Urteil
5 Sa 58/13
Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2015:0212.5SA58.13.0A
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Leitsätze
Der Abschluss von Änderungsverträgen nach dem Stichtag 2002 (hier: Erhöhung der Arbeitszeit) allein ist nicht ausreichend für die Einordnung als Neuvertrag. Maßgebend ist vielmehr, ob gerade die Bezugnahme Gegenstand der neuen rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien geworden ist (hier: verneint).(Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2013 – 10 Ca 123/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abschluss von Änderungsverträgen nach dem Stichtag 2002 (hier: Erhöhung der Arbeitszeit) allein ist nicht ausreichend für die Einordnung als Neuvertrag. Maßgebend ist vielmehr, ob gerade die Bezugnahme Gegenstand der neuen rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien geworden ist (hier: verneint).(Rn.57) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2013 – 10 Ca 123/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu Recht führt das Arbeitsgericht aus, dass dem Kläger die Tariflohnerhöhungen nach dem ab dem 1. Juli 2011 geltenden Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel mangels Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zustehen. Mangels Tarifgebundenheit der Beklagten kommt eine unmittelbare Anwendung des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis nicht in Betracht. Eine Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages folgt auch weder aus der Bezugnahmeklausel in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages der Parteien noch aus dem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 1. April 2004. 1. Die vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze des BAG finden sich – wie sie auch der Kläger selbst zugrunde legt – in der Entscheidung vom 19. Oktober 2011 (4AZR 811/09 – AP Nr. 93 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Juris). Insoweit wird ausdrücklich auf die zutreffende Wiedergabe der Entscheidung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. a. Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge – wie vorliegend - können trotz weitergehenden Wortlauts als Gleichstellungsabreden mit bloß eingeschränkt dynamischer Tarifvertragsgeltung auszulegen sein. Das BAG versteht dann den gemeinsamen Parteiwillen dahin, dass die dynamische Einbeziehung neu abgeschlossener Tarifverträge enden soll, wenn der Arbeitgeber tarifrechtlich nicht mehr an die Tarifabschlüsse gebunden ist. Zwar hat das BAG Ende 2005 die Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei entsprechender Tarifbindung des Arbeitgebers die dynamische Bezugnahme auf ein bestimmtes Tarifwerk regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen sei. Es hat aber für vor Jahresbeginn 2002 abgeschlossene Bezugnahmeklauseln Vertrauensschutz eingeräumt. Für solche Altverträge soll die Auslegungsregel weiter angewandt werden (BAG, Urt. v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - AP Nr 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Juris.). b. Fraglich ist die Behandlung von Altverträgen, bei denen – wie vorliegend – die Parteien nach dem Stichtag Jahresbeginn 2002 eine Änderung vereinbart haben. Der Abschuss von Änderungsverträgen nach dem Stichtag allein ist nach der Entscheidung des BAG vom 19. Oktober 2011 (aaO.) jedenfalls nicht ausreichend für die Einordnung als Neuvertrag. Maßgebend ist vielmehr, ob gerade die Bezugnahme Gegenstand der neuen rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien geworden ist. Etwas anderes folgt nicht aus dem in der der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Änderungsvereinbarung enthaltenen Satz, des Weiteren verbleibe es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen. Dieser Satz – so das BAG - bezieht nicht die übrigen Vertragsabsprachen einschließlich der Bezugnahme auf Tarifrecht in die erneute rechtsgeschäftliche Willensbildung ein. Vielmehr verweise er bloß auf die tatsächlich gewährten Arbeitsbedingungen, wie sie seit Fortfall der Tarifbindung des Arbeitgebers aus der statischen Fortwirkung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge resultierten. Es ist deshalb durchaus zutreffend, wenn der Kläger in der Berufungsbegründung feinsinnige Unterschiede aufzeigt. Das BAG unterscheidet nämlich zwischen der Bestätigung der Bezugnahme und der Bestätigung der Arbeitsbedingungen. In der kleinen sprachlichen Abwandlung bei der Bezugnahme auf Bestehendes liegt so die für die Auslegung bedeutungsvolle Unterscheidung zwischen gelebtem und gewolltem Arbeitsvertragsinhalt. (Maul-Sartori, Anm. zu BAG v. 19.10.2011, jurisPR-ArbR 13/2012 Anm. 3). 