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Urteil

7 Sa 25/17

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene automatische Anpassung betrieblicher Gesamtversorgungsbezüge an die gesetzliche Rentenentwicklung (§ 6 Ziff.1 AusfBestg BVW) begründet einen eigenständigen Anspruch der Rentner auf entsprechende Erhöhung. • Ein in der Betriebsvereinbarung enthaltener Anpassungsvorbehalt (§ 6 Ziff.3 AusfBestg BVW) ist auslegungsfähig: Er erlaubt Abweichung nur bei Durchführung einer Interessenabwägung, die auf konkreten finanziellen Gründen beruht und die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz wahrt. • Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, die den Anpassungsgrundsatz verlassen und ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats die Verteilungsgrundsätze ändern (z. B. nur Erhöhung der Pensionsergänzung statt der Gesamtversorgung), verstoßen gegen das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG) und sind unwirksam. • Soweit der Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausübt, ist dieses an die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze zu binden; eine Abweichung kann nicht zu einer systemwidrigen Verteilung führen. • Folge der Unwirksamkeit der Beschlüsse ist der durch § 6 Ziff.1 begründete Anspruch auf Nachzahlung und künftig erhöhte Betriebsrente sowie Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Beschlüssen, die Anpassungsgrundsatz der Gesamtversorgung umgehen (Mitbestimmungspflicht und Auslegungsgrenzen des Anpassungsvorbehalts) • Eine in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene automatische Anpassung betrieblicher Gesamtversorgungsbezüge an die gesetzliche Rentenentwicklung (§ 6 Ziff.1 AusfBestg BVW) begründet einen eigenständigen Anspruch der Rentner auf entsprechende Erhöhung. • Ein in der Betriebsvereinbarung enthaltener Anpassungsvorbehalt (§ 6 Ziff.3 AusfBestg BVW) ist auslegungsfähig: Er erlaubt Abweichung nur bei Durchführung einer Interessenabwägung, die auf konkreten finanziellen Gründen beruht und die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz wahrt. • Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, die den Anpassungsgrundsatz verlassen und ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats die Verteilungsgrundsätze ändern (z. B. nur Erhöhung der Pensionsergänzung statt der Gesamtversorgung), verstoßen gegen das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG) und sind unwirksam. • Soweit der Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausübt, ist dieses an die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze zu binden; eine Abweichung kann nicht zu einer systemwidrigen Verteilung führen. • Folge der Unwirksamkeit der Beschlüsse ist der durch § 6 Ziff.1 begründete Anspruch auf Nachzahlung und künftig erhöhte Betriebsrente sowie Verzugszinsen. Die Klägerin, ehemals Beschäftigte eines Konzernunternehmens, bezieht seit 1.2.2015 Leistungen aus dem Betrieblichen Versorgungswerk (BVW). Die BVW-Betriebsvereinbarung sieht in § 6 Ziff.1 eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge an die gesetzliche Rentenentwicklung vor. § 6 Ziff.3 sieht einen Vorbehalt vor, wonach Vorstand und Aufsichtsrat abweichend beschließen können, wenn der Vorstand die Anpassung für nicht vertretbar hält. Zum 1.7.2015 und 1.7.2016 stiegen die gesetzlichen Renten um 2,0972 % bzw. 4,2451 %. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen jedoch jeweils nur eine Erhöhung der Pensionsergänzungsrenten um 0,5 %; die Klägerin erhielt daher geringere Erhöhungen. Die Klägerin klagte die Differenzen für 2015 und 2016 ein und verlangte künftig die volle nach § 6 Ziff.1 zustehende Anpassung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; die Klage auf wiederkehrende Leistungen war nach § 258 ZPO zulässig. • Rechtlicher Ausgangspunkt: § 6 Ziff.1 AusfBestg BVW begründet eine automatische Verpflichtung zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der gesetzlichen Rentenerhöhung. • Auslegung des Anpassungsvorbehalts: § 6 Ziff.3 ("nicht für vertretbar hält") ist auslegungsfähig; er setzt eine Interessenabwägung voraus, die auf konkret darlegbaren finanziellen Gründen des Arbeitgebers abstellt und die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz berücksichtigt. • Erfordernis finanzieller Gründe: Eine Abweichung vom Anpassungsgrundsatz ist nur zulässig, wenn die Arbeitgeberseite konkrete finanzielle Unvertretbarkeitsgründe darlegt; bloße Reorganisations- oder Gewinninteressen genügen nicht. • Bindung an Verteilungsgrundsätze: Bestehende, mitbestimmte Verteilungsgrundsätze der BVW sind bei Ausübung des Anpassungsvorbehalts einzuhalten; ein bloßes Erhöhen der Pensionsergänzung statt der Gesamtversorgung verändert die Verteilung und ist systemwidrig. • Mitbestimmung: Die Änderung der Verteilungsgrundsätze berührt das Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG; eine solche Änderung bedarf der Beteiligung des Betriebsrats, andernfalls sind die Beschlüsse unwirksam. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten finanziellen Gründe für die Abweichung dargelegt und hat zudem durch die ausschließliche Erhöhung der Pensionsergänzung die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verletzt; daher sind die Beschlüsse von 2015 und 2016 unwirksam. • Rechtsfolgen: Wegen der Unwirksamkeit der Beschlüsse verbleibt es bei dem Anspruch aus § 6 Ziff.1; die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung der Differenzen sowie auf künftig erhöhte Betriebsrente; außerdem sind Verzugszinsen geschuldet. Die Berufung der Beklagten war unbegründet und wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 6 Ziff.1 AusfBestg BVW: ab 1.7.2015 um 2,0972 % und ab 1.7.2016 um 4,2451 %, sodass sich die monatliche Differenz in den geltend gemachten Beträgen ergibt; die Beklagte ist zur Nachzahlung der aufgelaufenen Differenzen sowie zur Zahlung der höheren wiederkehrenden Rente ab dem geltend gemachten Zeitpunkt verpflichtet. Die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, die nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % erhöhten, sind unwirksam, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anpassungsvorbehalts nicht erfüllt waren und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verletzt wurden; ferner war der Gesamtbetriebsrat bei einer solchen Verteilungsänderung zu beteiligen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zugelassen.