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Urteil

4 Sa 37/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0925.4SA37.12.0A
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters ist in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert.(Rn.58) Sie erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services.(Rn.61) 2. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters geht weit über eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2 der Anlage 1 ERTV DB Services hinaus.(Rn.64) Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches.(Rn.62)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2012 – 4 Ca 204/11 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters ist in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert.(Rn.58) Sie erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services.(Rn.61) 2. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters geht weit über eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2 der Anlage 1 ERTV DB Services hinaus.(Rn.64) Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches.(Rn.62) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2012 – 4 Ca 204/11 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung der Beklagten war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nachdem der Kläger mit Zustimmung der Beklagten seine Klageanträge aus der Klage vom 25. August 2011 zu 3., zu 4. und zu 5., soweit die Feststellung vor dem 01. August 2011 begehrt worden ist, zurückgenommen hat, ist das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg der Berufungskammer nur zur Überprüfung angefallen, soweit es den Klageanträgen des Klägers aus der Klage vom 25. August 2011 zu 1., zu 2. und zu 5., soweit die Feststellung ab dem 01. August 2011 begehrt worden ist, stattgegeben hat. Mit Recht hat das Arbeitsgericht Hamburg insoweit erkannt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von restlicher Vergütung entsprechend Entgeltgruppe T 3 des ERTV DB Services für die Monate September 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von € 1.868,- brutto und ferner einen Anspruch auf Zahlung von restlicher Vergütung entsprechend Entgeltgruppe G des TV Sicherheit für die Monate Januar 2010 bis Juli 2011 in Höhe von € 11.079,28 brutto hat. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht außerdem festgestellt, dass der Kläger seit dem 01. August 2011 in die Entgeltgruppe G des TV Sicherheit eingruppiert ist. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die angerufene Kammer folgt, soweit der Streitgegenstand in der Berufungsinstanz zur Entscheidung angefallen ist, im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), sodass auf die Entscheidungsgründe im einzelnen Bezug genommen werden kann. Die Berufungskammer folgt ferner den Ausführungen in den Entscheidungen des LArbG Düsseldorf (Urteil vom 26. Oktober 2010 – 9 Sa 1193/09 – juris) und des Hessischen LArbG (Urteil vom 10. Januar 2012 – 12 Sa 497/09 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst: a) Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit der bezifferten Zahlungsanträge zu 1. und 2. aus der Klage vom 25. August 201 folgt aus § 253 ZPO. Soweit sich der Feststellungsantrag zu 5. auf die Zeit ab dem 01. August 2011 bezieht, ist er als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil der Kläger die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (vgl. nur BAG Urteil vom 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 – Rn. 12, NZA 2010, 1448 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - AP Nr. 46 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). b) Die Klage ist, soweit der Streitgegenstand in der Berufungsinstanz zur Entscheidung angefallen ist, begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein Anspruch auf Zahlung von € 1.868,- brutto und für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 ein Anspruch auf Zahlung von € 11.079,28 brutto zu. Für die Zeit ab dem 01. August 2011 war festzustellen, dass der Kläger seit dem 01. August 2011 in die Entgeltgruppe G des TV Sicherheit eingruppiert ist. aa) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 1.868,- brutto für die Zeit vom 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, § 2 Abs. 1 und Anlage 1 ERTV DB Services zu, weil er entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3 und nicht in T 2 eingruppiert ist. (1) Der ERTV DB Services kommt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni 2009 zur Anwendung. Allerdings wird der Kläger nach dem Arbeitsvertrag in die Entgeltgruppe T 2.1 des ERTV DB Services eingruppiert. Dies steht indes der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe T 3 nicht entgegen. Diese Vereinbarung allein verwehrt es dem Kläger nicht, sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe zu berufen. Jedenfalls soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, ist der Arbeitsvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten tariflichen Regelung richtet (vgl. BAG Urteil vom 05. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, Rn. 19). Die Angabe der Entgeltgruppe T 2.1 im Arbeitsvertrag hat nur deklaratorische Bedeutung. Hierfür spricht schon, dass nicht etwa die Entgeltgruppe T 2.1 vereinbart wird, sondern lediglich geregelt wird, dass der Kläger in die genannte Entgeltgruppe „eingruppiert“ wird. (2) Gemäß § 2 ERTV DB Services erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt nach den Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1. Nach § 3 Abs. 1 ERTV DB Services richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht (§ 3 Abs. 2 ERTV DB Services). Nach der Anlage 1 zum ERTV DB Services werden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet. Die Gruppen K 1 bis K 5 sind für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten vorgesehen. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hängt dabei von der überwiegenden Tätigkeit ab. (3) Die Auslegung der vorgenannten tariflichen Bestimmungen führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 01. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 – juris, m.w.N.) Die Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass es - ausgehend vom reinen Wortlaut - schwierig ist, die Tätigkeit des Regionalen Einsatzleiters, d.h. die Tätigkeit des Klägers, als kaufmännische oder technische Tätigkeit zu begreifen. Zur kaufmännischen Tätigkeit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg ausgeführt, dass diese gar nicht passt (Beschluss vom 05. März 2009 - 7 TaBV 8/08, juris, Rn. 156). Mit dem LArbG Düsseldorf (Urteil vom 26. Oktober 2010 – 9 Sa 1193/09 – juris, Rn. 90 bis 91) ist jedoch anzunehmen, dass die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert ist; dieser Argumentation schließt die erkennende Kammer nach eigener Prüfung ausdrücklich an. (4) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3 und nicht in die Entgeltgruppe T 2 eingruppiert. Der Kläger erfüllt mit der Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3. Mit der 7. Kammer des LArbG Hamburg ist es lediglich erforderlich, dass die ausgeführte Tätigkeit die Berufsausbildung oder Berufserfahrung der Entgeltgruppe T 3 voraussetzt (so LAG Hamburg Beschluss vom 05. März 2009 - 7 TaBV 8/08 - juris, Rn. 154 f.). Unstreitig hat der Kläger danach mehrere Jahre bei der Beklagten als Sicherheitsfachkraft gearbeitet. Die Kammer folgt außerdem der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburgs (Beschluss vom 05. März 2009 - 7 TaBV 8/08 - juris, Rn. 156 ff.), dass der Kläger als regionaler Einsatzleiter mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs befasst ist, welche die oben dargestellte Berufsausbildung oder berufliche Erfahrung voraussetzt. Es handelt sich zunächst um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren, technischen Arbeitsbereichs. Es reicht nach dem eindeutigen Tarifwortlaut aus, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung dieses Bereichs steht. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit selbst die Überwachung eines größeren Arbeitsbereichs ist. Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass es sich vorliegend um einen größeren Arbeitsbereich handelt. Die Regionalen Einsatzleiter disponieren Mitarbeiter in einem größeren räumlich-örtlichen Bereich und verschaffen sich hier, z.B. über Monitore oder Telekommunikationsanlagen, ein Lagebild („Überwachung der Einzelarbeitsplätze durch regelmäßige Kontaktaufnahme“). Der überwachte Bereich sind Gebäude, Bahnhöfe und Bahnsteige. Es handelt sich um einen größeren Arbeitsbereich, den die Mitarbeiter zu disponieren und zu überwachen haben, denn die Tätigkeit bezieht sich auf den gesamten regionalen Bereich Nord, der sich von Kiel bis nach Göttingen erstreckt. Prägend für die Tätigkeit der Regionalen Einsatzleitung ist die Koordinierung und Steuerung dieser Einsatzkräfte in der gesamten Region. Die Regionalen Einsatzleitungen sind gegenüber den Ländereinsatzleitungen, den Teamleitungen und den einzelnen Sicherheitskräften fachlich weisungsbefugt. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2. Zu Recht hat die 7. Kammer des LArbG Hamburg ausgeführt, dass die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters weit über eine einfache Tätigkeit hinausgeht, welche der Entgeltgruppe T 2 zu Grunde liegt (LArbG Hamburg Beschluss vom 05. März 2009 - 7 TaBV 8/08 - juris, Rn. 158 f.). Dies gilt auch für die konkrete Tätigkeit des Klägers. Zutreffend weist das Arbeitsgericht insoweit darauf hin, dass die regionalen Einsatzleiter über bis zu 300 Streifen- bzw. Kontrollmitarbeiter verfügen, mögen diese auch nicht zeitgleich im Einsatz sein und die Tarifgruppe T 2 jedenfalls keine derartige übergeordnete Leitungstätigkeit abbildet. (5) Die dementsprechend bislang von der Beklagten nicht erfüllte monatliche Vergütungsdifferenz war zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. bb) Dem Kläger steht ferner gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 11.079,28 brutto für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, § 2 Abs. 1, Anlage 1 ERTV DB Services und in Verbindung mit der Überleitungsmatrix (Anlage zu Anhang IV zum TV Sicherheit; Anlage K 6) zu, denn der Kläger ist im vorgenannten Zeitraum nach der Entgeltgruppe G des TV Sicherheit zu bezahlen. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht erkannt, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Überleitungsmatrix eine Überleitung von T 3 in die Entgeltgruppe G des TV Sicherheit stattfindet. Da der Kläger, wie bereits oben dargestellt, in die Entgeltgruppe T 3 ab dem 01. September 2009 eingruppieren war, war er am 01. Januar 2010 in die Entgeltgruppe G des TV Sicherheit überzuleiten. Auf eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe G kam es aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Überleitung der Entgeltgruppen vom ERTV DB Services in den TV Sicherheit nicht mehr an. Die dementsprechend bislang von der Beklagten nicht erfüllte monatliche Vergütungsdifferenz war zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. cc) Die Eingruppierungsfeststellungsklage ab dem 01. August 2011 (Klageantrag zu 5. aus der Klage vom 25. August 2011, soweit er in der Berufungsinstanz zur Entscheidung angefallen ist) hat Erfolg, da der Kläger, wie bereits oben dargetan, seit dem 01. Januar 2010 in die Entgeltgruppe G des TV Sicherheit eingruppiert ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit wurde die vom Kläger - mit Zustimmung der Beklagten - in der Berufungsinstanz erklärte teilweise Klagerücknahme entsprechend berücksichtigt. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Eingruppierung der regionalen Einsatzleiter in den ERTV DB Services ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Zurzeit ist eine Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (4 AZR 519/12; Revision gegen das Urteil des Hessischen LArbG vom 10. Januar 2012 – 12 Sa 497/09 - juris). Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 01. Januar 2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services Nord GmbH. Die Regionalgesellschaften waren bis zum 31. Dezember 2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs-, Sicherungs- und Servicedienste tätig. Für den Bereich der DB Services galt bis zum 31. Dezember 2009 der Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen (ERTV DB Services). In diesem hieß es: „§ 2 Entgeltgrundlagen (1) Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 für angestellte Arbeitnehmer sowie nach den Anlagen 2 bis 3 für gewerbliche Arbeitnehmer bemessen wird. ... § 3 Grundsätze für die Eingruppierung (1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. (2) Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht. b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen. …“ Nach der Anlage 1 zum ERTV DB Services, dem