klägerin setzte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) über den 1. Januar 2010 hinaus fort. Sie setzte ihn weiterhin als Heizer im Krematorium ein, nach ihrer Bewertung im Wege der Personalgestellung an die H. K. GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer von der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung durch Vergleich vom 15.12.1020 am 18.10.2010 (vgl. Anlage K 18, im Anlagenband, wie alle weiteren zitierten Anlagen). Bei Einäscherungen sind im Anschluss an die Verbrennung Aschereste von den mit der Einäscherung befassten Arbeitnehmern der Klägerin auf Edelmetalle und Implantate zu untersuchen. Zahngold und sonstiges Gold sind sodann in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis zu legen. Eine schriftliche Weisung, wie mit Wertgegenständen an der Leiche umzugehen ist, erhielt der Beklagte zu 1) unter dem Datum 7. März 2003 (Anlage K1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 belehrte die Klägerin den Beklagten zu 1) über den Umgang mit Schmuckgegenständen und Uhren an der Leiche; weiterhin belehrte sie den Beklagten zu 1) über den Umgang mit Edelmetallen in der Asche der Verstorbenen nach dem Kremationsvorgang, insbes. darüber, dass „Gold und andere sonstige wertvolle Materialien in den Einäscherungsrückständen“ niemals entnommen werden dürfen (Anlage K2). Sollte es zu erneuten Vorfällen kommen, an denen der Beklagte zu 1) beteiligt sei, werde das Arbeitsverhältnis umgehend fristlos gekündigt und Strafanzeige erstattet. Der Beklagte zu 1) gab am 11. Februar 2004 die von ihm unterzeichnete Erklärung ab, dass er das Schreiben vom 9. Februar 2004 erhalten, gelesen und verstanden habe (Anlage K 2). Weiter erklärte er: „Ich werde ebenfalls niemals wertvollen Materialien, wie z.B. Gold aus Einäscherungsrückständen entnehmen.“ In einer weiteren Verfügung der Geschäftsleitung der Klägerin vom 9. Februar 2005 (Anlage K3) zum „Umgang mit Zahngold, Schmuck und Körperersatzteilen im Anschluss an die Kremation“ heißt es: 1. „Das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsamsverhältnis besteht nach der Einäscherung fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke. Sie gehen mit der Kremation in das Eigentum der H. F. -AöR- über. 2. Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen offensichtlich befindliches Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzrückstände zu sichern und der durch örtliche Anweisung festgelegten Sortierung zuzuführen. 3. Die Wegnahme der Sachen aus dem Eigentum der H. F. AöR wird als Diebstahl angezeigt und hat außerdem arbeitsrechtliche Konsequenzen. 4. Aussortiertes Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke werden namens und im Auftrag der H. F. AöR durch Veräußerung verwertet. Die Erlöse werden folgenden Zwecken zugeführt: - Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Zahngold und Schmuckrückständen werden der Kinderkrebshilfe gespendet. - Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Körperersatzstücken werden zur Verbesserung der Arbeits- und Dienstbedingungen der Mitarbeiter des H. K.s verwendet. 5. Organisation und Durchführung vorstehender Verfügung liegen bei K 0. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen Ansprüche von Angehörigen auf Herausgabe von Zahngold oder Schmuckresten geltend gemacht werden.“ Diese Verfügung wurde mit der Arbeitsanordnung vom 10. Februar 2005 mit Wirkung zum 3. März.2005 umgesetzt. (Anlagenkonvolut K4) Darin wurde auf Folgendes hingewiesen: 1. „Alle Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen sichtbar vorhandenes Zahngold und Schmuckreste zu entnehmen, zu sammeln und unter Verschluss aufzubewahren. 2. Verantwortlich für diese Maßnahme in jeder Schicht ist immer der Bediener der 3-er Anlage. Die Übernahme und die Weitergabe des Sammelgutes in einer Stahlblechkassette gehört zu seinen Dienstpflichten. Die Stahlblechkassette ist abbausicher an einer Wand zu befestigen. 3. Täglich übergibt der Bediener der 3-er Anlage in der Frühschicht das Vortagesergebnis an Herrn Q. oder einer von KO bestimmten Mitarbeiter. Die Lagerung erfolgt im Safe im Dienstzimmer von KO. 4. Zur Nachweisführung und zur Sicherheit des Bedieners erfolgt am Ende jeder Schicht ein Eintrag in ein dafür vorliegendes Heft- auch bei negativem Ergebnis- mit Unterschrift. Die in der Geschäftsführerverfügung angewiesene Verpflichtung zur Sicherung von Schmuckresten und des Zahngoldes erfordert gewissenhafte Arbeit. 