Urteil
H 6 Sa 21/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0815.H6SA21.12.0A
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Leitsätze
1. Regelt ein Haustarifvertrag die Errichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und die Verpflichtung zur Einstellung von Stunden in dieses, handelt es sich um Vergütungsregelungen, nicht um Arbeitszeitregelungen.(Rn.90)
2. Wird in einer tariflichen Regelung die Gleichstellung der Vergütung zwischen Leiharbeitnehmern und Festangestellten auf einen Katalog mit Grundvergütung, Zulagen, Entsendungen, Dienstreisen, Urlaubsvergütung und betriebliche Sonderzahlung begrenzt und ist eine weitergehende Vergütungsgleichstellung zwischen Leiharbeitnehmern und Stammpersonal nicht vorgesehen, kann ein Leiharbeitnehmer keine Vergütung für - nach der für Stammarbeitnehmer geltenden Tarifregelung - in ein Lebensarbeitszeitkonto einzustellenden Stunden verlangen.(Rn.92)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2011 - 29 Ca 348/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regelt ein Haustarifvertrag die Errichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und die Verpflichtung zur Einstellung von Stunden in dieses, handelt es sich um Vergütungsregelungen, nicht um Arbeitszeitregelungen.(Rn.90) 2. Wird in einer tariflichen Regelung die Gleichstellung der Vergütung zwischen Leiharbeitnehmern und Festangestellten auf einen Katalog mit Grundvergütung, Zulagen, Entsendungen, Dienstreisen, Urlaubsvergütung und betriebliche Sonderzahlung begrenzt und ist eine weitergehende Vergütungsgleichstellung zwischen Leiharbeitnehmern und Stammpersonal nicht vorgesehen, kann ein Leiharbeitnehmer keine Vergütung für - nach der für Stammarbeitnehmer geltenden Tarifregelung - in ein Lebensarbeitszeitkonto einzustellenden Stunden verlangen.(Rn.92) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2011 - 29 Ca 348/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Es wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 1. Mit dem bezifferten Antrag ist die Leistungsklage hinreichend bestimmt und damit zulässig, § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auszahlung des Gegenwertes von 39 Arbeitsstunden aus einem von der Beklagten einzurichtenden Lebensarbeitszeitkonto. Es kann dahinstehen, ob dem geltend gemachten Auszahlungsanspruch bereits entgegensteht, dass ein solches Lebensarbeitszeitkonto - mit Schriftformerfordernis § 7b Ziffer 1 SGB IV - von den Parteien nicht eingerichtet bzw. vereinbart wurde und dass ggf. erst nach Einrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Auszahlung des angesammelten Guthabens besteht. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos noch auf Einstellung der in § 1 Nr. 2 TV 2010 erwähnten Gutschriften. Für dieses Begehren gibt es keine Anspruchsgrundlage. a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 ZusatzTV iVm. dem Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei ... Deutschland vom 1. April 2003 bzw § 1 Nr. 2 TV 2010. Diese Regelungen finden lediglich auf die Arbeitsverhältnisse des bei der Werksfeuerwehr der ... Operations angestellten Stammpersonals Anwendung, nicht aber auf das des dort im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Klägers. aa) Kraft vertraglicher Vereinbarung in der Zusatzerklärung vom 5. Juni 2007 zum Arbeitsvertrag gilt zwischen den Parteien der ZusatzTV, der zu einer weitgehenden Angleichung der Arbeitsbedingungen zwischen Leiharbeitnehmern und festangestellten Mitarbeitern der Firma ... führt, allerdings nicht zu einer vollständigen Angleichung. Weder die durch den Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei ... Deutschland vom 1 April 2003 in Nr III. 1 vorgesehene Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos noch die in § 1 Nr. 2 TV 2010 geregelte Einstellung von 8 bzw. 15 Stunden pro Monat in das Lebensarbeitszeitkonto wird vom ZusatzTV im Verhältnis des Klägers zur Beklagten erfasst. Es handelt sich hierbei nämlich um Vergütungsregelungen. Diese sind für Leiharbeitnehmer in § 3 ZusatzTV abschließend geregelt. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen. (1) Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33, zu II 1 c bb (1) der Gründe mwN). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen, ohne an eine Reihenfolge gebunden zu sein, weitere Kriterien ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - aaO). (2) Schon der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auszugehen ist (zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 247/11 -; 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - ZTR 2011, 491), begrenzt in § 3 ZusatzTV den Gleichklang der Vergütung zwischen Leiharbeitnehmern und Festangestellten. Unter der Überschrift „Betriebsübliche Vergütung“ findet sich in § 3 des Zusatztarifvertrages ein Katalog mit Grundvergütung, Zulagen, Entsendungen, Dienstreisen, Urlaubsvergütung und betriebliche Sonderzahlung. Eine weitergehende Vergütungsgleichstellung zwischen Leiharbeitnehmern und Stammpersonal ist nicht vorgesehen. Die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos findet sich in § 3 ZusatzTV nicht. Das Lebensarbeitszeitkonto ist aber ebenso wie die Einstellung von 8 bzw. 15 Stunden in dieses gem. § 1 Nr. 2 TZ 2010 einerseits Teil der Vergütung, andererseits aber nicht - wie der Kläger meint - eine Zulage. (a) Arbeitszeitkonten in der Form von Lebensarbeitszeitkonten zeichnen sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer Arbeitszeit und Teile ihrer Vergütung als Wertguthaben ansparen können, um dieses für eine spätere bezahlte Freistellung zu nutzen (Jacobsen, Flex II: Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten, ZTR 09, 115). Ein rechtlicher Rahmen besteht seit dem 6. April 1998 mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BGBl. 1998 I, S. 688). Die Rechtsgrundlage für diese Art von Arbeitszeitkonten hat sich zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen geändert (BGBl. 2008 I, S. 2940). Die schriftformbedürftigen Wertguthabenvereinbarungen sollen danach den Zweck der vollständigen oder teilweise bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung dienen, anders gesagt: es geht um eine längerfristige Freistellung gegen Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben (Volker, Blümke, Scheithauer; Nach dem FlexiG II - Neue Spielregeln für Zeitwertkonten, Teil I, BB 09, 1358). Nach § 7d Abs. 1 SGB IV ist das Wertguthaben konsequenter Weise ausschließlich in Geld als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden in der Freistellungsphase fällig. Es besteht eine Insolvenzsicherungspflicht in § 7e Abs. 1 SGB IV. Die danach festzustellende rechtliche Qualität der Einrichtung von Langzeitarbeitszeitkonten als Teil der Vergütung, als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, wird auch in der Rechtsprechung bestätigt („Arbeitslohn“, FG Münster 24. März 2011 - 8 K 3696/10 E- StE 2011, 372). Bei der Auszahlung des Zeitwertguthabens handelt es sich um die Auszahlung eines vom Arbeitnehmer zuvor angesparten Arbeitslohns, der Arbeitnehmer hat jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Auszahlung des Arbeitslohns zugestanden hätte, auf die Auszahlung des Lohns zu diesem Zeitpunkt verzichtet (FG Köln 11. September 2008 - 10 K 1133/05 - DstRE 2009, 278). (b) Dass die in ein Lebensarbeitszeitkonto eingestellten Zeiten Vergütung darstellen, wird auch am Streitfall deutlich: Nach den zuletzt erfolgten Ausführungen des Klägers wurde im TV 2010 die Arbeitszeit für (Stamm-)Angehörige der Werksfeuerwehr bei ... auf 42 Stunden pro Woche festgelegt und hierfür statt einer Angleichung der Entgelttabelle die pauschale Gutschrift von 8 bzw. 15 Stunden pro Monat auf das Lebensarbeitszeitkonto gewährt. Es kann nach Auffassung der Berufungskammer letztlich dahinstehen, ob (was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte) dem Stammpersonal danach 42 Stunden vergütet werden und zusätzlich Stunden - eben statt Angleichung der Entgelttabelle - ins Zeitkonto gestellt werden, oder ob weniger Stunden vergütet werden und dafür Stunden ins Zeitkonto eingestellt werden. Im letzteren Fall verlangte der Kläger sogar eine Besserstellung gegenüber dem Stammpersonal der Werksfeuerwehr, da er Vergütung für alle geleistete Stunden erhält und dann mit der Klage eine zusätzliche Auszahlung von Stunden aus dem Zeitkonto geltend machte. (c) § 3 ZusatzTV regelt die Vergütungsbestandteile, die Leiharbeitnehmern wie Stammpersonal gewährt werden, abschließend. Die Einrichtung eines Lebenszeitkontos fällt nicht darunter. Die Grundvergütung erfolgt auch beim