Entgeltgruppenverzeichnis/ Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer, wurden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet, nämlich die Gruppen K1 bis K5 für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hing nach der Eingangsbemerkung von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zu der jeweiligen Stufe sollte sich nach der Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung richten. Die Tätigkeitsmerkmale der Gruppen T 2 und T 3 wurden wie folgt beschrieben: „Gruppe T 2 Einfache technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk, im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf oder eine ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe, wobei die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks/des Wach- und Sicherheitsgewerbes, in denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen sein müssen, oder einen gleich zu bewertenden Ausbildungsstand voraussetzen. Gruppe T 3 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T2 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen. …“ Ergänzend wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zum ERTV DB Services (Anlage K 10, Bl. 134 d.A.). Der Kläger ist seit dem 01. Juli 2007 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Seit dem 01. Juni 2009 ist der Kläger als Regionaler Einsatzleiter (REL) beschäftigt. Die Einzelheiten der Tätigkeit regelt der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2009. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 8 – 13 d.A.). Hinsichtlich der Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers als Einsatzleiter REL (regionale Einsatzleitung) wird Bezug genommen auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 01. Mai 2003 (Anlage K 2, Bl. 14-16 d.A.). Die Beklagte vergütete den Kläger nach der Entgeltgruppe T 2. In der Entgeltgruppe T 3 hätte die monatliche Vergütung jeweils € 467,00 brutto mehr betragen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (Anlage K 3, Bl. 17 d.A.) begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos die Eingruppierung in die Entgeltgruppe T3 des ERTV der DB Services Nord GmbH und machte die monatliche Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe T2 geltend. Ein Beschlussverfahren, das die Eingruppierung der regionalen Einsatzleiter in die Entgeltgruppe T3 zum Gegenstand hatte (LArbG Hamburg Beschluss vom 05. März 2009 – 7 TaBV 8/08 – juris), wurde wegen des seit dem 01. Januar 2010 geltenden neuen Entgelttarifvertrages (TV Sicherheit) mit neuem Entgeltgruppenschema von den dortigen Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht (– 4 ABR 106/09 –) übereinstimmend für erledigt erklärt. Seit dem 01. Januar 2010 kommt bei der Beklagten der Funktionsspezifische Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) zur Anwendung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 (Bl. 61 – 78 d. A.) Bezug genommen. Die Entgeltgruppen bestimmen sich nach dem Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum TV Sicherheit (Bl. 77 d.A.). Ferner ist in der Anlage zu Anhang IV zum TV Sicherheit eine Überleitungsmatrix geregelt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die die Anlage K 6 (Bl. 79 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat den Kläger unter Bezugnahme auf die Überleitungsmatrix in die Entgeltgruppe D eingruppiert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2011 hat der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen D und G des TV Sicherheit von monatlich € 583,12 brutto geltend gemacht. Mit der am 29. August 2011 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage vom 25. August 2011 hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und Vergütungsdifferenzen zwischen den Tarifgruppen T 2 und T 3 des ERTV der DB Services Nord GmbH sowie der Entgeltgruppen D und G des TV Sicherheit geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung der Eingruppierung in die Tarifgruppe T 3 des ERTV bzw. der Entgeltgruppe G des TV Sicherheit begehrt. Er hat vorgetragen, er sei für die Zeit vom 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zutreffend in die Entgeltgruppe T 3 einzugruppieren gewesen. Ihm stehe für diesen Zeitraum die sich ergebende Vergütungsdifferenz von € 1.868,- brutto (4 Monate x 467,00 € brutto monatlich) zu. Für den Zeitraum ab Geltung des TV Sicherheit sei er zutreffend in