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Urteil

H 6 Sa 10/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0704.H6SA10.12.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs 4 SGB 5 ist, dass dem Beschäftigten ein gem. § 164 Abs 3 Satz 3 SGB 5 zumutbares Angebot gemacht wurde.(Rn.46) Dies gilt auch für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nicht ordentlich kündbar sind.(Rn.46) Für diese entfällt nur die gesetzliche Verpflichtung nach § 164 Abs 2 Satz 3 (§ 155 Abs 4 Satz 9 SGB 5).(Rn.47) 2. Zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung.(Rn.64)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 - 8 Ca 242/11 - teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder kraft Gesetzes noch durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2011 endete, sondern über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin Personal am Standort Hamburg in Vollzeit, eingruppiert in E 5/E 6 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 2 % und die Beklagte 98 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs 4 SGB 5 ist, dass dem Beschäftigten ein gem. § 164 Abs 3 Satz 3 SGB 5 zumutbares Angebot gemacht wurde.(Rn.46) Dies gilt auch für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nicht ordentlich kündbar sind.(Rn.46) Für diese entfällt nur die gesetzliche Verpflichtung nach § 164 Abs 2 Satz 3 (§ 155 Abs 4 Satz 9 SGB 5).(Rn.47) 2. Zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung.(Rn.64) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 - 8 Ca 242/11 - teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder kraft Gesetzes noch durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2011 endete, sondern über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin Personal am Standort Hamburg in Vollzeit, eingruppiert in E 5/E 6 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 2 % und die Beklagte 98 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig und weitgehend begründet, da die Klage weitgehend zulässig und - soweit zulässig - auch begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder gesetzlich mit Ablauf des 30. Juni 2011 noch aufgrund der Kündigung der Beklagten geendet. Die Beklagte hat die Klägerin daher weiter zu beschäftigen. Mit einem geringfügigen Teil des Feststellungsantrages ist die Klage allerdings unzulässig. Soweit das Arbeitsgericht den Zahlungsantrag zu Nr. 3, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung restlichen tariflichen Urlaubsentgelts, abgewiesen hat, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die Klägerin insoweit keine Berufung eingelegt hat. Die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge der Klägerin umfassen diesen Teil des Rechtsstreits nicht. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und fristgemäß und auch sonst ordnungsgemäß begründet. II. Die Berufung ist weitgehend begründet, da die Klage überwiegend zulässig und - soweit zulässig - auch begründet ist. 1. Die Klage ist weitgehend zulässig, a) Die Beklagte (Abwicklungskörperschaft) ist parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO iVm. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Schließung nur noch teilrechtsfähig oder ob sie weiterhin vollrechtsfähig und lediglich die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (zu Letzterem vgl. nur MüKo/Reuter 5. Auf. § 49 BGB Rn. 10, 15 im Fall der Liquidation eines Vereins). Denn auch bei einer bloßen Teilrechtsfähigkeit wäre sie angesichts der Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit parteifähig. Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27). b) Der Feststellungsantrag der Klägerin (Antrag zu 1.) enthält mehrere Elemente. Für ihn besteht weitgehend das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Teilweise ist er unzulässig. aa) Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes endet, sondern über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht, handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse insoweit liegt vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes geendet hat. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. bb) Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 12. Mai 2011 endete, besteht kein Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat in diesem Schreiben lediglich informatorisch mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis (ihrer Auffassung nach) gesetzlich beendet wird. Die Mitteilung selbst hat keine gestaltende Wirkung; hierauf beruft sich die Beklagte auch nicht. Ebenfalls kein Feststellungsinteresse besteht für die begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis „nicht durch andere Beendigungstatbestände“ endet. Solche sind von der Klägerin nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung aufrechtzuerhalten. cc) Schließlich enthält der Antrag - soweit er sich gegen die ausgesprochene Kündigung richtet - mit dem punktuellen Feststellungsantrag die nach § 4 KSchG gebotene Kündigungsschutzklage. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung vom 19. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächstmöglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklagen spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiell rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. b) Der Weiterbeschäftigungsantrag ist zulässig, insbesondere gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. 2. Die Klage ist mit den zur Sachentscheidung anstehenden Anträgen begründet, a) Dies folgt für den punktuellen Kündigungsschutzantrag daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Kündigung vom 19. Mai 2011 aufgelöst worden ist. Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind: aa) Soweit die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 auflösen sollte, sind die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht gegeben. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung mehr als fünf Jahre bestanden hatte, wäre eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegeben wären. (1) Der Begründetheit der Kündigungsschutzklage steht keine anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 entgegen. (a) Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden. Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der anstelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt sie dies auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehende Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). (b) Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni beendet worden (vgl. auch LAG Hamburg 1 Sa 20/12; ebenso LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11). Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte „nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird“. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dies ergibt die Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V. Ein solches Angebot ist der Klägerin im Streitfall nicht gemacht worden. (aa) Dieses Verständnis folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Absatz 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Absatz 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht damit in Absatz 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Absatz 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet darauf hin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Weiter spricht auch der Wortlaut des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V für das Erfordernis, dass zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V ordnet nämlich an, dass § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V mit Ausnahme von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auch für ordentlich kündbare Angestellte gilt. Das bedeutet, dass nur die Pflicht aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V entfällt, diesen Beschäftigten einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten muss ein solches Angebot erfolgen, bei ordentlich kündbaren nicht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solches Angebot nicht gleichwohl auch diesen Beschäftigten gemacht werden kann. Wenn ein solches Angebot ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgt, kann es damit nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V über § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Für dieses Verständnis der Regelungen auch bei ordentlich Kündbaren spricht außerdem die Systematik des § 164 SGB V, die in erster Linie in Absatz 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Absatz 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 werden nicht durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V aufgelöst, weil dieser nur anordnet, dass die Pflicht zu einem Arbeitsplatzangebot entfällt, nicht aber die Möglichkeit, ein solches Angebot freiwillig zu machen. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dieser Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGBV zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen solle, so dass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung unbeschadet eines Angebots alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist - wie ausgeführt - nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. (bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung (i.E. hierzu Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 2 - 4 SGB V, Seiten 14-16). § 164 SGB V war erstmals im Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 enthalten, in den Gesetzesentwürfen wortgleich noch in § 177 (BGBl. I S. 2477). In der Gesetzesbegründung wurde bei den Beschäftigten, die keine DO-Angestellten waren, nicht zwischen kündbaren und unkündbaren Beschäftigten unterschieden. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), in Kraft seit 1. Januar 2009, das die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen einführte, erweiterte und differenzierte diese Regelung. Es erstreckte sie nun auf die Insolvenz (§§ 171 b ff. SGB V), die freiwillige Vereinigung (§ 171 a SGB V) und auf alle vier Typen der Krankenversicherung, also auch auf BKK. Außerdem differenzierte sie je nach Typ der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf das Erlöschen der Arbeitsverhältnisse zwischen unkündbaren und kündbaren Beschäftigten, soweit diese keine DO-Angestellten sind. Seither war bei BKK und Ersatzkassen nur ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern eine zumutbare Stellung anzubieten. Die Erstreckung des § 164 Abs. 2 - 4 SGB V, der für IKK gilt, auf BKK, der durch die Verweisungsklausel in § 155 Abs. 4 Satz 9 GKV-OrgWG bewirkt wird, wird in den Gesetzesmaterialien lediglich wie folgt begründet (BT-Drucks. 16/9559, Seite 19): „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist.“ Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 bis 5 SGB V a.F. (BT-Drucks. 11/2237, S. 212) lautet: „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, dass grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden." Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, sondern besagt klar und eindeutig, dass der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11 -, Rn. 36). Hatte die Begründung zum GRG 1988 den Wegfall des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten, deren Weiterbeschäftigung nicht möglich war, noch der Erwähnung für wert befunden (BT-Drucks. 