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Urteil

7 Sa 104/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 Ziff.1 VO 85 begründet einen tariflichen Anpassungsanspruch der Betriebsrente im Gleichlauf mit der gesetzlichen Rentensteigerung. • § 6 Ziff.4 VO 85 enthält einen Ausnahmetatbestand, der auslegungsfähig ist: Arbeitgeber darf nur bei vorliegenden finanziellen/sachlichen Gründen nach billigen Ermessen von der Automatik abweichen. • Beschlüsse von Geschäftsführung und Aufsichtsrat, die eine geringere Rentenanpassung begründen sollen, sind nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin eine konkrete Interessenabwägung vornimmt und hinreichende finanzielle Gründe darlegt. • Hat die Arbeitgeberin solche Gründe nicht dargetan, besteht Anspruch auf Nachzahlung und auf die volle, tariflich vorgesehene Anpassung.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Anpassungsanspruch der Betriebsrente; enge Voraussetzungen für Abweichung durch Arbeitgeber • § 6 Ziff.1 VO 85 begründet einen tariflichen Anpassungsanspruch der Betriebsrente im Gleichlauf mit der gesetzlichen Rentensteigerung. • § 6 Ziff.4 VO 85 enthält einen Ausnahmetatbestand, der auslegungsfähig ist: Arbeitgeber darf nur bei vorliegenden finanziellen/sachlichen Gründen nach billigen Ermessen von der Automatik abweichen. • Beschlüsse von Geschäftsführung und Aufsichtsrat, die eine geringere Rentenanpassung begründen sollen, sind nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin eine konkrete Interessenabwägung vornimmt und hinreichende finanzielle Gründe darlegt. • Hat die Arbeitgeberin solche Gründe nicht dargetan, besteht Anspruch auf Nachzahlung und auf die volle, tariflich vorgesehene Anpassung. Die Klägerin war bis 2009 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seit Juni 2009 eine betriebliche Rente nach VO 85. § 6 Ziff.1 VO 85 sieht die Anpassung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung vor; § 6 Ziff.4 VO 85 erlaubt Vorstand/Aufsichtsrat unter Voraussetzungen hiervon abzuweichen. Zum 1.7.2015, 1.7.2016 und 1.7.2017 stiegen die gesetzlichen Renten um 2,09717 %, 4,2451 % bzw. 1,90476 %. Die Beklagte zahlte jedoch nur Erhöhungen von 0,5 % für 2015 und 2016 und setzte die 2017er-Anpassung lediglich auf die reduzierten Ausgangsbeträge an. Die Klägerin verlangte die Differenzen der unstreitigen Beträge und rückständige Zahlungen; das ArbG gab ihr statt. Die Beklagte berief, die Klägerin legte Anschlussberufung ein. Streitpunkt war, ob die Beschlüsse der Beklagten nach § 6 Ziff.4 VO 85 wirksam sind und welche Anforderungen an die Darlegung finanzieller Gründe zu stellen sind. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin erfolgreich; die Klägerin hat Anspruch auf die vollen, tariflich vorgesehenen Anpassungen gemäß § 6 Ziff.1 VO 85. • § 6 Ziff.1 VO 85 begründet eine automatische Erhöhung der Betriebsrenten im Gleichlauf mit dem Anstieg der gesetzlichen Renten; § 6 Ziff.4 VO 85 ist als eng auszulegende Ausnahme zu verstehen, die eine Interessenabwägung der Arbeitgeberin verlangt. • Der unbestimmte Tatbestand 'für nicht vertretbar hält' ist auslegungsfähig: Er verlangt, dass die Arbeitgeberin eine Interessenabwägung vornimmt, die wirtschaftlich veränderte, finanzielle Verhältnisse berücksichtigt und sachliche Gründe darlegt; dabei sind der Ausnahmecharakter, Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz zu wahren. • Systematisch und teleologisch ist die Ausnahme auf finanzielle/finanzierbare Gründe zu beschränken, weil die Tarifparteien grundsätzlich eine Weitergabe gesetzlicher Rentensteigerungen vereinbart haben und Abweichungen nur in Ausnahmefällen zulässig sind. • Die Beklagte legte keine konkrete, an ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage orientierte und mit Zahlen belegte Darlegung vor, aus der sich ergäbe, dass die Weitergabe der tariflich vorgesehenen Erhöhungen nicht finanzierbar gewesen wäre. • Die von der Beklagten angeführten allgemeinen Markt- und Konzernrestrukturierungsgründe (S.-Konzept, Niedrigzins, regulatorische Änderungen, Demographie) sind ohne hinreichende finanzielle Nachweise nicht geeignet, die erforderlichen sachlichen Gründe im Sinne von § 6 Ziff.4 VO 85 zu begründen. • Mangels tragfähiger finanzieller Begründung waren die Beschlüsse der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, die Erhöhungen auf 0,5 % zu begrenzen, unwirksam; daher stehen der Klägerin die Differenzbeträge seit Juli 2015 bis Juni 2017 sowie die höhere monatliche Rente ab Juli 2017 zu. • Zinsanspruch besteht nach §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB; die Klageanträge auf wiederkehrende Leistungen waren zulässig nach § 258 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, ab 1.7.2017 zusätzlich zum bisherigen Betrag monatlich €57,83 brutto zu zahlen; sie hat ferner rückständige Differenzen für Juli 2015 bis Juni 2017 in Höhe von insgesamt €881,28 brutto nebst gesetzlichen Zinsen zu erstatten. Die Beschlüsse der Beklagten vom September/November 2015 und Juni 2016, die Anpassungen auf 0,5 % zu begrenzen, sind unwirksam, weil die Beklagte keine hinreichend konkreten finanziellen Gründe dargelegt und keine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen hat. Die Klage war somit in vollem Umfang begründet; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.