Kläger, der Regelung in § 3 Nr. 1 ZusatzTV entsprechend, nach der standortüblichen Eingruppierung. Soweit in § 2 ZusatzTV geregelt ist, dass Leiharbeitskräfte gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf die gleichen betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung wie die bei ... vertraglich beschäftigter vergleichbaren Arbeitnehmer haben, heißt dies nicht, dass alle Vergütungsbestandteile, die nicht ausdrücklich in § 3 ZusatzTV genannt sind, Leiharbeitnehmern über § 2 ZusatzTV zukommen müssen. Denn § 3 ZusatzTV definiert die in § 2 ZusatzTV geregelte „betriebsübliche Vergütung“, wie dort ausdrücklich ausgeführt wird, „abschließend“. Die Tarifvertragsparteien haben damit deutlich weitere Vergütungsbestandteile aus der Gleichstellung ausgenommen. (d) Aus dieser rechtlichen Qualität des Lebensarbeitszeitkontos folgt zugleich, dass es sich nicht um Zulagen (Leistungszulage, Prämien, Schicht, Erschwernis) iSd. § 3 Ziffer 2 des Zusatztarifvertrages handelt. Vielmehr ist es vergleichbar dem nach dem BetrAVG gewährten Ruhegeld, das eine Entgeltleistung ist, die für die Gesamtheit der erbrachten Arbeitsleistungen gewährt wird (hierzu ErfK/Steinmeyer 11. Aufl. 2011, Vorbem. BetrAVG Nr. 15). Es wird nicht eine Zulage - auch keine Erschwerniszulage - gewährt, sondern es werden Teile der Vergütung angespart, um eine spätere Finanzierung von Freizeit zu sichern. bb) Die Regelungen im ZusatzTV enthalten auch keine Lücke, die dahin geschlossen werden könnte, dass die Regelungen über die Einrichtung und Ausgestaltung eines Lebensarbeitszeitkontos zu den den Leiharbeitnehmern zu gewährenden Arbeitsbedingungen zu zählen sind. (1) Die ergänzende Auslegung von Tarifverträgen setzt voraus, dass es sich nicht um eine bewusste Auslassung des fraglichen Regelungsgegenstandes durch die Tarifvertragsparteien handelt (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 33). Denn die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 57 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 46). Unbewusste Regelungslücken in Tarifverträgen dagegen können von den Arbeitsgerichten im Einzelfall geschlossen werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeübten Tätigkeiten zu schaffen (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 34). Darüber hinaus müssen die ausdrücklich vereinbarten Tarifregelungen eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten (BAG 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 25 mwN, AP TVG § 1 Nr. 57 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 46). Bestehen hingegen keine solchen sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind hier verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch das Arbeitsgericht nicht möglich, weil auch dann ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit vorliegt (BAG 23. September 1981 - 4 AZR 569/79 - BAGE 36, 218; 10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 - BAGE 54, 30; 24. Februar 1988 - 4 AZR 614/87 - BAGE 57, 334). (2) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegt keine ausfüllungsbedürftige unbewusste Lücke im Tarifvertrag vor, die unter Umständen zugunsten des Klägers durch das Gericht zu schließen wäre. Die Tarifvertragsparteien wussten um die gesetzlichen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, haben entsprechende Regelungen im Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei ... Deutschland vom 1 April 2003 getroffen und im Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern nicht mit aufgenommen. Dieser Zusatztarifvertrag wurde am selben Tag unterschrieben. Es handelt sich nicht um eine unbewusste Tariflücke, sondern eher um beredtes Schweigen. Dies wird noch verstärkt durch die Wahl des Wortes „abschließend“ zur Aufzählung der betriebsüblichen Vergütung in § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz von Leiharbeitnehmern. b) Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Verweis auf die „Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers“ im Arbeitsvertrag. Bei dem Verweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag auf „die Arbeitszeitbestimmung des Entleihers“ handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet auch das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - NZA 2011, 1335-1338). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 2/08 - Rn. 14). Ansatzpunkt für die grundsätzlich nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06- Rn. 13). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24). Danach lässt sich der klägerische Anspruch nicht auf diese Bestimmung stützen. Sie ist in ihrem Wortlaut klar, denn sie nutzt den Rechtsbegriff der Arbeitszeit. Dieser findet sich etwa in § 2 Abs. 1 ArbZG oder in § 87 Abs. 1 Ziffer Nr. 2 BetrVG. Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Mit dem Verweis auf die Arbeitszeitbestimmung beim Entleiher ist somit gemeint, dass sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den dortigen Regelungen bestimmt. Die Einsatzpläne und Schichten bestimmt der Entleiher. In diese allgemeine Geschäftsbedingung lässt sich nicht im Wege der Auslegung hineinlesen, dass auch die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach den Bestimmungen des Entleihers erfolgen soll, zumal nach o.a. Ausführungen es sich hierbei um eine Vergütungsregelung handelt. c) Der Anspruch des Klägers lässt sich nicht auf § 10 Abs. 4 AÜG stützen. Die Vereinbarung der Parteien ist nicht unwirksam, denn sie haben in ihrem Arbeitsvertrag der Bestimmung des § 9 Ziffer 2 Satz 2 AÜG folgend die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart, der nach seinem Geltungsbereich die Beklagte erfasst, nämlich den zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006, der in seinem § 5 seine Bestimmungen über Arbeitszeiten und Vergütung auf Leiharbeitnehmer erstreckt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts der Vielzahl der bei der Fa. ... beschäftigten Leiharbeitnehmer wegen grundsätzlicher Bedeutung vor, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Der Kläger macht die Auszahlung eines Guthabens aus einem Lebensarbeitszeitkonto geltend. Der Kläger war bis zum 31. Januar 2011 als Leiharbeitnehmer (Sicherheitsmitarbeiter) zu einem Stundenlohn von € 19,82 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. In § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 5. Juni 2007, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 112 f d.A. Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise: „Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis verbindliche Manteltarifverträge des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen, ansonsten gesetzliche Bestimmungen.“ In einer „Lohnvereinbarung“ der Parteien, ebenfalls vom 5. Juni 2007 (Bl. 115 der Akte), heißt es auszugsweise: „Grundlage dieser Lohnvereinbarung ist der jeweilige Lohn- und Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen am Bewachungsort. ... Für die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter erhalten Sie ab: 01.07.2007 den auf dem jeweiligen Objekt gültigen Lohn.“ Die Parteien haben unter dem 5. Juni 2007 des Weiteren eine Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag vereinbart, wegen deren Inhalts verwiesen wird auf die Anl. K 3 (Bl. 30 f. d.A.) und in der es u.a. heißt: „... wird vereinbart, daß Herr ... mit Wirkung vom 01.07.2007 im Auftrag der ... NORD HAMBURG bei der Firma ... Deutschland GmbH, als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Der Leiharbeitnehmer wird im Hause der Firma ... Deutschland GmbH in der Abt. Werkfeuerwehr als Feuerwehrmann eingesetzt. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt unbefristet. Es gelten hier die Arbeitszeitbestimmung des Entleihers Entlohnung:.... {wird ausgeführt} ... Die Entlohnung ab dem 4. Monat erfolgt durch Einstufung in F1a gem. A.-Zusatztarif. Alle weiteren Bedingungen und Konditionen regelt der Zusatztarif von A.“ Demgemäß war der Kläger seit Jahren als Feuerwehrmann bei der Werkfeuerwehr der ... Operations GmbH eingesetzt. In dem bei der ... Operations GmbH geltenden Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01. April 2003 (Anlage K 2, Bl. 9 - 15 d. A., nachfolgend ZusatzTV) heißt es auszugsweise: „ § 1 Geltungsbereich 1. Sachlich Dieser Zusatztarif gilt für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei ... an den Standorten Hamburg, ...... ..... 2. Persönlich Sofern es die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 4 betrifft, gilt dieser Vertrag für alle an den o.g. Standorten bzw. Unternehmen länger als 3 Monate ununterbrochen eingesetzten Leiharbeitnehmer. § 2 Grundsatz Leiharbeitskräfte (LAK), die mehr als drei Monate ununterbrochen in gleichbleibender Funktion bei ... Deutschland eingesetzt sind, haben ab dem Beginn des 4. Einsatzmonats Anspruch ggü. ihrem Arbeitgeber auf die gleichen betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung wie sie den bei ... Deutschland vertraglich beschäftigten vergleichbaren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gewährt werden. Zu diesem Zweck wird ... Deutschland mit den Verleihern Vereinbarungen schließen, wonach diese sich verpflichten, ihren bei ... Deutschland eingesetzten Leiharbeitnehmern ab dem o.g. Zeitpunkt die bei ... Deutschland betriebsübliche Vergütung bzw. Leistungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu gewähren, so wie sie sich unter Berücksichtigung der persönlichen Qualifikation, den standortbezogenen Regelungen und tariflichen Besonderheiten bei ... Deutschland ergeben würden. § 3 Betriebsübliche Vergütung Die Tarifvertragsparteien haben die betriebsübliche Vergütung abschließend wie folgt definiert: 1. Grundvergütung / Eingruppierung Die Leiharbeitskräfte (LAK) werden analog den standortüblichen Eingruppierungsverfahren vergleichbaren Mitarbeitergruppen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Qualifikation und Erfahrung zugeordnet. 2. Zulagen (Leistungszulage, Prämien, Schicht, Erschwernis) und Zuschläge ... 3. Entsendungen, Incentivierung und Dienstreisen ... 4. Zusätzliche Urlaubsvergütung und betriebliche Sonderzahlung ... § 4 Arbeitsbedingungen ... Deutschland gewährt den Leiharbeitskräften folgende Arbeitsbedingungen gleich den arbeitsvertraglich bei ... Beschäftigten: 1. Vergünstigtes Kantinenessen ... 2. Nutzung der Werksbusse ... 3. Betriebsbezogene Bildung ...“ Zeitgleich, also ebenfalls am 1. April 2003, vereinbarten die Tarifvertragsparteien den für die Beschäftigten der ... Operations GmbH geltenden Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei ... Deutschland, der in Nr. III. 1 die Einrichtung und Nutzung von Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten vorsieht. Das Arbeitszeitkonto hat gemäß Nr. III.1.1.1 ein Volumen von -50 und +100 Stunden. Die Betriebsparteien können abweichende Regelungen treffen. Weiter heißt es in dieser Regelung: „Die betrieblichen Vertragsparteien einigen sich über die Modalitäten des Transfers von in der Regel 10 Stunden in das Sicherheitskonto bzw. das Lebensarbeitszeitkonto.“ Unter Nr. III.1.1.3 (Lebensarbeitszeitkonto) heißt es: „Das Lebensarbeitszeitkonto ist ein Zeitkonto, in das Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto transferiert werden kann mit dem Ziel, dem gesetzlichen Rentenbeginn eine Phase der befreiten Freistellung vorzuschalten. Mit Eingang des Zeittransfers wird die Zeit kapitalisiert und das Konto in Geld geführt. Die Guthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten verbriefen einen Anteil an einem Anlagefonds und werden durch die am Kapitalmarkt erzielten Erträge (Wertentwicklung, Dividenden, Zinsen) abzüglich der externen Fondskosten erhöhen den Fondswert, so dass über diesen Weg eine Verzinsung entsteht . Das Unternehmen wird grundsätzlich Anlageformen wählen, die den Nominalwert garantieren. Bewertete Zeitguthaben werden im Falle ihrer Nutzung zu dem dann aktuellen Bruttoentgelt in Zeit umgerechnet werden. Die Guthaben werden erst bei der Entnahme versteuert und die Sozialversicherungsanteile abgeführt. Näheres ist in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.04.2003 über Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten geregelt.“ Unter Nr. III. 1.3 (Regelungen bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses) heißt es: „Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus individuellen Gründen sind die Zeitdifferenzen des Arbeitszeit- und Sicherheitskontos bis zum Ende der Kündigungsfrist auszugleichen. Stehen diesem Vorgehen zwingende betriebliche Gründe entgegen, werden diese Zeitdifferenzen in Geld ausgeglichen. Vor einem Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos ist eine Fortführung durch und damit verbundene Übertragung auf den neuen Arbeitgeber vorrangig anzustreben.“ In Umsetzung dieser tarifvertraglichen Regelungen wurde bei der Fa. ... Operations GmbH eine Konzernbetriebsvereinbarung zu Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten ebenfalls am 1. April 2003 geschlossen, in der es u.a. heißt: „5.