Urteil
4 Sa 20/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:1127.4SA20.12.0A
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Leitsätze
1. Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Urteil des BAG vom 19.10.2011 - 5 AZR 149/10 mit unstreitiger Berechnung des Hauptanspruchs.(Rn.68)
2. Ein Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB besteht ab Fälligkeit des Hauptanspruchs - hier nicht vorliegender unverschuldeter Rechtsirrtum hinsichtlich des Hauptanspruchs.(Rn.69)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juni 2009 - 24 Ca 8/09 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 419,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 01.02. 2008 auf Euro 31,26,
seit dem 01.03.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.04.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.05.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.06.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.07.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.08.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.09.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.10.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.11.2008 auf Euro 34,61,
seit dem 01.12.2008 auf Euro 38,46
und seit dem 01.01.2009 auf Euro 38,46
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Urteil des BAG vom 19.10.2011 - 5 AZR 149/10 mit unstreitiger Berechnung des Hauptanspruchs.(Rn.68) 2. Ein Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB besteht ab Fälligkeit des Hauptanspruchs - hier nicht vorliegender unverschuldeter Rechtsirrtum hinsichtlich des Hauptanspruchs.(Rn.69) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juni 2009 - 24 Ca 8/09 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 419,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02. 2008 auf Euro 31,26, seit dem 01.03.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.04.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.05.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.06.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.07.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.08.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.09.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.10.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.11.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.12.2008 auf Euro 38,46 und seit dem 01.01.2009 auf Euro 38,46 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juni 2009 - 24 Ca 8/09 - ist begründet, denn die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 419,67 Euro brutto nebst Zinsen verlangen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis Dezember 2008 entsprechend der Berechnung der Beklagten in der Anlage B, die zwischen den Parteien unstreitig ist. 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis Dezember 2008 von 419,67 Euro brutto. Nach dem Urteil des BAG vom 19. Oktober 2011 (- 5 AZR 149/10 -) gehören zur Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Vergütungsgruppe iSv. § 17 Satz 1 HVFG alle durch die Eingruppierung vermittelten Bestandteile der laufenden Vergütung einschließlich der Entgeltstufe. Die in § 5 des Arbeitsvertrags vereinbarte Abbaubarkeit der Besitzstandszulage verstößt gegen § 17 Satz 1 HVFG und ist deshalb unwirksam, es sei denn, die auf den Zeitpunkt der Rückkehr am 01. Dezember 2007 abstellende Vergütungsvereinbarung wäre für die Klägerin günstiger. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtssätze hat die Beklagte die der Klägerin für die Monate Januar bis Dezember 2008 zustehenden Vergütungsdifferenzen errechnet; die Klägerin hat dieser Berechnung im Schriftsatz vom 25. Juli 2012 ausdrücklich zugestimmt, so dass insoweit zwischen den Parteien kein Streit mehr bestand. 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzinsung ab Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Vergütungsdifferenz. Aufgrund des Urteils des BAG vom 19. Oktober 2011 (- 5 AZR 149/10 -) steht fest, dass der Klägerin die von ihr geltend gemachten Vergütungsdifferenzbeträge für die Monate Januar bis Dezember 2008 zustehen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig waren, so dass die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 BGB in Zahlungsverzug geraten ist. Das Urteil des BAG vom 20. April 1994 (- 10 AZR 276/93 -) stützt die entgegenstehende Auffassung der Beklagten nicht, denn dort, worauf die 2. Kammer des LArbG Hamburg im Urteil vom 21. August 2012 (- 2 Sa 13/12 -) mit Recht hingewiesen hat, ging es um einen anderen Sachverhalt, nämlich den Eintritt der Fälligkeit am Tage der Veröffentlichung eines Tarifvertrages. In diesem Zusammenhang war insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass grundsätzlich der Schuldner das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage trägt und dieses Risiko nicht dem Gläubiger zugeschoben werden kann (vgl. BGH Urteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73 - NJW 1974, 1903 ff). Ein Rechtsirrtum schließt ein Verschulden nur aus, wenn er unverschuldet ist. Hieran sind strenge Voraussetzungen zu stellen (BGH Urteil vom 18. April 1974, aaO.). Zutreffend hat die 2. Kammer des LArbG Hamburg (Urteil vom 21. August 2012, aaO.) darauf hingewiesen, dass besondere Gründe, die den Rechtsirrtum der Beklagten als entschuldbar erscheinen lassen, nicht vorliegen, denn von einer Änderung einer feststehenden obergerichtlichen Rechtsprechung kann keine Rede sein. Vielmehr muss eine Prozesspartei auch dann, wenn sie in einer rechtlich umstrittenen Frage sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz obsiegt hat, damit rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht eine andere Entscheidung trifft. Gerade bei der sehr streitigen Auslegung des § 17 HVFG war der Ausgang des Verfahrens völlig offen, zumal bereits frühzeitig erkennbar war, dass die Rechtsfrage in jedem Fall einer Klärung durch das BAG zugeführt werden würde. Soweit das BAG ein fehlendes Verschulden des Schuldners im Falle einer noch nicht geklärten Auslegungsfrage anerkannt hat, sprach zu Gunsten des Schuldners jedenfalls die Gesetzesbegründung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine tarifliche Regelung (vgl. BAG Urteil vom 12. November 1992 - 8 AZR 503/91 - AP Nr. 1 zu § 285 BGB; BAG Urteil vom 14. Dezember 1999 -3 AZR 713/98 - AP Nr. 54 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Nach allem war der Berufung, einschließlich der mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 vorgenommenen Klageerweiterung, in vollem Umfang stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin ihren Zinsantrag aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2012 (Seite 3 = Bl. 207 d.A.) in der Sitzung vom 27. November 2012 zurückgenommen hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen. Rath Wigger Voß Die Parteien streiten über die Vergütungsansprüche der Klägerin nach Ausübung ihres Rückkehrrechts zur Beklagten. Die Klägerin war schon vor 1995 bei der Beklagten in einem städtischen Krankenhaus beschäftigt. Aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser vom 11. April 1995 (LBKHG, HmbGVBl. I S. 77) gingen die Arbeitsverhältnisse der in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer auf den Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, über. Träger des LBK Hamburg war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LBKHG die Beklagte. § 17 Abs. 2 LBKHG lautete: „Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den LBK Hamburg bei den Landesbetrieben beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der gesamten Anstalt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Im Falle der Überführung einzelner Krankenhäuser oder anderer Einrichtungen des LBK Hamburg oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des LBK Hamburg ist der LBK Hamburg verpflichtet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmer oder Beamte beim LBK (...) beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Anstalt zu ermöglichen.“ Mit dem Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg vom 17. Dezember 2004 (LBKBetriebG, HmbGVBl. I S. 487) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Betriebsanstalt „LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Betriebsanstalt LBK Hamburg) errichtet. Zugleich wurde das LBKHG in „Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien Anstalt öffentlichen Rechts“ und der bisherige LBK Hamburg in LBK-Immobilien umbenannt. Bei der nur noch als Besitzanstalt fungierenden LBK-Immobilien verblieben vier Personalstellen. Der Betrieb der Krankenhäuser wurde auf die Betriebsanstalt LBK Hamburg übertragen, deren Träger der LBK-Immobilien war. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LBKBetriebG gingen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim („alten“) LBK Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die Betriebsanstalt LBK Hamburg (dem „neuen“ LBK Hamburg) über. Dabei war ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen. Mit der Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft vom 4. Januar 2005 (HmbGVBl. I S. 4) wurde die Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Mehrheitsgesellschafterin zunächst noch die Besitzanstalt LBK-Immobilien war. Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten aus den bestehenden Arbeitsverträgen blieben durch den Formwechsel unberührt. Der früheren Regelung zum Rückkehrrecht der Arbeitnehmer in § 17 Abs. 2 LBKHG entsprach nunmehr § 15 Abs. 2 LBK- Immobiliengesetz. Ergänzend bestimmte § 15 Abs. 3 LBK-Immobiliengesetz, dass das Rückkehrrecht auch dann besteht, wenn die neu errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist und der LBK-Immobilien seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich veräußert. Die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH (74,9 %) gingen am 01. Januar 2007 von der Beklagten auf einen privaten Krankenhausträger über unter nachfolgender Umfirmierung in ... Kliniken Hamburg GmbH (im Folgenden: A GmbH). Zuvor war das LBK-Immobiliengesetz in „Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)“ und der LBK-Immobilien in Hamburger Versorgungsfonds (HVF) umbenannt worden. In § 17 HVFG wurde das Rückkehrrecht mit Wirkung vom 29. November 2006 wie folgt geregelt: „Veräußert der HVF seine Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mehrheitlich, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die Leitung der LBK Hamburg GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen (...).“ Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 31. Dezember 2006 der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und ver.di abgeschlossene Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV Angestellte AVH), der inhaltlich im Wesentlichen dem BAT entsprach, Anwendung. Zum 01. Januar 2007 erfolgte die Überleitung in den - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nachgebildeten - Tarifvertrag für den Krankenhaus-Arbeitgeberverband Hamburg e.V. (TV-KAH) nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des Krankenhausarbeitgeberverbandes Hamburg (KAH) vom 14. Juni 2007 (TVÜ-KAH). Dieser entspricht im Wesentlichen dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Nachdem die Klägerin ihre Rückkehr zur Beklagten verlangt hatte, schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01. Dezember 2007 einen neuen Arbeitsvertrag, in dem es u.a. heißt: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung. § 3 Eine Probezeit entfällt. Die beim Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK) und bei der A GmbH erbrachten Beschäftigungszeiten werden gem. § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds (HVFG) als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L anerkannt. § 4 Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. § 5 Es werden folgende Besitzstandsregelungen vereinbart: Bei der A GmbH erfolgte eine Zuordnung in eine individuelle Zwischen- oder individuelle Endstufe gem. §§ 6 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3 TV-Ü KAH. Die Differenz zwischen dieser individuellen Stufe und dem Tabellenentgelt nach § 4 dieses Arbeitsvertrages wird als übertarifliche Besitzstandszulage gewährt. Solange die Voraussetzungen des § 11 TVÜ-L vorliegen, werden die am Tage vor der Einstellung als Besitzstandszulage gezahlten kinderbezogenen Bezügebestandteile nach § 11 TV-Ü KAH als übertarifliche Besitzstandszulage weitergezahlt. Diese Besitzstandszulagen sind abbaubar und nicht dynamisch. Abbaubar bedeutet, dass lineare Erhöhungen, sonstige Tarifanpassungen, Höhergruppierungen und andere Anpassungen der monatlichen Bezüge auf die übertarifliche Besitzstandszulagen angerechnet werden. Nicht angerechnet werden Einmal- und Jahressonderzahlungen sowie Überstundenbezüge und andere unständige Besitzbestandteile. Nicht dynamisch bedeutet, dass die Besitzstandszulagen nicht an linearen Erhöhungen und Tarifanpassungen teilnehmen. Absenkungen der Bezüge führen nicht zu einer Neuberechnung oder Erhöhung der Zulage.“ Bei der A GmbH war die Klägerin als Angestellte für Textverarbeitung mit einem Arbeitszeitanteil von 77,92 % (30 von 38,5 Wochenstunden) eingesetzt, zuletzt in Entgeltgruppe E 5 TV-KAH eingruppiert und einer individuellen Zwischenstufe („5+“) zugeordnet. Von der Beklagten wurde die Klägerin mit einem Arbeitszeitanteil von 76,92 % (30 von 39 Wochenstunden) als medizinische Schreibkraft eingesetzt. Unter Berücksichtigung des abgesunkenen Arbeitszeitanteils erhielt sie hierfür im Dezember 2007 Vergütung nach Entgeltgruppe 5, Entwicklungsstufe 5 TV-L iHv. 1.642,31 Euro brutto und eine Besitzstandszulage iHv. 32,45 Euro brutto. Zum 1. Januar 2008 erhöhte die Beklagte (nur) das Tabellenentgelt der Klägerin unter Anrechnung auf die Besitzstandszulage um 50,00 Euro brutto auf 1.692,31 Euro brutto. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten erfolglos eine Erhöhung des Entgelts einer individuellen Zwischenstufe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des TVÜ-Länder für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Oktober 2008 sowie Differenzvergütungsansprüche wegen des Aufstiegs in die nächsthöhere reguläre Entwicklungsstufe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder für die Monate November und Dezember 2008 geltend gemacht. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Rechtsstreit vom 19. Oktober 2011 (5 AZR 149/10) hat die Beklagte die Bezüge der Klägerin u.a. für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 neu berechnet (Anlage B, Bl. 201 ff. d.A.; vgl. auch die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2012, Bl. 194 ff. d.A.). Über die Richtigkeit des dort zugrunde gelegten Berechnungsweges und die Höhe der an die Klägerin zu leistenden Zahlungen für den vorgenannten Zeitraum besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit ihrer, der Beklagten am 13. Januar 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, die mit § 17 HVFG garantierte Wahrung der Vergütungsgruppe gebiete eine dynamische Ausgestaltung des gesamten Tarifentgelts einschließlich der individuellen Zwischenstufe. Sie werde durch die Verrechnung der Tariferhöhung mit den Besitzstandszulagen und der Verweigerung einer Höherstufung gemäß § 6 TVÜ-Länder gegenüber den durchgehend bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern benachteiligt. Die arbeitsvertraglich festgelegte Abbaubarkeit der Besitzstandszulagen verstoße zudem gegen § 17 Satz 1 HVFG. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 324,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sei dem 01. November 2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sei dem 01. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die von der Klägerin erworbenen Besitzstände gewahrt. § 17 Satz 1 HVFG verlange nur die Sicherung des erreichten Grundentgelts. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 03. Juni 2009 die Klage abgewiesen und die Berufung im Tenor zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch sei zur Höhe von 324,50 Euro brutto unbegründet, denn die Beklagte sei im Zeitraum 01. Januar 2008 bis 31. Oktober 2008 gemäß Arbeitsvertrag berechtigt gewesen, lineare Tariferhöhungen auf die gezahlte Besitzstandszulage anzurechnen. Die Besitzstandszulage sei als ausdrücklich abbaubar im Arbeitsvertrag vereinbart. Die vertraglich vereinbarte Anrechnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, denn § 17 HVFG verbiete eine Anrechnung nicht. Auch werde die Klägerin dadurch gegenüber anderen Beschäftigten nicht sachwidrig ungleich behandelt. Auch soweit die Klägerin für die Monate November und Dezember 2008 Zahlung von € 76,78 brutto verlange, sei die Klage unbegründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren könne nur § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L sein. Den unter dieser Tarifregelung vorgesehenen weiteren Schritt der Stufenzuordnung zum 01. November 2008 könne die Klägerin aber nur dann beanspruchen, wenn der TVÜ-L unmittelbar oder jedenfalls analog auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Das aber könne die Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt feststellen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Juli 2009 zugestellte Urteil am 21. August 2009 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. September 2009, der am 17. September 2009 eingegangen ist, begründet. Die Klägerin hat vorgetragen, § 17 HVFG gebiete eine dynamische Ausgestaltung der Besitzstandszulage. Zwar sei dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Sinn und Zweck der Regelung verlange dies allerdings. Die gewünschte Rechtsfolge ergebe sich aus einer analogen Anwendung des TVÜ. Der Gesetzgeber habe das Rückkehrrecht selbst inhaltlich nicht verändert. Deshalb sei die Passage, dass denjenigen Mitarbeitern der LBK Hamburg GmbH ein Rückkehrrecht zustünde, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung beim LBK beschäftigt waren, eingefügt worden. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juni 2009 - 24 Ca 8/09 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 324,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sei dem 01. November 2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sei dem 01. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juni 2009 zurückzuweisen. Sie hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 02. Februar 2010 - 4 Sa 38/09 - Bl. 157 ff. d.A. - die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei im hier streitigen Zeitraum 01. Januar 2008 bis 31. Oktober 2008 gemäß Arbeitsvertrag berechtigt gewesen, lineare Tariferhöhungen auf die gezahlte Besitzstandszulage anzurechnen, so dass die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiterer Vergütung in Höhe von € 324,50 brutto habe. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten ebenfalls keinen Anspruch auf einen Stufenaufstieg zum 01. November 2008, so dass sie von der Beklagten nicht die Zahlung von € 76,78 brutto für die Monate November und Dezember 2008 verlangen könne. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (5 AZR 149/10, Bl. 180 ff. d.A.) hob das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 02. Februar 2010 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurück. Zur Begründung führte das BAG aus, die von der Klägerin beanspruchte Vergütung folge zwar nicht aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrecht, denn der TVÜ-Länder als den TV-L ergänzender Tarifvertrag verlange für seinen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 ein zum Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Das sei vorliegend nicht der Fall. Ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten sei erst zum 01. Dezember 2007 neu begründet worden. Die Klägerin könne aber unbeschadet der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Vergütung verlangen, die ihr die Beklagte nach § 17 Satz 1 HVFG gewährleisten müsse. Zur Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Vergütungsgruppe iSv. § 17 Satz 1 HVFG gehörten alle durch die Eingruppierung vermittelten Bestandteile der laufenden Vergütung einschließlich der Entgeltstufe. Die in § 5 des Arbeitsvertrags vereinbarte Abbaubarkeit der Besitzstandszulage verstoße gegen § 17 Satz 1 HVFG und sei deshalb unwirksam, es sei denn, die auf den Zeitpunkt der Rückkehr am 01. Dezember 2007 abstellende Vergütungsvereinbarung wäre für die Klägerin günstiger. Das Landesarbeitsgericht hat der Beklagten durch Verfügung vom 28. Februar 2012 aufgegeben zunächst die von der Klägerin beim LBK Hamburg am 31. Dezember 2006 erreichte Vergütungsgruppe des MTV Angestellte AVH festzustellen und der ihr entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT zuzuordnen, alsdann nach den in §§ 4 bis 6 TVÜ-Länder vorgesehenen Schritten in das Entgeltsystem des TV-L überzuleiten, bis hin zu der zum 01. November 2008 erfolgenden, die Überleitung abschließenden Stufenzuordnung nach §6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder und das sich danach ergebende Tabellenentgelt mit der von der Beklagten gezahlten Vergütung (Tabellenentgelt und Besitzstandszulagen) zu saldieren. Die Klägerin hat Gelegenheit erhalten auf diesen Sachvortrag zu erwidern. Die Beklagte ergänzte ihren bisherigen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 (Bl. 194 ff. d.A.) und stellte nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den Rechenweg und die Höhe der Bezüge für die Klägerin im Einzelnen dar (s. Anlage B, Bl. 201 ff. d.A.). Danach steht der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 - unstreitig - eine weitere Vergütung in Höhe von 419,67 Euro brutto zu. Ein Zinsanspruch für die Klägerin sei aber erst ab dem 01, Februar 2012 zu bejahen, denn das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts sei ihr erst am 30. Januar 2012 übersandt worden. Der zu verzinsende Vergütungsanspruch sei erst mit der Übersendung der vom BAG vorgenommenen Vervollständigung des gesetzlichen Regelungsplans entstanden. Auch habe das BAG ausdrücklich festgestellt, dass die beanspruchte Vergütung nicht aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrecht folge. Erst mit dem Bekanntwerden der vervollständigten Regelung könne ein Primär- und - in dessen Folge - ein Zinsanspruch entstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Juni 2009 - 24 Ca 8/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 419,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 0102. 2008 auf Euro 31,26, seit dem 01.03.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.04.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.05.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.06.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.07.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.08.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.09.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.10.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.11.2008 auf Euro 34,61, seit dem 01.12.2008 auf Euro 38,46 und seit dem 01.01.2009 auf Euro 38,46 zu zahlen. Die Klägerin stimmt der Berechnung der Nachforderung durch die Beklagte hinsichtlich Rechenweg und Betrag ausdrücklich zu. Der Zinsanspruch stehe ihr jeweils ab Fälligkeit und nicht erst ab dem 01. Februar 2012 zu, denn nach der Entscheidung des BAG stehe fest, dass ihre mit der Klage geltend gemachten Forderungen begründet seien. Sie seien daher mit Ablauf des jeweiligen Monats, in dem sie entstanden seien, fällig geworden. Demgemäß seien Verzugszinsen zu zahlen. Auch trage der Schuldner grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liege nicht vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.