Beschluss
4 TaBV 12/11
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0207.4TABV12.11.0A
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Leitsätze
1. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellt der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, in dem diese ihre Zuständigkeit bejaht, keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar und kann deshalb nicht isoliert angefochten werden.(Rn.35)
2. Eine unzutreffende "Rechtsbehelfsbelehrung" im Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle führt nicht zur Zulässigkeit eines Beschlussverfahrens, in dem die Feststellung der Unwirksamkeit des Zwischenspruchs der Einigungsstelle beantragt worden ist.(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2011 – 16 BV 2/11 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellt der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, in dem diese ihre Zuständigkeit bejaht, keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar und kann deshalb nicht isoliert angefochten werden.(Rn.35) 2. Eine unzutreffende "Rechtsbehelfsbelehrung" im Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle führt nicht zur Zulässigkeit eines Beschlussverfahrens, in dem die Feststellung der Unwirksamkeit des Zwischenspruchs der Einigungsstelle beantragt worden ist.(Rn.37) Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2011 – 16 BV 2/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in H., der bundesweit ... Betriebsstätten betreibt. Er befasst sich im Wesentlichen mit der Montage und Wartung von ... Anlagen. Der Arbeitgeber ist nach DIN EN 13015 zertifiziert und beschäftigt bundesweit mehr als 1.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort Hamburg gebildete Betriebsrat. Es existiert außerdem ein Gesamtbetriebsrat. Zwischen den Beteiligten ist u.a. im Streit, ob über alle Standorte des Arbeitgebers dieselben Produkte vertrieben werden, ob die Arbeitsanweisungen an allen Standorten identisch sind und ob an allen Standorten dieselben Unterweisungs-, sowie Sicherheits- und Gefährdungsregelungen gelten. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden. Für den Standort Hamburg findet unter anderem der Entgelt-Rahmentarifvertrag für die Metallindustrie Bezirk Küste (ERA) Anwendung. § 13 ERA lautet auszugsweise: „1. Gesundheitsgefährdungen sind abzustellen; diese Pflicht kann nicht durch Zahlung einer Zulage kompensiert werden. Solange allerdings die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 gegeben sind, besteht … ein Anspruch auf Belastungsausgleich. Belastungszulagen sind zu zahlen, soweit… 2. Unter Belastungen sind zu verstehen… 3. Die Höhe der Zulagen ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Betriebliche Einigungsstelle. …“ Zur Einführung des ERA haben die Betriebsparteien unter dem 16. November 2007 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. In § 5 heißt es u.a. wie folgt: „(1) Grundlage für die Ermittlung der ERA-Belastungszulage bildet § 13 ERA… (2) Der Arbeitgeber stellt … die für die Beschäftigten bestehenden arbeitsbedingten Belastungen fest. Die Belastungsfeststellung muss mit der nach § 5 ArbSchG durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung verbunden werden…“ Die Beteiligten einigten sich im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 26 BV 29/09 durch Vergleich vom 18. Dezember 2009 auf die Einsetzung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Dr. E. H. für die Erstellung einer Regelung zu einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und zur Belastungszulage nach § 13 TV-ERA (vgl. Anlage A 1). Im Einigungsstellenverfahren bestritt der Arbeitgeber die Zuständigkeit der Einigungsstelle hinsichtlich der o.g. Regelungsgegenstände. Durch Spruch vom selben Tage wies die Einigungsstelle die Anträge des Arbeitgebers, die Einigungsstelle möge sich hinsichtlich der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (Antrag zu 1.) und hinsichtlich der Ermittlung der Belastungszulagen (Antrags zu 2.) für unzuständig erklären, zurück (vgl. Anlage 2). Der mit Begründung versehene Zwischenspruch vom 06. Dezember 2011 enthielt eine „Rechtsbehelfsbelehrung“, wonach der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Einigungsstelle nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Spruchs der Einigungsstelle an gerechnet, geltend machen kann und die Geltendmachung von Rechtsfehlern auch nach Ablauf dieser Frist möglich ist; wegen der weiteren Einzelheiten des Spruchs wird auf die Anlage 2 Bezug genommen. Der Spruch wurde dem Arbeitgeber am 10. Januar 2011 zugestellt. Weitere Sitzungstermine der Einigungsstelle haben zwischenzeitlich stattgefunden und stehen an. Mit seiner am 20. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift vom 19. Januar 2011 hat der Arbeitgeber das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Unwirksamkeit des vorgenannten Einigungsstellenspruchs geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Spruch der Einigungsstelle sei hinsichtlich der „K. Hamburg GmbH“ ergangen. Diese gebe es jedoch nicht, sondern nur die „K. GmbH“. Die Auffassung der Einigungsstelle, der Gesamtbetriebsrat sei für die Regelungsgegenstände der Einigungsstelle unzuständig, sei unzutreffend. Die Zertifizierung nach der Norm EN 13015 beziehe sich nicht auf einzelne Betriebe, sondern auf das Unternehmen als Ganzes. Soweit die Standards der Norm nicht in allen Betrieben identisch durchgeführt werden, werde eine bereits vorhandene Zertifizierung unwirksam. Die Norm enthalte nicht nur Umsetzungsanweisungen, sondern auch Maßstäbe zur Gefährdungsbeurteilung. Daher sei die Gefährdungsbeurteilung zwangsläufig Bestandteil der Zertifizierung und unternehmenseinheitlich zu gestalten. Außerdem sei eine unternehmenseinheitliche Beurteilung nicht nur wünschenswert, sondern auch erforderlich, weil ihre Mitarbeiter bundesweit eingesetzt werden und ihre Tätigkeiten aufgrund der Produktpalette und der Vorgehensweise überall identisch sei. Der angegriffene Einigungsstellenspruch sei letztlich gegen die Zertifizierung und damit gegen eine unternehmerische Entscheidung gerichtet. Der Arbeitgeber hat beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 06. Dezember 2010 betreffend „Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und zur Belastungszulage nach § 13 TV-ERA“ unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat vorgetragen, für den Antrag des Arbeitgebers sei kein Rechtsschutzinteresse gegeben, denn es handele sich um einen Zwischenbeschluss, der nicht isoliert angreifbar sei. Die Anfechtung sei auch in der Sache unbegründet. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG betreffe nicht nur Monteure und Techniker, sondern alle Arbeitsplätze, zum Beispiel auch Büroarbeitsplätze am Standort Hamburg. Es gehe darüber hinaus bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG nicht nur um das Sicherheitskonzept, sondern darüber hinaus um weitere Unterrichtungsgegenstände wie Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, Arbeitsabläufen sowie Qualifikation und Unterweisung aller Beschäftigten am Standort Hamburg. Außerdem hätten die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 16. November 2007 eine Koppelung zu den Belastungszulagen nach § 13 TV ERA vorgenommen. Auch deswegen sei eine örtliche Regelung geboten. Schließlich hätten die tarifvertraglich vorgesehenen Belastungszulagen nichts mit der Zertifizierung nach DIN zu tun, sondern regelten Zulagen für den Fall, dass Mitarbeiter bei ihren konkreten Tätigkeiten besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Das Arbeitsgericht Hamburg hat nach Durchführung einer mündlichen Anhörung „die Anträge des Arbeitgebers“ durch Beschluss vom 27. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, entgegen der Meinung des Betriebsrats könne vorliegend der streitige Zwischenbeschluss vom 06. Dezember 2010 isoliert und vor der endgültigen Entscheidung, die bisher noch nicht vorliege, angegriffen werden. Beschlüsse der Einigungsstelle unterlägen der Rechtskontrolle, wie aus §§ 76 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 BetrVG folge. Das gelte zwar nicht für Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle, die nur verfahrensbegleitend seien und keine eigene Regelung des Verfahrensgegenstandes treffen würden. Allerdings habe das BAG auch festgestellt, dass man zweifeln könne, ob während eines laufenden Einigungsstellenverfahrens