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Urteil

7 Sa 100/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist, erfasst auch einschlägige Firmentarifverträge, wenn dies aus dem Verständnis redlicher und verständiger Vertragspartner folgt. • Bei Verweisung auf mehrere Tarifverträge setzt sich die speziellere Regelung (hier: Firmentarifvertrag/Zukunftstarifvertrag) gegenüber der allgemeineren Regelung durch. • Eine dynamische Verweisung auf tarifliche Vergütungsansprüche kann auch dann bestehen, wenn im Anstellungsvertrag ein konkreter Euro-Betrag genannt ist und weitere Klauseln (z. B. Hinweis auf tarifliche Ansprüche) eine dynamische Auslegung stützen. • Die Unklarheitenregelung (§ 305c BGB) und das Transparenzgebot (§ 307 BGB) führen hier nicht zur Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel; eine dynamische Verweisung ist hinreichend klar. • Bis zum Inkrafttreten eines Firmentarifvertrags bleibt bei wirksamer dynamischer Verweisung der geltende Flächentarif zu berücksichtigen; hier hat die Klägerin für April–November 2016 Anspruch auf Differenzvergütung.
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifverweisung umfasst auch Firmentarifvertrag; Spezialitätsprinzip siegt • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist, erfasst auch einschlägige Firmentarifverträge, wenn dies aus dem Verständnis redlicher und verständiger Vertragspartner folgt. • Bei Verweisung auf mehrere Tarifverträge setzt sich die speziellere Regelung (hier: Firmentarifvertrag/Zukunftstarifvertrag) gegenüber der allgemeineren Regelung durch. • Eine dynamische Verweisung auf tarifliche Vergütungsansprüche kann auch dann bestehen, wenn im Anstellungsvertrag ein konkreter Euro-Betrag genannt ist und weitere Klauseln (z. B. Hinweis auf tarifliche Ansprüche) eine dynamische Auslegung stützen. • Die Unklarheitenregelung (§ 305c BGB) und das Transparenzgebot (§ 307 BGB) führen hier nicht zur Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel; eine dynamische Verweisung ist hinreichend klar. • Bis zum Inkrafttreten eines Firmentarifvertrags bleibt bei wirksamer dynamischer Verweisung der geltende Flächentarif zu berücksichtigen; hier hat die Klägerin für April–November 2016 Anspruch auf Differenzvergütung. Die Klägerin ist seit 2000/2006 als Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag ist ein konkretes Monatsentgelt genannt und in Ziffer 14 auf die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel "in ihrer jeweils gültigen Fassung" verwiesen. Die Beklagte trat 2013 aus dem Arbeitgeberverband aus und zahlte ab dann kein weiteres Tariflohnerhöhungsniveau. Für die Beklagte wurde 2016 ein Zukunftstarifvertrag (Firmentarifvertrag) mit ver.di geschlossen, der Entgelterhöhungen aussetzte, aber Standort- und Beschäftigungssicherung bot. Die Klägerin verlangt Differenzvergütungen für Apr.–Nov. 2016 und die Feststellung, dass die Flächentarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden seien. Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage teilweise statt und wies die Feststellungsklage ab; beide Parteien legten Berufung ein. • Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. • Feststellungsantrag: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anwendung der Flächentarifverträge "in der jeweils geltenden Fassung", weil ab 02.12.2016 der Zukunftstarifvertrag normativ und individualvertraglich (durch die Verweisung in Ziffer 14) gilt. • Auslegung der Bezugnahmeklausel: Formularcharakter des Vertrags verlangt Auslegung nach dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner; danach umfasst die Verweisung die für den Betrieb einschlägigen Tarifregelungen einschließlich Firmentarifverträgen. • Transparenz- und Inhaltskontrolle: Die dynamische Verweisung ist nicht intransparent oder unangemessen benachteiligend (§ 307 Abs.1 S.2 BGB); die Unklarheitenregel (§ 305c Abs.2 BGB) greift nicht, weil die Frage der Günstigkeit nicht abstrakt zu beantworten ist. • Spezialitätsprinzip: Bei Verweisung auf mehrere Tarifverträge verdrängt die speziellere Regelung (hier der maßgeschneiderte Firmentarifvertrag) die allgemeinere; das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs.3 TVG) ändert dies nicht, zumal der Zukunftstarifvertrag ebenfalls Anwendung findet. • Zahlungsanspruch: Für die Zeit bis 01.12.2016 ist jedoch aufgrund der dynamischen Verweisung und der Vertragsauslegung ein Anspruch auf die Differenzvergütung aus dem Entgelttarifvertrag des Hamburger Einzelhandels entstanden; die Höhe der Differenzen ist zwischen den Parteien unstreitig. • Verzugspauschale: Der Anspruch auf die Verzugspauschale (€200 netto) folgt aus § 288 Abs.5 BGB und war von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen. • Kosten und Revision: Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden quotiert; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Klägerin erhält für die Monate April bis November 2016 die geltend gemachten Differenzvergütungen in Höhe von insgesamt €719,53 brutto sowie die Verzugspauschale in Höhe von €200,00 netto; die Ansprüche sind der Höhe nach unstreitig und Zinsen ergeben sich aus §§288,291 BGB. Die Feststellungsklage, dass die Flächentarifverträge des Hamburger Einzelhandels in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, ist hingegen unbegründet, weil ab dem 2. Dezember 2016 der speziellere Zukunftstarifvertrag normativ und aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung Vorrang hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Die Revision wurde nicht zugelassen.