Beschluss
4 Ta 5/21
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Gegenstandswert dem Bruttomonatsgehalt des Beschäftigungsbegehrens entsprechen.
• Enthält ein Vergleich Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zuvor außergerichtlich oder in Aussicht gestellt waren, begründet dies einen über das Verfahrensstreitwert hinausgehenden Vergleichsmehrwert.
• Für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts ist bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig ein Aufschlag von drei Bruttomonatsgehältern vorzunehmen.
• Die Beteiligten sind vor der Festsetzung des Gegenstandswerts anzuhören; Verfügungen, die nur die Prozessbevollmächtigten adressieren, genügen nicht stets der Anhörungspflicht des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung und beendigendem Vergleich • Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Gegenstandswert dem Bruttomonatsgehalt des Beschäftigungsbegehrens entsprechen. • Enthält ein Vergleich Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zuvor außergerichtlich oder in Aussicht gestellt waren, begründet dies einen über das Verfahrensstreitwert hinausgehenden Vergleichsmehrwert. • Für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts ist bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig ein Aufschlag von drei Bruttomonatsgehältern vorzunehmen. • Die Beteiligten sind vor der Festsetzung des Gegenstandswerts anzuhören; Verfügungen, die nur die Prozessbevollmächtigten adressieren, genügen nicht stets der Anhörungspflicht des Beteiligten. Der Antragsteller, Facharzt für Anästhesie, war bei der Antragsgegnerin beschäftigt und wurde mit sofortiger Wirkung freigestellt bei Fortzahlung der Vergütung. Im anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte er Beschäftigung; die Parteien schlossen am 05.01.2021 einen gerichtlichen Vergleich, der die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2021, unwiderrufliche Freistellung bis dahin, eine Abfindung von 34.000 €, ein qualifiziertes Zeugnis und den Verzicht auf arbeits- und arzthaftungsrechtliche Vorwürfe regelte. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert des Verfügungsverfahrens auf eine Monatsvergütung von €8.720,00 fest und wertete den Vergleichsmehrwert zunächst nur mit weiteren €8.720,00. Der Antragsteller rügte die zu niedrige Festsetzung des Vergleichsmehrwerts und erhob Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten war form- und fristgerecht und statthaft (§33 Abs.3 RVG). • Korrektur des Verfahrensgegenstands: Das Arbeitsgericht hatte irrtümlich von einer Klage statt von einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgegangen; der Gegenstandswert für das Beschäftigungsbegehren ist jedoch zutreffend mit der Bruttomonatsvergütung von €8.720,00 bemessen. • Anhörungspflicht: Vor der endgültigen Wertfestsetzung hätte dem Antragsteller selber rechtliches Gehör zu gewähren sein; die Verfügung vom 28.12.2020 richtete sich nur an die Prozessbevollmächtigten und genügte nicht vollständig. • Vergleichsmehrwert: Ein Vergleich erhöht den Streitwert nur dann über den Verfahrensstreitwert hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden oder die Gefahr besteht, dass ohne die Regelung darüber bald gerichtlich gestritten würde. • Relevanz der Beendigungsregelung: Aus dem Schriftverkehr (07.12.2020) ergibt sich, dass die Parteien bereits außergerichtlich über die Beendigung gestritten hatten; daher bestand konkrete Gefahr eines gerichtlichen Streits über die Beendigung. • Bemessung des Mehrwerts: Für die Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als übliche Streitwerterhöhung ein Betrag in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern anzusetzen; hinzu kommt der Wert für weitere vergleichsregelnde Punkte (z.B. qualifiziertes Zeugnis). • Ergebnis der Wertberechnung: Ausgehend von der Monatsvergütung von €8.720,00 ergibt sich für den Vergleichsmehrwert ein Betrag von €34.880,00 (vier Monatsgehälter insgesamt). Die Beschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zur Klarstellung abgeändert. Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf €8.720,00 festgesetzt. Für den Vergleich vom 05.01.2021 ergibt sich ein Mehrwert von €34.880,00, weil die Vergleichsregelung neben dem Beschäftigungsbegehren auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und weitere Regelungen betraf, über die zuvor außergerichtlich gestritten worden war. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst. Gegen den Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.