Beschluss
5 Ta 13/11
Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2011:0608.5TA13.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten eines Prozessvergleichs. Regelt dieser Prozessvergleich aber auch andere Gegenstände als den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, so muss hierfür erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden.(Rn.9)
2. In einem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag kann ein konkludenter Prozesskostenhilfeerstreckungsantrag auf mögliche nachfolgende Vergleichsschlüsse und deren Mehrwerte dann gesehen werden, wenn Klagerweiterungen oder Vergleichsschlüsse erfolgen, nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, eine Entscheidung über diesen Antrag jedoch noch nicht ergangen ist. In diesen Fällen darf die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei noch mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO für den Erweiterungsteil rechnen. (Rn.12)
Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bereits ergangen ist und diese der antragstellenden Partei auch bereits zugestellt wurde. Denn in diesen Fällen hat sich das Gericht bereits abschließend mit den Erfolgsaussichten der (bislang zur Entscheidung gestellten) Anträge befasst. In diesen Fällen weiß der Kläger, dass er nunmehr ein Mehr haben möchte, als ihm bislang für die Instanz bewilligt wurde. Ein solches Begehren muss er demnach auch anmelden.(Rn.13)
(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 34/11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 (27 Ca 178/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten eines Prozessvergleichs. Regelt dieser Prozessvergleich aber auch andere Gegenstände als den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, so muss hierfür erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden.(Rn.9) 2. In einem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag kann ein konkludenter Prozesskostenhilfeerstreckungsantrag auf mögliche nachfolgende Vergleichsschlüsse und deren Mehrwerte dann gesehen werden, wenn Klagerweiterungen oder Vergleichsschlüsse erfolgen, nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, eine Entscheidung über diesen Antrag jedoch noch nicht ergangen ist. In diesen Fällen darf die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei noch mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO für den Erweiterungsteil rechnen. (Rn.12) Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bereits ergangen ist und diese der antragstellenden Partei auch bereits zugestellt wurde. Denn in diesen Fällen hat sich das Gericht bereits abschließend mit den Erfolgsaussichten der (bislang zur Entscheidung gestellten) Anträge befasst. In diesen Fällen weiß der Kläger, dass er nunmehr ein Mehr haben möchte, als ihm bislang für die Instanz bewilligt wurde. Ein solches Begehren muss er demnach auch anmelden.(Rn.13) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 34/11) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 (27 Ca 178/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. I. Der beschwerdeführende Kläger begehrt die Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines erst nach Prozesskostenhilfebewilligung geschlossenen Vergleichs. Mit seiner Klage machte der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg zunächst Zahlungsansprüche geltend und beantragte Prozesskostenhilfe. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 erweiterte der Kläger seine Klage insbesondere auf Auskunftsansprüche und beantragte auch insoweit Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 14. Januar 2011 wurde dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt F. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (Bl. 103 d. A.). In dem Beschluss heißt es: „Für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert ist in der Regel ein neuer PKH-Antrag erforderlich…“ In der Kammersitzung am 6. April 2011 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, (Bl. 109 d. A.). Nach Genehmigung des Vergleichs wurde ausweislich des Protokolls für den Kläger der Antrag gestellt, Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs zu gewähren. Neben der Vergütung hatten sich die Parteien im Vergleich auch auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung, Urlaub und ein qualifiziertes Zeugnis geeinigt. Mit Wertfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2011 wurde neben dem Gegenstandswert für die Klage mit € 11.997,32 der übersteigende Vergleichswert mit € 22.913,48 festgesetzt (Bl. 116 f d.A.). Das Arbeitsgericht folgte damit den Anregungen der Parteien. Mit Beschluss vom 6. Mai 2011 (Bl. 22 ff PKH-Heft) wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert zurück. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16. Mai 2011 (Bl. 25 PKH-Heft.). Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011, bei Gericht eingegangen am 18. Mai 2011 (Bl. 26 f PKH-Heft.), sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (Bl. 30 f PKH-Heft) nicht abhalf. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen auch zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 78 ArbGG, §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung zurückgewiesen. Hierauf wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend sei Folgendes (mit LAG Baden-Württemberg 01.10.2010 - 18 Ta 3/10 – juris) ausgeführt: Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten eines Prozessvergleichs. Regelt dieser Prozessvergleich aber auch andere Gegenstände als den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, so muss hierfür erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden (Zöller/Geimer 28. Aufl. 2010 § 119 ZPO Rn. 25). Vorliegend waren streitgegenständlich lediglich die im Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 genannten Streitgegenstände. Nur für diese Streitgegenstände wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Januar 2011 erstreckte sich inhaltlich auch nicht auf einen etwa erst später hinzutretenden Einigungsmehrwert. Zwar benennt der Prozesskostenhilfebeschluss nicht die einzelnen Klageanträge, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, sondern beschränkt sich darauf, eine Bewilligung für den ersten Rechtszug auszusprechen. Das kann aber nicht dazu führen, dass sämtliche Klageerweiterungen oder spätere weitere gebührenauslösende Vergleiche über bislang nicht anhängige Streitgegenstände davon ebenfalls erfasst wären. Dem Kläger sollte schließlich kein Klagefreibrief ausgestellt werden. Vielmehr korrespondiert die Bewilligung mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom 8. Dezember 2010, in dem ausdrücklich der Prozesskostenhilfeantrag erneut gestellt wurde. D. h., mit Beschluss vom 14. Januar 2011 konnte Prozesskostenhilfe nur für solche Streitgegenstände bewilligt werden, die zum Bewilligungszeitpunkt überhaupt anhängig waren und die dem die Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO überprüfenden Arbeitsgericht überhaupt bekannt waren (BGH 22. September 2005 - IX ZB 163/04 - NJW-RR 2006, 429). In dem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag kann auch kein konkludenter Prozesskostenhilfeerstreckungsantrag auf mögliche nachfolgende Vergleichsschlüsse und deren Mehrwerte gesehen werden. Eine solche konkludente Antragstellung kann in Fällen angenommen werden, in denen Klagerweiterungen oder Vergleichsschlüsse erfolgen nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, eine Entscheidung über diesen Antrag jedoch noch nicht ergangen ist (LAG Baden-Württemberg 26. November 2009 - 21 Ta 10/09 - juris; LAG Düsseldorf 02. Januar 1986 - 7 Ta 409/85 - LAGE § 127 ZPO Nr. 10). In diesen Fällen darf die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei noch mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO für den Erweiterungsteil rechnen. Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bereits ergangen ist und diese der antragstellenden Partei auch bereits zugestellt wurde. Denn in diesen Fällen hat sich, wie bereits oben dargestellt, das Gericht bereits abschließend mit den Erfolgsaussichten der (bislang zur Entscheidung gestellten) Anträge befasst. In diesen Fällen weiß der Kläger, dass er nunmehr ein Mehr haben möchte, als ihm bislang für die Instanz bewilligt wurde. Ein solches Begehren muss er demnach auch anmelden (LAG Baden-Württemberg 26. November 2009 - 21 Ta 10/09 - juris; aA. OLG Zweibrücken 10. August 2006 - 5 WF 99/06 - NJW-RR 2007, 6). Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden. Nur dann handelt es sich um mit erledigte zusätzliche Streitgegenstände im gebühren- und verfahrensrechtlichen Sinne (LAG Köln 24.03.2010 – 5 Ta 50/10; LAG Baden-Württemberg 23.12.2009 – 5 Ta 158/09; LAG Berlin-Brandenburg 12.03.2009 – 17 Ta (Kost) 6011/09- zit. nach Juris). Allerdings kann ein Vergleichsmehrwert auch bei unstreitigen Ansprüchen angenommen werden, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten (LAG Düsseldorf 08.03.2007 – 6 Ta 67/07 – Juris). Auch insoweit ist es erforderlich, dass das Gericht vor Abschluss der Instanz in eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten und der auch der Bedürftigkeit der Partei einer Partei eintreten kann. Letztere kann sich ja (gerade durch den Vergleichsabschluss selbst) geändert haben. Auch die vom Kläger zitierte Fundstelle bei Musielak (ZPO, 8. Aufl. 2011, Nr. 5 zu § 119) führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn es dort heißt: „Ein Vergleich, der über den Streitgegenstand hinausgeht, ist von der bewilligten PKH nicht mehr umfasst. …Hierbei wird häufig von einem stillschweigenden Antrag der PKH-Partei ausgegangen werden können.“ Es wurde nicht nur (nach Ende der Instanz) ein ausdrücklicher Antrag gestellt, sondern es war bereits Inhalt des Ausgangsbeschlusses vom 14. Januar 2011, dass für einen Vergleichsmehrwert ein ausdrücklicher Antrag erforderlich sei. Der dann in der Sitzung vom 6. April 2011 tatsächlich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfeerstreckung erfolgte somit erst nach Abschluss des Verfahrens. Ein Prozesskostenhilfegesuch muss aber noch vor Abschluss der Instanz gestellt werden (Zöller/Geimer § 117 ZPO Rn. 2 c). Nach Abschluss der Instanz kann die Prozesskostenhilfe nicht mehr einer beabsichtigten Rechtsverfolgung dienen, denn die Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung der Rechtsverfolgung und nicht der nachträglichen Sicherung anwaltlicher Gebührenansprüche. Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Der Frage, ob der Abschluss eines Vergleichs mit Mehrwert nach bereits erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung konkludent weiterhin vom ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag erfasst ist, wird grundsätzliche Bedeutung zugemessen.