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Urteil

5 Sa 18/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:0728.5SA18.10.0A
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Leitsätze
Verzichtet die Gewerkschaft in einem Standortsicherungstarifvertrag durch Arbeitszeitverlängerung effektiv auf Einkommensbestandteile ihrer Mitglieder, kann zugleich vereinbart werden, dass in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls vor allen anderen Maßnahmen die Arbeitszeit wieder auf das ursprüngliche Maß zurückgeführt wird.(Rn.44) Führt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Arbeitszeit nicht auf das ursprüngliche Maß zurück, kann das Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer auslösen.(Rn.52)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Oktober 2009 – 15 Ca 183/09 – teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601,80 € (i.W.: sechshunderteins 80/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 201,12 € (i.W.: zweihunderteins 12/100 Euro) seit dem 01. November 2008, auf 200,68 € (i.W.: zweihundert 68/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2008 und auf 200,00 € (i.W.: zweihundert Euro) seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼, die Beklagte 3/4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verzichtet die Gewerkschaft in einem Standortsicherungstarifvertrag durch Arbeitszeitverlängerung effektiv auf Einkommensbestandteile ihrer Mitglieder, kann zugleich vereinbart werden, dass in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls vor allen anderen Maßnahmen die Arbeitszeit wieder auf das ursprüngliche Maß zurückgeführt wird.(Rn.44) Führt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Arbeitszeit nicht auf das ursprüngliche Maß zurück, kann das Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer auslösen.(Rn.52) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Oktober 2009 – 15 Ca 183/09 – teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601,80 € (i.W.: sechshunderteins 80/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 201,12 € (i.W.: zweihunderteins 12/100 Euro) seit dem 01. November 2008, auf 200,68 € (i.W.: zweihundert 68/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2008 und auf 200,00 € (i.W.: zweihundert Euro) seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼, die Beklagte 3/4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB einen Schadensersatzanspruch. Danach ist er so zu stellen, als wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Rückführung der Arbeitszeit auf eine 35 Stundenwoche – und damit der gleichzustellenden Rückführung der Entgeltminderung um 7,14 % – im 4. Quartal 2008 nachgekommen wäre. Ein Anspruch für den Monat September 2008 besteht hingegen nicht. 1. Der Anspruch des Klägers auf Rückführung der Arbeitszeit bzw. in seinem Fall auf die Rückführung auf das ehemalige Entgelt folgt aus der Ziffer III.2.1. des ETV. Dieser Tarifvertrag ist abgeschlossen worden zur Standort- und Beschäftigungssicherung und wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Tarifautonomie wegen fehlenden Verstoßes gegen höherrangiges Recht akzeptiert (BAG 28.06.2001 – 6 AZR 114/00 – AP Nr. 24 zu § 611 BGB Arbeitszeit; 25.10.2000 – 4 AZR 438/99 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Internationaler Bund). a. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist er nicht nur justitiabel in der Frage der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit, sondern auch bei den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme dieser Maßnahme. Die Bestimmung der Ziffer III.1.1 änderte für die Tarifunterworfenen mit den Worten "wird ... ohne Entgeltausgleich erhöht" unmittelbar die arbeitsvertraglich geltende Arbeitszeit bzw. bei Ausübung des Wahlrechtes den Entgeltanspruch. Zwar war für die Umsetzung noch die Änderung der Schichtpläne mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, die dafür erforderliche Zeit wurde aber von den Tarifvertragsparteien in Ziffer V ETV so überbrückt, dass im Monat Januar 2006 für alle Schichtmitarbeiter eine Entgeltkürzung von 7,14% erfolgte. Es handelt sich somit um eine Inhaltsnorm. Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch für die Rückführung in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls gemäß Ziffer III.2.1. Gegenstand einer Inhaltsnorm kann alles sein, was Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist, etwa auch die Dauer der Arbeitszeit (ErfK-Franzen 9. Aufl. 2009, Nr. 41 zu § 1 TVG mwN.). Die "Rückführung" der Arbeitszeit/des Entgeltes auf die ursprüngliche Höhe bedurfte einer nur einseitigen Maßnahme der Beklagten, nämlich ihres Entschlusses und der darauf folgenden Umsetzung mit dem Betriebsrat bei der Gestaltung der Schichtpläne, also nicht einer vertraglichen Umsetzung mit den einzelnen Arbeitnehmern. Aber selbst wenn Ziffer III.2.1 – mit der Beklagten – nicht als Inhaltnorm gewertet wird, würde es sich um eine schuldrechtliche Begünstigung Dritter handeln, für die die Auslegung zum gleichen Ergebnis führen müsste, denn es gilt die gleiche Auslegungsmethode wie bei Inhaltsnormen (BAG 05.11.1997 – 4 AZR 872/95 – AP Nr 29 zu § 1 TVG). b. Hierbei liegen folgende Rechtsgrundsätze zugrunde: Die Tarifauslegung hat – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hingegen bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfalle noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Dabei gibt es jedoch für die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel. Es gibt nämlich weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien. Entscheidend ist lediglich, dass zunächst und zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen sind (BAG 12.09.1984 – 4 AZR 336/82 – AP Nr 135 zu § 1 TVG Auslegung). c. Übertragen auf vorliegenden Rechtstreit bedeutet dies Folgendes: "Zeiten verminderten Arbeitsanfalls" sind nach ihrem Wortlaut solche Zeiten, die bei Anlegung eines Vergleichszeitraums nicht nur unbedeutend von den Zahlen dieses Vergleichszeitraumes abweichen. Der reine Wortlaut führt hier indes nicht weiter, denn es ergibt sich weder, welcher Zeitraum mit welchem verglichen werden soll (Wochen, Monate, Jahre?) noch welcher Arbeitsanfall überhaupt Ausgangspunkt eines Vergleiches ist. Allerdings führt ein Abstellen auf den tariflichen Gesamtzusammenhang weiter: Die Tarifvertragsparteien gingen davon aus, dass es in der Halbleiterproduktion zu Auf- und Abschwungphasen mit steilem Gefälle kommt. Bei Abschluss des ETV ging es darum, für das Unternehmen eine höhere Flexibilität bei der Arbeitszeit und der Kosten zu sichern. Für die Arbeitnehmerseite ging es darum, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern. Beide Ziele sind Gegenstand der Präambel. Damit findet der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien seinen Niederschlag auch im Wortlaut. Dieser Zyklus der Auf- und Abschwungphasen findet sich sodann schon in der Überschrift der Ziffer III.2.1. mit dem Begriff "Downturn" wieder, also bei einem konjunkturell begründeten Rückgang. Damit ist für den Begriff "Zeiten verminderten Arbeitsanfalls" auf die quartalsweise ermittelten Auslastungsquoten abzustellen, die wiederum zu vergleichen sind mit einer über die Jahre ermittelten Durchschnittsquote. Hierbei ist von den von den Parteien unstreitig gestellten Quoten auszugehen, sowie von den von der Beklagten mitgeteilten Zahlen, denn ein Bestreiten mit Nichtwissen erfüllt nicht die Darlegungslast des Klägers als Anspruchsinhaber. Das bedeutet, dass von einer Normalauslastung von 60 bis 80% auszugehen ist. Dies war – nach Angaben der Beklagten – die Quote auch bei Abschluss des ETV. Diese Normalauslastung wurde in den