5. Körperersatzstücke werden aus den Einäscherungsrückständen entnommen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen eingelagert. 6. Die Veräußerung des Zahngoldes und der Schmuckreste erfolgt in Verantwortung von K 20/30. Dafür zugelassene Firmen sind regelmäßig zu kontaktieren und keine übermäßig großen Lagerbestände zuzulassen. Bei allen Übergabehandlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen. Körperersatzstücke sind nur auf Weisung von K0 oder K 20/30 an Abholer ein Verstoß gegen die Dienstpflichten. 7. Im Bereich des H. K.s ist über alle Verkaufs- und Spendenaktivitäten Nachweis zu führen.“ Über die der Arbeitsanordnung zugrundeliegende Verfügung wurde der Beklagte zu 1) am 2. November 2006 und 11. April 2007 (Anlagenkonvolut K5) nochmals gesondert belehrt. Der Beklagte zu 1) bestätigte dies jeweils durch seine Unterschrift. Die Klägerin veräußerte die von den Mitarbeitern aus der Asche gesammelten Edelmetallrückstände zu den jeweiligen Tageskursen. Die Klägerin klärte die Frage, wie mit den Edelmetallrückständen umgegangen werden sollte, mit den Angehörigen der Verstorbenen nicht ausdrücklich ab. Seit Oktober 2009 lieferte die Klägerin die Edelmetallrückstände aus der Asche der Verstorbenen an die E. D. GmbH. Diese teilte der Klägerin im Oktober 2009 mit, dass auffällig geringe Mengen geliefert würden. In anderen Krematorien mit nur ca. 10 % der Einäscherungen des Krematoriums der Klägerin falle die 10-15fache Menge an Edelmetall an. Daraufhin schaltete die Klägerin die Polizei ein, die umfangreiche Ermittlungen einschließlich Observierungen durchführte. Diese Ermittlungen führten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2). Gegen die Beklagte zu 2) ist Anklage erhoben. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Auswertung ergab, dass u.a. der Beklagte zu 1) aus der Asche der Verstorbenen Edelmetalle an sich genommen hatte. Der Beklagte zu 1) räumte gegenüber der Polizei ein, dies langjährig und systematisch betrieben zu haben (vgl. Anlage K 15). Die Verwertung übernahm im Wesentlichen die Beklagte zu 2). Insgesamt wurden im Zeitraum 6. Januar 2003 bis 9. August 2010 36,207773 kg Edelmetall zu einem Betrag von € 256.149,06 an die Sch. & Co. Ed.-Sc. GmbH und Co. sowie weitere 11,243 kg Edelmetall an die K. Ed. GmbH zu einem Gesamtwert von € 89.592,95 verkauft. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 (Anlage K 19) forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) zur Auskunftserteilung über die entnommenen Goldmengen und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Mit der vorliegenden, am 4. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter und macht nunmehr Schadensersatz in Höhe der durch die Veräußerung der Edelmetalle erzielten Erlöse geltend. Die Klägerin hat vorgetragen, sie nehme die Beklagte zu 2) sowohl als Alleinerbin des Beklagten zu 1) als auch als Mittäterin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1) habe unter vorsätzlichem Verstoß gegen bestehende Weisungen und rechtswidrig Edelmetalle entwendet. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Denn die Klägerin habe im Wege der Aneignung durch In-Eigenbesitznahme an dem Zahngold und den übrigen Ascherückständen Eigentum erworben. Der Aneignungswille sei in Ziffer 1 der Verfügung der Geschäftsführung vom 9. Februar 2005 geltend gemacht worden. Die Klägerin habe sich das verbliebene Zahngold, wenn es denn herrenlos war, gemäß § 958 Abs. 1 BGB aneignen können. Es gebe kein vorrangiges Aneignungsrecht der Totensorgeberechtigten. Auf etwaige Ansprüche hätten die Hinterbliebenen jedenfalls konkludent verzichtet. Im Übrigen sei auch die Besitzstörung von § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Die Erlöse aus den Verkäufen des Zahngoldes habe die Klägerin ohne Abzüge an soziale Einrichtungen gespendet. Seit 2006 seien die Spenden an die St. De. Ki. d. De. Kr. e.V. geflossen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Angehörigen der Verstorbenen damit jeweils einverstanden gewesen seien. Dass die Erlöse aus den Zahngoldverkäufen in der Vergangenheit gespendet worden seien, hindere die Annahme eines ersatzfähigen Schadens nicht. Der Schaden liege darin, dass die zweckgebundenen finanziellen Mittel, die der Klägerin hätten zufließen sollen, verringert worden seien, ohne dass der damit verbundene Zweck habe erreicht werden können. Jedenfalls aber bestehe ein Schadensersatzanspruch auch aus §§ 667, 280 