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Urteil

3 Sa 3/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0321.3SA3.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 – 1 Ca 110/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 – 1 Ca 110/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse verneint. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Teilurteil Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin Folgendes auszuführen: Soweit die Klägerin bemängelt, das Arbeitsgericht habe die Unvollständigkeit der Regelungen in §§ 2 a, 97 ArbGG verkannt, erschließt sich nicht, was die Klägerin hieraus ableiten will. Soweit die Klägerin damit geltend machen will, dass die Abtrennung des Antrages zu 3. in dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren und die Überführung in das Urteilsverfahren fehlerhaft gewesen seien, steht dem schon die Rechtskraft des diesbezüglichen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17. Mai 2011 entgegen. Soweit die Klägerin das Feststellungsinteresse daraus ableiten will, dass die Allgemeinheit ein Interesse an schneller und effizienter Feststellung der Wirksamkeit von Tarifverträgen habe, verkennt sie, dass abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein können. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist. Allein die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage. Eine Verbands- oder Popularklage ist hinsichtlich des hier in Streit stehenden Rechtsverhältnisses nicht zulässig. (BAG vom 09.12.2009 - 4 AZR 190/08, zitiert nach juris).Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ihre eigene Rechtsposition ist von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der allein zwischen den Beklagten geschlossenen Tarifverträge nicht betroffen. Von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Tarifverträgen sind in normativer Hinsicht lediglich die Tarifvertragsparteien sowie die Tarifgebundenen betroffen. Auch das Grundrecht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG wird nicht dadurch berührt, dass die Beklagte zu 1. Tarifverträge abschließt, die möglicherweise unwirksam sind. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit der Klägerin ist durch den Abschluss der streitbefangenen Tarifverträge nicht beeinträchtigt worden und kann auch durch deren Anwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Klägerin ist es unbenommen, den Versuch zu unternehmen, mit denselben Arbeitgebern Tarifverträge abzuschließen, mit denen auch die Beklagte zu 1. Tarifverträge geschlossen hat. Ob die von der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Tarifverträge wirksam sind, spielt für die Möglichkeit der Klägerin, Druck zum Abschluss von Tarifverträgen auszuüben, keine Rolle. Im Übrigen kann die Anwendung eines Tarifvertrages durch einen Arbeitgeber auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, z.B. auf dessen normativer Geltung, aber auch auf der einzelvertraglichen Vereinbarung seiner Anwendung, unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer. Auch ist die Wirksamkeit des Tarifvertrages keine Voraussetzung für eine Verweisungsklausel. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann auch ein tarifrechtlich nichtiger oder unwirksamer Tarifvertrag von den Arbeitsvertragsparteien verbindlich in Bezug genommen werden (BAG vom 09.12.2009 - 4 AZR 190/08 - m-w.N., zitiert nach juris). Von daher greift auch die Argumentation der Klägerin nicht, die Feststellung der Nichtigkeit der streitbefangenen Tarifverträge würde Arbeitgeber veranlassen, nunmehr mit der Klägerin Tarifverträge zu vereinbaren. Es bestand keine Veranlassung, den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, bis über die Tariffähigkeit der Beklagten zu 1. entschieden ist.. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vorgreiflichkeit, denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es auf die Tariffähigkeit der Beklagten zu 1. überhaupt nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin, die Gewerkschaft v., begehrt die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener von der Beklagten zu 1. mit den weiteren Beklagten geschlossener Tarifverträge. Die Klägerin leitete beim Arbeitsgericht Hamburg zum Az. 1 BV 5/10 ein Beschlussverfahren ein, mit dem sie die Tarifunfähigkeit der dortigen Beteiligten zu 2. und im vorliegenden Verfahren Beklagten zu 1., der m.. Die Gesundheitsgewerkschaft, feststellen lassen wollte. In jenem Verfahren beantragte die jetzige Klägerin u.a. auch die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener von der jetzigen Beklagten zu 1. mit den jetzigen Beklagten zu 2. bis 8. abgeschlossener Tarifverträge. Den diesbezüglichen Antrag zu 3. hat das Arbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. Mai 2011 abgetrennt und in das vorliegende Urteilsverfahren überführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe ein Feststellungsinteresse daran, die Nichtigkeit der von der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Tarifverträge ausdrücklich feststellen zu lassen. Dabei handele es sich um eine unmittelbare Rechtsfolge der fehlenden Tariffähigkeit der Beklagten zu 1. Sie müsse andernfalls damit rechnen, dass die Arbeitgeberseite weiterhin Tarifverträge mit der tarifunfähigen Beklagten zu 1. abschließe und damit unmittelbar in ihre, der Klägerin, Rechte aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz eingreife. Sie sei von der Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge unmittelbar betroffen. Sie müsse befürchten, weiterhin mit unwirksamen Tarifverträgen der Beklagten zu 1. konfrontiert zu werden, deren einziges Ziel in diesem Zusammenhang sei, die Aktionsfähigkeit der Klägerin in den Bereichen, in denen die Beklagte zu 1. angeblich zuständig sei, zu beschneiden. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit liege bereits in dem faktischen Geltungsanspruch der behaupteten tariflichen Regelungen. Die Beklagte zu 1. erscheine als tariffähige Vereinigung aufgrund der Tatsache, dass sie gemeinsam mit den jeweiligen Arbeitgebern auf geschlossene Tarifverträge verweisen könne. Unter Verweis auf die von der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Tarifverträge werde ihr, der Klägerin, verweigert, Tarifverträge abzuschließen. Damit werde ihr faktisch das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung genommen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere a) der Bundesmanteltarifvertrag Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken (BMTV Nr. 1) vom 20. Oktober 2008, abgeschlossen zwischen der Beklagten zu 1. und dem B. d. P. e.V. (B.), dem Beklagten zu 2., in Kraft getreten zum 1. Juli 2008; b) der „Haustarifvertrag für die Beschäftigten der H. F., der W. und der A. F.“ abgeschlossen zwischen den Beklagten zu 4., 5. und 6. und der Beklagten zu 1. sowie der DHV vom 7. Juli 2008, in Kraft getreten am 1. September 2008; c) der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmer in der As. Kliniken G. GmbH in den Landestarifvertrag des VdpK Hessen“ vom 24. April 2009, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Hessen dem Beklagten zu 7. und dem Beklagten zu 8. und der Beklagten zu 1.; d) der „Tarifvertrag (Lohn und Gehalt)“ abgeschlossen zwischen dem Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 1. sowie der DHV vom 11. August 2009, in Kraft getreten zum 1. Januar 2010; nichtig sind. Die Beklagten zu 1. bis 6. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 7. und 8. sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht erschienen. Die Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die Klage einer konkurrierenden Gewerkschaft auf Feststellung der Nichtigkeit der von einer anderen Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge sei im Urteilsverfahren nicht statthaft. Dies gelte jedenfalls, wenn diese Klage auf eine behauptete mangelnde Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gestützt werde. Jedenfalls fehle es am Feststellungsinteresse. Für die Klägerin ergäben sich aus einer antragsgemäßen Feststellung keinerlei Rechtsfolgen. Die Beklagten zu 3. bis 6. haben darüber hinaus gemeint, dass der etwaige Abschluss zukünftiger Tarifverträge kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigkeit von der Beklagten zu 1. abgeschlossener Tarifverträge begründen könne. Mit Teilurteil vom 06.12.20111 hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Antrag fehle das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 13.12.2011 zugestellte Teilurteil wendet sich die Klägerin mit der am 11.01.2012 bei Gericht eingegangenen und am 13.02.2012 begründeten Berufung. Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht verkenne die notwendige historische Auslegung sowohl der §§ 2, 2 a i.V.m. § 97 ArbGG als auch von § 9 TVG. Die Bestimmungen in §§ 2 a, 97 ArbGG seien zumindest unvollständig. Zum anderen seien die gestellten Anträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die zunehmende Problematik der Herausbildung von „Schein“-Gewerkschaften zeige, dass es ein gesondertes rechtliches Bedürfnis der Allgemeinheit gebe, schnell und effizient die Wirksamkeit der von Organisationen abgeschlossenen Tarifverträge festzustellen zu lassen, wenn die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit dieser Vertragsparteien in Frage gestellt werde. Im Übrigen bezieht sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.12.2011, Az.: 1 Ca 110/11, festzustellen, dass die von der Berufungsbeklagten und Beklagten zu 1. abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere a) der Bundesmanteltarifvertrag Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken (BMTV Nr. 1) vom 20. Oktober 2008, abgeschlossen zwischen der Beklagten zu 1. und dem B. d. P. e.V. (B.), dem Beklagten zu 2., in Kraft getreten zum 1. Juli 2008; b) der „Haustarifvertrag für die Beschäftigten der H. F., der W. und der A. F.“ abgeschlossen zwischen den Beklagten zu 4., 5. und 6. und der Beklagten zu 1. sowie der DHV vom 7. Juli 2008, in Kraft getreten am 1. September 2008; c) der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmer in der As. G. GmbH in den Landestarifvertrag des VdpK Hessen“ vom 24. April 2009, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Hessen dem Beklagten zu 7. und dem Beklagten zu 8. und der Beklagten zu 1.; d) der „Tarifvertrag (Lohn und Gehalt)“ abgeschlossen zwischen dem Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 1. sowie der DHV vom 11. August 2009, in Kraft getreten zum 1. Januar 2010; nichtig sind. Die Beklagten zu 1. bis 6. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. bis 6. verteidigen das angefochtene Teilurteil. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.