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Beschluss

4 Ta 14/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2011:0520.4TA14.11.0A
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Leitsätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG (juris: GKG 2004) auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied Herr H.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben die Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 je zur Hälfte zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG (juris: GKG 2004) auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.(Rn.6) Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied Herr H.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben die Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 je zur Hälfte zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3). Die Bruttomonatsvergütung des Beteiligten betrug € 3.670,67. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 07. Januar 2011 auf € 11.012,01 (drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesen ihm am 12. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011, der am 17. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht die Wertfestsetzung vergleichbar einem Kündigungsschutzprozess rechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein habe in einem ähnlichen Verfahren den Streitwert auf der Basis des zweifachen Bruttomonatsgehalts festgesetzt, so dass der Streitwert auf € 7.341,34 festzusetzen sei. Der Arbeitgeber hat sich der Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den ihm am 11. Januar 2011 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011, der am 26. Januar 2011 eingegangen ist, angeschlossen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 28. Januar 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen gewesen seien, da das Zustimmungsersetzungsverfahren den Kündigungsschutzprozess vorwegnehme. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011 ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie ist jedoch unzulässig, da sie gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers durch schriftliches Empfangsbekenntnis am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Januar 2011, mit dem sich der Arbeitgeber der Beschwerde des Beteiligten zu 3) angeschlossen hat, ist jedoch erst am 26. Januar 2011 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen, mithin einen Tag zu spät. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011 ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00. In der Sache selbst hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3) jedoch keinen Erfolg. a) Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasst daraus, dass mit dem Arbeitsgericht der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen ist. b) Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze: Die Wertfestsetzung für den Antrag aus der Antragsschrift vom 23. Juli 2010 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LArbG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14; LArbG Hamburg Beschluss vom 30. November 2009, 4 Ta 12/09 - juris). Der Umstand, dass es sich bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 BetrVG um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG handelt, schließt es nicht aus, sich an vergleichbaren Wertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung genannte Betrag von € 4.000,00 ist kein Regelwert, sondern lediglich ein „Ausgangs-" oder „Anknüpfungswert“, der nur dann heranzuziehen ist, wenn im jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die Wertfestsetzung ersichtlich sind. Vorliegend gibt es jedoch Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG den Gegenstandswert entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG festzusetzen, denn das Zustimmungsersetzungsverfahren stellt praktisch den vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess dar (vgl. Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 - 5 Ta 603/09 - AE 2010, 65 f; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 02. November 2009 - 5 Ta 113/09 - NZA-RR 2010, 102 ff; LArbG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30. März 2004 - 2 Ta 69/04 - NZA-RR 2004, 373 f; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rz. 145 m.w.N.). Wird der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen, steht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds kündigungsschutzrechtlich fest. Im umgekehrten Fall ist in einem späteren Kündigungsschutzverfahren das Gericht an die Feststellung gebunden, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist, denn die Rechtskraft der Entscheidung im Beschlussverfahren erstreckt sich auf das Betriebsratsmitglied, das im Hinblick auf § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu beteiligen ist (vgl. Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 - 5 Ta 603/09 - AE 2010, 65 f). Soweit das LArbG Schleswig-Holstein (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2007 - 1 Ta 178/06 - NZA-RR 2007, 541) in Zustimmungsersetzungsverfahren zwei Bruttomonatsvergütungen als Gegenstandswert ansetzen will, folgt die Beschwerdekammer dieser Auffassung nicht. Zur Begründung wird in der vorgenannten Entscheidung des LArbG Schleswig-Holstein lediglich ausgeführt, dass es angemessen sei, den Streitwert grundsätzlich nur in Höhe von zwei Monatsgehältern festzusetzen, da sich die Präjudizialität nicht auf alle möglichen Unwirksamkeitsgründe der Kündigung beziehe. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn es ist insoweit nicht auf einzelne Kündigungsgründe abzustellen, sondern auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Höhe nach ist es deshalb wegen der präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrens für das individualrechtliche Kündigungsschutzverfahren regelmäßig geboten, den vollen Gegenstandswertrahmen von drei Bruttomonatsvergütungen in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auszuschöpfen (vgl. nur Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, aaO., § 12 Rz. 145 m.w.N.). III. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rz. 26). Allerdings waren dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.