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Urteil

5 Sa 45/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0109.5SA45.12.0A
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Leitsätze
Sowohl nach § 14 TV-L als auch nach § 32 Abs. 3 TV-L ist die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, nämlich als Führungsposition mit Weisungsbefugnis an interne Beschäftigte (Entgeltgruppen 10-15) zu Erprobungszwecken in Ausübung des Direktionsrechtes rechtlich möglich, allerdings ist die Zulagenhöhe nicht gleich. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig.(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2012 - 9 Ca 491/11 - teilweise abgeändert: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger € 7.871,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich € 245,98 beginnend ab dem 01. Juni 2009 bis 01. Januar 2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 je die Hälfte, die Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sowohl nach § 14 TV-L als auch nach § 32 Abs. 3 TV-L ist die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, nämlich als Führungsposition mit Weisungsbefugnis an interne Beschäftigte (Entgeltgruppen 10-15) zu Erprobungszwecken in Ausübung des Direktionsrechtes rechtlich möglich, allerdings ist die Zulagenhöhe nicht gleich. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig.(Rn.49) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2012 - 9 Ca 491/11 - teilweise abgeändert: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger € 7.871,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich € 245,98 beginnend ab dem 01. Juni 2009 bis 01. Januar 2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 je die Hälfte, die Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist auch begründet. Zwar fällt der Kläger nach den Bestimmungen des TVÜ-L und des TV-L selbst nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 3 TV-L, vielmehr richtet sich die ihm zu zahlende Zulage für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L. Hierin liegt jedoch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die im Ergebnis dazu führt, dass die Beklagte zu 1, nicht jedoch die Beklagte zu 2, zur Zahlung der erhöhten Zulage gemäß § 32 Abs. 3 TV-L zu verurteilen ist. 1. Die Beklagte zu 2 ist nicht Arbeitgeberin des Klägers. Mit der Beklagten zu 1 hat der Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen. In Umsetzung der Änderungen betreffend die gemeinsamen Einrichtungen zur Grundsicherung im SGB II (§§ 6 ff, 44b ff SGB II) hat der Hamburgische Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (HmbGVBl. Nr. 48, 27. Dezember 2011, Bl. 27 d.A.) bestimmt, dass diejenigen Arbeitnehmer (wie der Kläger), denen Tätigkeiten beim „...“ (der Beklagten zu 2) zugewiesen wurden, zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration versetzt werden. Arbeitgeber bleibt also die Stadt, wenn auch die Stellenbewirtschaftung gemäß § 44k SGB II dem Jobcenter übertragen wird und dem Geschäftsführer gemäß § 44d Abs. 4 SGB II dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse übertragen werden. Konsequenter Weise ist die endgültige Höhergruppierung des Klägers zum 1. Januar 2012 auch mit Vertrag mit der Beklagten zu 1 vereinbart worden. Die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 2 war daher zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf eine weitere erhöhte Zulage nicht unmittelbar aus § 32 Abs. 3 TV-L gegenüber der Beklagten zu 1 herleiten. Die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit als Teamleiter bei der damaligen ... erfolgte zum 1. Januar 2005 ausdrücklich (Anl. Bl. 33 d.A.) unter der Geltung des zu dieser Zeit einschlägigen § 24 Abs. 1 BAT. Eine Regelung wie sie später in § 32 TV-L geschaffen wurde, gab es zu jener Zeit nicht. Nach § 1 Abs. 1 TVÜ-L findet der TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung, da er bereits seit dem 29. März 1995 bei der Beklagten beschäftigt ist und sein Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 fortbesteht und er außerdem unter dem persönlichen Geltungsbereich des TV-L fällt. Ausweislich § 1 Abs. 4 TVÜ gelten die Bestimmungen des TV-L, soweit der TVÜ-L keine abweichenden Regelungen trifft. § 10 TVÜ-L „Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit“ lautet: „Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.