2. Bei der somit erforderlichen Auslegung der Abänderungsvereinbarung vom April 2004 ist das Arbeitsgericht unter Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu einem überzeugenden Ergebnis gelangt. Auch insoweit folgt die Berufungskammer den sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts. Ebenso wie für das Arbeitsgericht ist für die Berufungskammer nicht ersichtlich, dass die Parteien mit dem Abschluss des Nachtrags zum Arbeitsvertrag die in Ziffer 10 enthaltene Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1991 zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht haben. Die Kammer hat diese Frage zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Eine Erinnerung an die mündlichen Verhandlungen im April 2004 hatte der Kläger – wie absolut nachvollziehbar – nicht. Die Klausel unter Ziffer 3 der Nachtragsvereinbarung vom April 2004 ist als eine rein deklaratorische Verweisung auf die übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages zu verstehen. Einen dahingehenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien, dass sie in Kenntnis des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Fortgeltung sämtlicher Bestimmungen des Altvertrages bekräftigen wollten mit der Konsequenz, dass eine Rechtsfolgenkorrektur aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr möglich ist, vermag die Kammer mit dem Arbeitsgericht in der genannten Klausel nicht zu sehen. Für einen entsprechenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien sprechende Umstände sind nicht ersichtlich und im Streitfall von keiner Seite vorgetragen worden. Nach Auffassung der Kammer und des Arbeitsgerichts spricht die Formulierung in Ziffer 3 des Nachtrags, wonach die übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages unverändert in Kraft bleiben sollen, im Gegenteil eher gegen die Annahme eines entsprechenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien. Sie wollten gerade keine weiteren Veränderungen im Hinblick auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag herbeiführen, dementsprechend auch keine Änderung des Verständnisses/der Auslegung der in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahmeklausel und ihrer Auslegung als Gleichstellungsabrede, wie dies das Arbeitsgericht zutreffend darlegt. Weiter spricht – mit dem Arbeitsgericht - gegen die Annahme eines entsprechenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien der Umstand, dass die in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahmeklausel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung keine praktische Relevanz hatte, sondern vielmehr ins Leere lief, da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der von der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Haustarifvertrag galt. Von daher hatten die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachtrages zum Arbeitsvertrag keine Veranlassung, in ihren Erklärungswillen die Fortgeltung der Bezugnahmeklausel trotz Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aufzunehmen. Eine andere Auslegung wäre also – anders gesagt – nicht ganz lebensnah. Den Parteien ging es allein um die in Ziffer 1 des Nachtrags erfolgte Regelung der auf Wunsch des Klägers erhöhten monatlichen Arbeitszeit. Ziffer 2 des Nachtrags vollzieht die Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit im Hinblick auf das dem Kläger zustehende monatliche Gehalt nach, ohne hierbei jedoch Änderungen im Hinblick auf die Gehaltsgruppe des Klägers herbeizuführen. Nach alledem ist ein hierüber hinausgehender Rechtsbindungswille der Parteien für die Kammer wie bereits für das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände nicht ersichtlich. Die Berufung war daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die Tariflohnerhöhungen nach dem seit dem 1. Juli 2011 gültigen Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel. Der Kläger ist bei der Beklagten, die nicht Mitglied des tarifvertragsschließenden Fachverbandes des Hamburger Einzelhandels e.V. ist, seit dem 10. Juli 1991 ausweislich des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1991 (Anlage K1, Bl. 4f. d.A.) als Verkaufshilfe beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält in Ziffer 10 eine Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen Tarifverträge des Einzelhandels. Ziffern 2 und 10 des Arbeitsvertrages lauten wie folgt: „2. Für seine/ihre Tätigkeit erhält der/die Mitarbeiter/in unter Einstufung in die Gehaltsgruppe – bei einer Arbeitszeit von 9,25 Stunden/pro Woche ein monatliches Brutto-Gehalt von DM 348,-- +DM 92,- pers. anrechenbare Zulage Soweit das vereinbarte Brutto-Gehalt das Tarif-Gehalt des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich eventuell tariflicher Sozialzulagen übersteigt, kann der Differenzbetrag auf Tarifgehaltserhöhungen, gleich aus welchem Grunde, angerechnet werden. […] 10. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Bestimmungen, die Tarifverträge des Einzelhandels in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Dienstanweisungen, die betrieblichen Ordnungsvorschriften, die Reisekostenordnung und Betriebsvereinbarungen, sowie eventuelle Provisionsvereinbarungen. […]“ Mit Wirkung ab dem 1. November 2001 vereinbarte die Beklagte mit Ver.di einen Haustarifvertrag, der einen Bezug auf den jeweiligen Einzelhandelstarifvertrag vorsah. Diesen Tarifvertrag kündigte die Beklagte mit Wirkung zum 31. Dezember 2009, er befindet sich in der Nachwirkung. Unter dem 1. April 2004 schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag (Anlage K3, Bl. 22 d.A.). Dieser weist folgenden Wortlaut auf: „1. Wunschgemäß erhöht sich Ihre vertragliche Arbeitszeit ab 01.04.2004 auf monatlich 70 Stunden. 2. Ab diesem Zeitpunkt beträgt das monatliche Bruttogehalt in der Gehaltsgruppe G2 b, n.d. 5 Bj 859,29 Euro 2001,13 Euro bei Vollzeit. 3. Alle übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages bleiben unverändert in Kraft.“ Mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 2011 machte der Kläger die Gehaltserhöhungen nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag sowie Manteltarifvertrag des Hamburger Einzelhandels für die Monate Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 sowie die tarifvertragliche Einmalzahlung geltend (Anlage K2, Bl. 6 d.A.). Mit seiner Klagschrift vom 25. September 2012 sowie der Klagerweiterungen begehrt der Kläger die Tariflohnerhöhungen des seit dem 1. Juli 2011 gültigen Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm aufgrund der dynamischen Verweisung in seinem Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen Tarifverträge für den Einzelhandel in Hamburg ab dem 1. Juli 2011 gegen die Beklagte ein Anspruch auf einen Stundenlohn von 13,83 € brutto an Stelle des von der Beklagten gezahlten Stundenlohnes von 13,44 € brutto zustehe, berechnet nach der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2b nach dem fünften Berufsjahr. Weiterhin habe er Anspruch auf einen 50prozentigen Sonntagszuschlag an Stelle des von der Beklagten zugrunde gelegten 40prozentigen Sonntagszuschlags. Aufgrund der vorgenannten Ansprüche erhöhten sich auch das ihm zustehende Urlaubsentgelt sowie das Weihnachtsgeld für das Jahr 2011. Zudem habe er Anspruch auf die anteilige tarifliche Einmalzahlung in Höhe von € 21,47 brutto. Die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich eines vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrages berufen, da die Arbeitsvertragsparteien durch Ziffer 3 des Nachtrages zum Arbeitsvertrages vom 1. April 2004 zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die Regelungen aus dem Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1991 weiterhin zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung machen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 76,83 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 65,79 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 64,52 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 80,79 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 76,83 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 77,85 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 65,28 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 21,47 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 30,86 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10,07 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen. 11. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Juli 2011 verpflichtet ist, den Kläger nach dem seit dem 1. Juli 2011 gültigen Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel abgeschlossen zwischen den Fachverbänden des Hamburger Einzelhandels e.V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hamburg, zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers keine dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels ergebe. Da der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sei, handele es sich bei Ziffer 10 des Arbeitsvertrages allenfalls um eine sogenannte Gleichstellungsklausel, die später in Kraft getretene Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels nicht erfasse. Hieran ändere auch der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1. April 2004 nichts, da dieser lediglich die Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers regele. Eine Neu-Eingruppierung habe durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag nicht stattgefunden, da der Kläger auch vor dem 1. Januar 2002 bereits in die Vergütungsgruppe G2B, n.D. 5. BJ eingruppiert gewesen sei. Durch das dem Kläger am 20. August 2013 zugestellte Urteil vom 12. Juli 2013, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 2. September 2013 eingelegte und mit am 21. November 2013 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 18. Oktober 2013 bis zum 21. November 2013 verlängert worden war. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Auslegung des Arbeitsgerichts, die Grundlage des Arbeitsverhältnisses trotz der Vereinbarung vom 1. April 2004 als „Altvertrag“ zu behandeln und der Beklagten damit Vertrauensschutz weiter zu gewähren, entspreche nicht der Rechtslage wie sie durch das Urteil des BAG vom 19. November 2011 (4 AZR 811/09) festgestellt worden sei. In dem vom BAG entschiedenen Fall sei nämlich von „Arbeitsbedingungen“, nicht von „Bestimmungen des Arbeitsvertrages“ die Rede. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2013 – 10 Ca 123/12 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 76,83 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 65,79 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 64,52 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 80,79 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 76,83 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 77,85 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 65,28 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 21,47 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 30,86 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10,07 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen. 11. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Juli 2011 verpflichtet ist, den Kläger nach dem seit dem 1. Juli 2011 gültigen Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel abgeschlossen zwischen den Fachverbänden des Hamburger Einzelhandels e.V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hamburg, zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzliche Entscheidung. Eine feinsinnige Unterscheidung zwischen „Arbeitsbedingungen“ und „Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses“ könne bei Anwendung der BAG-Rechtsprechung nicht eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers begründen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.