OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ta 14/13

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0923.4TA14.13.0A
1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Regelung über die Abrechnung von Vergütungsansprüchen und die Auszahlung sich ergebender Nettobeträge in einem Aufhebungsvergleich ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Vergütungsansprüche nicht bereits streitgegenständlich gewesen sind.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Juli 2013 - 13 Ca 355/12 - wird zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung über die Abrechnung von Vergütungsansprüchen und die Auszahlung sich ergebender Nettobeträge in einem Aufhebungsvergleich ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Vergütungsansprüche nicht bereits streitgegenständlich gewesen sind.(Rn.11) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Juli 2013 - 13 Ca 355/12 - wird zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. I. Die Parteien haben den Rechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt und in dem über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 20. September 2012 gestritten worden ist, durch Vergleich vom 05. April 2013 beendet. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 08. Februar 2013 vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2011 ein Jahresgehalt in Höhe von € 89.724,00 (= Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 7.477,00) bezogen hat; diesem Sachvortrag ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. März 2013 nicht mehr entgegengetreten. Im Vergleich vom 5. April 2013 haben die Parteien unter der Ziffer 1. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2013 vereinbart aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 20. September 2013. Gemäß der Ziffer 2. des vorgenannten Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum ab dem 20. September 2012 bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 7.477,95 sowie das Weihnachtsgeld 2012 in Höhe von € 2.074,87 abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit diese nicht auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Vergleichs wird auf Bl. 138 bis 140 d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach vorheriger Anhörung der Parteien und deren Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 09. Juli 2013, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juli 2013 zugestellt worden ist, für die Klage auf € 26.706,90 und für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von € 7.727,25 festgesetzt. Mit der Beschwerde vom 17. Juli 2013, die am 22. Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in Höhe von € 7.727,25 und begehren eine Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in Höhe von € 39.879,57. Sie tragen vor, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die unter Ziffer 2. des Vergleichs getroffene Vereinbarung der Parteien nicht werterhöhend berücksichtigt. Ziffer 2. des Vergleichs beinhalte allerdings keine Einigung der Parteien über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da vorliegend für den Zeitraum zwischen dem 20. September 2012 und dem 31. Januar 2013 der Vergütungsanspruch des Klägers insgesamt streitig gewesen sei, hätte das Arbeitsgericht die für diesen Zeitraum vergleichsweise geregelte Vergütung des Klägers werterhöhend berücksichtigen müssen. Schließlich verkenne das Arbeitsgericht, dass der Streitwert einer Klage sich nach dem Streitgegenstand bestimme, der wiederum durch den Klageantrag bestimmt werde. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden oder aber wegen der Entgeltansprüche eine gesonderte Klage einzureichen. In beiden Fällen wären selbstverständlich die Zahlungsansprüche streitwerterhöhend berücksichtigt worden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 31. Juli 2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in Ziffer 2. des Vergleichs für den Zeitraum der Kündigungsfrist geregelten Vergütung komme kein eigenständiger Wert zu, da es sich insoweit um einen kündigungsabhängigen Entgeltanspruch handele, der aus den zwischen den Parteien im Rahmen des Vergleichs geregelten Beendigungstatbestand folge. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 08. August 2013 ist den Parteien und den Prozessbevollmächtigten der Parteien rechtliches Gehör eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 22. August 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Beschluss des Arbeitsgerichts verteidigt. Mit Schriftsatz vom 02. September 2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers an ihrer Beschwerde festgehalten. Die Parteien haben keine Stellungnahme abgegeben. II. 1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Antragsberechtigter i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. a) Mit Recht hat das Arbeitsgericht bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts die Regelung in Ziffer 2. des Vergleichs vom 05. April 2013 nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt. b) Zunächst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Ziffer 2. des Vergleichs vom 05. April 2013 keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 vereinbart worden ist, sondern lediglich die Verpflichtung der Beklagten für den vorgenannten Zeitraum das Arbeitsverhältnis auf der Basis eines Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 7.477,95 sowie das Weihnachtsgeld 2012 in Höhe von € 2.074,87 abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit diese nicht auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind. c) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass typische Regelungen zur Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit und zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses als unstreitige Konsequenz der Beendigungsvereinbarung unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keine gesonderte Bewertung rechtfertigen, sofern sie nicht bereits streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung (vgl. nur LArbG Hamm Beschluss vom 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 – Juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an. Bei den Vergütungsansprüchen des Klägers vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 handelt es sich um kündigungsabhängige Ansprüche, denn der Kläger hat sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 20. September 2012, zugegangen am selben Tage, gewehrt und im Vergleich ist ein Beendigungszeitpunkt am 31. Januar 2013 (Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung) vereinbart worden. Der Gegenstandswert für die Klage vom 11. Oktober 2012 wurde vom Arbeitsgericht auf € 26.706,90 festgesetzt; dies entspricht dem Gegenstandswert der Regelung gemäß der Ziffer 1. des Vergleichs. Insoweit wurde vom Arbeitsgericht zwar nicht berücksichtigt, dass sich die Bruttovergütung des Klägers auf € 7.477,00 belaufen hat. Das Arbeitsgericht hat erkennbar die Bruttomonatsvergütung zugrunde gelegt, die der Kläger in seiner Klage vom 11. Oktober 2012 (Seite 28) dargestellt hat. Auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (vgl. nur LArbG Hamburg Beschluss vom 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07- Juris), so dass der Gegenstandswert gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf. Mithin musste es bei der Gegenstandswertfestsetzung hinsichtlich der Klage durch das Arbeitsgericht verbleiben. Ausweislich der Ziffer 2. des Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 auf der Basis eines Bruttomonatsgehalts in Höhe von € 7.477,95 (insgesamt = € 32.404,45; 10/30 von € 74.77,95 zzgl. 4 x € 7.477,95) sowie das Weihnachtsgeld 2012 in Höhe von € 2.074,87 abzurechnen und den sich aus dem vorgenannten Bruttobetrag in Höhe von € 34.479,32 ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung der auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche des Klägers auszuzahlen. Diese im Vergleich unter der Ziffer 2. vereinbarte Regelung enthält kündigungsabhängige Ansprüche, die nach allem zu keinem Mehrwert der Einigung führen können. d) Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hinweisen, dass es dem Kläger freigestanden hätte, die Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden oder aber wegen der Entgeltansprüche eine gesonderte Klage einzureichen, so ist dies richtig. Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist (vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - 6 Ta 2/02 - und vom 05. März 2002 - 5 Ta 2/02 – beide veröffentlicht in Juris; die entgegenstehende spätere Rechtsprechung des LArbG Hamburg (nur 20% anzusetzen, Beschlüsse vom 08. Juli 2004 – 3 Ta 4/02 – und vom 11. Januar 2008 – 8 Ta 13/07 – haben die Kammern 3 und 8 des LArbG Hamburg inzwischen wieder aufgegeben)). Der Kläger hat jedoch vorliegend Entgeltansprüche nicht mit der Klage geltend gemacht, sondern sich mit seiner Klage nur gegen die Kündigung vom 20. September 2012 gewehrt. e) Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts nur wegen der Nichtberücksichtigung der Regelung in Ziffer 2. des Vergleichs angegriffen haben, war der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09. Juli 2013 nicht weiter zu überprüfen. Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts zu den Ziffern 4) und 6) durch das Arbeitsgericht entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des LArbG Hamburg. 3. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Allerdings war den Beschwerdeführern eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.