die Entgeltgruppe G einzugruppieren. Für den Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 stehe ihm die sich ergebende Vergütungsdifferenz von € 11.079,28 brutto (19 Monate x € 583,12 brutto monatlich) zu. Seine Tätigkeiten ergäben sich aus der Aufgabenbeschreibung in der Stellenausschreibung. Er übe einen Arbeitsvorgang aus, nämlich die regionale, länderübergreifende Disposition und Leitung der untergeordneten Mitarbeiter. Ziel sei es, den effizienten Personaleinsatz auf Basis der Security Standards zur unternehmerischen Sicherheitsvorsorge zu gewährleisten. Die Tätigkeit sei eng verknüpft mit Tätigkeiten der Objektüberwachung und Sicherheitsvorsorge. Der Kläger müsse bestimmte fachliche Anforderungen vorhalten, insbesondere um die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den untergeordneten Mitarbeitern im Sicherheitsdienst ausüben zu können. Die Tätigkeit werde nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt. Konkrete betriebliche Einzelanweisungen gebe es dagegen nicht. Auf der Basis monatlich abgestimmter Dienstpläne werde das regional zugeordnete Personal unter Berücksichtigung auftragsgebundener Personalzuordnungen disponiert. Es handele sich um eine Tätigkeit, die mit dem disziplinarischen oder fachlichen Führen von Mitarbeitern verbunden sei. Der Regionalbereich Nord erstrecke sich von Kiel bis Göttingen. Der Kläger sei gegenüber 300 operativen Mitarbeitern in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Dies sei eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren Aufgabenbereichs. Bis auf die REL-Mitarbeiter A. und B. seien alle weiteren REL-Mitarbeiter (C., D., E., F., G., H., I. und J.) in Entgeltgruppe E eingruppiert. Ein sachlicher Grund, den Kläger anders zu behandeln als die übrigen REL-Mitarbeiter bestehe nicht. Dem Tarifmerkmal „technisch“ komme keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend sei die aus der Entgeltgruppe T2 herausgehobene Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren Arbeitsbereichs. Im Übrigen ergebe die Systematik der Entgeltgruppen, dass selbstverwaltende Tätigkeiten aus dem Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes in die Gruppe T fallen sollten. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.868,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 467,- im Monat seit dem 1.10.2009, 1.11.2009, 1.12.2009 und 1.1.2010 zu zahlen. (Differenz T2 – T3 für die Zeit 1.9. – 31.12.2009). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.079,28 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 583,12 im Monat seit dem 1.2.2010, 1.3.2010, 1.4.2010, 1.5.2010, 1.6.2010, 1.7.2010, 1.8.2010, 1.9.2010, 1.10.2010, 1.11.2010, 1.12.2010 und 1.1.2011, 1.2.2011, 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011, 1.7.2011, 1.8.2011 zu zahlen. (Differenz D – G für die Zeit 1.1.2010 – 31.7.2011). 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab August 2011 monatlich eine Differenz in Höhe von € 583,12 brutto zuzüglich Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2011 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.9.2009 bis zum 31.12.2009 in die Entgeltgruppe T3 der Anlage 1 zum ERTV DB Services eingruppiert war. 5. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.1.2010 in die Entgeltgruppe G hilfsweise in die Entgeltgruppe E des Funktionsspezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, es sei auf die maßgebliche Stellenbeschreibung (Anlage B 1, Blatt 120 – 122 d.A.) abzustellen. Eine Weisungsbefugnis des Klägers bestehe nur in fachlicher Hinsicht, es seien auch zeitgleich allenfalls 100 Mitarbeiter im Dienst. Die Funktion des Klägers sei eine Disponentenfunktion. Der Kläger übe keine technischen Tätigkeiten aus und sei daher nicht in Entgeltgruppe T3 einzugruppieren. Es könne sich selbst dann, wenn die Beklagte fehlerhaft von einer Eingruppierung in Gruppe T 2 ausgegangen sei, kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach T 3 ergeben. Ihre Bewertung wirke nicht rechtsbegründend. Das Tätigkeitsfeld stehe nicht im Zusammenhang zu einem größeren technischen Arbeitsbereich. Die größte technische Anlage, die im Zusammenhang mit der Funktion der regionalen Einsatzleitung stehe, sei die Telefonanlage. Es handele sich um klassischen Objektschutz von Gebäuden, Bahnhöfen und