Beschluss
4 Ta 11/11
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2011:0614.4TA11.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit erforderliche Belege zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Ablauf einer vom Arbeitsgericht gesetzten Frist vorgelegt werden, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.(Rn.9)
2. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht statthaft.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2011 - 8 Ca 54/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2011 - 8 Ca 54/11 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit erforderliche Belege zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Ablauf einer vom Arbeitsgericht gesetzten Frist vorgelegt werden, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.(Rn.9) 2. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht statthaft.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2011 - 8 Ca 54/11 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2011 - 8 Ca 54/11 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit der sofortigen Beschwerde vom 28. April 2011 wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 07. Februar 2011. Mit seiner Beschwerde vom 18. Mai 2011 greift der Kläger den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2011 an. Der Kläger hat sich mit seiner Klage vom 07. Februar 2011 gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27. Januar 2011 gewehrt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klage war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03. Februar 2011 beigefügt. In dieser Erklärung hat der Kläger bei den Bruttoeinnahmen lediglich das Wort „Krankengeld“ eingetragen. Bei den Wohnkosten wurden € 530,00 und bei den sonstigen Zahlungsverpflichtungen „Ratenkredite, Dispo, Kreditkarten“ € 31.000,00 als Restschuld angegeben; wie viel der Kläger auf diese Restschuld monatlich zahlt, wurde nicht eingetragen. Durch Schriftsatz am 21 Februar 2011 hat der Kläger die Klage vom 07. Februar 2011 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 11. März 2011 hat der Kläger den Krankengeldbescheid der Techniker Krankenkasse vom 03. März 2011 vorgelegt. Durch Verfügung vom 14. März 2011 ist dem Kläger durch das Arbeitsgericht Hamburg aufgegeben worden, binnen zwei Wochen die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Kosten durch geeignete Belege glaubhaft zu machen; auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist durch das Arbeitsgericht Hamburg ausdrücklich hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 06. April 2011, der am 08. April 2011 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen ist, hat der Kläger eine Kopie des Mietvertrages vom 12. September 2008, den Krankengeldbescheid vom 3. März 2011 und einen Kontoauszug vom 04. April 2011 dem Arbeitsgericht Hamburg übermittelt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 14. April 2011 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Kosten der Prozessführung bei einem Gegenstandswert von € 7.005,00 auf weniger als € 500,00 belaufen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass nach der beigefügten Berechnung eine monatliche Rate in Höhe von € 175,00 bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von € 486,00 in Rede stehe. Die Inanspruchnahme des Dispositionskredits sei nicht zu berücksichtigen, da sich daraus keine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung ergebe und mithin die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Gegen den vorgenannten Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21 April 2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von € 31.115,52 habe, auf die er monatliche Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt € 453,07 erbringe. Ein einzusetzendes Einkommen sei mithin lediglich nur in Höhe von € 35,00 vorhanden. Durch Beschluss vom 04. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht Hamburg der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger seine Vermögensverhältnisse nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Bis zum Ablauf der Frist und auch bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag habe der Kläger lediglich seine Wohnkosten, nicht aber seine Zahlungsverpflichtungen glaubhaft gemacht. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 12. Mai 2011 ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2011 Stellung zu nehmen. Gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2011 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 Beschwerde eingelegt und ein mit Belegen versehenes Prozesskostenhilfeformular vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2011 - 8 Ca 54/11 - ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist, weil sie form – und fristgerecht eingelegt wurde (§ 569 ZPO), auch zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07. Februar 2011 zurückgewiesen. 2. Nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Partei für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen hat. Grundsätzlich kann es zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (vgl. BGH Beschluss vom 08. Oktober 1991 – XI ZR 174/90 – NJW 1992, S. 839; BFH Beschluss vom 13. Mai 1992 – II S 1/92 – zitiert nach juris; BAG Beschluss vom 08. November 2004 – 3 AZB 54/03 - BAGReport 2005, 379-381). Ist die Instanz bereits beendet, dann kann die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht mehr bejaht werden. Wird erst danach Prozesskostenhilfe beantragt oder ein abgelehnter Antrag erst danach wiederholt, so ist das Gesuch zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird. Prozesskostenhilfe ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist gewahrt wird (vgl. Zöller- Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rdnr. 2 b m.w.N.). Wird die Frist schuldlos versäumt, so kann analog §§ 66 f SGB I rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Zöller- Geimer, ZPO, aaO., § 117 Rdnr. 2 b). Genügen die Belege, d.h. schriftliche Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei dienen, dem Gericht nicht, muss das Gericht die Partei zur Ergänzung oder Vorlage der gewünschten Unterlagen auffordern. Das Gericht braucht sich die Unterlagen nicht selbst zu beschaffen, muss aber auf das Fehlen hinweisen und darf nicht kurzerhand den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen (vgl. Zöller- Geimer, aaO., § 117 Rdnr. 19 a). Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze vorliegend an, so ergibt sich folgendes: Das Arbeitsgericht hat dem Kläger - obwohl der Rechtsstreit aufgrund der Klagerücknahme vom 21. Februar 2011 beendet war - durch Verfügung vom 14. März 2011 eine Frist von zwei Wochen zur Nachreichung von Belegen bezüglich der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03. Februar 2011 getätigten Angaben über Einkünfte, Mietkosten und Abzahlungsverpflichtungen gewährt. Dieser Auflage ist der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, sondern hat lediglich mit Schriftsatz vom 06. April 2011 den Mietvertrag, den Bescheid über Krankengeldzahlungen der Techniker Krankenkasse und einen aktuellen Kontoauszug der Sparkasse H.-B. vom 04. April 2011 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergab sich nicht die Verpflichtung des Klägers zur Tilgung von Schulden. Diese Unterlagen hat der Kläger erstmalig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - und damit zu spät - vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat deshalb ohne Rechtsfehler in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist glaubhaft gemacht hat. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Bereits in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03. Februar 2011 hat der Kläger unter den sonstigen Zahlungsverpflichtungen darauf hingewiesen, dass eine Restschuld in Höhe von € 31.000,00 (Ratenkredite, Dispo, Kreditkarten) besteht. Es wäre also für den Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieser Zahlungsverpflichtungen vorzulegen, zumal die vom Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen teilweise aus dem Jahr 2008 datieren. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl das Arbeitsgericht Hamburg in seiner Verfügung vom 14. März 2011 ausdrücklich auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen hat. III. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Mai 2011 gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 4. Mai 2011 ist hingegen unzulässig. Diesbezüglich fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des Rechtsmittels (vgl. LArbG Rheinland- Pfalz Beschluss vom 22. März 2011 - 8 Ta 55/11 – zitiert nach juris; vgl. zum Abhilfeverfahren: Zöller- Heßler, aaO., § 572 Rz. 3 ff).). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. v. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.