wirklich ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines die Zuständigkeit bejahenden, also nicht verfahrensbeendeten Zwischenbeschlusses bestehe. Diese Zweifel führten hier dazu, das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Ein schützenswertes Interesse sei vorliegend deshalb gegeben, weil die Verhandlungen der Einigungsstelle einen erheblichen Zeitraum einnehmen. Bisher seien bereits Termine bis einschließlich Dezember 2011 geplant. Die Kosten der Einigungsstelle seien vom Arbeitgeber zu tragen und würden mit der Anzahl der bis zur Sachentscheidung benötigten Sitzungstage der Einigungsstelle ansteigen. Würde vor Ablauf der vorgesehenen Dauer der Einigungsstelle rechtskräftig festgestellt, dass die Einigungsstelle für die Regelungsmaterie nicht zuständig sei, hätte sie ihre Tätigkeit einzustellen. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Zunächst sei auf die rechtlich zutreffenden Erwägungen der Einigungsstelle in dem begründeten Beschluss selbst zu verweisen. Aufgrund dieser Erwägungen erweise sich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates als gegeben. Die dagegen vom Arbeitgeber vorgebrachten Einwände rechtfertigten keine andere Bewertung. Der Betriebsrat habe zutreffend darauf hingewiesen, dass § 13 TV-ERA und § 5 ArbSchG die Gefährdungsbeurteilungen aller Arbeitsplätze am Standort Hamburg beträfen, also nicht nur die der Monteure und Techniker. Es gehe daher zwar auch um die an wechselnden Montageorten generell zu erwartenden Gefährdungen, aber eben nicht nur darum. Im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats existierten auch tatsächlich neben den Arbeitsplätzen für Monteure und Techniker weitere Arbeitsplätze. Schließlich sei dem Arbeitgeber zwar zuzugeben, dass eine standortübergreifende Regelung in Bezug auf die im Außendienst tätigen Monteure und Techniker für sie zweckmäßig wäre. Allerdings könne eine bloße Zweckmäßigkeit in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats nicht begründen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (Bl. 75 ff d.a.) Bezug genommen. Der Arbeitgeber hat gegen den ihm am 03. August 2011 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 03. August 2011, der am 04. August 2011 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 01. November 2011, der am selben Tage eingegangen ist, begründet. Der Arbeitgeber trägt vor, zu Recht habe das Arbeitsgericht ihre Anträge für zulässig erachtet und insbesondere das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses bejaht. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der jedenfalls dann, wenn kein abschließend regelnder Spruch der Einigungsstelle vorliege, das Rechtsschutzbedürfnis für das separat eingeleitete Beschlussverfahren nicht verneint werden könne. Darüber hinaus seien ihre Anträge auch begründet. Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ergebe sich aus § 50 Abs. 1 BetrVG. Die Zertifizierung bedeute für sie einen enormen Wettbewerbsvorteil, da sie sich aufgrund der Zertifizierung als qualifiziertes Wettbewerbsunternehmen am Markt darstellen könne. Müsse sie aufgrund des Erfordernisses einzelner örtlicher Regelungen letztlich auf die unternehmenseinheitliche Zertifizierung verzichten, stelle dies einen ganz erheblichen Wettbewerbsnachteil dar, da sie nicht mehr als zertifiziertes und damit besonders qualifiziertes Wartungsunternehmen am Markt auftreten könne. Somit sei auch vor diesem Hintergrund ein zwingendes Erfordernis für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrates gegeben. Überdies habe sich die Einigungsstelle zu Unrecht auch für die Belastungszulagen zuständig erklärt. Auch in diesem Zusammenhang sei entscheidend, dass aufgrund der unternehmensweiten Zertifizierung eine unternehmensweite Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sei. Hieraus folge, dass dementsprechend auch die Regelung der Belastungszulagen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls unternehmenseinheitlich zu erfolgen habe. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2011 – 16 BV 2/11 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 06. Dezember 2010 betreffend „Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und zur Belastungszulage nach § 13 TV-ERA“ unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat entgegnet, das Arbeitsgericht habe den Antrag des Arbeitgebers zu Recht zurückgewiesen und sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass eine zwingende Notwendigkeit die Regelung durch den Gesamtbetriebsrat weder in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG noch auf die Belastungszulagen nach § 13 TV-ERA gegeben sei. Allerdings habe das Arbeitsgericht den Antrag des Arbeitgebers unzutreffend für zulässig erachtet; insoweit werde auf die Entscheidung des BAG vom 22. November 2005 verwiesen. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung des Arbeitgebers vom 01. November 2011 und die Beschwerdeerwiderung des Betriebsrats vom 30. Januar 2012 sowie den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschrift, Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, weil sie gem. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. In der Sache selbst hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Zurückweisung des Antrags durch den angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschluss ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers mit Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Antrag des Arbeitgebers aus der Antragsschrift vom 20. Januar 2011 jedoch bereits unzulässig, denn es besteht kein Feststellungsinteresse für den Antrag. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO wie folgt kurz zusammengefasst: 1. Der Antrag des Arbeitgebers aus der Antragsschrift vom 19. Januar 2011 ist unzulässig, denn es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. a) Soweit das Arbeitsgericht in seinem angefochtenen Beschluss die Anträge des Arbeitgebers zurückgewiesen hat, war allerdings nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber mehrere Anträge gestellt hat. Sowohl in der Antragsschrift vom 19. Januar 2011 als auch im Anhörungstermin vom 27. April 2011 hat der Arbeitgeber lediglich den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 06. Dezember 2010 gestellt. Soweit der Arbeitgeber in seiner vorgenannten Antragsschrift gerügt hat, dass der vorgenannte Spruch der Einigungsstelle „bei der K. Hamburg GmbH“ ergangen sei und eine derartige Gesellschaft nicht existiere, ist darauf hinzuweisen, dass die Einigungsstelle ausweislich des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2009 zum Aktenzeichen 26 BV 29/09 bei der „K. GmbH“ mit den Beteiligen Arbeitgeber und Betriebsrat Hamburg gebildet worden ist und es sich bei der Darstellung im vorgenannten Spruch der Einigungsstelle lediglich um einen offenkundigen Schreibfehler handelt. Da ein Einigungsstellenspruch - mithin auch das Rubrum - der Auslegung fähig ist, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des vorgenannten Einigungsstellenspruchs. b) Bereits im Beschluss vom 22. Januar 2002 (- 3 ABR 28/01 – EzA § 76 BetrVG 1976 Nr. 69) hat das Bundesarbeitsgericht Bedenken erhoben, ob während eines laufenden Einigungsstellenverfahrens wirklich ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines die Zuständigkeit bejahenden, also nicht beenden Zwischenbeschlusses besteht, jedoch in dieser Entscheidung klargestellt, dass diesen Bedenken aufgrund des diesem Verfahren zu Grunde liegenden besonderen Lebenssachverhaltes nicht nachgegangen werden muss, denn das Anhörungsverfahren erster Instanz wurde am 31. Mai 2000 durchgeführt und der abschließend regelnder Spruch der Einigungsstelle lag bereits am 9. Mai 2000 vor. c) In dem Beschluss vom 22. November 2005 (- 1 ABR 50/04 – EzA § 85 BetrVG 2001 Nr. 1) hat das Bundesarbeitsgericht die vorgenannte Rechtsfrage hingegen nicht mehr offen gelassen, sondern in dem Sinne beantwortet, dass als Entscheidung über eine Rechtsfrage der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, in dem diese ihre Zuständigkeit bejaht, keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung darstellt und deshalb nicht isoliert angefochten werden kann (vgl. dazu auch Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 76 Rz. 84a m.w.N.). Es hat in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dass die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle damit auch nach einem diese bejahenden Zwischenbeschluss in vollem Umfang der späteren gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Überprüfung des abschließenden Spruchs unterliegt (vgl. BAG Beschluss vom 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 – EzA § 85 BetrVG 2001 Nr. 1, vgl. Rz. 21 am Ende). Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Sie ist auch in der Sache überzeugend, denn die Einigungsstelle muss aufgrund der gesetzlichen Konzeption des Einigungsstellenverfahrens zunächst selbst über ihre Zuständigkeit befinden. Soweit die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit verneint und damit das Einigungsstellenverfahren einstellt, ist eine solche Entscheidung anfechtbar, denn sie beendet das Einigungsstellenverfahren. Eine die Zuständigkeit bejahende Entscheidung ist hingegen, wie andere Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle (z.B. Beweisbeschluss), nicht anfechtbar, denn es liegt keine verfahrensbeendende Entscheidung vor und das Einigungsstellenverfahren soll nach der gesetzgeberischen Konzeption zügig durchgeführt werden um einen innerbetrieblichen Streit der Betriebsparteien möglichst alsbald zu beenden. Dies wird allein daraus deutlich, dass nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle unverzüglich tätig zu werden hat. Wollte man die Anfechtung eines die Zuständigkeit der Einigungsstelle bejahenden Zwischenbeschlusses zulassen, könnte dies im Ergebnis dazu führen, dass eine Einigungsstelle u.U. verpflichtet wäre, das Einigungsstellenverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gerichtliche Entscheidung eines die Zuständigkeit bejahenden Zwischenbeschlusses auszusetzen. Eine derartige Vorgehensweise würde aber in eklatantem Widerspruch zur gesetzgeberischen Konzeption, wie sie in § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck gekommen ist, stehen. Ferner ist in diesem Fall noch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einigungsstelle nicht verpflichtet ist, durch Zwischenbeschluss über die Zuständigkeit der Einigungsstelle - selbst bei entsprechendem Antrag einer der Betriebsparteien - zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 28. Mai 2002 (- 1 ABR 37/01 - EzA BetrVG 1972 § 87 Nr. 1 Bildungsurlaub) klargestellt, dass die Einigungsstelle zwar ihre Zuständigkeit in einem Zwischenbeschluss feststellen darf, hingegen im Verzicht auf einen solchen Zwischenbeschluss kein Verfahrensfehler liegt. c) Soweit der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, dass die Einigungsstelle im angefochtenen Spruch vom 06. Dezember 2010 eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ erteilt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Einigungsstelle gesetzlich nicht verpflichtet ist einen rechtlichen Hinweis im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG zu erteilen. Dass ein entsprechender rechtlicher Hinweis regelmäßig in Einigungsstellenverfahren vorgenommen wird, entspricht lediglich dem Grundsatz der Durchführung eines fairen Verfahrens (vgl. nur Pünnel/Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 5. Aufl., Rz. 326). Vorliegend hat der unparteiische Vorsitzende in seiner „Rechtsbehelfsbelehrung“ nicht auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bedacht genommen und mithin einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis auf eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben. Bei einem Einigungsstellenverfahren handelt es sich jedoch nicht um ein gerichtliches Verfahren, sondern um ein betriebliches Schlichtungsverfahren (vgl. Fitting, aaO., § 76 Rz. 7). Die Einigungsstelle ist ein vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam gebildetes Organ der Betriebsverfassung, dem kraft Gesetzes gewisse Befugnisse zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten übertragen sind (vgl. nur Fitting, aaO., § 76 Rz. 3, m.w.N.). Selbst in gerichtlichen Verfahren führt jedoch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 2008 – 8 AZR 11/07 – juris). 2. Die Beschwerde des Arbeitgebers war mithin als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Es bestand kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu.