Urteil
6 Sa 59/13
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2013:1218.6SA59.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung einer Lehrkraft im Hamburgischen Schuldienst in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel in die Entgeltgruppe 10 TV-L (hier: verneint).(Rn.47)
2. Soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung infrage kommt, ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem öffentlichen Dienstherrn und einer Lehrkraft gemäß § 133 BGB, § 157 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Lehrer-Richtlinien richtet.(Rn.50)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 125/14)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2013 – 21 Ca 12/12 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer Lehrkraft im Hamburgischen Schuldienst in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel in die Entgeltgruppe 10 TV-L (hier: verneint).(Rn.47) 2. Soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung infrage kommt, ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem öffentlichen Dienstherrn und einer Lehrkraft gemäß § 133 BGB, § 157 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Lehrer-Richtlinien richtet.(Rn.50) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 125/14) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2013 – 21 Ca 12/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2b) ArbGG statthaft. Sie ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung ist in der Sache begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern. Die Klage ist vollen Umfangs abzuweisen. Die Anträge der Klägerin sind zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Klageanträge sind zulässig. Dies gilt auch für den Eingruppierungsfeststellungsantrag. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist im öffentlichen Dienst allgemein üblich. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, 12.08.1998 – 10 AZR 483/97 – juris). 2. Die Klage ist in Bezug auf beide Klaganträge unbegründet. Die Tätigkeit der Klägerin ist zutreffend nicht in die Entgeltgruppe 10 TV-L, sondern in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Der Klägerin steht deshalb kein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und der begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L für den Zeitraum 1. August 2011 bis 30. November 2011 zu. a) Die Klage ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil der aktuelle Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. Juli 2011 in § 4 Abs. 1 ausdrücklich eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TV-L vorsieht. Die Parteien haben in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages keine konstitutive Vergütungsvereinbarung getroffen. Vielmehr haben sie durch die Regelung in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages deutlich gemacht, dass sich die Höhe der Vergütung aus den Richtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 31. Oktober 1995 (Lehrkräfte-Richtlinien) und der Eingruppierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten ergeben soll. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, sich auf eine Eingruppierung zu berufen, die von der im Arbeitsvertrag aufgeführten Entgeltgruppe abweicht. Denn jedenfalls soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung infrage kommt, ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem öffentlichen Dienstherrn und einer Lehrkraft gemäß §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Lehrer-Richtlinien richtet (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Anhaltspunkte, die hier eine vom Regelfall abweichend Auslegung des Arbeitsvertrages geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Darauf, dass die Klägerin zudem bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages in Bezug auf die Eingruppierung einen mündlichen Vorbehalt erklärt hat und bei der Unterzeichnung der Nebenabrede zur Arbeitszeit vom 31. Oktober 2011 einen entsprechenden schriftlichen Vorbehalt vermerkt hat, kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. b) Entsprechend der Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der Lehrkräfte-Richtlinien der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien in § 2 eine dynamische Bezugnahme auf den TV-L in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung enthält. Diese Bezugnahme hat nicht zur Folge, dass die Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltordnung des TV-L vorzunehmen ist. Weder die Entgeltordnung des TV-L noch die Regelungen zu den Eingruppierungsgrundsätzen in § 12 TV-L finden Anwendung (vgl. auch BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Denn ausweislich der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L gilt die Entgeltordnung nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Lehrkräfte i. S. dieser Vorbemerkung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. BAG 27.01. 1999 – 4 AZR 88/98 – juris; BAG 05.07. 