Urteil
H 6 Sa 116/11
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0314.H6SA116.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes. Das Arbeitsentgelt ist daher auch fortzuzahlen (und folglich Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben), soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen. Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, in der Regel eine kurzfristige Schulung zuzugestehen.(Rn.40)
2. Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung kann nur dann wirksam abgemahnt werden, wenn die etwaige Außerachtlassung betrieblicher Notwendigkeiten bei ihrer zeitlichen Lage für den Arbeitnehmer offenkundig gewesen ist.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2010 – 16 Ca 208/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes. Das Arbeitsentgelt ist daher auch fortzuzahlen (und folglich Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben), soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen. Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, in der Regel eine kurzfristige Schulung zuzugestehen.(Rn.40) 2. Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung kann nur dann wirksam abgemahnt werden, wenn die etwaige Außerachtlassung betrieblicher Notwendigkeiten bei ihrer zeitlichen Lage für den Arbeitnehmer offenkundig gewesen ist.(Rn.58) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2010 – 16 Ca 208/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Der Wert der Beschwerde der Beklagten übersteigt 600,00 €, das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstands auf € 3.004,82 festgesetzt. Der Statthaftigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass im Hinblick auf einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstandes, nämlich der Gutschrift von 14 Arbeitsstunden, der Wert der Beschwer € 600,00 nicht übersteigt. Für die Statthaftigkeit der Berufung genügt es, wenn für einen Streitgegenstand die Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 ArbGG erfüllt sind; dann kann das gesamte Urteil angefochten werden (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 64 Rn. 13). Die Berufung ist auch im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage, wie das Arbeitsgericht völlig zutreffend erkannt hat, zulässig und begründet ist. 1. Der auf Gutschrift von jeweils 7 Arbeitsstunden für den 18. Januar, 19. Januar 2010 im Arbeitszeitkonto der Klägerin gerichtete und hinreichend gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmte und damit zulässige Leistungsantrag der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i. V. m. ihrem Arbeitsvertrag gegen die Beklagte einen Anspruch, ihrem Arbeitszeitkonto für den 18. und 19. Januar 2010 jeweils sieben Arbeitsstunden gutzuschreiben. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin am 18. und 19. Januar 2010 aufgrund eines wirksamen Beschlusses des Wahlvorstandes an einer für die Durchführung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes erforderlichen Schulungsmaßnahme teilgenommen und sich vor Teilnahme ordnungsgemäß abgemeldet hat. Auf die zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in erster Linie streitige Frage, ob die Klägerin bei der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme betriebliche Bedürfnisse hinreichend berücksichtigt hat, kommt es für den (der Sache nach) Vergütungsanspruch der Klägerin für die beiden Tage 18./19. Januar 2010 nicht an. Im Einzelnen: a) Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie mit der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (BAG 11. November 2009 – 7 ABR 26/08 – BAGE 132,232, Rn. 15). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist allerdings – auch ohne konkrete Regelung in Satz 1 der Vorschrift – auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt; die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze gelten entsprechend (BAG 11. November 2009 a.a.O. Rn. 16; 16. April 2003 – 7 ABR 29/02 – zu II 1 a der Gründe). Darüber hinaus enthält § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG im Hinblick auf die persönliche Rechtsstellung der Wahlvorstandsmitglieder eine weitere – einzige – Regelung. Danach berechtigt Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. b) Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes (BAG 7. Juni 1984 – 6 AZR 3/82 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 10, Rn. 13; 5. März 1974 – 1 AZR 50/73 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 5). Das Arbeitsentgelt ist daher auch fortzuzahlen (und folglich Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben), soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen (Fitting BetrVG 25. Auflage § 20 Rn. 48 m.w.N.; GK-Kreutz BetrVG § 20 Rn. 60; Richardi/Thüsing BetrVG § 20 Rn. 43). Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, in der Regel eine kurzfristige Schulung zuzugestehen (Fitting BetrVG 25. Auflage § 20 Rn. 39; Ahlburg AiB 2009, 399 ff.). c) Die von der Klägerin am 18./19. Januar 2010 absolvierte Schulung war zur Durchführung ihrer Aufgaben als Mitglied und Vorsitzende des Wahlvorstandes erforderlich. Die Beklagte bestreitet, wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer noch einmal bestätigt, im Grundsatz die Erforderlichkeit der von der Klägerin absolvierten Schulungsmaßnahme nicht. Das BAG hat in der Entscheidung vom 7. Juni 1984 (- 6 AZR 3/82 -) die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse gemessen. Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bereits über hinreichende Kenntnisse des Wahlverfahrens verfügte. Es ist von der Beklagten, wie ausgeführt, auch nicht in Abrede gestellt worden, dass im Grundsatz Schulungsbedarf besteht. Die Beachtung der Wahlvorschriften ist für die Wirksamkeit der Wahl von außerordentlicher Bedeutung. Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung der Wahl und dem damit verbundenen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes angebracht. Im Unterschied zu Betriebsratsmitgliedern kommt für die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied der bei der Durchführung der Wahl bestehende Zeitdruck mit der Notwendigkeit unverzüglicher Tätigkeit hinzu (vgl. ArbG Frankfurt 3. März 1999 – 14 BV 210/98 – AIB 1999, 401 – Rn. 24). Im Streitfall ist auch zu beachten, dass erstmals eine Wahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt wurde, so dass entsprechende Kenntnisse notwendig waren. Der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass das weitere Wahlvorstandsmitglied Ho. ebenfalls eine Schulungsmaßnahme absolvierte. Eine Schulung von Mitgliedern des Wahlvorstandes ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eines der Mitglieder bereits ausreichende Kenntnisse über das Wahlverfahren hat; dies widerspräche dem Grundsatz, dass jedes Wahlvorstandsmitglied sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich ausübt (Fitting BetrVG 25. Auflage § 20 Rn. 39; Richardi/Thüsing a. a. O. Rn. 44). Im Übrigen basiert die Teilnahme der Klägerin an der Schulungsmaßnahme auf einem Beschluss des Wahlvorstandes. Es gab für die Berufungskammer keine Veranlassung zu Zweifeln an der Wirksamkeit dieses Wahlvorstandsbeschlusses. Schließlich hat sich die Klägerin, wie sich aus dem Inhalt der vor der Schulungsmaßnahme gewechselten Korrespondenz der Parteien ergibt, ihre Abwesenheit auch rechtzeitig und ordnungsgemäß angekündigt und sich damit abgemeldet. d) Damit sind die Voraussetzungen der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfüllt. Nach dieser Regelung ist dem Arbeitgeber die Minderung des Arbeitsentgelts bereits dann untersagt, wenn das Wahlvorstandsmitglied Arbeitszeit deswegen versäumt, weil dies zur Ausübung der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist. Weitere Voraussetzungen nennt diese Regelung nicht. Insbesondere stünde der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht entgegen, dass deren zeitliche Lage betrieblichen Interessen widerspräche, was daher an dieser Stelle dahinstehen kann. Die Frage der zeitlichen Lage einer Schulungsmaßnahme betrifft nicht deren Erforderlichkeit. Dies wird aus den Regelungen in § 37 Abs. 2, Abs. 6 Satz 4 – 6 BetrVG für Schulungen des Betriebsrates deutlich. Für den Betriebsrat regelt das BetrVG in § 37 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, dass Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu befreien sind, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Der Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich insoweit lediglich auf den Inhalt der Schulungsmaßnahme. Im Hinblick auf die zeitliche Lage der Schulungsmaßnahme enthält § 37 Abs. 6 Sätze 3 - 6 BetrVG für Schulungsmaßnahmen von Betriebsratsmitgliedern, nicht jedoch für Wahlvorstandsmitglieder, einen gesonderten Konfliktlösungsmechanismus. Nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, nach Satz 4 hat er dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig bekannt zu geben. Der Arbeitgeber kann, soweit er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, die Einigungsstelle anrufen (Satz 5), die durch verbindlichen Spruch über die Frage der Berücksichtigung betrieblicher Belange bei der zeitlichen Lage der Schulung entscheidet (Satz 6). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob eine entsprechende Anwendung dieses nur für den Betriebsrat geregelten Regelungsmechanismus in § 37 Abs. 6 BetrVG auch für einen Streit über die zeitliche Lage einer Wahlvorstandsschulung angebracht ist. Jedenfalls den Vergütungsanspruch des an einer erforderlichen Schulung teilnehmenden Wahlvorstandsmitglieds berührt auch eine unter Außerachtlassung von betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage durchgeführte Schulungsteilnahme nicht. Selbst beim Betriebsratsmitglied - für das das BetrVG einen Konfliktlösungsmechanismus enthält - ist anerkannt, dass dieses sogar dann Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat, wenn der Betriebsrat die Unterrichtung des Arbeitgebers ganz unterlässt und das Betriebsratsmitglied dennoch an der Schulungsveranstaltung teilnimmt, wenn im Übrigen dessen Voraussetzungen vorliegen. Denn die vorherige Unterrichtung des Arbeitgebers ist keine zusätzliche anspruchsbegründende Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruches, sondern lediglich eine Regelung formalen Charakters (LAG Baden-Württemberg AiB 88, 282; Fitting BetrVG 25. Auflage § 37 Rn. 242; ErfK/Eisemann § 37 BetrVG Rn. 27; GK/Weber BetrVG § 37 Rn. 270). Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG 15. März 1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). 2. Auch der Klagantrag zu 2., mit dem die Klägerin hinreichend bestimmt unter genauer Bezeichnung bestimmter Schreiben und damit in zulässiger Weise die Entfernung der streitbefangenen Abmahnung und des damit im Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs aus der Personalakte begehrt, ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Abmahnung vom 28. Januar 2010 und den damit zusammenhängenden Schriftverkehr aus der Personalakte zu entfernen. a) Es gelten folgende Rechtsgrundsätze: aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der sich die Berufungskammer anschließt, kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (27. November 2008 – 2 AZR 675/07 – Rn. 3 c m.w.N.). Bei der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert wurde, handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (vgl. BAG 27. November 2008 – 2 AZR 675/07 – Rn. 14; 22. Februar 2001 – 6 AZR 398/99 – EzBAT § 11 Nr. 10). bb) Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG 16. November 1989 – 6 AZR 64/88 – BAGE 63, 240), unrichtige Tatsachenbehauptung enthält (vgl. BAG 27. November 1985 – 5 AZR 101/84 – BAGE 50, 202), auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 22. Februar 2001 – 6 AZR 398/99 – a.a.O.), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG 1. August 1994 – 7 AZR 893/93 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG 30. Mai 1996 – 6 AZR 537/95 – AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2). Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (vgl. BAG 9. August 1984 – 2 AZR 400/83 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12). Ist eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, besteht gleichermaßen die Verpflichtung des Arbeitgebers, den mit ihr zusammenhängenden Schriftverkehr zu entfernen, da dieser Rückschlüsse auf den Inhalt der (unwirksamen) Abmahnung ermöglicht. b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitbefangene Abmahnung ebenso wie der mit ihr zusammenhängende Schriftverkehr bereits deshalb aus der Personalakte zu entfernen, weil sie teilweise unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. aa) Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine gerügte Pflichtverletzung auf einer unzutreffenden Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben (BAG 13. März 1991 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 5; LAG Hamm 9. November 2007 – 10 Sa 989/07 – Rn. 39). bb) Die Beklagte hat in der Abmahnung vom 28. Januar 2010 verschiedene Pflichtverletzungen der Klägerin gerügt, von denen jedenfalls eine offenkundig nicht zutrifft. In der Abmahnung wird der Klägerin bereits im Eingangssatz vorgeworfen, sie sei am 18. und 19. Januar 2010 ihrer Arbeitsstelle ferngeblieben, ohne dass sie ihre Abwesenheit vorher ordnungsgemäß angekündigt hätte. Diese gerügte Pflichtverletzung ist unzutreffend. Bereits mit Schreiben vom Donnerstag, dem 7. Januar 2010 hatte der Wahlvorstand die Geschäftsleitung der Beklagten über den Beschluss zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung informiert. Nachdem die Beklagte erstmals mit E-Mail von Mittwoch, dem 13. Januar 2010 Bedenken im Hinblick auf die zeitliche Lage der Schulung geltend gemacht hatte, bat die Klägerin mit E-Mail ebenfalls vom 13. Januar 2010 die Beklagte, bei der Terminplanung zu berücksichtigen, dass sie am 18. und 19. Januar 2010 an der Wahlvorstandsschulung teilnehmen werde. Damit ist der in der Abmahnung teilweise enthaltene Vorwurf, die Klägerin sei am 18. und 19. Januar 2010 ihrer Arbeitsstelle ferngeblieben, ohne dass sie ihre Abwesenheit vorher ordnungsgemäß angekündigt habe, nicht zutreffend. c) Aber auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten annähme, die nicht ordnungsgemäße Abmeldung habe in der Abmahnung nicht ausdrücklich gerügt werden sollen, die gerügte Pflichtverletzung beschränke sich auf die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme selbst (wofür die Formulierung des vierten Absatzes des Abmahnungsschreibens spricht), ist die Abmahnung unwirksam. Denn insoweit beruhte die Abmahnung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin. Der Klägerin konnte angesichts der dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation unter Berücksichtigung ihrer Pflichtenkollision als Wahlvorstandsmitglied die Schulungsteilnahme am 18./19. Januar 2010 nicht vorgeworfen werden, da entgegenstehende betriebliche Belange der Beklagten jedenfalls nicht offenkundig vorlagen. aa) Die Beklagte war am Ausspruch der Abmahnung nicht schon deswegen gehindert, weil der gerügte Pflichtenverstoß im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied stand. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zwar unzulässig, soweit ihm allein die Verletzung einer Amtspflicht vorgehalten wird (vgl. BAG 31. August 1994 – 7 AZR 893/93 Rn. 30; 26. Januar 1994 – 7 AZR 640/93). Entsprechendes gilt für das Wahlvorstandsmitglied. Eine Kündigung kommt aber in Frage, wenn zugleich eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt. Dementsprechend kommt auch eine Abmahnung in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied - und entsprechendes gilt dann für das Wahlvorstandsmitglied - zumindest auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Da ein Wahlvorstandsmitglied, abgesehen von der Arbeitsbefreiung wegen der Durchführung von Wahlvorstandsaufgaben, in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht für eine Ungleichbehandlung der Abmahnungsbefugnis keine Veranlassung (vgl. BAG 15. Juli 1992 – 7 AZR 466/91 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 9, zu 2 b der Gründe). Der Klägerin werden in der streitbefangenen Abmahnung keine Verstöße gegen ihre Verpflichtungen aus dem BetrVG vorgeworfen; es wird (unterstellt, die Beklagte habe das Nichtabmelden nicht auch gerügt) lediglich das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit und damit ein arbeitsvertragsbezogenes Fehlverhalten gerügt. bb) Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung konnte aber nur dann wirksam abgemahnt werden, wenn die etwaige Außerachtlassung betrieblicher Notwendigkeiten bei ihrer zeitlichen Lage für die Klägerin offenkundig gewesen wäre. Dies war auch nach Überzeugung der Berufungskammer im Streitfall nicht der Fall. (1.) Grundsätzlich ist für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, allein entscheidend, ob der Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist; auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers im Sinne eines Verschuldens kommt es im Grundsatz nicht an (vgl. BAG 31. August 1994 – 7 AZR 893/93/Rn. 31; 7. September 1988 – 5 AZR 625/87 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 2, zu II der Gründe). (2.) Die Fälle vorliegender Art zeichnen sich aber durch die Besonderheit aus, dass die vorgeworfene Versäumung der Arbeitszeit sowohl auf einer wertenden Entscheidung des Wahlvorstands als Gremium als auch auf einer wertenden Entscheidung der betroffenen Arbeitnehmerin selbst beruht. Im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit ist anerkannt, dass der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats den Arbeitnehmer nicht von einer selbstständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit entlastet (vgl. BAG 23. Oktober 1991 – 7 AZR 249/90 -). Im Hinblick auf die Überprüfung der Erforderlichkeit der Versäumung der Arbeitszeit beim Betriebsratsmitglied im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsratsmitglied aber, ebenso wie dem Betriebsrat selbst, ein Beurteilungsspielraum zugestanden (vgl. BAG 10. November 1993 – 7 AZR 682/92 – zu 5 b aa er Gründe). Dieser soll erst überschritten sein, wenn das Betriebsratsmitglied bei eigener gewissenhafter Überprüfung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände die Versäumung von Arbeitszeit für die Verrichtung einer Betriebsratstätigkeit nicht mehr für erforderlich halten durfte. Kommt es zu einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums und ist dieses für die Arbeitsversäumnis kausal, ist eine Abmahnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Warnfunktion nur dann gerechtfertigt, sofern eine hinreichende Gefahr der Wiederholung eines willensgesteuerten objektiven Überschreitens des Beurteilungsspielraumes besteht (BAG 10. November 1993, - 7 AZR 682/92 – zu 5 b bb der Gründe). (3.) Diese Grundsätze können weitgehend auf die vorliegende Situation der Schulungsteilnahme des Wahlvorstandsmitglieds übertragen werden, bedürfen aber der Ergänzung. Denn im vorliegenden Fall ist nicht die Erforderlichkeit der Tätigkeit des Wahlvorstandsmitgliedes überhaupt fraglich, sondern lediglich die zeitliche Lage der Durchführung der Schulungsmaßnahme. Insoweit ist bereits nicht eindeutig, ob der Wahlvorstand bzw. das einzelne Wahlvorstandsmitglied die betrieblichen Notwendigkeiten der Arbeitgeberin bei der zeitlichen Festlegung der Schulungsmaßnahme überhaupt zu beachten hat, denn eine § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG entsprechende Regelung gibt es für den Wahlvorstand nicht. Gerade im Hinblick auf den Zeitdruck, unter dem der Wahlvorstand angesichts laufender Fristen handelt, wäre mangels gesetzlicher Regelung denkbar, dass betriebliche Belange bei der zeitlichen Festlegung der Schulungsmaßnahme gar nicht zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung betrieblicher Belange bei der zeitlichen Lage der Wahlvorstandsschulung wird aber wohl jedenfalls im Rahmen der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht und des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit grundsätzlich zu erfolgen haben. Insoweit entscheidet sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien, ob die betrieblichen Belange bei der zeitlichen Lage der Schulung hinreichend berücksichtigt wurden oder nicht. Um die freie Betätigung eines Wahlvorstandsmitglieds und die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl zu gewährleisten, kann aber gleichwohl nach Auffassung der Berufungskammer nicht jede Verkennung der objektiven Rechtslage nachteilige Auswirkungen für das betreffende Wahlvorstandsmitglied haben. Der Sinn und Zweck der Vorschriften des Wahlverfahrens und der besondere zeitliche Ablauf einer Betriebsratswahl einerseits sowie der für den Wahlvorstand fehlende gesetzlich geregelte Konfliktlösungsmechanismus und die eingeschränkten rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten im Eilverfahren andererseits erfordern es nach Auffassung der Berufungskammer daher, die arbeitsvertragliche Vorwerfbarkeit von Pflichtverletzungen bei der Beurteilung der zeitlichen Lage von Schulungsmaßnahmen und der Berücksichtigung betrieblicher Belange auf Fälle zu begrenzen, in denen betriebliche Belange offenkundig entgegenstanden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass allein die Verweigerung der Zustimmung durch den über den Schulungszeitpunkt informierten Arbeitgeber das Wahlvorstandsmitglied regelmäßig von der Schulungsteilnahme abhält, weil dieses arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte, die im Vorfeld der in der Regel kurzfristigen Schulungsmaßnahme gerichtlich oder durch ein Einigungsstellenverfahren nicht rechtssicher zu klären sind. Dies würde dem Zweck des Wahlverfahrens und dem in § 20 BetrVG geregelten Verbot der Behinderung der Wahl entgegenstehen. (4.) Das Wahlvorstandsmitglied, dem die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme vom Arbeitgeber aufgrund entgegenstehender betrieblicher Belange nicht gestattet wird, hat keine Möglichkeit, diese Frage rechtssicher vorab klären zu lassen: (a) Wie ausgeführt besteht für Wahlvorstandsschulungen ein der Regelung in § 37 Abs. 6 Sätze 3 bis 6 BetrVG entsprechender Konfliktlösungsmechanismus nicht. Diese Regelung ermöglicht lediglich bei Schulungsmaßnahmen des Betriebsrates dem Arbeitgeber, die Meinungsverschiedenheit über die ausreichende Berücksichtigung betrieblicher Belange bei der zeitlichen Lage der Schulung im Einigungsstellenverfahren auszutragen. Dieser Regelungsmechanismus kann schon deswegen nicht entsprechend auf Schulungsmaßnahmen von Wahlvorständen übertragen werden, weil die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG ein vom Betriebsrat und Arbeitgeber, nicht jedoch vom Wahlvorstand gebildetes Organ der Betriebsverfassung ist. Der Wahlvorstand ist nicht Träger von Beteiligungsrechten und kann daher das Einigungsstellenverfahren nicht betreiben (vgl. Fitting BetrVG § 76 Rn. 5 zur JAV). Zwar wäre es im Grundsatz vorstellbar, dass auch bei der Auseinandersetzung über die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung eines Wahlvorstandsmitglieds ein Einigungsstellenverfahren unter Beteiligung des Arbeitgebers und des Betriebsrates durchgeführt wird. Dies ist aber jedenfalls bei Erstwahlen eines Betriebsrates mangels Existenz eines solchen nicht möglich. Es dürfte sich daher bei der Nichtregelung eines § 37 Abs. 6 BetrVG entsprechenden Verfahrens in § 20 Abs. 3 BetrVG nicht um eine unbewusste Regelungslücke handeln. Anders als beim Betriebsrat besteht also beim Streit über die zeitliche Lage einer Schulung des Wahlvorstandsmitglieds weder für Arbeitgeber noch für den Wahlvorstand die Möglichkeit, über das Einigungsstellenverfahren zu klären, ob die zeitliche Lage der Schulung die betrieblichen Belange hinreichend berücksichtigt. (b) Ebenso wie der Betriebsrat kann nach Auffassung der Berufungskammer auch der Wahlvorstand regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung des Wahlvorstandsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verlangen, weil das Wahlvorstandsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht bedarf (vgl. LAG Hamm 21. Mai 2008 – 10 TaBVGA 7/08 m. w. N. für die BR-Schulung). Ob der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand und zur Problematik ausführlich LAG Hamm 21. Mai 2008 – 10 TaBVGA 7/08 Rn. 81 ff.). Diese Frage kann inhaltlich auf die Problematik beim Wahlvorstand übertragen werden. Zum Betriebsrat wird einerseits wird vertreten, dass das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 – 10 TaBVGa 7/08 Rn. 81). Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 – 10 TaBVGa 7/08 Rn. 82). Die Berufungskammer folgt in dieser Frage der zuletzt genannten Auffassung und bezieht sich zur Begründung insoweit nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen in der Entscheidung des LAG Hamm vom 21. Mai 2008 (– 10 TaBVGa 7/08 Rn. 83 ff.), die nachfolgend auszugsweise weitgehend übernommen werden: Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab. Beschließt der Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (BAG, 30. Januar 1973 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 – unter III. 3. der Gründe). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, ferner muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG 15. März 1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen. Für eine Regelungsverfügung ist insoweit kein Raum. Erst durch das rechtskräftig abgeschlossene Hauptsacheverfahren, welches entweder vor der Schulungsteilnahme über die Feststellung ihrer Erforderlichkeit oder danach über die Erstattung der Schulungskosten und die Arbeitsentgeltzahlung geführt wird, wird die Erforderlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG endgültig geklärt. Ein Obsiegen im Verfügungsverfahren nutzt dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern nichts, ein Unterliegen schadet ihm nicht (LAG Düsseldorf 6. September 1995 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44). Danach ist unvermeidbar das Betriebsratsmitglied, das trotz streitiger Erforderlichkeit an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, finanziellen Risiken ausgesetzt. Das wäre es aber, da die Erforderlichkeit im Verfügungsverfahren nicht endgültig geklärt werden kann, auch bei Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Das Verfügungsverfahren kann hier und da allenfalls für eine gewisse Vorklärung sorgen. Es ist jedoch im Hinblick auf eine rechtssichere Klärung ungeeignet, mehr zu leisten, da die notwendige Sachverhaltsaufklärung aus Zeitgründen (gerade im vorliegenden Fall, in dem allenfalls ein bis zwei Tage Zeit bleiben) kaum stattfinden kann. Dadurch ginge die im Verfügungsbeschluss an- oder aberkannte Erforderlichkeit nicht über eine rechtsgutachterliche Äußerung des Gerichts zu einem angenommenen Sachverhalt hinaus (LAG Düsseldorf, a.a.O.). (5.) Demnach hat weder der Wahlvorstand noch das betroffene Wahlvorstandsmitglied selbst hinreichende rechtliche Werkzeuge, die objektive Rechtslage hinsichtlich der zeitlichen Lage vor Teilnahme an der Schulungsveranstaltung hinreichend gesichert zu klären. Der Arbeitgeber hingegen kann aktiv werden. Bei entsprechender Anwendung der Regelungen in 37 Abs. 6 Satz 3 – 6 BetrVG auch für Schulungen des Wahlvorstandes jedenfalls bei bestehendem Betriebsrat könnte er das Einigungsstellenverfahren einleiten. Folgt man der hier vertretenden Auffassung (keine entsprechende Anwendung), besteht jedenfalls die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Teilnahme des Wahlvorstandsmitglieds an der Schulung durch einstweilige Verfügung durch das Arbeitsgericht untersagen zu lassen. Diesbezüglich bestehen die aufgezeigten rechtlichen Bedenken nicht. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist vom Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass das hinreichende betriebliche Notwendigkeiten bestehen, die einer Teilnahme des Wahlvorstandsmitglieds an der Schulungsmaßnahme zum beabsichtigten Zeitpunkt entgegenstehen. An die Glaubhaftmachung wird man nicht unerhebliche Anforderungen stellen. Wird der Arbeitgeber aber wie im Streitfall nicht aktiv, würde die volle Auferlegung des Risikos der Beurteilung der objektiven Rechtslage auf die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder wie aufgezeigt dem Sinn und Zweck der Regelungen des Wahlverfahrens entgegenstehen. Dies wäre im Übrigen auch nicht im arbeitgeberseitigen Interesse. Der Arbeitgeber hat die Kosten der Wahl zu tragen. Erfolgt eine Wahl unter Verstoß gegen Wahlvorschriften und wird sie erfolgreich angefochten, muss sie wiederholt werden, was zu weiteren Kosten führt. Die Gefahren etwaiger Verfahrensverstöße durch den Wahlvorstand sind nicht unerheblich und steigen bei ungeschulten Mitgliedern. Ein nicht geschultes Wahlvorstandsmitglied wird im Zweifel eher Verfahrensfehler verursachen als ein geschultes Wahlvorstandsmitglied. (6.) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann der Klägerin der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung am 18./19. Januar 2010 arbeitsrechtlich nicht vorgeworfen werden. Entgegenstehende betriebliche Belange für den 18. und 19. Januar 2010 waren für die Klägerin jedenfalls nicht offenkundig. Die Berufungskammer folgt insoweit den inhaltlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts. Die Beklagte hat nach der ersten Anzeige durch den Wahlvorstand mit Schreiben vom 7. Januar 2010 (Anlage K 1, Blatt 9 der Akte) erstmals mit einer E-Mail des kaufmännischen Leiters vom 13. Januar 2010 (Blatt 29 der Akte) ablehnend Stellung genommen und darauf verwiesen, dass die Arbeitgeberin den Beschluss des Wahlvorstandes vom 7. Januar „zur Kenntnis“ nehme und diesen “zur Zeit prüfe“. Im Hinblick auf die Teilnahme der Klägerin verweist die Beklagte in dieser E-Mail lediglich auf die Erstellung des Jahresabschlusses und „enge Fristen“ und darauf, dass die Klägerin als Mitarbeiterin der Buchhaltung wesentlicher Teil des