Urteil
7 Sa 95/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifliche Verkürzung von Kündigungsfristen bei Vorliegen eines Sozialplans (= einheitlich ein Monat) kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie Ungleiches gleich behandelt bzw. Gleiches ungleich behandelt und keine hinreichende sachliche Rechtfertigung besteht.
• Eine solche tarifliche Regelung kann ferner eine mittelbare Altersdiskriminierung i.S.d. AGG bewirken und ist nicht gerechtfertigt, wenn der Abschluss eines Sozialplans allein keinen verlässlichen Ausgleich der verkürzten Fristen sicherstellt.
• Ist eine Tarifbestimmung sowohl gleichheitswidrig als auch gegen das AGG verstoßend, ist sie unanwendbar; das Gericht kann die Besserstellung der begünstigten Gruppe auf die benachteiligten Arbeitnehmer übertragen, sodass die längere tarifliche Kündigungsfrist anzuwenden ist.
• Fehlt ein wirksamer Anspruch auf Sozialplanabfindung (z.B. wegen Nichtvorlage erforderlicher Rentennachweise), begründet dies keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers.
• Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG setzt ein unzureichendes Bemühen um einen Interessenausgleich voraus; intensive Verhandlungen und Inanspruchnahme der Einigungsstelle können einen Anspruch ausschließen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit tariflicher Kürzung von Kündigungsfristen bei Sozialplan (Art.3 GG, AGG) • Eine tarifliche Verkürzung von Kündigungsfristen bei Vorliegen eines Sozialplans (= einheitlich ein Monat) kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie Ungleiches gleich behandelt bzw. Gleiches ungleich behandelt und keine hinreichende sachliche Rechtfertigung besteht. • Eine solche tarifliche Regelung kann ferner eine mittelbare Altersdiskriminierung i.S.d. AGG bewirken und ist nicht gerechtfertigt, wenn der Abschluss eines Sozialplans allein keinen verlässlichen Ausgleich der verkürzten Fristen sicherstellt. • Ist eine Tarifbestimmung sowohl gleichheitswidrig als auch gegen das AGG verstoßend, ist sie unanwendbar; das Gericht kann die Besserstellung der begünstigten Gruppe auf die benachteiligten Arbeitnehmer übertragen, sodass die längere tarifliche Kündigungsfrist anzuwenden ist. • Fehlt ein wirksamer Anspruch auf Sozialplanabfindung (z.B. wegen Nichtvorlage erforderlicher Rentennachweise), begründet dies keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. • Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG setzt ein unzureichendes Bemühen um einen Interessenausgleich voraus; intensive Verhandlungen und Inanspruchnahme der Einigungsstelle können einen Anspruch ausschließen. Der Kläger, langjährig (seit 1987) und schwerbehindert bei der Beklagten beschäftigt, erhielt am 24.11.2016 eine betriebsbedingte Kündigung wegen Stilllegung des Hafenterminals zum 31.12.2016. Auf sein Arbeitsverhältnis fand ein Rahmentarifvertrag (RTV technische Angestellte) Anwendung, der bei Abschluss eines Sozialplans pauschal die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende verkürzt. Für die Stilllegung wurde ein Sozialplan beschlossen; der Kläger klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2017 ende und hilfsweise auf Zahlung einer Abfindung bzw. eines Nachteilsausgleichs. Das ArbG wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere die Wirksamkeit der tariflichen Fristenregelung und mögliche Ansprüche aus Sozialplan oder § 113 BetrVG. • Die Berufung ist teilweise begründet; die tarifliche Regelung in §15 Ziff.1 Abs.3 RTV ist unwirksam. • Prüfung nach Art.3 Abs.1 GG: Die Regelung stellt eine unzureichend gerechtfertigte Gleichbehandlung von im Wesentlichen Ungleichem bzw. eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Gruppen dar, weil allein der Abschluss eines Sozialplans die sonst gestaffelten Kündigungsfristen (abhängig von Betriebszugehörigkeit/Alter) pauschal auf ein Monat reduziert, ohne verlässlichen Ausgleich vorzuschreiben. • Die Tarifautonomie der Parteien schützt Gestaltungsspielräume, bindet sie aber nicht gegenüber grundrechtskonformen Ergebnissen; hier fehlt ein hinreichender sachlicher Grund für die erhebliche Abkürzung der Fristen. • Prüfung nach AGG (§§1,7): Die Norm bewirkt eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer, weil ältere, langjährig Beschäftigte typischerweise stärker von der Fristverkürzung betroffen sind; diese mittelbare Benachteiligung ist nicht durch ein legitimes, verhältnismäßiges Ziel gerechtfertigt. • Rechtsfolge: Unanwendbarkeit der diskriminierenden tariflichen Regelung; zur Beseitigung der Benachteiligung ist die bessere tarifliche Regelung (längere Kündigungsfrist von neun Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres) auf den Kläger anzuwenden, sodass sein Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2017 endete. • Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG sind zu verneinen, weil die Arbeitgeberin sich zuvor ernsthaft um einen Interessenausgleich bemüht und die Einigungsstelle in Anspruch genommen hat. • Ansprüche aus dem Sozialplan sind derzeit nicht durchsetzbar, weil der Kläger die für seine Altersgruppe erforderlichen Nachweise zur Rentenberechtigung nicht vorgelegt hat; deshalb besteht momentan kein fälliger Abfindungsanspruch. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis infolge Unwirksamkeit der tariflichen Kürzungsregel erst zum 31.12.2017 endet. Die tarifliche Vorschrift, die bei Abschluss eines Sozialplans einheitlich einmonatige Kündigungsfristen vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und wegen mittelbarer Altersdiskriminierung nach §§ 1, 7 AGG unanwendbar. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG besteht nicht, weil die Arbeitgeberin sich ausreichend um einen Interessenausgleich bemüht hat und die Einigungsstelle angerufen wurde. Ebenso besteht derzeit kein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung, weil der Kläger die gesetzten Nachweispflichten zur Rentenberechtigung nicht erfüllt hat. Die Entscheidung führt dazu, dass der Kläger zwar die längere tarifliche Kündigungsfrist durchsetzen konnte und deshalb länger beschäftigt galt, konkrete Geldansprüche aus Sozialplan oder Nachteilsausgleich ihm jedoch momentan nicht zustehen; die Revision wurde der Beklagten zugelassen.