Bahnsteigen. Dieser werde nicht zur Überwachung eines technischen Arbeitsbereichs, weil sich an/in dem Objekt Technik befinde. Nach der Stellenbeschreibung werde eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht verlangt. Die Mitarbeiter der regionalen Einsatzleitung würden über die Anforderungen der Länder-Einsatzleitung hinausgehend zusätzliche Anforderungen erfüllen. Sie seien zudem berechtigt, in fachlicher Hinsicht den Mitarbeitern der Länder-Einsatzleitung Weisungen zu erteilen. Die Zielsetzung der Funktion, einen effizienten bedarfsorientierten Personaleinsatz nach bestehenden Standards in einem räumlichen Gebiet zu koordinieren und zu sichern hebe die Funktion erkennbar über das Profil der Entgeltgruppe C hervor. Es sei jedoch festzustellen, dass die Stellenbeschreibung der regionalen Einsatzleitung keine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordere, wie sie eindeutig als Voraussetzung für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe D verlangt werde. Aus der Stellenbeschreibung der regionalen Einsatzleitung ergebe sich keine ausdrücklich beschriebene Qualifikationsanforderung. Das Merkmal der fachspezifischen Zusatzausbildung in Entgeltgruppe D sei aber zwingend. Es wäre auch dann nicht entbehrlich, wenn die Anforderungen gemäß dem zweiten Satz der tariflichen Bewertung erfüllt werden, „die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen“. Die tarifliche Entgeltgruppenbeschreibung verlange, dass beide Merkmale kumulativ erfüllt würden. Zudem genüge das klägerische Schreiben im Rahmen der Wahrung der Ausschlussfrist nicht den tariflichen Anforderungen in Bezug auf die bestimmte und bezifferte Geltendmachung. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 25. Januar 2012 der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB von der Beklagten für die Monate September 2009 bis Dezember 2009 die Eingruppierung und Vergütung gemäß Entgeltgruppe T 3 des ERTV DB Services bzw. für den Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2010 Eingruppierung und Vergütung gemäß Entgeltgruppe G des TV Sicherheit verlangen. Dementsprechend seien auch die jeweiligen Feststellungsanträge begründet. Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen zu den Entgeltgruppen in Anlage 1 zum ERTV DB Services führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten einzugruppieren sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine technische Tätigkeit. Seine Tätigkeit diene der Überwachung von Vorgängen auf Bahnanlagen, in Anlehnung an Aufgaben aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe. Der Kläger übe Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs i.S.d. Vergütungsgruppe T 3 der Anlage 1 zum ERTV DB Services aus. Die Beklagte habe in der Stellenausschreibung Anforderungen an die regionalen Einsatzleiter gestellt, die über eine Eingruppierung in T 2 hinausgehen. Es handele sich bei der Regionalen Einsatzleitung um eine Leitungsaufgabe, nicht um einfache Tätigkeiten im Sinne der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe T 2. Die Einsatzleiter verfügten über bis zu 300 Streifen- bzw. Kontrollmitarbeiter, mögen diese auch nicht zeitgleich im Einsatz sein. Die Tarifgruppe T 2 bilde jedenfalls keine derartige übergeordnete Leitungstätigkeit ab. Der Kläger habe seinen Zahlungsanspruch wegen der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen T 3 und T 2 auch rechtzeitig innerhalb der geltenden Ausschlussfristen geltend gemacht. Nach § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services und der inhaltlich gleichlautenden Regelung in § 18 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß § 11 MTV DB Services bzw. § 18 Abs. 2 erstrecke sich die Geltendmachung auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen. Dem habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 12. Juni 2009 ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund des Hinweises auf den Differenzbetrag zwischen den Tarifgruppen T 2 und T 3 sei die Höhe der Differenz für die Beklagte auch hinreichend bestimmt gewesen, ohne dass diese zu beziffern gewesen sei. Eine nochmalige schriftliche Geltendmachung nach Inkrafttreten des TV Sicherheit und hierauf bezogener Eingruppierung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da der Streit über die zutreffende Eingruppierung aufgrund der unstreitig anzuwendenden Überleitungsmatrix letztlich auf die Ausgangsfrage der zutreffenden Eingruppierung gemäß dem ERTV zurückzuführen sei. Die Beklagte hat gegen das ihr am 02. April 2012 zugestellte Urteil am 25. April 2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 02. Juli 2012 begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht Hamburg habe die tarifvertraglichen Regelungen fehlerhaft anwendet, insbesondere im Hinblick auf die Normen des einschlägigen Tarifvertrags. Fehlerhaft sei die Annahme des Arbeitsgerichts, die Tätigkeit des Klägers sei den technischen Entgeltgruppen zuzuordnen. Die dafür gegebene Begründung, es reiche aus, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem technischen Bereich stehen, überzeuge nicht. Angesichts der zutreffenden Feststellung des Gerichts, dass auch in den Tarifgruppen T 1 und T 4 technische Tätigkeiten zu erledigen seien, stelle sich das Merkmal „technisch“ als wesentlich für die Anwendbarkeit der T-Gruppen dar. Dass die Tätigkeit dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen sei, lasse eher den Rückschluss darauf zu, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Wenn sodann erklärt werde, prägend seien die koordinierenden und steuernden Arbeitsanforderungen, spreche dies eher für eine kaufmännische als für eine technische Tätigkeit. Ungeachtet dessen erfülle die Funktion des Klägers nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3. Der Kläger sei als regionaler Einsatzleiter zuständig für die Koordination von Mitarbeitern des Fahrkartenprüfdienstes, in sehr seltenen Fällen koordiniere er Einsätze, die mehrere Einsätze von Ländereinsatzleitungen betreffen. Des Weiteren erfasse er Daten, erstelle Berichte und kommuniziere mit anderen Leitstellen. Die Organisationseinheit Security werde im analytischen Bereich unterstützt. In der alltäglichen Praxis erfolge die Koordinierung und Steuerung der Mitarbeiter durch die sog. Ländereinsatzleitungen, eine Ausnahme bildeten lediglich die Mitarbeiter des Fahrkartenprüfdienstes. Die übrigen Aufgaben seien unterstützender Natur, so z.B. bei der Erstellung von Konzepten, bzw. verwaltender Natur, z.B. bei der Erstellung von Statistiken, Lagen. Die Erstellung von Konzepten, Statistiken und Lagen bedeute, dass die Entscheidung letztlich von anderer Stelle getroffen werde. Weder Verantwortung noch intellektuelle Leistung der Position erreichten die Stufe, die eine Eingruppierung in T 3 rechtfertige. Noch deutlicher werde die begrenzte Verantwortung, wenn die vom Kläger vorgelegte Stellenbeschreibung, Anlage K 3 der erstinstanzlichen Klage, herangezogen werde. Dort heiße es unter Punkt „3. Verantwortung: Entfällt“. Das Arbeitsgericht sehe es auch im Hinblick auf die Eingruppierung in T 3 als ausreichend an, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs stehe. Die Subsumtion des Arbeitsgerichts marginalisiere damit dieses Merkmal. Es komme nach seinen Ausführungen weder auf technische Anforderungen noch auf Überwachungstätigkeiten an. Es reiche offenbar ein loser Bezug. Diese Bewertung lasse sich aus der tariflichen Regelung nicht ableiten. Das tarifliche Merkmal werde daher in seiner Bedeutung fehlerhaft faktisch ignoriert. Schließlich werde die koordinierende, steuernde und leitende Funktion des Klägers überbewertet, die in der offenbar vom Gericht angenommenen Bedeutung weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Beschreibungen der Beklagten erkennbar werde. Den Anspruch auf die Entgeltgruppe G bejahe das Arbeitsgericht allein aus der Anwendung der tariflichen Überleitungsmatrix gemäß Anlage IV zum TV Sicherheit. Aus Entgeltgruppe T 3 folge zwingend Entgeltgruppe G. Das Arbeitsgericht setze sich damit konsequenterweise von der diesseitigen erstinstanzlichen Argumentation ab. Es sei anzumerken, dass aus der falschen Bejahung der T 3 durch Überleitung auch die unzutreffende Entgeltgruppe G folge. Das Arbeitsgericht hätte sich angesichts der erstinstanzlich von ihr erläuterten starken Verteuerung der Funktion bei Entgeltgruppe G auch damit befassen müssen, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe G auch ohne Anwendung der Matrix gegeben seien. Es hätte dies verneinen müssen, denn der Kläger habe angesichts seiner Berufung allein auf eine Matrixanwendung