Prozesses und insofern an beiden Tagen unabkömmlich sei. Nachdem die Klägerin mit einer E-Mail ebenfalls vom 13. Januar 2010 (Blatt 27, 28 der Akte) Stellung bezog, antwortete die Beklagte zuletzt mit einer weiteren E-Mail vom 15. Januar 2010, in der im Hinblick auf den 18. und 19. Januar auf die „bereits aufgeführten dringenden betrieblichen Gründe“ verwiesen wird (Anlage B 1, Blatt 26 der Akte). Im Vorfeld der nahenden Schulungstermine war die Klägerin von der Beklagten also lediglich weitgehend pauschal auf den zu erstellenden Jahresabschluss hingewiesen worden. Diese allgemeine Berufung auf den Jahresabschluss ließ für die Klägerin aber hinreichende betriebliche Belange, die der Schulungsteilnahme gerade am 18. und 19. Januar 2010 entgegenstanden, nicht offenkundig erkennen. Denn die Erstellung des Jahresabschlusses und die Tätigkeit der Klägerin in diesem Zusammenhang waren nicht auf den Zeitraum bis zum 19. Januar 2010 beschränkt. Die Wirtschaftsprüfer hatten sich für den 25. Januar 2010 zunächst für ca. 2 Wochen angemeldet, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, sie blieben nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag bis zum 26. Februar 2010. Die erstmals nach dem vereinfachten Wahlverfahren durchgeführte Betriebsratswahl war für den 23. März 2010 terminiert. Eine Schulung im Zeitraum unmittelbar vor dem Termin der Betriebsratswahl macht aber angesichts weitreichender zeitlich vorgelagerter Verpflichtungen des Wahlvorstandes wenig Sinn. Für die Klägerin war daher eine terminliche Kollision einer Schulungsmaßnahme mit der Erstellung des Jahresabschlusses ohnehin nicht vollständig vermeidbar. Die Berufungskammer vermag nicht zu erkennen, dass für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, an der Schulungsmaßnahme teilzunehmen, offenkundig war, dass gerade an diesen beiden Tagen ihre Anwesenheit betrieblich besonders notwendig war. Die Beklagte beruft sich insoweit in erster Linie darauf, dass der 22 Januar 2010 der späteste Termin für die Weiterleitung des so genannten „financial package“ an die amerikanische Konzernbuchhaltung gewesen sei und die Klägerin zur Aufklärung einzelner Sachverhalte insbesondere gegenüber dem Beklagtenvertreter als Hausanwalt der Beklagten für die Abfassung des an die Wirtschaftsprüfer zu richtenden Jahresabschlussschreibens auf die Kenntnisse der Klägerin aus ihrem Tätigkeitsbereich habe zurückgreifen müssen. Die Klägerin hat indes bereits erstinstanzlich (vergleiche Schriftsatz 13. September 2010) bestritten, den genannten Termin 22. Januar 2010 zu kennen und vorgebracht, die Bewertung der offenen Posten sei bisher nie an einen festen Termin gebunden gewesen, die Daten seien bereits am 8. Januar 2010 aufgearbeitet und für alle Buchhaltungsmitarbeiter zugänglich im Laufwerk W in Excel zur Verfügung gestellt worden. Ihr, der Klägerin sei auch im Outlook Terminkalender kein Termin eingetragen worden. Auf diesen Vortrag der Klägerin hin hätte es der Beklagten oblegen, im Einzelnen darzulegen, wodurch genau der Klägerin bekannt gemacht wurde oder bereits bekannt war, dass der letzte Termin für die Abgabe des „financial package“ der 22. Januar 2010 war und auch, warum die (unstreitig, wie sich aus der Erklärung des kaufmännischen Leiters in der Kammerverhandlung am 3. November 2010 ergibt) hinterlegten aufbereiteten Daten nicht ausreichten oder andere Abhilfemaßnahmen nicht möglich waren. All dies ist weder in erster Instanz, noch im Berufungsverfahren erfolgt. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Klägerin die Frist 22. Januar 2010 nicht kannte und die Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist; weiteren Vortrag hierzu hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht gehalten. Darauf, dass sich die Beklagte im Prozess auf die Alternativschulung durch den DGB Ende Januar/Anfang Februar 2010 beruft, kommt es insoweit nicht entscheidend an, da entgegenstehende betriebliche Belange gerade für den 18./19. Januar 2010 bereits nicht hinreichend offenkundig erkennbar waren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die Gutschrift von Arbeitszeit und Entfernung einer Abmahnung im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an einer Wahlvorstandsschulung. Die Klägerin ist seit Juni 2002 bei der Beklagten als Buchhalterin tätig. Ihr Gehalt betrug zuletzt 2.764,82 € brutto monatlich. Im Betrieb der Beklagten sind 38 Arbeitnehmer/innen tätig, es besteht ein Betriebsrat. Die Klägerin hat im Betrieb der Beklagten u.a. die Aufgaben, per Mahnung, Korrespondenz und Telefon Druck auf säumige Schuldner auszuüben, Zahlungen und Teilzahlungen zu verbuchen, den Dialog mit dem Hausanwalt zu pflegen und Informationen über die wirtschaftliche Lage der Schuldner zu sammeln. Anfang des Jahres steht die Beklagte regelmäßig im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses, der von Wirtschaftsprüfern zu prüfen und der amerikanischen Konzernbuchhaltung mitzuteilen ist, ist unter Zeitdruck. Die Klägerin wurde vom bestehenden Betriebsrat gemäß § 16 BetrVG zum Mitglied des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahlen 2010 bestellt. Sie war dessen Vorsitzende. Die Betriebsratswahl 2010 erfolgte im Betrieb der Beklagten erstmals nach dem vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14 a BetrVG. Am 7. Januar 2010 fand die erste Sitzung des Wahlvorstandes statt. Auf dieser wurde beschlossen, dass die Betriebsratswahl am 23. März 2010 stattfinden und die Klägerin sowie das weitere Mitglied des Wahlvorstands, Herr Ho., an einer Schulung zur Durchführung von Betriebsratswahlen teilnehmen sollte. Die Schulung hatte den Titel „Schulung Wahlvorstand BR-Wahl 2010“ und war auf Montag und Dienstag, den 18./19. Januar 2010 angesetzt. Wegen der Einzelheiten der Angaben des Veranstalters zum Inhalt der Schulung wird verwiesen auf die Anlage K 2, Blatt 10 der Akte. Mit Schreiben vom Donnerstag, 7. Januar 2010 informierte der Wahlvorstand die Geschäftsleitung der Beklagten über den Beschluss (Anlage K 1, Blatt 9 der Akte). Mit E-Mail vom folgenden Mittwoch, 13. Januar 2010, 9:36 Uhr (Blatt 29 der Akte) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gerade der Jahresabschluss erstellt werde, die Beklagte an enge Fristen gebunden sei, die Klägerin als Mitarbeiterin der Buchhaltung ein wesentlicher Teil des Prozesses und insofern an diesen beiden Tagen unabkömmlich sei. Mit E-Mail vom selben Tag, dem 13. Januar 2010, 12:46 Uhr (Anlage B 1, Blatt 27, 28 der Akte) bat die Klägerin die Beklagte, bei der Terminplanung zu berücksichtigen, dass sie am 18./19. Januar 2010 an einer Wahlvorstandsschulung teilnehmen werde. Am Freitag, den 15. Januar 2010 wies die Beklagte die Klägerin erneut per E-Mail darauf hin, dass diese am 18./19. Januar 2010 nicht abkömmlich sei (Anlage B 1, Blatt 26 der Akte). Am Montag, den 18. Januar 2010 und Dienstag, den 19. Januar 2010, erschien die Klägerin nicht zur Arbeit, sondern besuchte die Schulung. Mit einem Schreiben vom 18. Januar 2010 (Anlage B 2, Blatt 30 ff. der Akte) wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Jahresabschluss 2010 an die Fa. R. Al. GmbH und nahm zu bestimmten Sachverhalten Stellung. In einem weiteren Schreiben vom 18. Januar 2010 (Anlage B 3, Blatt 34 der Akte) übersandte er beiliegend dieses an die Fa. R. gerichtete Schreiben an den kaufmännischen Leiter der Beklagen Herrn Bü. und verwies hinsichtlich einzelner Vorgänge darauf, dass „heute“ eine Abstimmung mit der Klägerin erforderlich gewesen sei, es überrasche ihn, zu hören, dass diese nicht zur Verfügung stehe. Die Wirtschaftsprüfer hatten sich für die Durchführung der Prüfung bei der Beklagten für den 25. Januar 2010 für ca. 2 Wochen angemeldet. Sie blieben dann bis zum 26. Februar 2010. Nach der Website des DGB besteht die Möglichkeit, sich hinsichtlich der Betriebsratswahl beraten zu lassen. In der Zeit vom 31. Januar bis 3. Februar 2010 war vom DGB eine Schulung in Hamburg mit dem Programm „Jetzt wird gewählt“ angeboten worden. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 eine Abmahnung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 4, Blatt 12 f. der Akte). Auszugsweise heißt es in der Abmahnung: „Sehr geehrte Frau Ha., am 18. und 19. Januar 2010 sind Sie ihrer Arbeitsstelle ferngeblieben, ohne dass Sie ihre Abwesenheit vorher ordnungsgemäß angekündigt haben. Sollten sie für die Begründung Ihrer Abwesenheit anführen wollen, Sie hätten an einer Wahlvorstandschulung betreffend die kommenden Betriebsratswahlen teilnehmen wollen, so wissen Sie, dass ich Ihrer Teilnahme ausdrücklich widersprochen habe und zwar zuletzt in meiner E-Mail vom 15.1.2010. ….. Ich habe Ihnen schriftlich dargelegt, dass Sie am 18. und 19. Januar 2010 unabkömmlich sind, und zwar deswegen, weil Sie den Jahresabschluss unseres Unternehmens inhaltlich begleiten und hausintern sowie unserem Anwalt Ro. für Rückfragen zur Verfügung stehen müssen. ….. Nach Vorstehendem ist es evident, dass sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Ausmaß verletzt haben, weil Sie, entgegen dringender betrieblicher Erfordernisse und entgegen meinem ausdrücklichen Widerspruch, an zwei Tagen nicht zur Arbeit erschienen sind. Sollte sich entsprechendes wiederholen, wird die Firma St. den Anstellungsvertrag mit Ihnen fristlos kündigen.“ Die Klägerin hat eine Gegendarstellung zur Abmahnung zur Personalakte gereicht. Außerdem wurden der Klägerin für den 18. und 19. Januar 2010 pro Tag sieben Minusstunden im Arbeitszeitkonto eingetragen (vgl. Anlage K 5, Blatt 14 der Akte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 3. November 2010 erklärte der kaufmännische Leiter der Beklagten Herr Bü. zu Protokoll, „es habe in der Datei des PC´s der Klägerin Fakten gegeben, die für den Bericht, der nach Amerika gehen musste, aufbereitet waren; jedoch nicht in dem Detail wie benötigt“. Die Klägerin begehrte außergerichtlich erfolglos die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte und eine Gutschrift von 14 Arbeitsstunden auf ihr Arbeitszeitkonto. Mit ihrer am 19. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren gerichtlich weiter. Die Klägerin hat vorgetragen, die Schulung sei erforderlich gewesen und auch an dem angekündigten Zeitpunkt zulässig. Sie habe nicht gewusst, dass die Beklagte am 22. Januar 2010 den Jahresbericht für die US-amerikanische Mutterfirma habe verschicken müssen. In ihrem Outlook-Terminkalender sei auch kein Termin für sie eingetragen worden. Ihr sei daher nicht bekannt gewesen, dass Daten für den Jahresabschluss gerade am 18./19. Januar 2010 erforderlich geworden seien. Darüber hinaus seien alle für den Jahresabschluss erforderlichen Daten seit dem 8. Januar 2010 bei ihr auf dem PC abrufbar gewesen. Sie habe im Übrigen schon bei mehreren Jahresabschlüssen bei der Beklagten mitgearbeitet und daher davon ausgehen können, dass der Zeitraum, in dem die Wirtschaftsprüfer im Hause seien, der für sie arbeitsintensivere Zeitraum sein würde. Insgesamt stelle die Abmahnung mindestens eine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 20 Abs. 2 BetrVG dar. Da im Übrigen das Wahlvorstandsmitglied Ho. an der Schulung ebenfalls - allerdings ohne arbeitgeberseitige Sanktion - teilgenommen habe liege auch eine Benachteiligung im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeweils für den 18. Januar und 19. Januar 2010 sieben Arbeitszeitstunden in dem Arbeitszeitkonto der Klägerin gutzuschreiben; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihre mit dem 28. Januar 2010 erteilte Abmahnung nebst dem Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 14. März 2010 als auch dem Schreiben der Beklagten vom 1. April 2010 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Abmahnung sei wirksam, da die Abwesenheit der Klägerin am 18./19. Januar 2010 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Deshalb sei auch der Lohnabzug zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte am 18. und 19. Januar 2010 unaufschiebbare Abläufe durchzuführen gehabt habe und dabei auf