2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Die Klägerin ist Lehrkraft i. S. der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV L. Hiervon gehen beide Parteien zu Recht aus. Denn die Tätigkeit der Klägerin in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel ist darauf gerichtet, den Schülern Wissen zu vermitteln und sie bei der praktischen Handhabung des Erlernten anzuleiten. c) Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Lehrkräfte-Richtlinie ist die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft im Fach Kunst zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. aa) Maßgeblich für eine Eingruppierung der von der Klägerin geleisteten Tätigkeit ist der Abschnitt B der Lehrkräfte-Richtlinien. Die Lehrkräfte-Richtlinien vom 31. Oktober 1995, zuletzt geändert am 11. März 2008, enthalten einen Abschnitt A betreffend „Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllen, und einen Abschnitt B betreffend „Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen.“ Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Fall die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B der Lehrkräfte-Richtlinien Anwendung finden. Denn die Klägerin hat weder ein auf die Lehrerlaufbahn vorbereitendes Lehramts- oder Masterstudium noch einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt absolviert (vgl. zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung - HmbLVO-Bildung - vom 20. August 2013 bzw. die bis zum Inkrafttreten der HmbLVO-Bildung maßgebliche Verordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer und der Beamtinnen und Beamten im Schulverwaltungsdienst – Hamburgische Lehrerlaufbahnverordnung – LLVO – vom 20. Januar 2004). Die Klägerin erfüllt damit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrerin nicht. bb) Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Regelungen des Teils B der Lehrkräfte-Richtlinien von Belang: I. Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen, soweit nicht in den Abschnitten II – IV geregelt Vergütungsgruppe Entgeltgruppe 1. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen oder b) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und abgelegter 2. Staatsprüfung, die in einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten. (Protokollnotizen Nrn. 1, 7, 8) III 11 2. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, oder b) mit erster Staatsprüfung bzw. Erster Lehramtsprüfung für das Lehramt an der Primarstufe bzw. Grundschule oder an der Grund-und Hauptschule, die Unterricht mindestens in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, (Protokollnotizen Nrn. 1, 7) IVa 10 3. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, an einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule, die Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen (Protokollnotizen Nrn. 1, 7, 8, 9) IVb 9 4. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit sonstiger Lehrerausbildung (z.B. Lehrerbildungsinstituten) und voller Lehrbefähigung des Staates oder Landes ihrer Lehrerausbildung (Protokollnotiz Nr. 7) IVb 9 5. Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften ohne abgeschlossene Ausbildung nach Fallgruppen 1 bis 4 (Protokollnotiz Nr. 10) Vb 9** ... 8. Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher, a) die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt worden sind oder b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit Iva 10 … II. Lehrkräfte an Grund- Haupt- und Realschulen sowie an Sonderschulen ... III. Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen sowie beruflichen Schulen 1. Angestellte in der Tätigkeit von Studienrätin und Studienräten a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und bestandener Zweiter Staatsprüfung oder b) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, deren Vorbildung geeignet ist, den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an der Ober -und Mittelstufe allgemein bildender oder an der Oberstufe beruflicher Schulen zu eröffnen oder c) mit abgeschlossenem Studium von mindestens acht vorgeschriebenen Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer auf das Studium bezogenen Unterrichtstätigkeit (Protokollnotizen Nrn. 1, 2 , 3, 5, 8). IIa 13 2. Angestellte in der Tätigkeit von Studienrätin den und Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen (Protokollnotizen Nrn. 1, 5, 8). IVa 10 … 5. Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher a) die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt worden sind oder b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit (Protokollnotiz Nr. 5, 6) IIb 11 6. Musikerzieherinnen und Musikerzieher … 7. Musikerzieherinnen und Musikerzieher ... 8. Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher oder Musikerzieherinnen und Musikerzieher ohne Ausbildung nach Fallgruppen Ziffer 5 bis 7 mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit IVb 9 ... IV. Lehrkräfte an beruflichen Schulen ... Protokollnotizen zum Teil B Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der Ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert und für dessen Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Prüfungssemester, Praxissemester o.ä. – vorgeschrieben ist. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule eines EG Mitgliedsstaates, der durch nationales Recht gleichgestellt ist, oder ein Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule im sonstigen Ausland, den die zuständige Behörde als gleichwertig anerkannt hat. Dieses gilt auch für in der früheren DDR erworbene staatliche oder akademische Abschlüsse von Hochschulbildung. Abweichend von Absatz 1 bis 3 geht bei der Anwendung des Tätigkeitsmerkmals des Abschnitts I Fallgruppe 1 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund-und Mittelstufe bzw. ein vergleichbares Lehramt, das zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Grund-und Mittelstufe berechtigt, an einer pädagogischen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. ... Nr. 5 Für Lehrkräfte an Gesamtschulen gilt dieses Tätigkeitsmerkmal nur, wenn sie nicht nur vorübergehend entweder nur in der Sekundarstufe II oder sowohl in der Sekundarstufe II als auch in der Sekundarstufe I unterrichten; anderenfalls richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt I. cc) Die Lehrkräfte-Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Erlasse des öffentlichen Arbeitgebers nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen, soweit er in dem Erlass seinen Niederschlag gefunden hat. Auch die systematische und teleologische Interpretation ist von Bedeutung. Demgemäß ist der Gesamtzusammenhang ein wichtiges Auslegungskriterium (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Bei allen Vergütungssystemen, die auf Tätigkeitsmerkmalen aufbauen, gilt der Grundsatz der Spezialität. Dieser Grundsatz besagt, dass bei einer Konkurrenz zwischen einer allgemeinen und einer speziellen Norm die speziellere Regelung vorgeht. Erfüllt also eine Tätigkeit sowohl die Voraussetzungen einer allgemeinen als auch einer spezielleren Vergütungsgruppe, erfolgt die Eingruppierung in Anwendung der spezielleren Tätigkeitsmerkmale (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Bei Erfüllung eines in der Eingruppierungsnorm genannten Tätigkeitsbeispiels ist eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe aufgrund allgemeiner Merkmale nicht möglich (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7). dd) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft im Fach „Kunst“ in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Denn sie entspricht den Anforderungen des speziellen Tätigkeitsmerkmals in Abschnitt B Teil III. Fallgruppe 8 der Lehrkräfte-Richtlinien. Nach Abschnitt B Teil III. Fallgruppe 8 der Lehrkräfte-Richtlinien ist für Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher ohne Ausbildung nach Fallgruppen 5 bis 7 mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L vorgesehen. (1) Die Tätigkeitsmerkmale aus den Nrn. 5 und 8 des Abschnitts B.III. „Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen sowie beruflichen Schulen“ finden Anwendung. Die Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 5 zum Abschnitt B sind erfüllt. Die Klägerin unterrichtet regelmäßig in den Jahrgangsstufen 5 bis 13, ist also sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II tätig. Ihre Einsatzschule ist eine Stadtteilschule. Zwar ist diese Schulform in den Lehrkräfte-Richtlinien nicht vorgesehen. Denn sie ist erst nach Verabschiedung der letzten Änderungen der Lehrkräfte-Richtlinien in der Freien und Hansestadt Hamburg eingeführt worden (vgl. hierzu § 15 des Hamburgischen Schulgesetzes; diese Norm regelt seit Inkrafttreten der Fassung vom 20. Oktober 2009 nicht mehr die Schulform „Gesamtschule“, sondern stattdessen die Schulform „Stadtteilschule“). Doch müssen die für Gesamtschulen getroffenen Regelungen auf die Stadtteilschulen Anwendung finden. Denn die Stadtteilschulen sind an die Stelle der Gesamtschulen getreten und ermöglichen es den Schülern ebenso wie vormals die Gesamtschulen, nach 13 Jahr das Abitur abzulegen. (2) Die Klägerin ist als Kunsterzieherin i.S. der Fallgruppen 5 und 8 des Abschnitts B, Teil III der Lehrkräfte-Richtlinien tätig. Der Begriff „Kunsterzieherin“ bezeichnet Lehrkräfte für das Schulfach Kunst. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Lehrkräfte-Richtlinien ist dieses Schulfach in vielen Bundesländern mit dem Begriff „Kunsterziehung“ benannt worden. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Bericht der Kultusministerkonferenz vom 12. Mai 1995 „Zur Situation des Unterrichts im Fach Bildende Kunst an den allgemeinbildenden Schulen in Deutschland“ (www.kmk.org./fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1995), in dem häufig die Bezeichnung „Kunsterziehung“ verwendet wird. Erst in der Folgezeit haben sich die Begriffe „Kunst“ bzw. „Bildende Kunst“ als Bezeichnungen für den Fachunterricht im Bereich Kunst durchgesetzt. Da die Klägerin das Schulfach „Kunst“ unterrichtet, ist sie als Kunsterzieherin tätig. (3) Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen der Fallgruppe 8, nicht jedoch die die Voraussetzungen der Fallgruppe 5 des Abschnitts B, Teil III der Lehrkräfte-Richtlinien. Die Klägerin weist mit ihrem Studium der Kunsttherapie/Kunstpädagogik in der Studienrichtung Bildende Kunst