BGB. Der Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin für den gesamten Zeitraum zu. Nach der Ausgliederung des Krematoriums an ihre Konzerntochter zum 1. Januar 2010 habe diese alle administrativen Aufgaben über Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträge durch die Klägerin erledigen lassen. So sei der Klägerin auch die Verwertung der Edelmetallrückstände vollständig übertragen gewesen. Vorsorglich habe sie sich ermächtigen lassen, mögliche Schadenersatzansprüche der Tochtergesellschaft geltend zu machen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin € 345.742,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, der Betreiber eines Krematoriums erwerbe kein Eigentum an den Edelmetallresten nach der Kremierung. Deshalb fehle es am Schadenseintritt. Im Übrigen sei die Klägerin nicht Betreiberin des Krematoriums und deshalb nicht Anspruchsinhaberin. Es gebe keine Vereinbarung über ein Verwertungsrecht. Die von der Klägerin erteilten Weisungen seien nicht hinreichend eindeutig gewesen. Jedenfalls aber seien die Anweisungen auch vom Vorgesetzten Herrn Ku. und weiterem Führungspersonal der Klägerin nicht ernst genommen und umgesetzt worden. So seien Entnahmeprotokolle über Edelmetalle nie gefertigt worden, ein Abwiegen des Zahngoldes sei erst ab 2010 erfolgt. Der Beklagte zu 1) habe sich daran erinnern können, dass Herr Ku. im und seinem Kollegen anlässlich eines Schichtwechsels einen Goldankäufer vorgestellt und mitgeteilt habe, hier könnten sie ihr Gold los werden, gezahlt würden 3,00 € pro Gramm. Deshalb hätten sie, die Beklagten, davon ausgehen dürfen, dass sich ihre Verkäufe in legalem Rahmen bewegt hätten. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. August 2013 vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 2013 in einem Parallelverfahren – Az. 5 Sa 110/12 – ausgeführt, die Beklagte zu 2) sei als Alleinerbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Beklagten zu 1), jedenfalls gemäß §§ 667, 1922 BGB zur Zahlung von Schadensersatz in geltend gemachter Höhe verpflichtet. Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. August 2013 verwiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) am 20. August 2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet die am 21. August 2013 eingegangene Berufung der Beklagten zu 2), die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013, eingegangen am 9. Oktober 2013, begründet worden ist. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte zu 2) vor, in den Arbeitsanweisungen der Klägerin seien in vielfacher Hinsicht unzutreffende Angaben gemacht worden zu der Frage, wem das Eigentum an den nach der Einäscherung noch vorhandenen Edelmetallen und Implantaten zustehe. Fehlerhaft sei insbesondere die Behauptung der Klägerin in der Verfügung vom 9. Februar 2005 (Anlage K 3), wonach das Eigentum an diesen Gegenständen mit der Kremation auf die Klägerin übergehe. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt etwaige Veräußerungserlöse, die sie aus dem Verkauf der Edelmetalle erzielt habe, nachgewiesen. Zu Unrecht werde behauptet, dass Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Zahngold und Schmuckrückständen der Kinderkrebshilfe gespendet würden. Nach der Erinnerung des Beklagten zu 1) habe die Klägerin unabhängig von den Umfang der Zahngold- und Schmuckrestfunde regelmäßig Euro 15.000,00 an die Kinderkrebshilfe gespendet, also ohne Rücksichtnahme darauf, welche Beträge die Klägerin aus den Rückständen tatsächlich erlöst habe. Bis 2010 sei nie Buch hierüber geführt worden. Die Klägerin sei ausweislich der Klagschrift davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) Edelmetalle entwendet habe. Eine Entwendung setze jeweils Eigentum voraus. Eigentum an dem Zahngold habe aber nicht die Klägerin, sondern der Beklagte zu 1) durch Aneignung erworben. Angegriffen werde die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 667 BGB auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden sei, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig würden. Aufträge der Klägerin an den Beklagten zu 1) neben dem Arbeitsverhältnis habe es nie gegeben. Der Beklagte zu 1) habe das Zahngold gerade nicht „zur Ausführung eines Auftrags“ erhalten. Deshalb könne und müsse der Erlös aus dem Verkauf des Zahngoldes nicht an die Klägerin abgeführt werden. Die Beklagte zu 2) beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. August 2013 wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.