ersten zwei Quartalen des Jahres 2008 erreicht, das dritte Quartal mit 57,8% fiel schon aus dieser Marge, aber nicht in so bedeutender Weise, dass bereits von einer "Zeit verminderten Arbeitsanfalls" im Sinne des ETV ausgegangen werden musste, denn eine ggf. nur geringe oder zeitlich unerhebliche Abweichung von der normalen Auslastung, soll nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien nicht zur sofortigen Rückkehr zum alten Arbeitszeitmodell führen müssen. Ein derartiges Hin und Her würde keinen Sinn machen. Der Abschwung muss von einigem Gewicht sein und nachhaltig wirken. Angesichts des Rückganges im dritten Quartal wurde sodann im 4. Quartal 2008 eine Auslastung erreicht, die sowohl nach Angaben der Beklagten, als auch nach Angaben des Klägers weit unter der normalen Auslastung lag, nicht mehr unerheblich und kurzfristig war, und damit das Tatbestandsmerkmal erfüllte. Das von den Parteien eingebrachte Zahlenwerk betraf die Abteilung ICH. Dies ist ein "Bereich" iSd. ETV, der nicht vom "Betrieb" oder "Unternehmen" spricht. Damit ist die Fertigung gemeint, denn nur dort zeigen die konjunkturellen Abschwünge unmittelbare Wirkung auf den Arbeitsanfall. Die nicht produzierende Bereiche (Forschung, Entwicklung, Verwaltung, Marketing) sind nur mittelbar betroffen und können nicht Teil des Tatbestandsmerkmales sein, unter dem die Arbeitszeiten flexibel gehandhabt werden sollen. Nicht erforderlich ist es, dass durch die Zeit verminderten Arbeitsanfalls die Beklagte konkret plant, Entlassungen vorzunehmen und erst dann das Instrumentarium aus Ziffer III.2.1. umsetzt. Das gesamte Tarifwerk dient neben der Flexibilisierung der Arbeitszeiten und der Kosten dem Erhalt der Stammarbeitsplätze. Deshalb haben sich die Arbeitnehmer auf eine effektive Kürzung ihrer Einkommen eingelassen. Zeiten verminderten Arbeitsanfalls kann auf unterschiedliche Art und Weise begegnet werden. Die Tarifvertragsparteien haben dabei in Ziffer III.2.1 im Rahmen ihrer Autonomie eine bestimmte Rangfolge der Maßnahmen vereinbart. Vor allem anderen – also auch vor betriebsbedingten Kündigungen – steht an erster Stelle die Rückführung der Arbeitszeit. Dies ist der Preis, den die Beklagte akzeptiert hat für das langfristige Entgegenkommen der Arbeitnehmerseite bei den Kosten und der Arbeitszeit. Deshalb ist es auch hinzunehmen (eine Tarifzensur findet ohnehin nicht statt), dass gerade in einem Abschwung die Arbeitszeiten zurückgeführt werden und damit die Kosten wachsen. 2. Wenn es somit die Pflicht der Beklagten war, zum 4. Quartal 2008 und nicht erst zum 1. Quartal 2009 die Arbeitszeiten und damit auch das Entgelt des Klägers auf den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, dann führt die Verletzung dieser Pflicht zum Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Dies gilt unabhängig von der Qualifizierung der Ziffer III.2.1 ETV als Inhaltsnorm, denn auch ein Verstoß gegen einen koalitionsmäßigen Vertrages zugunsten Dritter würde diesen Anspruch des Dritten – des Klägers – auslösen (vgl. Schinkels jurisPK-BGB 4. Aufl. 2008, Nr. 31 zu § 328 BGB). Die Beklagte war durch die IG-Metall zum 1. Oktober 2008 gemahnt und hat die Leistung verweigert, so dass im Verhältnis zum Kläger – sollte die Mahnung der IG-Metall nicht auch für ihn gelten – § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingreifen würde. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ihr war der Wortlaut der Ziffer III.2.1 ETV bekannt. Ihr waren auch die Zahlen aus dem dritten Quartal 2008 bekannt und es wurde für das 4. Quartal von einem erheblichen Rückgang ausgegangen. Es ist zwar richtig, dass die Rückführung auf die ursprüngliche Arbeitszeit Vorlauf brauchte, aber die Tatbestandvoraussetzung "Zeiten verminderten Arbeitsanfalls" nennt keine zeitliche Einschränkung außer der immanenten, wonach der Rückgang erheblich und nicht von kurzer Zeitdauer sein darf. Die Tarifvertragsparteien selber haben dies in der Übergangsvorschrift der Ziffer V ETV so geregelt, dass anstelle der Arbeitszeitveränderung zunächst eine Entgeltänderung für alle eintritt. Der Kläger muss sich deshalb nach Eintritt der Tatbestandsvoraussetzung nicht auf das nächste Quartal vertrösten lassen. Zwar ist anerkannt, dass ein Verschulden ausscheiden kann, wenn der Schuldner einen vertretbaren Rechtsstandpunkt in einer umstrittenen Rechtsfrage einnimmt (BAG 13.06.02 – 2 AZR 391/01 – AP Nr. 97 zu § 615 BGB). So liegt es hier aber nicht, da sich die Tatbestandsvoraussetzung in einem von der Beklagten abgeschlossenen Haustarifvertrag findet und in ihrem Kerngehalt klar ist: Geht der Arbeitsanfall zurück, ist als erstes die alte Arbeitszeit wieder herzustellen. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts von ca. 100 weiteren Anspruchstellern vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war von 1994 bis zum 30.04.2009 bei der Beklagten in Hamburg in deren Produktionsbereich ICH beschäftigt. Bei der Beklagten gelten mit der Gewerkschaft IG-Metall abgeschlossene Firmentarifverträge. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG-Metall. Für den Betrieb Hamburg wurde mit Wirkung zum 01.01.2006 ein Ergänzungstarifvertrag (ETV) zur – so die Präambel – Sicherung des Standortes und von Arbeitsplätzen (Anlage A 1, Bl. 6 - 18 d. A.) geschlossen. Dieser sieht hinsichtlich der Arbeitszeit u. a. folgende Regelungen vor: III.1. Dauer der Arbeitszeit: 1.1 Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden wird für Vollzeitbeschäftigte um 2,5 Stunden zusätzliche Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich erhöht ... Berechnungsbasis für Stundenverdienst, Vergütung bei Kurzarbeit oder TV Beschäftigungssicherung, Entgeltfortzahlung usw. bleibt der Divisor 152,25 Stunden pro Monat (Basis 35 Std. Woche) ... Ein Mitarbeiter kann gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich (entsprechend dem Verfahren für Urlaubsgewährung, einschließlich Quittierung) anstelle der Arbeitszeitverlängerung eine entsprechende Entgeltminderung in Höhe von 7,14 % des monatlichen Grundentgeltes wählen. Monatliches Grundentgelt sind alle monatlichen Entgeltkomponenten mit Ausnahme der in Anlage 1 Ziff. III - VII genannten Zulagen und des in Anlage 1 Ziff. VIII genannten Zuschusses. Tarifliche Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden bei einer Entscheidung für Entgeltminderung auf der Basis des nicht geminderten Entgeltes abgerechnet. Die Wahlentscheidung kann nach 12 Monaten individuell mit Wirkung ab dem übernächsten Monat geändert werden. Bei Schichtmitarbeitern gilt die Ziffer III.1.3. 1.2 Die Umsetzung der verlängerten Arbeitszeit erfolgt durch jährliche Schichtpläne, die mit dem Betriebsrat abgestimmt werden ... 2. Maßnahmen im Downtum : 2.1 In Zeiten verminderten Arbeitsanfalls wird im betreffenden Bereich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden (Vollzeit) bzw. bei Teilzeit (z.B. Wochenendschichtler) auf die vertraglich vereinbarte regelmäßige / durchschnittliche Wochenarbeitszeit zurückgeführt. Reicht dies nicht aus, werden die vorhandenen Instrumentarien in folgender Rangfolge: Abbau der Leiharbeit, Abbau des Flexi-Kontos, Operator-Transfer, Kurzarbeit, Arbeitszeitabsenkung nach TV Beschäftigungssicherung genutzt, um betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden. 2.2 Arbeitnehmer, die gemäß Ziff.III. 1.1. bzw. 1.3 Entgeltminderung gewählt haben, können nur dann in Kurzarbeit oder Arbeitszeitabsenkung nach TV Beschäftigungssicherung einbezogen werden, wenn zuvor die regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden bzw. 26,1 Stunden (Wochenendschicht) wieder hergestellt wird ... V. Inkrafttreten und Kündigung ... 