Urteil
1 Sa 49/16
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine betriebliche Anpassungsautomatik zugunsten der Gesamtversorgungsbezüge ist grundsätzlich einzuhalten; von ihr darf nur bei Vorliegen objektiv tragfähiger Gründe abgewichen werden.
• Die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ in einer Ausnahmeregelung ist hinreichend bestimmt und verlangt eine Interessenabwägung, die regelmäßig eine fehlende Finanzierbarkeit oder gleichwertige, besonders gewichtige Gründe erfordert.
• Eine durch Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Reduktion der Anpassung ist unwirksam, wenn sie die in den Ausführungsbestimmungen gewählte Orientierung an der Gesamtversorgung und damit die Verteilungsgrundsätze verletzt.
• Bei wiederkehrenden Geldleistungen besteht ein Anspruch nach § 258 ZPO für die Zukunft; bei schuldhafter Nichtzahlung entstehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Einhaltung der Anpassungsautomatik bei Betriebsrenten; enge Voraussetzungen für Abweichung (1 Sa 49/16) • Eine betriebliche Anpassungsautomatik zugunsten der Gesamtversorgungsbezüge ist grundsätzlich einzuhalten; von ihr darf nur bei Vorliegen objektiv tragfähiger Gründe abgewichen werden. • Die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ in einer Ausnahmeregelung ist hinreichend bestimmt und verlangt eine Interessenabwägung, die regelmäßig eine fehlende Finanzierbarkeit oder gleichwertige, besonders gewichtige Gründe erfordert. • Eine durch Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Reduktion der Anpassung ist unwirksam, wenn sie die in den Ausführungsbestimmungen gewählte Orientierung an der Gesamtversorgung und damit die Verteilungsgrundsätze verletzt. • Bei wiederkehrenden Geldleistungen besteht ein Anspruch nach § 258 ZPO für die Zukunft; bei schuldhafter Nichtzahlung entstehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin, langjährige Arbeitnehmerin eines Unternehmens, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist, erhält seit Ende 1992 Leistungen aus einem betrieblichen Versorgungswerk (BVW). Die Betriebsvereinbarung und Ausführungsbestimmungen schreiben vor, die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten anzupassen; in Ausnahmefällen können Vorstand und Aufsichtsrat nach Anhörung des Betriebsrats von der Anpassung abweichen (§ 6). Zum 1. Juli 2015 stieg die gesetzliche Rente um 2,0972 %, die Beklagte erhöhte die Betriebsrente der Klägerin jedoch nur um 0,5 % aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Differenz und Nachzahlung seit dem 1. Juli 2015. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die reduzierte Anpassung sei wegen schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und im Rahmen eines konzernweiten Einsparkonzepts gerechtfertigt. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf die dem Anstieg der gesetzlichen Renten entsprechende Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge. • § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen verpflichtet zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung (hier 2,0972 %), was eine monatliche Mehrzahlung von mindestens €31,95 ergibt. • Die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3 ist hinreichend bestimmt: „nicht für vertretbar halten“ setzt objektive Gründe voraus und verlangt eine umfassende Interessenabwägung unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz; regelmäßig müssen finanzielle Unterschreitungen oder gleichwertige gewichtige Gründe vorliegen. • Die von der Beklagten vorgebrachten unternehmerischen und marktbedingten Gründe genügten nicht, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte die Anpassung nicht finanzieren konnte oder ein gleichwertig schwerwiegendes Interesse bestand; allgemeine Umstrukturierungs- und Einsparungspläne reichen nicht aus. • Zudem hielt sich die getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des billigen Ermessens: durch die partielle Erhöhung nur der Betriebsrente wurde das in den Ausführungsbestimmungen vorausgegebene Verhältnis zur Gesamtversorgung und die einheitliche Orientierung am Versorgungsniveau verletzt. • Die Klägerin ist deshalb auch für die Vergangenheit bezüglich der Differenzzahlung in Verzug, sodass ein Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB besteht. • Die Klageanträge sind form- und fristgemäß und die wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO auch für die Zukunft geltend zu machen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in Kraft. Die Klägerin hat Anspruch auf die Anpassung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung (2,0972 %), was eine monatliche Mehrzahlung von mindestens €31,95 ergibt, sowie auf Nachzahlung der rückständigen Beträge nebst Zinsen. Die Ausnahmeregelung der Ausführungsbestimmungen (§ 6 Ziff. 3) darf nur bei objektiv tragfähigen, regelmäßig finanzbezogenen Gründen angewandt werden; das vorgetragene Einspar- und Reorganisationskonzept der Beklagten genügte hierfür nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.