Urteil
7 Sa 84/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein individualvertraglich festgelegter Versorgungsbetrag kann die Systematik eines betrieblichen Versorgungswerks wirksam abbedingen, wenn er objektiv günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).
• Eine in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Anpassungsautomatik (Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Renten) kann durch einen Vorbehalt zulasten der Arbeitgeberin eingeschränkt werden; dieser Vorbehalt ist auslegungsfähig und verlangt bei Anwendung eine konkrete Interessenabwägung, die wirtschaftliche/finanzielle Gründe auf Arbeitgeberseite einbezieht.
• Ein Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Anpassung der Versorgungsbezüge zu reduzieren, ist unwirksam, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Anpassungsvorbehalts nicht erfüllt und die sachlichen/finanziellen Gründe nicht hinreichend dargelegt sind.
• Bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht nach Betriebsvereinbarung sind die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze und das billige Ermessen zu beachten; Überschreitung dieser Schranken macht die Entscheidung unbeachtlich.
• Bei wiederkehrenden Leistungen können künftige Teilbeträge gemäß § 258 ZPO eingeklagt werden.
Entscheidungsgründe
Anpassung betrieblicher Rente: Wirksamkeit individueller Zusage und Grenzen des Anpassungsvorbehalts • Ein individualvertraglich festgelegter Versorgungsbetrag kann die Systematik eines betrieblichen Versorgungswerks wirksam abbedingen, wenn er objektiv günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). • Eine in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Anpassungsautomatik (Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Renten) kann durch einen Vorbehalt zulasten der Arbeitgeberin eingeschränkt werden; dieser Vorbehalt ist auslegungsfähig und verlangt bei Anwendung eine konkrete Interessenabwägung, die wirtschaftliche/finanzielle Gründe auf Arbeitgeberseite einbezieht. • Ein Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Anpassung der Versorgungsbezüge zu reduzieren, ist unwirksam, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Anpassungsvorbehalts nicht erfüllt und die sachlichen/finanziellen Gründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht nach Betriebsvereinbarung sind die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze und das billige Ermessen zu beachten; Überschreitung dieser Schranken macht die Entscheidung unbeachtlich. • Bei wiederkehrenden Leistungen können künftige Teilbeträge gemäß § 258 ZPO eingeklagt werden. Der Kläger bezog seit 1.5.2012 eine im Aufhebungsvertrag von 2007 festgelegte betriebliche Rente in einem konkret benannten Betrag. Die Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Versorgungswerk (BVW) regelte dagegen eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Renten mit einem Vorbehalt für Vorstand/Aufsichtsrat, Abweichungen zu beschließen. Die Beklagte setzte für die Anpassungen zum 1.7.2015 und 1.7.2016 jeweils nur 0,5 % statt der gesetzlich vorgegebenen Erhöhungen von 2,0972 % bzw. 4,24512 % fest. Der Kläger verlangte Differenzzahlungen aus seiner im Aufhebungsvertrag zugesagten Rente. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte erhob Berufung, der Kläger Anschlussberufung. • Auslegung des Aufhebungsvertrags ergibt, dass die Parteien die Systematik des BVW durch eine konkrete, individuell bezifferte Direktzusage abbedungen haben; die zugesagte Rente ist unabhängig von anderen Anrechnungsbeträgen und richtet sich in ihrer Anpassung zwar nach den Bestimmungen des BVW, betrifft aber nur den im Vertrag genannten Betrag. • Anwendung des Günstigkeitsprinzips: Die individualvertragliche Zusage war objektiv günstiger als die Anspruchsberechnung nach dem BVW (höherer Ausgangsbetrag), daher kein unwirksamer Verzicht auf BVW-Rechte ohne Betriebsratszustimmung. • § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW begründet eine Anpassungsautomatik; § 6 Ziffer 3 enthält einen Anpassungsvorbehalt, der unbestimmte Rechtsbegriffe nutzt, aber auslegungsfähig ist. 'Nicht für vertretbar halten' ist dahin zu verstehen, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die finanzielle/wirtschaftliche Gründe auf Arbeitgeberseite umfasst und Verhältnismäßigkeit sowie Vertrauensschutz wahrt. • Auf der Rechtsfolgenebene greift § 315 BGB; der Vorstand/Aufsichtsrat hat nach billigem Ermessen zu entscheiden, muss jedoch die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung beachten. Andernfalls verstößt die Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG) und ist unwirksam. • Die Beklagte hat die zur Anwendung gebrachten Gründe (S.-Konzept, Marktumfeld, regulatorische Belastungen) nicht ausreichend als konkrete finanzielle Unvertretbarkeit dargelegt. Es fehlte deshalb an einem hinreichenden sachlichen/finanziellen Grund, um von § 6 Ziff.1 abzuweichen; die Beschlüsse der Jahre 2015 und 2016 sind daher unwirksam. • Folge: Der Kläger hat Anspruch auf die Differenzbeträge, jedoch nur in der bezifferten reduzierten Höhe, weil die Anpassung seinseits nur den im Aufhebungsvertrag benannten Betrag betrifft; die V1-Rente war nicht ebenfalls entsprechend zu erhöhen. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB; Kosten- und Revisionsentscheidung erfolgte entsprechend der prozentualen Obsiegenanteile. Die Anschlussberufung des Klägers führte zur teilweisen Änderung: Die Beklagte ist verpflichtet, ab 1.7.2017 zusätzlich monatlich € 64,64 brutto zu zahlen; rückständige Differenzbeträge für Juli 2015 bis Juni 2017 in Höhe von insgesamt € 985,11 brutto sind ebenfalls zu zahlen sowie Zinsen hierauf. Die Klage ist insoweit begründet, im Übrigen abgewiesen; die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen. Begründend: Der Aufhebungsvertrag begründet eine individualvertragliche Direktzusage, die die Systematik des BVW abbedungen hat, sodass Anpassungen nur den im Vertrag genannten Betrag betreffen. Die von der Beklagten getroffenen Beschlüsse zur Beschränkung der Anpassungen auf 0,5 % in 2015 und 2016 sind unwirksam, weil die erforderlichen, konkreten finanziellen Gründe zur Rechtfertigung des Anwendungsvorbehalts nicht dargetan wurden. Die Beklagte trägt anteilig die verfahrensrechtlichen Kosten; Revision wurde zugelassen.