11/2237, Seite 212), ist in der Gesetzesbegründung zum GKV-OrgWG nur noch die Rede von der Sicherung, nicht mehr vom Erlöschen der nicht “gesicherten“ Arbeitsverhältnisse (Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 2-4 SGB V, Seite 16). Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11, Rn. 37). (cc) Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12). Dieses ist durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Die Regelung verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil durch sie die ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen ohne sachlichen Grund anders behandelt würden als die übrigen ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst. Ein solcher Vergleich scheidet nicht von vornherein aus, weil Beschäftigten von Betriebskrankenkassen und die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vergleichbar wären. Soweit diese Beschäftigten aufgrund Arbeitsvertrages tätig sind, gehören sie zu einer einheitlichen Gruppe, nämlich die der privatrechtlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es besteht deshalb kein Anlass, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen nicht mit der Gruppe aller übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vergleichen. Ihre andere Behandlung könnte allenfalls sachlich geboten sein, weil das Krankenkassenwesen die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes vor einer Überforderung weiterer Kassen geschützt werden sollte. Das reicht aber nicht aus. Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 - Rn 27). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Differenzierung nach unterschiedlichen Personengruppen und nicht nach unterschiedlichen Verhaltensweisen erfolgt, ist Voraussetzung einer zulässigen Differenzierung, dass ein verfassungsgemäßes Ziel mit verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierungskriterien erreicht werden soll. Für die vorgesehene Differenzierung müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - Rn 73). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - Rn 379). Nach diesen Grundsätzen wäre die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der BKK einerseits und dem Rest der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungswidrig. Auch wenn mit der Regelung in § 164 Abs. 4 SGB V eine zulässiges Ziel mit zulässigen Kriterien verfolgt werden sollte, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die schlechtere Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V rechtfertigen könnte. Es kann unterstellt werden, dass die Regelung erforderlich und geeignet wäre, um die übrigen Krankenkassen vor weiteren finanziellen Belastungen durch das Personal einer geschlossenen Betriebskrankenkasse zu schützen. Es fehlte aber an einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zwischen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge und der den betroffenen Beschäftigten auferlegten Einbuße an Bestandsschutz. Dieses folgt daraus, dass eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse wirtschaftlich nicht erforderlich ist und den Beschäftigten Nachteile bringt, die durch den Zweck der Regelung nicht bedingt sind. Es ist nämlich klar, dass bei der Schließung jeder Betriebskrankenkasse Arbeitskraft benötigt wird, um die Abwicklungsarbeiten leisten zu können. Die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse geht deshalb weit über das erforderliche Ziel hinaus. Ferner ist die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V unangemessen, weil auch mit dem Instrumentarium des gesetzlichen Kündigungsschutzes ohne weiteres eine den Erfordernissen des Krankenkassenwesens angemessene Regelung erzielt werden kann. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge ginge bei einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung weit über die wirtschaftlichen Erfordernisse der Krankenkassen hinaus und brächte den Beschäftigten sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile. Eine Betriebskrankenkasse ist ein komplexes wirtschaftliches Unternehmen mit einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen. Sie lässt sich nicht allein durch ihre Schließung abschaffen. Vielmehr bedarf es einer geordneten Abwicklung. Angesichts dieses auf der Hand liegenden Erfordernisses hat der Gesetzgeber in § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V angeordnet, dass die geschlossene Betriebskrankenkasse zum Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Demgemäß benötigt eine solche Betriebskrankenkasse für eine Abwicklung der Arbeiten in zahlreichen Bereichen weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Betriebskrankenkasse bzw. von den für den Ausfall haftenden Krankenkassen bezahlt werden müssen. Wenn gleichwohl zunächst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes ihr Arbeitsverhältnis verlören, hätte dieses zur Folge, dass für die Abwicklung andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingestellt werden könnten oder die Auswahl für eine Wiedereinstellung unter den gerade ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach anderen Kriterien als denen des § 1 Abs. 3 KSchG getroffen werden könnte. Dieses ist durch den Zweck der Regelung, eine übermäßige Belastung der Sozialversicherung und damit der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht geboten. Es ist vielmehr überhaupt kein Grund dafür erkennbar, warum es für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich sein könnte, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen. Ferner ist es nicht erkennbar, warum eine Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Falle einer Betriebskrankenkasse nicht zumutbare Kosten nach sich ziehen