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Beschluss

4 Ta 10/13

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0820.4TA10.13.0A
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, tritt auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO ein.(Rn.15)
Tenor
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, tritt auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO ein.(Rn.15) Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner. I. Die Parteien haben im Erinnerungsverfahren über die Wirksamkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gestritten. Durch Beschluss vom 21. Mai 2013 – 21 Ca 45/12 - hat das Arbeitsgericht Hamburg gegen die Erinnerungsführerin (Schuldnerin) ein Zwangsgeld festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 begründet. Unter dem 07. Juni 2013 ist dem Erinnerungsgegner eine Vollstreckungsklausel für den Beschluss vom 21. Mai 2013 erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hat die Erinnerungsführerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der dem Erinnerungsgegner am 07. Juni 2013 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2013 einstweilen einzustellen. Durch Beschluss vom 26. Juni 2013 hat die Kammer auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2013 – 21 Ca 45/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. März 2013 – 21 Ca 45/12 – ist die Schuldnerin verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß als HR Direktor Supply Chain zu beschäftigen. Zur Erzwingung dieser Handlung wird auf Antrag des Gläubigers gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von € 22.000,00 und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je € 250,00 einen Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn K., festgesetzt. Unter dem 27. Juni 2013 hat die Kammer bei der Erinnerungsführerin angefragt, ob vor dem Hintergrund des vorgenannten Beschlusses an der Erinnerung und dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 ZPO festgehalten wird. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 hat die Erinnerungsführerin die am 11. Juni 2013 eingelegte Klauselerinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt „die Kosten des Rechtsstreits dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen“. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 hat der Erinnerungsgegner Fristverlängerung beantragt und mit Schriftsatz vom 08. August 2013 beantragt „die Kosten für das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen“. Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 hat der Erinnerungsgegner beantragt, der Erinnerungsführerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen und zur Begründung auf den Schriftsatz vom 21. Juni 2013 verwiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 21. Mai 2013 – 21 Ca 45/12 – sei nicht entfallen. Die Frage, ob § 570 Abs. 1 ZPO auch für Zwangs- und Ordnungsgeldbeschlüsse gelte, müsse nicht abschließend beantwortet werden; zumindest für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers gelte dies nicht. II. 1. Nachdem die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 die am 11. Juni 2013 eingelegte Klauselerinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Erinnerungsgegner sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 08. und vom 16. August 2013 konkludent angeschlossen hat, war über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Zwar hat der Erinnerungsgegner im Schriftsatz vom 08. August 2013 beantragt „die Kosten für das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen“, jedoch sollte diese Erklärung erkennbar nicht für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg abgegeben werden, denn über die Kosten des vorgenannten Beschwerdeverfahrens ist bereits durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2013 entschieden worden. Die vorgenannte Erklärung war, da beantragt worden ist die Kosten dem Gegner aufzuerlegen, auch als Erledigungsklärung auszulegen, denn die Erklärung sollte die Reaktion auf den Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom 16. Juli 2013 darstellen. Im Schriftsatz vom 16. August 2013 hat der Erinnerungsgegner nunmehr klargestellt, dass er beantragt die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsführerin aufzuerlegen; jedenfalls dieser Antrag ist als Erledigungserklärung auszulegen. 2. Bei übereinstimmender Erledigung des Erinnerungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Diese Kostenentscheidung kann gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG durch den Kammervorsitzenden allein getroffen werden (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 64 Rz. 125). Die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei hat eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten zu erfolgen, wobei im Allgemeinen an dem Grundsatz des Kostenrechts festzuhalten ist, dass der Verlierer die Kosten trägt. Als Folge hiervon wird im allgemeinen der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben, d.h. es wird i.d.R. der die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzulegen gewesen wären (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rz. 24). 3. Nach diesen rechtlichen Maßstäben waren dem Erinnerungsgegner die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen. a) Die Klauselerinnerung gegen die dem Erinnerungsgegner am 07. Juni 2013 erteilte Vollstreckungsklausel war statthaft, weil sich die Erinnerungsführerin mit formellen Einwendungen gegen die erteilte Vollstreckungsklausel zur Wehr gesetzt hat. Da die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf den Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 07. Juni 2013 (Anlage EF 1) drohte, bestand auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klauselerinnerung der Erinnerungsführerin. b) Die Klauselerinnerung war auch bis zum erledigenden Ereignis begründet, denn die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im formalisierten Klausel Erteilungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen für die Klauselerteilung waren nicht gegeben. Die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2013 war seit Einlegung der sofortigen Beschwerde der Erinnerungsführerin vom 26. Mai 2013 gemäß § 570 Abs. 1 ZPO entfallen, so dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel nicht hätte erteilen dürfen. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat eine sofortige Beschwerde dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Der BGH hat durch Beschluss vom 17. August 2011 (- I ZB 20/11 – NJW 2011, 3791 f) klargestellt, dass die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO eintritt. Die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin vom 26. Mai 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2013, die fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hatte nach allem aufschiebende Wirkung, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde am 26. Juni 2013 nicht mehr vollstreckbar war und demgemäß die Erteilung der Vollstreckungsklausel am 07. Juni 2013 auf einem formellen Fehler innerhalb des Prüfauftrags des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruhte, so dass die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch die Kammer am 26. Juni 2013, begründet war. Mithin waren dem Erinnerungsgegner die Kosten des Erinnerungsverfahrens, jedoch nicht, wie von der Erinnerungsführerin im Schriftsatz vom 16. Juli 2013 (Seite 1) beantragt, die Kosten des Rechtsstreits, aufzuerlegen.