die Arbeitskraft der Klägerin angewiesen gewesen sei. Niemand aus der Belegschaft der Beklagten sei so nahe mit den Sachverhalten befasst wie die Klägerin. Der 22. Januar 2010 sei in diesem Jahr der späteste Zeitpunkt gewesen für die Weiterleitung des so genannten „financial package“ an die US-amerikanische Muttergesellschaft. Das sei der Klägerin bekannt gewesen. Die erhöhte Pflichtenanspannung gerade in den ersten Wochen eines neuen Jahres sei der Klägerin auch aus den Vorjahren bekannt. Die Beklagte habe mit der E-Mail-Korrespondenz vom 13. und 15. Januar 2010 der Klägerin ihre Unabkömmlichkeit dargelegt und begründet. Wegen des Fehlens der Klägerin am 18./19. Januar 2010 und weil sie ihre Kollegin, Frau Sch., nicht ausreichend instruiert habe, habe der Rechtsanwalt der Beklagten in seinem Jahresabschlussschreiben vom 18. Januar 2010 (Anlage B 2, Bl. 30 f. d. A.) teilweise unkonkret bleiben müssen. Die Klägerin habe sich nicht exakt am 18./19. Januar 2010 fortbilden müssen. Schließlich sei fraglich, ob tatsächlich zwei Mitarbeiter des Wahlvorstandes hätten geschult werden müssen. Mit Urteil vom 3. November 2010 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 59 - 63 der Akte). Zusammengefasst hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Teilnahme der Klägerin an der Schulungsveranstaltung vom 18. und 19. Januar 2010 sei erforderlich gewesen. Bei der Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und des Wahlvorstands andererseits habe ein vernünftiger Dritter die Wahrnehmung der Schulung am 18./19. Januar 2010 für geboten gehalten. Die Beklagte habe seit der Mitteilung des Beschlusses des Wahlvorstandes vom 7. Januar 2010 gewusst, dass diese Schulung für die Klägerin und ihren Kollegen am 18./19. Januar 2010 angesetzt war. Es sei nicht erkennbar, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sei, bis zum Fristablauf für ihr „Jahresabschlussschreiben“ die Daten dafür so vorzubereiten, dass die Abwesenheit der Klägerin während des Zeitraums der Wahlvorstandsschulung unschädlich war. Die Klägerin habe nicht von sich aus auf die Schulung wegen des Fristablaufs am 22. Januar 2010 für das „Jahresabschlussschreiben“ verzichten müssen, da ihr diese Frist nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei für ihre gegenteilige, aber bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Im Übrigen habe die Klägerin betriebliche Belange bei der zeitlichen Lage der Wahlvorstandsschulung berücksichtigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin keine konkreten Tage aufgegeben habe, an denen unbedingt mit der Anwesenheit der Klägerin zwecks Jahresabschlussarbeiten gerechnet werden müsse. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Einwand der Beklagten, es sei fraglich, ob es nötig sei, zwei Mitarbeiter zur Schulung zu entsenden. Dass sowohl die Klägerin als auch ihr Wahlvorstandskollege Ho. „Schulungsbedarf“ hatten, sei unbestritten. Gegen das der Beklagten am 9. Dezember 2010 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 7. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen und am 7. Februar 2011 begründeten Berufung. Die Beklagte trägt vor, die Abmahnung müsse bestehen, der Lohn gekürzt bleiben. Die Klägerin habe an der Schulung nicht teilnehmen dürfen. Das Arbeitsgericht übersehe, dass es für die Klägerin Ausweichtermine gegeben habe und ein weiteres Mitglied für die Schulungsteilnahme freigestellt worden sei. Selbst die schulungsfreundlichste Planung der Beklagten haben nicht verhindern können, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die Kenntnisse der Klägerin an den betreffenden Tagen zurückgreifen musste und er deshalb hinsichtlich der Beurteilung von Forderungssachverhalten im Volumen von über 85.000 € im spekulativen Bereich blieb. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als betriebsexterner Dienstleister sei hinsichtlich seiner Arbeitszeiten nicht disponierbar. Das Arbeitsgericht habe streitigen Sachverhalt (31. Januar bis 3. Februar 2010 waren noch ungünstiger) als unstreitig und unstreitigen Sachverhalt (Alternative DGB Schulung) als streitig angenommen. Auch die Wertung des Arbeitsgerichts, bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin keine konkreten Tage aufgegeben habe, an denen unbedingt mit der Anwesenheit der Klägerin habe gerechnet werden müssen, überzeuge nicht; der Arbeitnehmer müsse auf Basis des Arbeitsvertrages immer damit rechnen, ganz konkret zur Arbeit aufgefordert zu werden. Es sei Sache der Klägerin gewesen, neue Termine zu ermitteln. Darum sei es ihr aber nicht gegangen, sie habe stattdessen mit ihrem Vorgesetzten eine „Machtprobe“ veranstaltet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2010 – 16 Ca 208/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts und bezieht sich weitgehend auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Weiter verweist die Klägerin darauf, für sie seien bei der zeitlichen Planung der Schulungsteilnahme zwei Eckdaten von Bedeutung gewesen, nämlich zum einen der Beginn der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer am 25. Januar 2010 und zum anderen der 23. März 2010 als Tag der Durchführung der Betriebsratswahl. Während der Anwesenheit der Wirtschaftsprüfer sei ihre Anwesenheit im Hause der Beklagten erforderlich gewesen. Alle von der Klägerin zu beantwortenden Fragen seien bereits am 8. Januar 2010 in Excel aufgearbeitet worden und hätten für alle Buchhaltungsmitarbeiter im Laufwerk „W“ zur Verfügung gestanden. Hierauf habe die Beklagte auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht mehr konkret erwidert. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Tagen 18. und 19. Januar um die günstigsten Termine handele. Die Abmahnung sei darüber hinaus inhaltlich falsch, da in ihrem Satz 1 der Vorwurf enthalten sei, die Klägerin sei unentschuldigt der Arbeitsstelle ferngeblieben, ohne ihre Abwesenheit ordnungsgemäß angekündigt zu haben. Dieses habe sie aber getan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.