2. Um das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zum 1. Januar 2006 auch im Schichtbetrieb zu ermöglichen, gilt folgendes: Der erste Schichtplan mit verlängerter Arbeitszeit beginnt mit Februar 2006. Die Vorbereitungen erfolgen nicht vor dem 14. Dezember 2005. Im Januar 2006 erfolgt für Schichtmitarbeiter keine Verlängerung der Arbeitszeit, sondern eine kollektive Entgeltkürzung um 7,14 % gem. Ziff. III.1.1. Grundlage der Tarifvertragsverhandlungen war u. a. der arbeitgeberseitig mit Schreiben vom 25.10.2004 (Anlage B 2, Bl. 57 - 66 d. A.) vorgelegte Geschäftsplan der Beklagten, wonach die Halbleiterkonjunktur von extremen Auf- und Abschwüngen geprägt ist und ein nächster Erholungszyklus (nach schwachem Wachstum oder sogar Schrumpfung für 2005/2006) ab 2007 erwartet wurde. Der Kläger hatte entsprechend der tarifvertraglichen Wahlmöglichkeit anstelle der Arbeitszeiterhöhung um 2,5 Stunden wöchentlich eine dementsprechende Entgeltminderung in Höhe von 7,14 % des monatlichen Grundentgeltes gewählt. Demzufolge erhielt er für September 2009 ein um € 201,00 brutto gekürztes Entgelt. Für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 beliefen sich die Entgeltminderungen auf € 201,12 brutto, € 200,68 brutto und € 200,00 brutto. Ab dem 01.01.2009 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden wieder eingeführt, nachdem der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat einer entsprechenden Änderung der bis zum 31.03.2009 laufenden Schichtpläne zugestimmt hatte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 machte der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend (Anlage A 2, Bl. 19 d.A.). Die Auslastungsquoten des Produktionsbereiches ICH betrugen 2007 im ersten Quartal 76 %, im zweiten Quartal 78 %, im dritten Quartal 95 % und im vierten Quartal 90 %. Im Jahr 2008 betrugen diese Quoten 65 % im ersten Quartal, 63 % im zweiten Quartal und 57,8 % im dritten Quartal. Die Angaben zum 4. Quartal schwanken: Der Kläger nennt 44 % Auslastung, die Beklagte trägt vor, es sei nicht weniger als 50%. Im Zeitraum 01.06.2008 bis November 2008 wurden im Bereich ICH 60 Leiharbeitnehmer weniger als zuvor beschäftigt. Aufgrund einer ab September 2008 für das Jahr 2009 geplanten bzw. erörterten, mit Personalabbau verbundenen Umstrukturierung, bezüglich derer am 12.01.2009 ein Interessenausgleich (Anlage B 1, Bl. 48 - 56 d. A.) geschlossen wurde, bot die Beklagte im Oktober 2008 ihren Beschäftigten den Abschluss von Aufhebungsverträgen "nach dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit" an (Anlage A 4, Bl. 75 f. d. A.). Auszubildende wurden beklagtenseitig Ende November 2008 darüber unterrichtet, dass die Beklagte beabsichtige, sich "wegen akuter Beschäftigungsprobleme" von der tarifvertraglichen befristeten Übernahmeverpflichtung befreien zu lassen (Anlage A 5, Bl. 77 d. A.). Im Zeitraum 01.06. - Anfang Dezember 2008 sind 17 Arbeitnehmer des Bereichs ICH als aufgrund von "betriebsbedingt" bezeichneten Kündigungen bei der Beklagten ausgeschieden. Mit einem beim Arbeitsgericht Hamburg am 02.12.2008 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (26 Ga 7/08) versuchte die IG-Metall, die Beklagte zu verpflichten, die regelmäßige Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden zurückzuführen, nachdem sie dies mit Schreiben vom 01.10.2008 und 12.11.2008 vergeblich angemahnt hatte. Das Verfahren erledigte sich durch Rücknahme des Antrags, nachdem die Beklagte erklärt hatte, entsprechend ab dem 01.01.2009 zu verfahren. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Arbeitszeitsenkung auf 35 Wochenstunden gemäß Ziffer III 2.1 des ETV wegen vorliegender "Zeiten verminderten Arbeitsanfalls" bereits ab dem dritten Quartal 2008 verpflichtet gewesen wäre, sodass die ihm gegenüber vorgenommenen Gehaltskürzungen seitdem unzulässig gewesen seien. Er macht Rückzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt € 802,80 brutto im Dezember 2008 gegenüber der Beklagten geltend. "Zeiten verminderten Arbeitsanfalls" hätten aufgrund der gegenüber 2007 gesunkenen Auslastungsquote (im vierten Quartal 2008 nochmals von 57,8 % auf 44 %), dem erfolgten Abbau von Leiharbeitnehmern ab dem 01.06.2008 und betriebsbedingten Kündigungen bzw. dem Abschluss betriebsbedingter Aufhebungsverträge zweifellos vorgelegen. Entgegen ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung habe die Beklagte aber nicht zunächst die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Stunden zurückgeführt, sodass die ihm, dem Kläger, gegenüber vorgenommenen Gehaltskürzungen seit Beginn des dritten Quartals unzulässig gewesen seien. Durch den ETV sei geregelt worden, dass die Beschäftigten auf Vergütung verzichteten, um Arbeitsplätze zu sichern. Die vereinbarte Arbeitszeitverlängerung bzw. der entsprechende Entgeltverzicht seien Opfer, die ausschließlich zum Erhalt der Hamburger Arbeitsplätze erbracht worden seien und wirkten ausschließlich so lange, wie sie zur Arbeitsplatzsicherung beitragen könnten. Die tarifliche Regelung bestimme, dass, wenn in bestimmten Bereichen Zeiten verminderten Arbeitsanfalls gegeben seien, die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Stunden zurückgeführt werden müsse, bevor Leiharbeitnehmer abgebaut würden, das Flexi-Konto abgebaut würde, Operator-Transfer stattfinde, Kurzarbeit, Arbeitszeitabsenkung stattfinde. Da bereits im dritten und vierten Quartal 2008 Leiharbeitnehmer und auch feste Arbeitsplätze abgebaut worden seien, hätten sowohl der Betriebsrat – sofort nach Mitteilung der geplanten Umstrukturierung – als auch die IG-Metall von der Beklagten die Rückführung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden gefordert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 802,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 201,– seit dem 01.10.2008, auf € 201,12 seit dem 01.11.2008, auf € 200,68 seit dem 01.12.2008 und auf € 200,– seit dem 01.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe als einzelner Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Änderung der kollektiven Arbeitszeit. Im Übrigen ergäbe sich hieraus nicht die von ihm beanspruchte Rechtsfolge, da er sich – mit Bindungswirkung für 12 Monate – ohnehin für eine Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich entschieden habe. Abgesehen davon sei sie, die Beklagte, auch nicht verpflichtet gewesen, die Wochenarbeitszeit ab September 2008 auf die 35-Stunden-Woche zurückzuführen. Bis Oktober 2008 sei die Produktion in allen Fertigungsbereichen stabil auf dem normalen Auslastungsniveau von 60 bis 80 % gelaufen. Auch im dritten Quartal 2008 habe die Auslastungsquote noch bei 50 % gelegen. Auf auftretende Schwankungen sei mit dem Abbau von Leiharbeit reagiert worden. Erst im Oktober habe sich infolge der weltweiten Finanzkrise ein nachhaltiger Nachfragerückgang abgezeichnet, mit zeitversetzten Auswirkungen auf die Produktion im ersten Quartal 2009. Deswegen sei im Zuge der Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat ihrerseits eine Rückkehr zur 35-Stunden-Woche in 2009 vorgeschlagen worden. Zuvor seien keine "Zeiten verminderten Arbeitsanfalls" mit der Folge drohender betriebsbedingter Kündigungen im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen absehbar gewesen. Insbesondere die Ende 2008 angestrebten Umstrukturierungen hätten nicht auf vermindertem Arbeitsanfall, sondern auf erforderlichen Strukturänderungen zur Kostensenkung beruht. Insofern seien auch keine betriebsbedingten Kündigungen als Reaktion auf einen Arbeitsmengenrückgang erfolgt. Ausgesprochene Kündigungen seien leistungsbedingt und im Einvernehmen mit den Betroffenen Sperrzeiten vermeidend "aus betrieblichen Gründen" in Verbindung mit einer Abfindungszusage