kaum dargelegt, auch die Merkmale der Tarifgruppe G mit mehrfach gesteigerten Anforderungen gegenüber der Entgeltgruppe D zu erfüllen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2012 – 4 Ca 204/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung wie folgt: Er sei den technischen Entgeltgruppen der Anlage 1 des ERTV DB Services zugeordnet. Die Anlage 1 des ERTV DB Services unterscheide für Angestellte zwischen den kaufmännischen Entgeltgruppen (K) und den technischen Entgeltgruppen (T). Die Beklagte selber habe ihn der technischen Entgeltgruppe zugeordnet, indem sie ihn in die Entgeltgruppe T 2 eingruppiert habe. Die Parteien streiten nur über die richtige Stufenzuordnung, nicht über seine Einordnung in die technische oder kaufmännische Entgeltgruppe. Erst in dem Moment, in dem er eine höhere Stufe der Entgeltgruppe für zutreffend gehalten habe, habe sich die Beklagte auf den Standpunkt zurückgezogen, schon die Entgeltgruppe sei unzutreffend. Dies sei zum einen rechtsmissbräuchlich und daher gemäß § 162 Abs. 1 BGB unbeachtlich. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die technische Entgeltgruppe jedenfalls hinsichtlich der Stufe T 3 auch vor. Er habe auch nicht nur begrenzte Verantwortung, sondern er verantwortet die örtliche, überörtliche und regionale Disposition des Einsatzes aller zugeordneten Mitarbeiter. Er habe auch nicht eine Stellenbeschreibung als Anlage K 3 eingereicht, in der es unter Punkt 3 „Verantwortung: entfällt“ heiße. Seine Stelle sei in der Stellenbeschreibung beschrieben, die als Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 25. August 2011 eingereicht worden sei und die auch der Anhörung des Betriebsrates zugrunde gelegen habe. Seine Tätigkeit stehe auch im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches. Das Arbeitsgericht ignoriere nicht dieses Merkmal, sondern setze sich mit diesem Tarifmerkmal unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden überzeugend auseinander. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch die Entgeltgruppe G des ab dem 01. Januar 2010 geltenden TV Sicherheit angenommen. Dies folge zum einen aus der Überleitungsmatrix, die die Beklagte für sich zwingend anwendet. Zum anderen seien auch die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe G) des TV Sicherheit gegeben. Aus der Stellenausschreibung ergebe sich, dass die Beklagte eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Schutz- und Sicherheit sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung voraussetze. Auch die zusätzliche Anforderung der fachspezifischen Zusatzqualifikation sei erfüllt. Das Entgeltgruppenverzeichnis lasse insoweit ab der Entgeltgruppe D anstelle der Zusatzqualifikation auch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ausreichen. Bei ihm liege eine solche vor. Er sei seit dem 01. Juli 2007 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Davor sei er seit 1992 Sicherheitsmitarbeiter bei der S. und sei im Wege des § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Seit dem 01. Juni 2009 übe er die Tätigkeit des Regionalen Einsatzleiters aus. Er verfüge daher über eine langjährige einschlägige Vortätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter. Auch das innerbetriebliche Vergütungsgefüge spreche für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe G. Die den Regionalen Einsatzleitern fachlich unterstellten Teamleiter seien bereits in die Entgeltgruppe D eingruppiert. Unstreitig seien acht andere Regionale Einsatzleiter in die Entgeltgruppe E eingruppiert. Ein sachlicher Grund, den Kläger lediglich in die Entgeltgruppe D einzugruppieren, bestehe nicht. Dies verstoße vielmehr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufgrund des rechtlichen Hinweises der Kammer hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten seine Klageanträge zu 3. und zu 4. aus der Klage vom 25. August 2011 zurückgenommen. Ferner hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten seinen Klageantrag zu 5. aus der Klage vom 25. August 2011 zurückgenommen, soweit die Feststellung vor dem 01. August 2011 begehrt worden ist. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 02. Juli 2012 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 16. Juli 2012 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).