“ Der Kläger erhielt bis zum 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L wurde diese Zulage als Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zulage weiterhin gezahlt, solange der Kläger die höherwertige Tätigkeit weiter ausübte. Der Kläger übte die anspruchsbegründende Tätigkeit auch über den 31. Oktober 2008 hinaus aus, sodass nach § 10 Satz 2 TVÜ-L ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung finden. Zu Recht erkennt das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG, dass sich damit die Tarifvertragsparteien auf § 14 TV-L „Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“ beziehen. § 14 TV-L „Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“ lautet: „1. Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. ... 4. Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/en bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte...“ Nach dem Wortlaut des § 10 Satz 2 TVÜ-L ist somit für die in Frage kommenden Beschäftigten - so der Kläger - auf § 14 TV-L „vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“ Bezug genommen, sodass § 14 TV-L auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 zur Anwendung kommt. § 10 TVÜ-L nennt nicht § 32 TV-L „Führung auf Zeit“. § 32 TV-L „Führung auf Zeit“ lautet: 1. Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Veränderungen des Arbeitsvertrages sind zulässig: a) In den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren, b) Ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren. Zeiten in einer Führungsposition nach a bei demselben Arbeitgeber können auch die Gesamtdauer nach b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. 2. Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. 3. Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Abs. 1 genannten Fristen übertragen werden. Der/dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Tabellenentgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenden Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2. Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen.“ Insoweit handelt es sich um ein neu eingeführtes Instrument durch den TV-L, womit erstmals für den öffentlichen Dienst die Möglichkeit eröffnet wird, sowohl für Neueinstellungen (Absatz 1) als auch für vorhandene Beschäftigte (Absatz 3) Führungspositionen auf Zeit zu vergeben. Anders als nach § 14 TV-L erhält der Beschäftigte einen Zuschlag in Höhe von 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Entgeltgruppe, die der Führungsposition entspricht und der nächsthöheren Entgeltgruppe. Die Übertragung erfolgt durch entsprechende Willenserklärung des Arbeitgebers. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Handeln im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers erfolgen (Clemens-Scheuring TV-L, Losebl. 12/06, Nr. 20 zu § 32). Gleiches gilt im Übrigen für die Übertragung gemäß § 14 TV-L (Breier-Dessau, Losebl. 10/06 Nr. 21 zu § 14). Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L bewusst § 14 neben den neuen §§ 31, 32 vom BAT übernommen (Pawlack/Lüderitz, Führung auf Probe und Führung auf Zeit, ZTR 2008, 642, 650). §§ 14 und 32 TV-L stehen somit nebeneinander, § 32 TV-L ist nicht die speziellere Regelung zu § 14 TV-L (Pawlack aaO.). Dies bedeutet vorliegend, dass dem Kläger im Jahre 2005 eine Führungsposition im Rahmen des § 24 BAT übertragen wurde, dass diese Übertragung nach § 10 TVÜ-L in § 14 TV-L führte und dass eine weitere ausdrückliche oder konkludente zum § 32 TV-L nicht erfolgte. Auch bei weiterer Tätigkeit als Teamleiter nach dem 1. November 2008 verblieb dem Kläger nach den vorliegend bekannten Umständen die Zulage nach § 14 TV-L, nicht die darüber hinausgehende zusätzliche Zulage nach § 32 Abs. 3 TV-L. Insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. 3. Allerdings hält die Kammer dieses Ergebnis für gleichheitswidrig, da eine Differenzierung in der Zulagenhöhe zwischen der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten jedenfalls bei Führungspositionen nach § 14 TV-L einerseits und § 32 Abs. 3 TV-L andererseits sachlich nicht gerechtfertigt ist. Insoweit hält die tarifliche Regelung einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. a. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgem allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. März 2010-6 AZR 156/09 - AP Nr 6 zu § 29 BAT-O; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2; zweifelnd: 20. April 2005 - 4 AZR 285/04 - ZTR 2006, 84; für unmittelbare Geltung: BAG 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG, juris). b. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (sog. „neue Formel“ BVerfG 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 - E 92, 53 ). Das Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, ist verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - E 1, 14 ). Auch bei Anlegung eines weiten Maßstabs ist die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 TV-L und der nach § 32 Abs. 3 TV-L selbst bei typisierender Betrachtung und unter Beachtung des ihnen zukommenden Gestaltungsspielraums gleichheitswidrig, allerdings nur insoweit wie interne Beschäftigte auf Führungspositionen der Entgeltgruppen 10 bis 15 mit Weisungsbefugnis eingesetzt werden. § 14 TV-L lässt die Übertragung einer anderen Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht zu. Auch nach § 14 TV-L können somit Führungspositionen mit Weisungsbefugnis der Entgeltgruppen 10 bis 15 übertragen werden und zwar an interne Beschäftigte in Ausübung des Direktionsrechts mit (doppelter) Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB (BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr 23 zu § 24 BAT, juris; Breier/Dessau aaO Nr. 13 zu § 14). Bei der Anwendung des § 14 TV-L handelt es sich um eine „vorübergehende“ Übertragung, d.h. es besteht grundsätzlich keine zeitliche Grenze, wird mehrmals nacheinander übertragen, unterliegt jede Übertragung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. In der Regel werden die Stellen zeitlich befristet - wie vorliegend - übertragen, das ist allerdings nicht zwingend. Es sind unterschiedliche Gründe denkbar, die eine vorübergehende Übertragung als billigenswert erscheinen lassen: Vertretungsbedarf, keine Daueraufgabe, Überbrückung bis zur endgültigen Besetzung einer freien Stelle, aber eben auch die Erprobung. Die Prüfung der Eignung eines Angestellten ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, die höherwertige Tätigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum zu übertragen, welches das Interesse des Arbeitnehmers, diese auf Dauer zu behalten, überwiegt. (BAG 15. Mai 2002 - 4 AZR 433/01 - NZA 2003, 288, juris). Es ist anzunehmen, dass der öffentliche Arbeitgeber, der aus anderen Gründen als zur Erprobung eine höherwertige Stelle vorübergehend einem internen Beschäftigten überträgt, im Falle dessen Nichtbewährung davon Abstand nehmen wird, gerade diesem Beschäftigten die Stelle auf Dauer zu übertragen. § 32 Abs. 3 TV-L lässt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an interne Beschäftigte in Ausübung des Direktionsrechtes zu, auch hier muss die Entscheidung hinsichtlich der Übertragung einer Führungsposition billigem Ermessen entsprechen. Auch diese ist doppelt: das billige Ermessen muss sich auf die Frage der Tätigkeitsübertragung und auch auf die Frage der nicht dauerhaften Übertragung beziehen (Breier/Dassau aaO. Nr. 7 zu § 32). Die zeitliche Grenze bei einer Führungsposition zieht § 32 TV-L bis zur Entgeltgruppe 12 bei acht Jahren, darüber hinaus bei einer Gesamtdauer von bis zu 12 Jahren. Auch hier sind unterschiedliche Gründe denkbar, die bei zeitlich befristeter Übertragung einer Führungsposition billigem Ermessen entsprechen, denn Ziel der Regelung ist insbesondere, aber nicht abschließend, nur zeitlich befristet zur Verfügung stehende Führungspositionen ohne das Problem der Anschlussverwendung des Arbeitsplatzinhabers zu besetzen (z.B. Projektarbeit) und/oder dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, über die optimale Besetzung von Führungspositionen nach einer gewissen Zeit ohne Rücksichtnahme auf ein Dauerarbeitsverhältnis neu entscheiden zu können (Clemens/Scheuring aaO. Nr. 1a zu § 32). Die für § 32 TV-L genannten Gründe für die Differenzzulage sind eine ausgleichende Motivationsfunktion, weil die Führungsposition nicht dauerhaft an den internen Bewerber übertragen wird. Die Zulage soll zum anderen den Arbeitgeber nochmals anhalten zu prüfen, ob die Führungsposition nicht ggf. von vornherein dauerhaft besetzt werden könnte oder sollte, denn durch die Zulage fällt die vorübergehende Übertragung teurer aus, als die dauerhafte Übertragung der Führungsposition (Breier/Dessau aaO Nr. 10 zu § 32). Warum dies nicht auch für die Übertragung einer Führungsposition bspw. zur Erprobung nach § 14 TV-L gelten sollte, ist nicht recht einsehbar. Es sind deshalb bei vorübergehender Übertragung von Führungspositionen an interne Beschäftigte (ab Entgeltgruppe 10) keine wesentlichen Unterschiede zwischen einer Übertragung nach § 14 TV-L oder nach § 32 Abs. 3 TV-L erkennbar. Es ist bezeichnend, wenn Pawlak/Lüderitz (aaO) ausführen, dass § 14 TV-L „eine rechtssichere Alternative zu einer Führung auf Zeit bei einem internen Bewerber nach § 32 Abs. 3 TV-L“ biete. Anders gesagt: Es bleibt dem Belieben des öffentlichen Arbeitgebers überlassen, ob er nach § 14 TV-L oder nach § 32 Abs. 3 TV-L verfährt. Damit bleibt ihm bei gleicher Begründung zur zeitlich begrenzten Übertragung einer höherwertigen Führungsposition die Höhe der zu zahlende Zulage überlassen. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es lässt sich auch jedenfalls nach dem 1 November 2008 diese Ungleichbehandlung nicht damit rechtfertigen, dass die Übertragung einer Führungsposition bereits unter der Geltung des BAT erfolgte. Die Ungleichbehandlung lässt sich nur dadurch beseitigen, dass der Kläger die Zulage nach § 32 TV-L erhält, die für den geltend gemachten Zeitraum ab Mai 2009 bis Dezember 2011 der Höhe nach nicht im Streit ist. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen wegen grundsätzlicher Bedeutung vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um den Anspruch auf Zahlung eines der Höhe nach unstreitigen tariflichen Zuschlages gemäß § 32 Abs. 3 TV-L. Der Kläger wurde gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 27. März 1995 seit dem 29. März 1995 bei der Beklagten zu 1, der Stadt, als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt. Zunächst war der Kläger in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Gemäß Änderungsvertrag vom 08. Mai 2003 wurde der Kläger ab dem 01. Juli 2003 in die Vergütungsgruppe IV b höhergestuft. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 01. Januar 2005 für die Dauer von sechs Jahren der Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Hamburg (...) für Tätigkeiten als Teamleiter im Rahmen des SGB II zugewiesen wird (Wertigkeit der Vergütungsgruppe IV a BAT). Ab dem 01. Januar 2005 wurde dem Kläger für die Dauer der Zuweisung als Teamleiter bei der ... eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IV b und IV a, Fallgruppe 1 a BAT gewährt (= € 185,15). Im Rahmen der Überleitung vom BAT in den TV-L wurde dem Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L diese Zulage fortan als Besitzstandszulage weitergezahlt. Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass sich die persönliche Zulage ab dem 01. November 2008 nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 bemisst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 3 - 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. Januar 2012 verwiesen. Zuletzt erfolgte eine Verlängerung der Zuweisung der Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2015. Ab dem 1. Januar 2012 ist der Kläger allerdings durch Änderungsvertrag mit der Beklagten zu 1 endgültig in seiner Funktion in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert (Anl. K 5, Bl. 54 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen der BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und die sonstigen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 25. November 2009 zur Überprüfung der Gewährung des Zuschlages auf. Unter dem 05. Mai 2010 lehnte die Beklagte zu 1 den Antrag ab. Mit Schreiben vom 14. August 2010 bat der Kläger um erneute Prüfung seines Antrages. Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass er keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 32 Abs. 3 TV-L habe. Unter dem 28. September 2011 wurde die Beklagte zu 1 unter Fristsetzung bis zum 14. Oktober 2011 aufgefordert, die Differenzbeträge nachzuberechnen. Insoweit wird auf die Anlagen K 1 - 4 zur Klageschrift und die Anlagen B 5 - 6 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. Januar 2012 verwiesen. Der Kläger hat am 08. November 2011 die vorliegende Klage erhoben und unter dem 27. März 2012 und 03. April 2012 geändert und gegen die Beklagte zu 2, dem Jobcenter, erweitert. Die Stellungnahme des Personalamtes vom 28. November 2011 kam