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Urteil

6 Sa 35/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertragliche Anpassungsautomatik für Betriebsrenten (VO 85 §6 Abs.1) begründet einen durchgehenden Anspruch auf Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung. • Ausnahmeregelungen in tariflichen Versorgungsordnungen (VO 85 §6 Abs.4) sind nur wirksam, wenn der Vorstand aufgrund objektiver, finanziell relevanter Umstände die Finanzierung der Anpassung für nicht vertretbar halten kann. • Eine Unternehmenskampagne zur allgemeinen Wettbewerbsstärkung ohne konkrete Zahlungsunfähigkeit reicht nicht, um die tarifliche Anpassungsautomatik zu durchbrechen. • Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die von der tariflichen Anpassung abweichen, sind eng auszulegen und erfordern eine umfassende Interessenabwägung unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz. • Zinsansprüche aus unterbliebenen Rentenanpassungen entstehen erst mit Verzug ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats, da die Renten am Ersten eines Monats fällig sind.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf tarifgemäße Rentenanpassung; enge Grenzen für abweichende Vorstandsbeschlüsse • Tarifvertragliche Anpassungsautomatik für Betriebsrenten (VO 85 §6 Abs.1) begründet einen durchgehenden Anspruch auf Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung. • Ausnahmeregelungen in tariflichen Versorgungsordnungen (VO 85 §6 Abs.4) sind nur wirksam, wenn der Vorstand aufgrund objektiver, finanziell relevanter Umstände die Finanzierung der Anpassung für nicht vertretbar halten kann. • Eine Unternehmenskampagne zur allgemeinen Wettbewerbsstärkung ohne konkrete Zahlungsunfähigkeit reicht nicht, um die tarifliche Anpassungsautomatik zu durchbrechen. • Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die von der tariflichen Anpassung abweichen, sind eng auszulegen und erfordern eine umfassende Interessenabwägung unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz. • Zinsansprüche aus unterbliebenen Rentenanpassungen entstehen erst mit Verzug ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats, da die Renten am Ersten eines Monats fällig sind. Die Klägerin war bis 2002 bei einem Konzernunternehmen beschäftigt und bezieht seit dem 1.3.2002 eine Betriebsrente nach der tariflichen Versorgungsordnung VO 85. VO 85 §6 Abs.1 sieht eine automatische Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor; §6 Abs.4 erlaubt Vorstand und Aufsichtsrat unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen. Zum 1.7.2015 und 1.7.2016 stiegen die gesetzlichen Renten um jeweils etwa 2,097% bzw. 4,245%. Die Beklagte beschloss jedoch jeweils nur eine Erhöhung um 0,5% und zahlte der Klägerin geringere Renten. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung der Differenzen für Juli 2015 bis Juli 2016 und fortlaufend ab August 2016 sowie auf Zinsen; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht hat über die Berufung entschieden und prüfte insbesondere die Wirksamkeit und Auslegung von §6 Abs.4 VO 85 sowie die Begründetheit der abweichenden Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und überwiegend begründet. • Anspruch aus VO 85 §6 Abs.1: Die Klägerin hatte Anspruch auf Erhöhungen zum 1.7.2015 und 1.7.2016 entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerungen; die Differenzen sind für die Monate Juli 2015–Juni 2016 (je €11,04) und ab Juli 2016 (€37,51) feststellbar. • Auslegung von §6 Abs.4 VO 85: Die in §6 Abs.4 verwendete Formulierung "nicht für vertretbar" ist hinreichend bestimmt; sie setzt objektive, insbesondere finanzielle Gründe voraus, die eine Abweichung von der tariflichen Anpassungsautomatik rechtfertigen. • Rechtsfolgen der Auslegungsprüfung: Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist die Abweichung eng zu prüfen; maßgeblich ist, ob die Arbeitgeberin die Finanzierung der tariflichen Erhöhung nicht leisten konnte oder gleichstehende gewichtige Gründe vorlagen. • Fehlender Nachweis der Beklagten: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass konkrete, auf die Finanzierbarkeit bezogene Gründe vorlagen; pauschale Umstrukturierungs- und Wettbewerbsargumente genügen nicht. • Zeitpunkt der Entscheidung 2015: Ein Vorstandsbeschluss kann die bereits automatisch eingetretene Anpassung nicht rückwirkend aufheben; das ersetzt die Anpassung nicht, wenn sie schon eingetreten ist. • Zinsen: Verzugszinsen sind ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats zu gewähren, da die Versorgungsleistung am Ersten im Voraus fällig ist; weitergehende Zinsforderungen ab dem Ersten sind zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 1.8.2016 zusätzlich zum bisherigen Rentenbetrag monatlich €37,51 brutto zu zahlen; für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2016 stehen der Klägerin monatlich weitere €11,04 brutto zu. Ferner sind die geltend gemachten Differenzbeträge für Juli 2015 bis Juli 2016 in Höhe von insgesamt €169,59 brutto samt Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem jeweils zweiten Kalendertag des jeweiligen Monats zu zahlen; Anträge auf Zinsen ab dem ersten Tag sind abgewiesen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen. Das Gericht betont, dass tarifliche Ausnahmeregelungen enge, finanziell belegbare Gründe erfordern und bloße unternehmerische Umstrukturierungsziele dafür nicht ausreichen.