Beschluss
3 Sa 30/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0524.3SA30.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 – 26 Ca 260/10 – wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 – 26 Ca 260/10 – wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat; die Frist beginnt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils. Das am 15. Dezember 2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 28. Mai 2011 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann mit dem 15. Mai 2011 und lief mit dem 15. Juni 2011 ab. Die Berufung wurde jedoch erst am 10. April 2012 und damit verspätet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die Klägerin die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für die Anbringung des Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit zu verbindende Einlegung der Berufung versäumt hat. Zwar ist eine Partei bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt aber mit der Entscheidung über das Gesuch. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern - wie hier - die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Die bloße Mittellosigkeit entschuldigt die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht, sondern die Fristnachsicht wird nur dann und so lange gewährt, wie ein - in seinem Ausgang auch von den Aussichten der Rechtsverfolgung abhängendes - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht nicht schlechthin in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der insoweit ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungsfrist (BGH vom 18.08.2009 - VIII ZR 153/09 - m.w.N., zitiert nach juris). Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 – 26 Ca 260/10 – wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2011 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen am 18. Juni 2011 zugestellt. Insofern war der Klägerin noch eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zuzubilligen, damit sie sich darüber schlüssig werden konnte, ob sie das Rechtsmittel nunmehr auf eigene Kosten durchführen wollte. Bis längstens zum 22. Juni 2011 war die Klägerin daher ohne ihr Verschulden an der Einlegung der Berufung und deren Begründung gehindert. Sie hätte daher innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragen sowie die Prozesshandlung nachholen müssen. Dies hat die Klägerin versäumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.