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Urteil

H 6 Sa 25/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0704.H6SA25.12.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin einer Betriebskrankenkasse kraft Gesetzes gem. § 164 Abs. 4 SGB V.(Rn.41) 2. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt nicht nur voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V untergebracht wird, sondern auch, dass das gesetzlich vorgeschriebene Unterbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, also ein zumutbares Unterbringungsangebot gem. § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V unterbreitet wird (im Streitfall abgelehnt).(Rn.42) 3. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen behaupteter Betriebsstilllegung.(Rn.52)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Februar 2012 - 7 Ca 220/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Im Übrigen - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet - wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2 zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin einer Betriebskrankenkasse kraft Gesetzes gem. § 164 Abs. 4 SGB V.(Rn.41) 2. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt nicht nur voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V untergebracht wird, sondern auch, dass das gesetzlich vorgeschriebene Unterbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, also ein zumutbares Unterbringungsangebot gem. § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V unterbreitet wird (im Streitfall abgelehnt).(Rn.42) 3. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen behaupteter Betriebsstilllegung.(Rn.52) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Februar 2012 - 7 Ca 220/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Im Übrigen - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet - wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2 zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig und weitgehend begründet. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist allerdings unzulässig. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist zulässig und begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b und c ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist insoweit begründet, als die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zulässig und begründet ist. a) Die Klage ist zulässig, aa) Die Beklagte zu 2 ist parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO iVm. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach ihrer Schließung nur noch teilrechtsfähig oder ob sie weiterhin vollrechtsfähig und lediglich die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (zu Letzterem vgl. nur MüKo/Reuter 5. Auf. § 49 BGB Rn. 10, 15 im Fall der Liquidation eines Vereins). Denn auch bei einer bloßen Teilrechtsfähigkeit wäre die Beklagte angesichts der Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit parteifähig. Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27). bb) Für sämtliche Feststellungsanträge besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. (1) Mit dem Klageantrag zu 1) verfolgt die Klägerin eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Insoweit folgt das Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes geendet hat. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. (2) Im Übrigen hat die Klägerin mit den punktuellen Feststellungsanträgen zu 2) und 3) die nach § 4 KSchG gebotene Kündigungsschutzklage erhoben. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächst möglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklagen spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiell rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. b) Die Klage ist mit den gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anträgen auch begründet. aa) Dies folgt für den Klagantrag zu 1 daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus außerhalb der Kündigung vom 19. Mai 2011 liegenden Gründen zum 30. Juni 2011 ausgelöst worden ist. Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11), deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind: (1) Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden. Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der anstelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt sie dies auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehende Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). (2) Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni beendet worden. Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Vielmehr ist es dafür erforderlich, dass dem Beschäftigten zuvor ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist. Ein solches Angebot ist der Klägerin im Streitfall nicht gemacht worden. Im Einzelnen gilt Folgendes: (a) Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist. Dieses gilt jedenfalls für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind. Da die Klägerin zu diesem Personenkreis gehört, kann es dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Angestellte auch ohne zumutbares Angebot beendet werden, weil § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB anordnet, dass für kündbare Angestellte § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht gilt. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten unabhängig davon eintritt, aus welchem Grunde es nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommt, also auch dann, wenn kein zumutbares Angebot gemacht worden ist (Bohlen-Schöning, KrV, 3/2011, 85; Thomma, KrV 2012, 29; Grau/Sittard, KrV 2012, 10). Als Grund für dieses Verständnis wird der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V und der Zweck der Regelung angeführt. Dieser Zweck wird in einem Schutz des Kassensystems gesehen, das insgesamt die Kosten einer zahlungsunfähigen Kasse zu tragen hätte. So könnte es zu einem Domino-Effekt kommen, bei dem sich die Zahlungsunfähigkeit einer Kasse mit der Folge auf andere Kassen auswirken könnte, dass auch diese zahlungsunfähig werden. Dieser Auffassung wird entgegengesetzt, dass bei einer verfassungsorientierten Anwendung der Regelungen davon auszugehen sei, dass die Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V eintreten könne, wenn ordentlich unkündbaren Angestellten zuvor ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden sei. Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11). Eine Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V ergibt, dass es bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten nur dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommen kann, wenn ihnen zuvor ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist. Dieses folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Absatz 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Absatz 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht damit in Absatz 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die „nach Absatz 3“ erfolgt und damit für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Absatz 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet darauf hin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Hierfür spricht außerdem die Systematik der Regelung, die in erster Linie in Absatz 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Absatz 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Gerade für Betriebskrankenkassen werden diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 noch dadurch betont, dass § 155 Abs. 4 Satz 9 AGB V bestimmt, dass für ordentlich kündbare Beschäftigte § 164 Abs. 3 Satz 3 nicht gelten soll. Für diese Beschäftigten wird der Zusammenhang zwischen § 164 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB V ausdrücklich aufgelöst. Das bedeutet zugleich, dass er im Übrigen anerkannt wird. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche unkündbaren Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben. Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 163 Abs. 3 SGB V gekommen wäre. Dieser Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur die Verpflichtungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V eingehalten werden. Es handelt sich bei dieser Regelung nur um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGBV zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen solle, so dass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung unbeschadet eines Angebots alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist - wie ausgeführt - nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. Es kann dahingestellt bleiben, ob für ordentlich kündbare Beschäftigte die Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V auch dann eintritt, wenn ihnen kein zumutbares Angebot gemacht worden ist, und welche Folge dieses für die Verfassungsgemäßheit der Regelung hätte. Jedenfalls für den Personenkreis der ordentlich unkündbaren Beschäftigten, zu dem die Klägerin gehört, ist für die Beendigungswirkung ein zumutbares Angebot unerlässlich. (b) Ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist der Klägerin nicht gemacht worden. Ihr wurde keine Stelle angeboten, die ihr unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jedenfalls bei der Prüfung, ob das Angebot nach der bisherigen Dienststellung zumutbar ist, ist das bisherige Entgelt als „abwägungsrelevant“ (Grau/Sittard, KrV 2012, 7) zu berücksichtigen. Da das Entgelt auf der angebotenen Stelle um mindestens ca. € 420 und nach der im Angebot angegebenen Spannbreite höchstens sogar ca. € 800 geringer ist als das bisherige Entgelt des Klägers, ist eine Zumutbarkeit nach der bisherigen Dienststellung nach Auffassung der Berufungskammer im Streitfall - unabhängig von Fragen der Bestimmtheit des Angebots und der Beibehaltung der tariflichen Unkündbarkeit - nicht gegeben. Dass im Übrigen die Stelle die Zumutbarkeitskriterien des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V erfüllt sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dieses geht zulasten der Beklagten, die sich auf die Beendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V beruft. Voraussetzung einer solchen Beendigung ist nach den vorstehenden Ausführungen ein zumutbares Angebot, das demgemäß von der Partei darzulegen ist, die die Beendigung zu ihren Gunsten annimmt, hier also der Beklagten. Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, nach dem es bei der Schließung zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten kommt, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, lässt erkennen, dass das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 4 ist. Ob über den Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V hinaus auch das Angebot einer befristeten Tätigkeit bei der Abwicklungseinheit als zumutbar zu berücksichtigen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit die Zumutbarkeitserfordernisse erfüllt. Dieses geht aus den oben genannten Gründen zulasten der Beklagten, die diese Tatsachen in das Verfahren hätte einbringen müssen. bb) Die Klaganträge zu 2 und 3 sind begründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19. Mai 2011 nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigung vom 19. Mai 2011 ist unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber dem ordentlich unkündbaren Kläger sind nicht gegeben. (1) Die Kündigung gilt nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil die gegen die Kündigung vom 19. Mai gerichtete Klage innerhalb der Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht einging und demnächst zugestellt wurde. (2) Die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung sind nicht gegeben. Zwar kommt eine solche Kündigung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht, bei denen die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist (KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rn 155 und 417). Voraussetzung ist aber zumindest, dass dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung gegeben sind, die diese nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten. Daran fehlt es vorliegend. (a) Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine Beschäftigung der Klägerin über den 30. Juni 2011 oder den 31. Dezember 2011 hinaus nicht möglich ist. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört die Stilllegung des Betriebes. Darunter ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihrem unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs (vgl. BAG 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - BAGE 114, 258). Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund, nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, vorliegen. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungen erst möglich wären, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus Gründen der Praktikabilität hat das BAG indes schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich um Ablauf der Kündigungsfrist realisiert (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 79/06 - Rn. 22). Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann (BAG 13. Februar 2008 - a. a. O.). Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. 11. März 1998 - 2 AZR 414/97; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01). Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrundeliegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebes oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 79/06 - Rn. 23). (b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass für die Klägerin zum 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden gewesen wäre. Ihr Betrieb wurde unstreitig nicht zum 30. Juni 2011 stillgelegt. Vielmehr fielen weiter Abwicklungsarbeiten an. Es kann mithin schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin allein durch die Schließung der Kasse entfallen ist (ebenso LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein Aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz der Klägerin in diesem ggf. kleinerem Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, die Klägerin auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Der Vortrag der Beklagten lässt auch nicht erkennen, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2011 kein Beschäftigungsbedarf mehr für die Klägerin bestehen wird. (c) Schließlich ist davon auszugehen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist. Die Beklagten selbst geben an, dass eine soziale Auswahl nicht vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre aber eine soziale Auswahl vorzunehmen gewesen, weil in der Abwicklungseinheit Arbeitsplätze fortbestehen. Ergeben sich aus dem Vortrag einer Arbeitgeberin Fehler im Verfahren der sozialen Auswahl, besteht eine von der Arbeitgeberin auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rn 687). Da die Beklagte zu 1 vorliegend eine soziale Auswahl fehlerhaft unterlassen und die daraus folgende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt hat, ist die Kündigung auch wegen falscher Sozialauswahl unwirksam. Auch bei etappenweiser Betriebsstilllegung muss der Arbeitgeber im Übrigen grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen. Die Arbeitnehmer mit den schlechtesten Sozialdaten sind bei etappenweiser Stilllegung mit den Restarbeiten zu beschäftigen und scheiden demgemäß zuletzt aus dem Betrieb aus (BAG 10. Januar 1994 AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8; APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 493). Einer Sozialauswahl bedarf es hingegen nicht, wenn der Arbeitgeber die werbende Tätigkeit einstellt, allen Arbeitnehmern wegen der Betriebsstilllegung gleichzeitig kündigt und den Arbeitnehmern mit den längsten Kündigungsfristen die Durchführung der Restarbeiten überträgt (BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - AP Nr 136 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; APS/Kiel aaO Rn. 493). Auch dies ist aber von der Beklagten nicht dargelegt worden. III. Die gegen die Beklagte zu 1 aufrecht erhaltene Klage ist unzulässig. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung handelt es sich bei beiden Beklagten um dieselbe Rechtspersönlichkeit unter verschiedenen Bezeichnungen. Da dieselbe Person nicht zugleich zweimal unter verschiedenen Namen verklagt werden kann, ist eine Klage unzulässig, wenn dieses geschieht (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Bei beiden Beklagten handelt es sich kraft gesetzlicher Anordnung um dieselbe Rechtspersönlichkeit. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Da eine Klage nicht gegen zwei Beklagte erhoben werden kann, bei denen es sich um eine einzige Person handelt, ist eine solche Klage unzulässig. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Klage dahingehend ausgelegt werden kann, dass eigentlich trotz der doppelten Benennung nur eine beklagte Partei gemeint sein soll. Eine derartige Auslegung kann aber nur dann in Frage kommen, wenn die doppelte Benennung nicht bewusst mit dem Ziel erfolgt, zwei Rechtspersonen zu verklagen, um Rechtsnachteile für den Fall zu vermeiden, dass es sich nicht nur um eine Rechtsperson handelt. So liegt der Fall vorliegend. In der Berufungsbegründung wird deutlich gemacht, dass es der Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte darauf ankommt, beide Beklagte aufzuführen. Dieser Wille kann nicht mit der Folge unbeachtet bleiben, dass von vornherein nur eine Partei als Klagegegnerin angenommen wird. Die Klägerin bestimmt, gegen wen sich eine Klage richten soll. Ihr ausdrücklich genannter Wille kann nicht durch Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Person als zwei Beklagte