erfolgt. Aufhebungsverträge seien aufgrund der im Hinblick auf die Umstrukturierung angebotenen freiwilligen Regelung ab Oktober 2008 zur Vermeidung späterer betriebsbedingter Kündigungen erfolgt. Der Kläger übersehe, dass die tariflichen Regelungen zu Maßnahmen im Downturn, also bei konjunkturellen Rückgängen, allein der Vermeidung betriebsbedingter Entlassungen dienten. Die Maßnahmen seien nur einzuleiten, wenn es infolge einer Abschwungphase zu einem Rückgang der Arbeitsmenge komme, der so nachhaltig sei, dass betriebsbedingte Kündigungen drohten. Die entsprechende Beschäftigungssicherung betreffe nur ihre eigenen Arbeitnehmer, nicht beschäftigte Leiharbeitnehmer. Der Abbau von Leiharbeit werde vielmehr als ein wesentliches Mittel zur Bewältigung von Personalüberhang verstanden. Der Tarifvertrag besage nicht, dass Leiharbeitnehmer nur dann abgebaut werden dürften, wenn bereits eine Rückführung auf die 35-Stunden-Woche erfolgt sei. Dann wäre auch die Rückführung der Leiharbeit zwecks Ersetzung durch eigene festangestellte Arbeitnehmer unzulässig. Ziffer III 2.1 ETV regele lediglich einen besonderen Sachverhalt, der sich dadurch auszeichne, dass aufgrund von zyklischen Entwicklungen ein verminderter Arbeitsanfall entstehe, der betriebsbedingte Entlassungen bedingen könne. Erst unter diesen Voraussetzungen sei angeordnet, dass zunächst eine Rückführung auf die 35-Stunden-Woche erfolge, dann ein Abbau von Leiharbeit und die sonstigen genannten Maßnahmen. Damit lasse der Tarifvertrag das Recht des Arbeitgebers unberührt, die Leiharbeit im Übrigen nach eigenem Belieben auszubauen oder abzubauen. Eine Schranke ergebe sich lediglich aus Ziffer 3, wonach betriebsbedingte Kündigungen der Stammbelegschaft nicht erfolgen sollten, um diese Mitarbeiter durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen. Des Weiteren verkenne der Kläger auch, dass eine Rückführung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden nur in Abstimmung mit dem Betriebsrat und wegen der zugrunde liegenden Jahresschichtpläne nur mit einem Vorlauf von vier bis sechs Wochen erfolgen könne. Insofern sei nach dem absehbaren Nachfragerückgang aufgrund der Finanzkrise eine zügige Umstellung zum 01.01.2009 erfolgt. Durch das dem Kläger am 26.01.2010 zugestellte Urteil vom 06.10.2009, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 25.02.2010 eingelegte und mit am 25.03.2010 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Soweit die Beklagte behaupte, die Auslastung im Bereich ICH liege normalerweise zwischen 60 und 80%, dies sei auch bei Abschluss des ETV so gewesen, müsse er dies mit Nichtwissen bestreiten. Die Erhöhung der Arbeitszeit sei durch diesen Tarifvertrag unmittelbar auch gegenüber ihm erfolgt, gleiches müsse für den Rückführungsanspruch gelten. Wie der Interessenausgleich vom 12.01.2009 zeige, sei sogar eine rückwirkende Umstellung der Schichtpläne möglich, sodass seinem Anspruch nicht entgegengehalten werden könne, es sei ein angemessener Vorlauf hierfür erforderlich. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.10.2009 – 15 Ca 183/09 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 802,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 201,– seit dem 01.10.2008, auf € 201,12 seit dem 01.11.2008, auf € 200,68 seit dem 01.12.2008 und auf € 200,– seit dem 01.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der ETV gebe keinen individualrechtlichen Anspruch. Wenn man ihn so verstünde, seien seine Regelungen nicht justitiabel. Es würde dies darüber hinaus bedeuten, dass gerade in Zeiten, zu denen Auslastungsschwierigkeiten aufträten, Kostensteigerungen erfolgen sollten. Die Klausel wolle Arbeitsplätze sichern. In einer Abschwungphase könne sich ein von einer Kündigung Betroffener auf das Ultima-Ratio-Prinzip berufen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.