Urteil
7 Sa 32/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Regelung, die eine jährliche automatische Anpassung der Betriebsrenten an die gesetzliche Rentenentwicklung vorsieht, begründet einen durchgreifenden Anpassungsanspruch, der nur in engen Ausnahmefällen abbedungen werden darf.
• Der unbestimmte Tatbestand „für nicht vertretbar hält“ in einer Tarifausnahmeregelung ist im Wege der Auslegung auslegungsfähig und so zu verstehen, dass eine Interessenabwägung mit Einbeziehung konkreter finanzieller Gründe vorzunehmen ist; willkürfreie strategische oder allgemeine Marktüberlegungen genügen nicht ohne finanzielle Darlegung.
• Hat der Arbeitgeber bei Ausübung eines tariflich eingeräumten Anpassungsvorbehalts keine hinreichend konkreten finanziellen Gründe dargelegt und nicht hinreichend die konkrete wirtschaftliche Lage des Verantwortlichen gewürdigt, ist die abweichende Beschlussfassung unwirksam und die tarifliche Anpassungsautomatik bleibt wirksam.
• Bei wiederkehrenden Leistungen (Betriebsrenten) sind künftige Teilbeträge nach § 258 ZPO klageweise geltend zu machen; Verzugszinsen stehen dem Berechtigten zu, wenn die Anpassung nicht fristgerecht erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit abweichender Beschlüsse bei fehlender Darlegung konkreter finanzieller Gründe • Eine tarifvertragliche Regelung, die eine jährliche automatische Anpassung der Betriebsrenten an die gesetzliche Rentenentwicklung vorsieht, begründet einen durchgreifenden Anpassungsanspruch, der nur in engen Ausnahmefällen abbedungen werden darf. • Der unbestimmte Tatbestand „für nicht vertretbar hält“ in einer Tarifausnahmeregelung ist im Wege der Auslegung auslegungsfähig und so zu verstehen, dass eine Interessenabwägung mit Einbeziehung konkreter finanzieller Gründe vorzunehmen ist; willkürfreie strategische oder allgemeine Marktüberlegungen genügen nicht ohne finanzielle Darlegung. • Hat der Arbeitgeber bei Ausübung eines tariflich eingeräumten Anpassungsvorbehalts keine hinreichend konkreten finanziellen Gründe dargelegt und nicht hinreichend die konkrete wirtschaftliche Lage des Verantwortlichen gewürdigt, ist die abweichende Beschlussfassung unwirksam und die tarifliche Anpassungsautomatik bleibt wirksam. • Bei wiederkehrenden Leistungen (Betriebsrenten) sind künftige Teilbeträge nach § 258 ZPO klageweise geltend zu machen; Verzugszinsen stehen dem Berechtigten zu, wenn die Anpassung nicht fristgerecht erfolgt ist. Die Klägerin, ehemalig bei der Beklagten beschäftigt, bezieht seit 2005 betriebliche Altersrente aus der VO 85. § 6 VO 85 sieht grundsätzlich eine automatische Anpassung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung vor; § 6 Ziff.4 gestattet Vorstand und Aufsichtsrat jedoch abweichende Beschlüsse, wenn der Vorstand die Anpassung für nicht vertretbar hält. Zum 1.7.2015 und 1.7.2016 stieg die gesetzliche Rente um 2,0972 % bzw. 4,2451 %. Die Beklagte beschloss stattdessen jeweils eine Erhöhung von 0,5 % und zahlte der Klägerin nur diese geringeren Beträge. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Differenzbeträge und Zinsen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte setzte Berufung mit zahlreichen wirtschaftlichen und strategischen Rechtfertigungsgründen (u.a. Konzernrestrukturierung, Niedrigzins, Solvency II, S.-Konzept) fort und berief sich auf den Anpassungsvorbehalt. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht, die Klage auf wiederkehrende Leistungen ist nach § 258 ZPO zulässig. • Tariflicher Anpassungsgrundsatz: § 6 Ziff.1 VO 85 begründet eine automatische Anpassung der Betriebsrenten in Höhe der gesetzlichen Rentensteigerung zum jeweiligen Zeitpunkt; diese Automatik ist grundsätzlich durchsetzbar. • Auslegbarkeit des Vorbehalts: Der unbestimmte Tatbestand „für nicht vertretbar hält“ in § 6 Ziff.4 VO 85 ist auslegungsfähig. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist die Formulierung so zu bestimmen, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die konkrete wirtschaftliche/finanzielle Gründe der Arbeitgeberin berücksichtigt; Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. • Erfordernis finanzieller Gründe: Wegen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des Schutzes laufender Versorgungsleistungen verlangt die Ausnahme, dass finanzielle Gründe vorgetragen und konkretisiert werden; allgemeine strategische Erwägungen oder abstrakte Marktbedingungen genügen nicht. • Prüfung der Beschlüsse: Die von der Beklagten angeführten Gründe (S.-Konzept, Marktbedingungen, Regulierung, Digitalisierung, demographische Trends etc.) sind zu allgemein und es fehlt an konkreten, die Beklagte betreffende Zahlen und Nachweisen, die eine Unvertretbarkeit der tariflichen Anpassung aus finanziellen Gründen belegen würden. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender sachlicher/finanzieller Gründe sind die Beschlüsse vom 26.8./9.10.2015 und 20./22.6.2016 unwirksam; die tarifliche Anpassungsautomatik entfällt nicht. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Differenzbeträge sowie auf Verzugszinsen. • Zinsen und Fälligkeit: Zahlungsansprüche aus der tariflichen Anpassung sind jeweils zum Monatsultimo fällig; bei Nichtzahlung entsteht Verzug und damit Verzinsungsanspruch nach §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. • Prozesskosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolglos; das Landesarbeitsgericht hält die Klage für begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Differenzbeträge in Höhe von monatlich €25,16 ab 1.7.2015 und €85,51 ab 1.7.2016 sowie auf die aufgelaufenen Nachforderungsbeträge in Höhe von €729,47 brutto nebst gesetzlicher Verzinsung, weil die Beklagte nicht hinreichend konkrete finanzielle Gründe vorgetragen hat, die eine Abweichung von der tarifvertraglich vorgeschriebenen automatischen Rentenanpassung rechtfertigen würden. Die Beschlüsse der Beklagten, die Anpassungen auf 0,5 % zu beschränken, sind daher unwirksam; die tarifliche Anpassungsautomatik gemäß § 6 Ziff.1 VO 85 bleibt wirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.