zu einer Verwerfung der Klage gegen beide Beklagte führen müsste, wenn die klagende Partei kein Rangverhältnis unter den von ihr benannten Beklagten aufgestellt hat. Vorliegend ist von der Klägerin ein solches Rangverhältnis nämlich benannt worden, weil sie angegeben hat, dass sie entgegen eigener Rechtsmeinung die Klage nur zur Vermeidung rechtlicher Nachteile gegen die Beklagte zu 1 weiter in Anspruch nimmt. Damit bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2 für sie Vorrang hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Da die Beklagte zu 2 unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO vollständig zu tragen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Anträge sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weshalb dem Kläger keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG für die Beklagte zu 1 zuzulassen. Für die Klägerin ist die Revision nicht zuzulassen, da insoweit kein gesetzlicher Grund besteht. (Sieck) (Waskow) (Wolff) Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer durch Bescheid angeordneten Schließung der beklagten Betriebskrankenkassen. Die ... 1958 geborene Klägerin begann aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der ... vom 8. Februar 1978 (Anlage 1 zur Klagschrift 8 f. d.A.) am 28. Januar 1978 ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bei der ... . Mit einem Vertrag vom 21. Juni 1995 zwischen der Klägerin, der ... und ... (Anlage 2 zur Klagschrift, Bl. 10 ff d.A.) wechselte die Klägerin unter Beurlaubung aus dem Arbeitsverhältnis mit der ... in ein Arbeitsverhältnis mit der ... . Für den Fall der Auflösung bzw. Schließung der ... wurde der Klägerin ein Rückkehrrecht zur ... eingeräumt. Zwischen der Klägerin und der ... wurde zuletzt unter dem Datum des 7. Dezember 1998 ein Vertrag (Anlage 3 zur Klagschrift, Bl. 14 f d.A.) geschlossen. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der ... und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die ... und die ... schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zu 1 zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die in der Hamburger Geschäftsstelle tätige Klägerin war zuletzt in die Entgeltgruppe 4, Stufe 5 eingruppiert und erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 3.432,70. Das Bundesversicherungsamt schloss die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 4. Mai 2011 zum 30. Juni 2011. Die Beklagte zu 1 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2011, der Klägerin zugegangen am 11. Mai 2011, unter Verweis auf §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 ende. Ferner wurde sie mit einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2011 auf ein vertragliches Rückkehrrecht zur ... unterrichtet. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine andere Beschäftigung bei dem ... oder einer anderen ... angeboten bekomme. Dieses Angebot erfolgte mit Schreiben des Landesverbandes der ... Baden-Württemberg vom 13. Mai 2011. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Anlagen 4 bis 7 zur Klagschrift (Bl. 16 ff d.A.) verwiesen. Die Klägerin lehnte das Angebot, das eine Tätigkeit als Kundenbetreuerin im Geschäftsbereich „Ambulante Versorgung“ bei der ... in Frankfurt/Main zu einem Entgelt von € 2.666 bis 3.050 € zum Gegenstand hatte, ab. Sie machte ihr Rückkehrrecht zur ... geltend. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage 8 zur Klagschrift, Bl. 27 d.A.) erklärte die Beklagte zu 1 gegenüber der tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Klägerin vorsorglich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011 sowie höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin. Dies sei nach Berechnung der Beklagten der 31. Dezember 2012. Die Beklagte zu 1 nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des BKK-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des BKK-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten zu 1 fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts wurden bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt worden. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Versschuldung der Beklagten zu 2 auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der Beklagten zu 2 zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der Beklagten zu 1 zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung der Beklagten zu 1 an. Außerdem zeigte der Vorstand der Beklagten zu 1 im April 2010 dem BVA die bilanzielle Überschuldung an. Der BKK-Bundesverband und der BKK-Landesverband Baden-Württemberg gingen von einer Überschuldung der Beklagten zu 1 aus. Im Juli 2010 teilte die Beklagte zu 1 dem Bundesversicherungsamt (BVA) mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 bis Ende 2012 entschuldet sein würde. Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem BKK-System. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten zu 1 Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 schloss das BVA die Beklagte zu 1 zum 30. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wegen der Einzelheiten des Bescheids wird auf die Anlage B 1 (Bl. 83 ff d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Anlage B 2, Bl. 99 d.A.) teilte die Beklagte zu 1 dem Hauptpersonalrat mit, dass sie vor dem Hintergrund der Kassenschließung beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen und sie der Auffassung sei, dass eine Sozialauswahl entfalle. Ferner teilte der Vorstand der Beklagten zu 1 dem Hauptpersonalrat am 29. April 2011 mit, dass durch die Schließung sämtliche Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen beendet würden und sie vorsorglich außerdem Kündigungen aussprechen wolle. Nach Erhalt des Bescheids des BVA informierte der Vorstand den Hauptpersonalrat hierüber. Schließlich unterrichtete der Vorstand den Hauptpersonalrat mit einem Schreiben vom 4. Mai 2011 (Anlage B 3, Bl. 101 ff. d.A.) über ihre Absicht, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kündigen, und fügte Listen mit Namen und den Sozialdaten dieser Beschäftigten bei. Bei einem Treffen unter Beteiligung des Vorstands der Beklagten zu 1, des Hauptpersonalrats und des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats in Stuttgart wurde die Auffassung der Beklagten zu 1, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten endeten zum Schließungszeitpunkt und seien außerdem vorsorglich zu kündigen, diskutiert. Der Personalrat nahm mit einem Schreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage B 4, Bl. 106 f d.A.) Stellung und teilte mit, dass er den Kündigungen widerspreche. Die Stellungnahme wurde den Kündigungen in Kopie beigefügt. Die Beklagte zu 1 informierte den Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage B 5, Bl. 108 f d.A.) darüber, dass sie an ihrer Auffassung und Planung festhalte. Die restlichen Geschäfte der Beklagten zu 1 werden in der als Beklagten zu 2 in Anspruch genommenen Abwicklungskörperschaft erledigt, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 beschäftigt werden. Mit ihrer am 27. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und zunächst nur gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage, die der Beklagten zu 1 am 29. Juni 2011 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 19.05.2011 sowie aufgrund der angeordneten Schließung zum 30. Juni 2011. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis nicht von Gesetzes wegen beendet werden könne und die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung mit Nichtwissen bestritten. Die Kündigung hat sie für unwirksam gehalten. In der Kammerverhandlung vom 19. Januar 2012 hat die Klägerin ihre Klage auf die Beklagte zu 2 erweitert und erklärt, die Klageanträge richteten sich auch gegen diese. Hierauf hat sich die in der Verhandlung anwaltlich vertretene Beklagte zu 2 eingelassen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endet; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wird. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei nach §§ 153, 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden. Zumindest sei es durch die Kündigungen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, weil sämtliche Arbeitsverhältnisse der Beklagten zu 1 betroffen gewesen seien. Mit der Schließung der Beklagten zu 1 habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren und sei zur Abwicklungseinheit geworden. Insoweit werde der Fortbestand der bisherigen Kasse nur gesetzlich fingiert. Daraus folge, dass die Abwicklungseinheit nicht in gleicher Weise Rechtspersönlichkeit besitze wie das bis zur Schließung bestehende Rechtssubjekt. Hieraus folge unter anderem auch die Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung. Irgendwelche Unterbringungsmöglichkeiten seien ohne Bedeutung. Jedenfalls bestehe zum Zeitpunkt der Schließung ein betriebsbedingter Kündigungsgrund, weil die Kasse ihre Existenz einschließlich der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verliere. Damit entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. Der Personalrat sei an der Schließung und den Kündigungen ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei der Auflösung einer Dienststelle aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehe kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, weil es keinen Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung gebe. Gleichwohl habe die Beklagte zu 1 den Personalrat stets über die Entwicklungen umfangreich informiert, die angedachte Vorgehensweise ausführlich besprochen und diskutiert und den Personalrat über Entscheidungen in Kenntnis gesetzt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 9. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 209 bis 227 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 16. Februar 2012 zugestellt wurde, hat diese mit einem auf den 24. Januar 2011 datierten Schriftsatz, der am 8. März 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Die Klägerin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für falsch. Das Arbeitsverhältnis habe nicht gem. § 164 Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 4 SGB V geendet. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Kündigungen seien unwirksam. Der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2 liege zu Grunde, dass vor einer obergerichtlichen Klärung der Frage, die ursprüngliche Beklagte noch existiere nicht darauf verzichtet werden könne, auch diese weiter in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Februar 2012 - 7 Ca 220/11 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endet; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten würden mit der Schließung durch das Gesetz beendet. Sie beziehen sich für die Auslegung der §§ 155, 164 SGB V nach Wortlaut, Sinn und Zweck auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und gehen im Folgenden auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte bzw. Landesarbeitsgerichte zur Auslegung von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ein. Grundsätzlich sollten nach dieser Vorschrift alle Beschäftigungsverhältnisse enden und nur notwendigerweise andernorts untergebrachte Beschäftigte ihren Arbeitsplatz - durch die dortige Beschäftigung - nicht verlieren. Die Gesetzesbegründung zu der Vorgängerregelung, die, weil nur auf die Innungskrankenkassen bezogen, nicht vergleichbar sei, sei unscharf formuliert. Mit der Vorschrift solle der Gefahr eines „Domino-Effekts“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, begegnet werden, indem die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit dem Schließungszeitpunkt angeordnet werde. Nur dieses Normverständnis werde den Vorgaben des BVerfG gerecht und begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.