würde. Über die Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes und die zu beachtenden Auswahlkriterien ist es ohne weiteres möglich, eine Reduzierung der Belegschaft auf das für eine Abwicklung der Krankenkasse erforderliche Maß zu erreichen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das von ihm allgemein für zumutbar gehaltene und allen übrigen Unternehmen und Behörden auferlegte Instrumentarium im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht für tauglich hält. Dieses wäre ein Wertungswiderspruch, der der Erklärung bedürfte. Aus dem Erfordernis, zu einer schnellen Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu kommen, ergibt sich ebenfalls nicht, dass alle Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung aufzulösen sind. Dem Zweck der Kostenreduzierung wäre in ausreichender Weise Genüge getan, wenn - wie im Falle der Insolvenz - kürzere Kündigungsfristen vorgesehen wären. Dann würden jedenfalls nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Auswahlentscheidung ihre Arbeitsplätze verlieren, obwohl für einen erheblichen Anteil von ihnen noch ein Beschäftigungsbedarf vorhanden ist. Damit wäre die Rechtsfolge der automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil zu dem damit angestrebten Zweck und mithin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber eine der Verfassung entgegenstehende Regelung schaffen wollte, muss es bei der oben genannten Auslegung bleiben, nach der das Arbeitsverhältnis eines kündbaren Arbeitnehmers nur nach § 164 Abs. 4 SGB V beendet wird, wenn zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. (dd) Ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist der Klägerin nicht gemacht worden. Dass der Klägerin überhaupt ein Unterbringungsangebot im Sinne von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht wurde, ist nicht ersichtlich. Dieses geht zulasten der Beklagten, die sich auf die Beendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V beruft. Voraussetzung einer solchen Beendigung ist nach den vorstehenden Ausführungen ein zumutbares Angebot, das demgemäß von der Partei darzulegen ist, die die Beendigung zu ihren Gunsten annimmt, hier also der Beklagten zu 2. Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, nach dem es bei der Schließung zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten kommt, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, lässt erkennen, dass das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 4 ist. Ob über den Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V hinaus auch das Angebot einer befristeten Tätigkeit bei der Abwicklungseinheit als zumutbar zu berücksichtigen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit die Zumutbarkeitserfordernisse erfüllt. Dieses geht aus den oben genannten Gründen zulasten der Beklagten, die diese Tatsachen in das Verfahren hätte einbringen müssen. Im Übrigen wäre nach dem gerichtsbekannten Inhalt der den zu übernehmenden Arbeitnehmern unterbreiteten befristeten Arbeitsverträgen mit der Abwicklungskörperschaft jedenfalls davon auszugehen, dass das Angebot nicht in Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung erfolgte. Die Abwicklungskörperschaft sah und sieht eine Unterbringungsverpflichtung für sich selbst nicht als gegeben an. Sie weist - dies ist aufgrund der Vielzahl von anhängigen Verfahren gerichtsbekannt - in dessen Präambel ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihr als Vertragspartei um eine eigenständige juristische Person und gerade nicht um die Rechtsnachfolgerin der geschlossenen BKK handele. Es soll bei den befristeten Verträgen jeweils um reine Abwicklungsarbeiten gehen. Angesichts dieser Erklärung konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 SGB 5 handelte, dessen Ablehnung die Beendigungswirkung zur Folge hatte. (2) Die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2011 sind nicht gegeben. Zwar kommt eine solche Kündigung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht, bei denen die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist (KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rn 155 und 417). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses auch für ordentliche kündbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, deren Kündigungsfrist nach Einschätzung der Arbeitgeberin „zu lang“ ist. Voraussetzung ist auf alle Fälle, dass zumindest die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung gegeben sind, die diese nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten. Daran fehlt es vorliegend. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung der Kasse entfallen ist. Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein Aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11). Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz der Klägerin in diesem ggf. kleinerem Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, die Klägerin auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Schon das befristete Vertragsangebot zur Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2012 spricht gegen den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum 30. Juni 2011. Schließlich ist davon auszugehen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist. Die Beklagten selbst geben an, dass eine soziale Auswahl nicht vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre aber eine soziale Auswahl vorzunehmen gewesen, weil in der Abwicklungseinheit Arbeitsplätze fortbestehen. Ergeben sich aus dem Vortrag einer Arbeitgeberin Fehler im Verfahren der sozialen Auswahl, besteht eine von der Arbeitgeberin auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rn 687). Da die Beklagte vorliegend eine soziale Auswahl fehlerhaft unterlassen und die daraus folgende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt hat, ist die Kündigung auch wegen falscher Sozialauswahl unwirksam. bb) Die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2011 ist unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist. Es wird auf die Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung verwiesen, aus denen sich ergibt, dass weder der Wegfall des Arbeitsplatzes noch eine soziale Auswahl ersichtlich sind. Beides sind Erfordernisse für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. b) Auch die allgemeine Feststellungsklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis hat nicht kraft Gesetzes gem. § 164 Abs. 4 SGB V am 30. Juni 2011 geendet. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) Die Klage ist auch mit dem Klageantrag Ziff. 2 (Weiterbeschäftigungsanspruch) begründet. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14). Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung der Klägerin während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Weiterbeschäftigung der Klägerin derzeit noch tatsächlich möglich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Für den erstinstanzlichen Rechtszug hat die Klägerin die Kosten teilweise (hinsichtlich des rechtskräftig abgewiesenen Urlaubsentgeltantrags) zu tragen. Da die Beklagte im Berufungsrechtszug vollständig unterliegt, hat sie dessen Kosten vollständig zu tragen. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer durch Bescheid angeordneten Schließung der beklagten Betriebskrankenkasse. Die Betriebskrankenkasse ... und die Betriebskrankenkasse ... schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die 1966 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin wurde von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die Klägerin ist Personalsachbearbeiterin, sie war zuletzt in der Hamburger Geschäftsstelle bei einer Bruttomonatsvergütung von 3.681,17 € für die Beklagte tätig. Die Klägerin ist nicht auf Grund tariflicher Regelungen ordentlich unkündbar. Die Beklagte nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des BKK-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des BKK-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts waren bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt worden. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Versschuldung der Beklagten auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der Beklagten zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der Beklagten zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung der Beklagten an. Außerdem zeigte der Vorstand der Beklagten im April 2010 dem BVA die bilanzielle Überschuldung an. Der BKK-Bundesverband und der BKK-Landesverband Baden-Württemberg gingen von einer Überschuldung der Beklagten aus. Im Juli 2010 teilte die Beklagte dem Bundesversicherungsamt (BVA) mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen die Beklagte bis Ende 2012 entschuldet sein würde. Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem BKK-System. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 4. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 89 ff. d. A.) die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 9 f d. A.) unterrichtete die Beklagte die Klägerin über diesen Sachverhalt und teilte ihr mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 gem. § 164 Abs. 4 SGB V ende. Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Anlage B 2, Bl. 100 d.A.) teilte die Beklagte dem Hauptpersonalrat mit, dass sie vor dem Hintergrund der Kassenschließung beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen und sie der Auffassung sei, dass eine Sozialauswahl entfalle. Ferner teilte der Vorstand der Beklagten dem Hauptpersonalrat am 29. April 2011 mit, dass durch die Schließung sämtliche Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen beendet würden und sie vorsorglich außerdem Kündigungen aussprechen wolle. Nach Erhalt des Bescheids des BVA informierte der Vorstand den Hauptpersonalrat hierüber. Schließlich unterrichtete der Vorstand den Hauptpersonalrat mit einem Schreiben vom 4. Mai 2011 (Anlage B 3, Bl. 102 ff. d.A.) über ihre Absicht, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kündigen, und fügte Listen mit Namen und den Sozialdaten dieser Beschäftigten bei. Bei einem Treffen unter Beteiligung des Vorstands der Beklagten, des Hauptpersonalrats und des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats in Stuttgart wurde die Auffassung der Beklagten, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten endeten zum Schließungszeitpunkt und seien außerdem vorsorglich zu kündigen, diskutiert. Der Personalrat nahm mit einem Schreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage B 4, Bl. 107 f d.A.) Stellung und teilte mit, dass er den Kündigungen widerspreche. Die Stellungnahme wurde den Kündigungen in Kopie beigefügt. Die Beklagte informierte den Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage B 5, Bl. 109 f d.A.) darüber, dass sie an ihrer Auffassung und Planung festhalte. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.) erklärte die Beklagte vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011, höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 31. Dezember 2011. Die restlichen Geschäfte der Beklagten werden in der Abwicklungskörperschaft erledigt, in der weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Klägerin nahm ein Angebot auf bis zum 31. Dezember 2012 befristete Beschäftigung bei der Abwicklungskörperschaft nicht an. Nach § 15 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbaren Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15. März/24. März 2011 (im Folgenden: MTV) erhält der Beschäftigte in jedem Kalenderjahr pro Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von 1,5 % des Anfangsgehalts der Entgeltgruppe 1, Entwicklungsstufe 2, wenn am 15. Mai des Kalenderjahres ein seit 1. Januar ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse bestanden hat. Der Anspruch wird mit dem Maigehalt zur Zahlung fällig. Gem. § 17 Abs. 7 MTV beträgt - im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Jahres - der Urlaubsanspruch 1/12 des vollen Jahresurlaubs für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag von 452,40 € brutto für 6/12 des Jahresurlaubs 2011. Mit ihrer am 3. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und gegen die ... erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 und aufgrund der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung. Mit ihrer am 19. Juli 2011 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung begehrte die Klägerin restliches tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 452,40 € brutto. Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 nach Anhörung der Parteien die in der Klageschrift vom 1. Juni 2011 aufgeführte Beklagtenbezeichnung ... vertreten durch den Vorstand“ im Wege der Rubrumsberichtigung dahingehend geändert, dass die Beklagte nunmehr ... vertreten durch den Abwicklungsvorstand ... lautet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nicht gesetzlich aufgelöst worden. Die Regelungen der §§ 153, 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 5 SGB V seien verfassungswidrig. Der gesetzliche Kündigungsschutz werde ausgehebelt. Eine Differenzierung der Beschäftigten zwischen unkündbaren und kündbaren Arbeitnehmern verstoße ebenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei - folge das Gericht dem Regelungsverständnis der Beklagten - das Verfahren nach Art. 100 GG durchzuführen. Mit der Schließung der Kasse habe diese nicht ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Die Beklagte bestehe im Abwicklungsstadium fort. Die vorsorgliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Hauptpersonalrat sei nicht ausreichend beteiligt worden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder kraft Gesetzes, noch durch die der Klägerin am 12. Mai 2011 zugegangene Beendigungsmitteilung der Beklagten, noch durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2011, auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. als Sachbearbeiterin Personal am Standort Hamburg in Vollzeit, eingruppiert in E 5/E 6 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 452,40 € brutto an restlichem tariflichem Urlaubsgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Die Abwicklungskörperschaft sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin nicht identisch gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V. Ein etwaiger Eingriff des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3 und 12 GG sei gerechtfertigt und die Norm somit verfassungsgemäß. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen gem. § 155 Abs. 4 S. 4 SGB V bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Auch Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Landesverband in Betracht, aber keine Ansprüche gegen die Beklagtenseite. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 16. November 2011 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 170 bis 183 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 2. Januar 2012 zugestellt wurde, hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 30. Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22. und 29. Februar 2012 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Die Klägerin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts - unter weitgehender Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens - für falsch. Das Arbeitsverhältnis habe nicht gem. § 164 Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 4 SGB V geendet. Ordentlich kündbare Arbeitnehmer seien nicht gem. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V unterzubringen. Demgemäß ende ihr Arbeitsverhältnis auch nicht mit der Schließung der Kasse. Eine Besserstellung der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer beinhalte dies nicht. Der Klägerin sei ihre Arbeitgeberin auch nicht abhandengekommen. Es sei jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung der Schließungsbestimmungen angebracht. Die Kündigung sei unwirksam. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21. Februar 2012 (Bl. 192 ff. und 206 f der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 - 8 Ca 242/11 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder kraft Gesetzes, noch durch die der Klägerin am 12. Mai 2011 zugegangene Beendigungsmitteilung der Beklagten, noch durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011, auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag als Sachbearbeiterin Personal am Standort Hamburg in Vollzeit, eingruppiert in E 5/E 6 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten würden mit der Schließung durch das Gesetz beendet. Sie wiederholt für die Auslegung der §§ 155, 164 SGB V nach Wortlaut, Sinn und Zweck weitgehend ihren erstinstanzlichen Vortrag und geht im Folgenden auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte bzw. Landesarbeitsgerichte zur Auslegung von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ein. Jedenfalls sei die Kündigung wirksam. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und den gesamten Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.