an der Fachhochschule O. ein achtsemestriges Studium an einer Kunsthochschule auf. Sie ist aber nicht zur Meisterschülerin ernannt worden. Auch hat sie nicht den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt. Da damit die Voraussetzungen der Fallgruppe 5 im Abschnitt B III der Lehrkräfte-Richtlinien nicht vorliegen, ist die Fallgruppe 8 dieses Abschnitts einschlägig. Die Voraussetzungen des entsprechenden Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt. Denn die Klägerin hat eine qualifizierte anderweitige Ausbildung auf dem Fachgebiet Kunst absolviert und setzt ihre aus dieser Ausbildung resultierenden Fähigkeiten und Erfahrungen bei ihrer Tätigkeit als Lehrkraft ein. Im Ergebnis ist die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für das Fach Kunst damit zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. ee) Da die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für das Fach Kunst den Anforderungen eines speziellen Tätigkeitsmerkmals entspricht, finden die allgemeineren Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts B I Fallgruppe 2 a) oder des Abschnitts B III Fallgruppe 1c) oder des Abschnitts B III Fallgruppe 2 der Lehrkräfte-Richtlinien keine Anwendung. Die Frage, ob das einem Studiengang mit dem Abschluss „Bachelor“ entsprechende Studium der Klägerin als ein „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ i. S. der Lehrkräfte-Richtlinien anzusehen ist, stellt sich nicht. ff) Das zusätzliche Engagement der Klägerin als Fachbereitungsleitung für das Fach Kunst, als Verantwortliche für die Sammlung für das Fach Darstellendes Spiel und als Leiterin des Trainingsraums der Schule hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung ihrer Tätigkeit als Lehrkraft. Nach der Systematik der Lehrkräfte-Richtlinien führt die Übernahme von Sonderaufgaben nicht zu einer höheren Eingruppierung der Lehrertätigkeit. gg) Der Umstand, dass die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) vom 10. März 2011 in Abschnitt B. IV. Fallgruppe 10 für Kunsterzieher an Gymnasien „mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen“ eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L vorsehen und die Entscheidung über die Eingruppierung solcher Beschäftigten der obersten Landesbehörde zuweisen, ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. Dies folgt schon daraus, dass die Lehrer-Richtlinien der TdL auf Lehrkräfte der Beklagten keine Anwendung finden. Für Lehrkräfte im Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg gelten ausschließlich die Lehrkräfte-Richtlinien vom 31. Oktober 1995. d) Soweit die Klägerin neben dem Fach Kunst auch Darstellendes Spiel unterrichtet, führt dies nicht zu einer höheren Eingruppierung der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihre Tätigkeit als Lehrkraft in einem zweiten Fach der Anwendung des speziellen Tätigkeitsmerkmals gemäß Abschnitt B III Fallgruppe 8 der Lehrkräfte-Richtlinien nicht entgegen. Für die Übernahme der Aufgabe als Lehrkraft für Darstellendes Spiel hat sich die Klägerin nicht durch ein Studium, sondern über das Lehrerinstitut qualifiziert. Die Übernahme von Unterrichtsstunden in einem zweiten Fach auf Basis einer weniger hohen fachlichen Qualifikation als im ersten Fach kann keine höhere Eingruppierung der Lehrkraft zur Folge haben. Maßgeblich, aber auch begrenzend für die Eingruppierung ist vielmehr das Fach, für das die Lehrkraft am besten qualifiziert ist. Im Fall der Klägerin ist dies das Fach Kunst. Ebensowenig wie die Tätigkeit als Lehrkraft für das Fach Kunst für sich genommen unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der allgemeineren Fallgruppen der Lehrkräfte-Richtlinien eingruppiert werden kann, kann die zusätzliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für Darstellendes Spiel die allgemeineren Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung bringen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin macht geltend, dass ihre Tätigkeit für die Beklagte zutreffend in die Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert ist. Weiterhin verlangt die Klägerin die Zahlung der Differenzbeträge zwischen der gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und der angestrebten Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L für den Zeitraum August 2011 bis November 2011. Die Klägerin ist seit dem 19. August 2010 in Teilzeit als Lehrkraft im Hamburgischen Schuldienst in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel tätig. Die zunächst zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträge sahen eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen 11 TV-L (Arbeitsvertrag vom 23. August 2010, Anlage K 1, Bl. 9 f. d. A.) bzw. 10 TV-L (Änderungsvertrag vom 20. Oktober 2010, Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) vor. Derzeit liegt dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2011 (Anlage K 5, Bl. 13 d. A.) zugrunde. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen: „... § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung. ... § 4 Die Arbeitnehmerin ist in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Diese Eingruppierung ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder vorläufig. Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung werden für die Lehrer die Richtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrkräfte-Richtlinien) vom 31.10.1995 in der jeweiligen Fassung zu Grunde gelegt. ...“ Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages machte die Klägerin den Vorbehalt einer Prüfung der Eingruppierung geltend. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt ausweislich einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 18.07.2011, die von den Parteien am 31. Oktober 2011 unterzeichnet worden ist, aktuell 95,09 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft (siehe Anlage K 6, Bl. 14 d. A.). Über der Unterschrift der Klägerin befindet sich auf der Nebenabrede der handschriftliche Vermerk der Klägerin: „unter Vorbehalt & Überprüfung der Eingruppierung“. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18. Juli 2011 wird der Klägerin seit dem 1. August 2011 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L gewährt. Die Klägerin wurde 1979 geboren. Nach dem Erreichen der Fachhochschulreife studierte sie in dem Zeitraum 2001 bis 2005 in N. an der Fachhochschule O. Kunsttherapie/Kunstpädagogik in der Studienrichtung Bildende Kunst. Bei der Fachhochschule O. – heute Hochschule für Künste im Sozialen O. - handelt es sich um eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft für Kunsttherapie, Kunstpädagogik und Kunst. Das vierjährige Vollzeit-Regelstudium der Klägerin umfasste 12 Trimester entsprechend acht Semestern. Die Klägerin beendete ihr Studium am 31. August 2005 mit einer Diplomprüfung und ist seitdem Dipl.-Kunsttherapeutin/-pädagogin (vgl. das Zeugnis über die Diplomprüfung in der Anlage K 10, Bl. 18 d. A.). Ausweislich der Bescheinigung der Hochschule für Künste im Sozialen O. vom 12.01.2013, ausgestellt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses J. M., ist ein mit einer bestanden Diplomprüfung abgeschlossenes Studium an der Hochschule für Künste im Sozialen O. (vormals Fachhochschule O.) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Hochschulrahmengesetzes und des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Es entspricht einem vierjährigen Bachelor-Studiengang mit 240 Kreditpunkten nach dem ECTS (European Credit Transfer System). Auf den Inhalt der Bescheinigung wird verwiesen (Anlage K 16, Bl. 70 d. A.). Die Hochschule für Künste im Sozialen O. bietet jetzt in dem Studiengang, den die Klägerin absolviert hat, die Abschlüsse Bachelor und Master an. Inhaltlich hat sich das Studium, das die Klägerin seinerzeit absolvierte, gegenüber demjenigen, das nunmehr von der Hochschule als Bachelor-Studiengang angeboten wird, nicht geändert. Das Studium der Klägerin an der Fachhochschule O. entspricht in Inhalt und Anforderungen dem Bachelorstudiengang „Bildende Künste“ an der Hochschule für bildende Künste Hamburg. An der Fachhochschule O. – nunmehr Hochschule für Künste im Sozialen O. - bestehen keine Promotionsmöglichkeiten. Für die Lehrtätigkeit im Fach „Darstellendes Spiel“ qualifizierte sich die Klägerin über das Lehrerinstitut. Die Klägerin ist seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Hamburgischen Schuldienst am 19. August 2010 an der Stadtteilschule He. Hü. tätig. Sie unterrichtet die Fächer Kunst und Darstellendes Spiel in den Jahrgängen 5 bis 13. Neben der Unterrichtstätigkeit hat die Klägerin die Fachleitung Kunst für die insgesamt 10 Kunstpädagogen und die Verwaltung und Organisation der Sammlung für Darstellendes Spiel – einer Art schuleigenem Theaterfundus – inne. Zu der Fachleitungstätigkeit gehört die Vorbereitung von ein bis zwei Konferenzen im Schuljahr, die Funktion als Ansprechpartnerin für fachliche Fragen, die Koordination der Bewertungsmaßstäbe sowie der Unterrichtsinhalte. Weiterhin leitet die Klägerin den so genannten Trainingsraum der Schule und entwickelt ihn konzeptionell weiter. Erstmals mit Schreiben vom 30. September 2011 (Anlage K 8, Bl. 16 d. A.) kündigte die Klägerin eine Klage wegen ihrer Eingruppierung an und machte „die Differenz von E 9 zu E 10 für den Monat August und die folgenden Monate“ geltend. Nachdem die Beklagte mit ihrer Antwort vom 29. November 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Änderung der Eingruppierung nicht erfolge, hat die Klägerin am 10. Januar 2012 die vorliegende Klage eingereicht. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie richtigerweise seit dem 1. August 2011 in die Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert sei. Ausgehend von einer monatlichen Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 9 und 10 (Stufe 2) des TV-L von € 322,32 brutto bei einer Vollzeittätigkeit ergebe sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsvolumens für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. November 2011 eine Vergütungsdifferenz € 1.326,53 brutto (siehe zur Berechnung die Ausführungen der Klägerin auf Seite 6 der Klagschrift vom 9. Januar 2012, Bl. 6 d. A., auf die verwiesen wird). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, soweit die Lehrkräfte-Richtlinien für die Höhe der zu gewährenden Vergütung zwischen dem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und an einer Fachhochschule unterschieden, sei dies sachwidrig und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der Begriff der „wissenschaftlichen Hochschule“ werde seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr in Gesetzen und Beschlüssen verwendet. Die Frage, ob eine Hochschule über das Promotionsrecht verfügt, sage nichts über die Qualität des Studiums aus. Masterabsolventen von Fachhochschulen seien promotionsberechtigt an Universitäten. Die Klägerin werde ohne hinreichenden rechtfertigenden Grund schlechter behandelt als vergleichbare Absolventen von Universitäten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.326,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Dezember 2011 Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der Entgeltgruppe E 10 Stufe 2 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe die Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L in der Zeit bis zum 31. Juli 2011 aufgrund einer falschen Eingabe erhalten. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L komme nicht in Betracht. Dies setze nach Abschnitt B. I. 2 der Lehrkräfte-Richtlinien ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Die Fachhochschule O. sei aber keine wissenschaftliche Hochschule in diesem Sinne. Denn die Fachhochschule O. habe kein Promotionsrecht. Auch eine Eingruppierung nach Fallgruppe 8, Abschnitt B. I. der Lehrkräfte-Richtlinien komme nicht in Betracht. Zwar dürfte die Fachhochschule O. eine Kunsthochschule sein. Die Klägerin sei jedoch nicht zur Meisterschülerin ernannt worden und habe auch nicht den künstlerischen Teil der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt. Der Zahlungsanspruch der Klägerin über € 1.326,53 sei unbegründet, da die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Februar 2013 stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für die Eingruppierung der Klägerin seien die Lehrkräfte-Richtlinien als das von der Beklagten angewandte Vergütungssystem maßgeblich. Für Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sei die Entgeltgruppe 10 TV-L vorgesehen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Für die weitere Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 2013 verwiesen. Gegen das ihr am 11. April 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 7. Mai 2013 eingegangenen Berufung. Die Berufungsbegründung vom 10. Juni 2013 ist am 11. Juni 2013 bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus, das Arbeitsgericht habe bei seiner Begründung übersehen, dass die Lehrkräfte-Richtlinien im Abschnitt B I, Ziff. 8 eine Spezialregelung für Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher enthielten. Es begegne Bedenken, angesichts der speziellen, konkreten Regelungen der Ziff. 8 die Voraussetzungen der allgemeinen Regelung in Ziff. 2 der Richtlinien heranzuziehen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der Ziff. 2 der Richtlinien nicht vor. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang entspreche inhaltlich einem Bachelor-Studiengang. Zum Erlangen einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung reiche es nicht, einen Bachelor-Studiengang absolviert zu haben. Der Bachelor-Abschluss – gleich ob an einer Universität oder an einer Fachhochschule – entspreche keinem wissenschaftlichen Hochschulabschluss. In einem Bachelor-Studiengang werde keine Wissenschaftlichkeit vermittelt. Dies werde bestätigt durch die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 zu den Rahmen-Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der modifizierten Fassung vom 19./20. Dezember 2011. Auch wenn Hamburg weiterhin die bisherige Fassung der Lehrkräfte-Richtlinie anwende, sei bei der Auslegung die Protokollerklärung Nr. 1 zu den Rahmen-Lehrer-Richtlinien zu beachten. Nach dieser Protokollerklärung setze eine wissenschaftliche Hochschulausbildung voraus, dass ein Studium eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern beinhalte und mit einer Ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung beendet werde. Ausdrücklich vorgesehen sei, dass ein Bachelorstudiengang diese Voraussetzungen auch dann nicht erfülle, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben seien. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.02.1013 – 21 Ca 12/12 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Protokollnotizen zur neuen Fassung der Rahmen-Lehrer-Richtlinien spielten keine Rolle, weil die Beklagte noch die alten Richtlinien anwende. Die Regelung unter Ziff. 8 des Abschnitts B verdränge die Regelung unter Ziff. 2 schon deshalb nicht, weil die Klägerin neben Kunst auch Darstellendes Spiel unterrichte. Die Alternativen a) und b) der Ziff. 8 sähen jeweils ein Studium an einer Kunstakademie oder Kunsthochschule vor. Daneben müsse Platz für eine Auffangregelung bleiben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die eingereichten Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.