wieder zu dem Schluss, dass die entgeltlichen Regelungen des § 32 TV-L im Falle des Klägers nicht zum Tragen kommen würden. Insoweit wird auf die Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. Januar 2012 verwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe für die Nachzahlungen einzustehen. Die Verpflichtung der Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, dass der Kläger dort die zuschlagspflichtige Arbeitsleistung erbringe. Wegen seiner Führungsposition auf Zeit ab dem 01. November 2006 habe er nicht nur nach § 14 TV-L, sondern auch nach § 32 Abs. 3 TV-L einen Anspruch auf einen Zuschlag von 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgeltgruppen der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspreche, zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Es finde sich nirgendwo ein Hinweis darauf, dass der Zuschlag nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TV-L für übergeleitete Mitarbeiter nicht stattfinden solle. Die Nichtanwendung der Vorschrift stehe auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entgegen. Mitarbeiter, die vorübergehend eine Führungsaufgabe wahrnähmen, sollten in besonderer Weise honoriert werden. Dies hänge damit zusammen, dass sie nach Wegfall der höher bewerteten Tätigkeit in ihre Ursprungsgruppe zurückfallen würden. Die Vorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 2 TV-L solle sicherstellen, dass die Übertragung einer Führungsaufgabe auf Zeit, im Vergleich zu einer dauerhaften Höhergruppierung „ihren Preis habe“. Auch der betroffene Arbeitnehmer solle geschützt werden. Zum einen arbeite der Arbeitnehmer in einer höheren Tarifgruppe, die seiner eigentlichen Qualifikation nicht entspreche, d. h. er sei einer höheren Belastung ausgesetzt. Zum anderen fehle ihm jegliche Planungssicherheit, die ein dauerhaft Höhergruppierter innehabe. Er werde durch den Zuschlag in die Lage versetzt, Rücklagen für die Zeit nach der Rückgruppierung zu bilden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, dem Kläger gesamtschuldnerisch für den Zeitraum Mai 2009 bis Dezember 2011 den 75 %-Zuschlag gemäß § 32 Abs. 3 TV-L in Höhe von gesamt € 7.871,36 brutto nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf monatlich € 245,98 beginnend ab dem 01. Juni 2009. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, sie sei nicht passivlegitimiert. Nach § 44 d Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 übe die Geschäftsführung über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden seien, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Der Kläger übe im Sinne des § 32 Abs. 3 TV-L eine Führungsposition auf Zeit nicht aus. Die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, dass dem Beschäftigten eine Führungsposition ausdrücklich nach dieser Vorschrift übertragen werden müsse. Im Falle des Klägers begründe sich die nur vorübergehende Übertragung der Teamleiterposition jedoch ausschließlich durch das Konstrukt der zeitlichen Befristung der ..., im Rahmen dessen dauerhafte Höhergruppierungen mit dem geltenden Tarifrecht nicht vereinbar gewesen seien. Der Anspruch des Klägers scheitere daran, dass ihm die Tätigkeit als Teamleiter als vorübergehende höherwertige Tätigkeit übertragen worden und nicht Gegenstand eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 TV-L sei. Durch das dem Kläger am 26. April 2012 zugestellte Urteil vom 10. April 2012, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 2012 eingelegte und mit am 26. Juni 2012 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, wonach ihm auch die Zulage gemäß § 32 Abs. 3 TV-L zustehe. Die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 TV-L sei sachlich ungerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 GG. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2012 - 9 Ca 491/11 - die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, dem Kläger gesamtschuldnerisch für den Zeitraum Mai 2009 bis Dezember 2011 den 75 %-Zuschlag gemäß § 32 Abs. 3 TV-L in Höhe von gesamt € 7.871,36 brutto nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf monatlich € 245,98 beginnend ab dem 01. Juni 2009. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholen und vertiefen ihre Rechtsaufassung, wonach dem Kläger nur die Zulage gemäß § 14 TV-L zustehe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.