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... Das Wertguthaben des Lebensarbeitszeitkontos kann im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden (Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV) oder beitragspflichtig und unter Beachtung eventueller Steuerabzüge ausbezahlt werden.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Konzernbetriebsvereinbarung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (S. 7 - 11, Bl. 56 - 60 d.A.) Bezug genommen. In einer Gesamtvereinbarung der Tarifvertragsparteien unter Beteiligung der Betriebsparteien zur Neuregelung der Arbeits- und Entgeltbedingungen für das Personal des Werkfeuerwehrdienstes und des Werkschutzes (nachfolgend Werkfeuerwehr genannt) bei der ... Operations GmbH vom 7. Mai 2010 (Anlage K 1, Bl. 4-8- d. A., nachfolgend TV 2010) heißt es auszugsweise: „Teil I (Tarifliche Regelung) Tarifvertrag für Angehörige der Werkfeuerwehr (gültig ab 01. Juli 2010) ... Präambel Dieser Tarifvertrag für Angehörige der Werkfeuerwehr wird vor dem Hintergrund des speziellen Arbeitseinsatzes und der besonderen Anforderungen an die Tätigkeit der Werkfeuerwehr geschlossen. Für die Angehörigen der Werkfeuerwehr gelten die für Hamburg und Umgebung abgeschlossenen flächentarifvertraglichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie mit Ausnahme der im Folgenden genannten Regelungen: § 1 Arbeitszeit und Lebensarbeitszeitkonto 1. § 3 Ziff. 1 Manteltarifvertrag für Hamburg und Umgebung (MTV) findet keine Anwendung auf die Angehörigen der Werkfeuerwehr. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Werkfeuerwehr beträgt 42 Stunden pro Woche. 2. Unter Berücksichtigung der in Ziff. 1 genannten Arbeitszeit werden ab dem 01.10.2010 acht (8) Stunden pro Monat in das bei der ... Operations GmbH bestehende Lebensarbeitszeitkonto eingestellt. Ab dem 01.01.2011 werden insgesamt 15 Stunden pro Monat eingestellt. Es gelten im Übrigen die jeweils geltenden einschlägigen Regelungen die das Thema Lebensarbeitszeitkonto bei der ... Operations GmbH betreffen. § 2 Entgelt 1. Die Tarifentgelte für die Angehörigen der Werkfeuerwehr richten sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen. Eine Anpassung der Entgelttabellen auf 42h erfolgt nicht. 2. ..... ... Teil II (Betriebliche Regelungen) Betriebliche Vereinbarungen 1. ... 2. Die Betriebsparteien werden Verhandlungen über Möglichkeiten einer erweiterten Nutzung der betrieblichen und tariflichen Instrumente zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand aufnehmen. Durch die in dieser Regelung vereinbarte Zuführung von Zeitguthaben zum Lebensarbeitszeitkonto wird dieser Absicht bereits Rechnung getragen. Eventuell zwischen den Betriebsparteien diesbezüglich getroffene Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt sich verändernder gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Werksfeuerwehr in Hamburg ...“ Die Beklagte zahlt an ihre Arbeitnehmer Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden aus. Mit seiner am 28. Juli 2011 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Auszahlung eines Gegenwertes für insgesamt 39 Stunden (* € 19,82) aus einem seiner Auffassung nach von der Beklagten einzurichtenden Lebensarbeitszeitkonto. Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes für die entgegen § 1 Nr. 2 TV 2010 unterbliebenen monatlichen Gutschriften von insgesamt 39 Stunden (für die Monate Oktober - Dezember 2010 von jeweils 8 Stunden/Monat sowie für Januar 2011 von 15 Stunden/Monat) auf einem Lebensarbeitszeitkonto. Der Anspruch folge bereits aus dem Arbeitsvertrag aufgrund des Verweises auf die Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers in Verbindung mit § 1 Nr. 2 TV 2010. Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto in den im Tatbestand zitierten Tarifverträgen und in der Konzernbetriebsvereinbarung seien Arbeitszeitregelungen und keine Vergütungsregelungen. Es greife daher die Regelung in § 2 ZusatzTV für betriebsübliche Arbeitsbedingungen. Der Kläger habe Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie das Stammpersonal der Werksfeuerwehr. Diese seien im ZusatzTV nicht abschließend geregelt. Selbst wenn man das Lebensarbeitszeitkonto als Vergütungsregelung ansehen wolle, bestehe jedenfalls eine unbewusste Regelungslücke, so dass § 3 ZusatzTV ergänzend dahingehend auszulegen sei, dass die Regelungen für Leiharbeitnehmer der Werkfeuerwehr nicht abschließend seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 772,98 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Hinweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag auf die Geltung der Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers sei kein Globalverweis auf abgeschlossene Tarifverträge. Sie beziehe sich nur auf die Lage und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit. Dies sei im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung typisch. § 2 ZusatzTV sei keine Auffangregelung. Die eigentlichen Gleichstellungsregelungen befänden sich in den §§ 3 und 4 dieses Tarifvertrages. Die in anderen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto seien jedenfalls auch Vergütungsregelungen, weil sie das Äquivalenzverhältnis zwischen Vergütung und Arbeitszeit beträfen. In § 3 ZusatzTV sei die Vergütung abschließend geregelt. Lebensarbeitszeitkonten seien nicht vorgesehen. Nur § 5 ZusatzTV lasse unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen zu. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst keine Regelungen zu Lebensarbeitszeitkonten für Leiharbeitnehmer getroffen. Das ergebe sich schon daraus, dass zeitgleich zu dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 1. April 2003 der die Lebensarbeitszeitkonten regelnde und nur für Mitarbeiter der ... Deutschland GmbH bzw. heute ... Operations GmbH geltende Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei ... Deutschland vereinbart wurde. Durch das dem Kläger am 18. Januar 2012 zugestellte Urteil vom 8. Dezember 2011, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 48 - 67 der Akte), hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am Montag, dem 20. Februar 2012 eingelegte und mit am 19. April 2012 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 15. März 2012 bis zum 19. April 2012 verlängert worden war. Der Kläger hält die arbeitsgerichtliche Entscheidung für falsch und wiederholt weitestgehend seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er verlange nicht mehr als die Gleichstellung mit fest angestellten Mitarbeitern der Werksfeuerwehr, verzichte sogar auf die entsprechende Kapitalisierung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto zu verbuchenden Gelder. Der Verweis in seinem Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers betreffe nicht nur Regelungen zur konkreten Lage der Arbeitszeit, sondern auch Regelungen zu nicht vergüteter Arbeitszeit, die später entweder kapitalisiert oder als Freizeit ausgeglichen werden müsse. Jedenfalls folge sein Anspruch aus dem arbeitsvertraglichen Verweis auf den Zusatztarifvertrag, denn bei den Gutschriften auf dem Lebensarbeitszeitkonto handele es sich um einen von konkreter Arbeitsleistung unabhängigen Anspruch und nicht um Grundvergütung im Sinne des § 3 ZusatzTV. Deshalb sei von einer Zulage auszugehen, die entweder der Generalklausel des § 2 ZusatzTV unterfalle oder als Erschwerniszulage im Sinne des § 3 Nr. 2 Unterziffer 4 anzusehen sei. Sofern von einer unbewussten Lücke auszugehen sei, sei diese durch ergänzende Tarifauslegung zu schließen. Letztlich gelte § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG zu seinen Gunsten. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 19. April 2012 (Bl. 92 - 95 der Akte) Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Juli 2012 trägt der Kläger vor, dass die Arbeitszeit für Angehörige der Werksfeuerwehr bei ... 42 Stunden pro Woche betrage und hierfür statt einer Angleichung der Entgelttabelle die pauschale Gutschrift auf das Lebensarbeitszeitkonto gewährt werde. Vor dem Hintergrund der Orientierung der gleichwertigen Bezahlung an der Entgelttabelle der Werksfeuerwehr sei der Anspruch berechtigt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2011 - 29 Ca 348/11 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 772,98 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist auf § 5 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 1. Dezember 2006, der die Eingruppierung von Leiharbeitnehmern regele. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.