Urteil
7 Sa 26/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 6 Ziff.1 der Ausführungsbestimmungen BVW begründet eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit der gesetzlichen Rentenanpassung.
• Ein in § 6 Ziff.3 AusfBestg BVW vorgesehener Anpassungsvorbehalt des Vorstands/ Aufsichtsrats ist auslegungsfähig; er setzt aber eine Interessenabwägung voraus und verlangt für Abweichungen vom Anpassungsgrundsatz sachliche, insbesondere finanzielle Gründe.
• Eine einseitige Entscheidung der Arbeitgeberin, die Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung zu verändern (z. B. nur Erhöhung der Pensionsergänzungsrente statt der Gesamtversorgung), ist unwirksam, wenn sie ohne die erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen wurde.
• Bei Ausübung eines mitbestimmten Anpassungsvorbehalts muss das billige Ermessen an die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze gebunden sein; andernfalls ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft oder wegen Mitbestimmungsverstoßes unwirksam.
• Der Berechtigte kann die Differenz aus der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Anpassung verlangen; Verzugszinsen sind geschuldet.
Entscheidungsgründe
Automatische Anpassung betrieblicher Gesamtversorgung schützt vor einseitiger Kürzung durch Arbeitgeber • § 6 Ziff.1 der Ausführungsbestimmungen BVW begründet eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit der gesetzlichen Rentenanpassung. • Ein in § 6 Ziff.3 AusfBestg BVW vorgesehener Anpassungsvorbehalt des Vorstands/ Aufsichtsrats ist auslegungsfähig; er setzt aber eine Interessenabwägung voraus und verlangt für Abweichungen vom Anpassungsgrundsatz sachliche, insbesondere finanzielle Gründe. • Eine einseitige Entscheidung der Arbeitgeberin, die Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung zu verändern (z. B. nur Erhöhung der Pensionsergänzungsrente statt der Gesamtversorgung), ist unwirksam, wenn sie ohne die erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen wurde. • Bei Ausübung eines mitbestimmten Anpassungsvorbehalts muss das billige Ermessen an die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze gebunden sein; andernfalls ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft oder wegen Mitbestimmungsverstoßes unwirksam. • Der Berechtigte kann die Differenz aus der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Anpassung verlangen; Verzugszinsen sind geschuldet. Die Klägerin war bis 1986 bei der B. AG beschäftigt und bezieht seit 1986 Leistungen aus dem Betrieblichen Versorgungswerk (BVW), dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die BVW-Ausführungsbestimmungen regeln in § 6 Ziff.1 eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung; § 6 Ziff.3 enthält einen Vorbehalt, wonach Vorstand/Aufsichtsrat bei Unvertretbarkeit abweichend beschließen können. Zum 1.7.2015 stieg die gesetzliche Rente um 2,09717 %, die Beklagte erhöhte jedoch nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 %, was bei der Klägerin zu einer monatlichen Differenz von 30,50 € führte. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung der Differenz und auf Fortzahlung der höheren Rente. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und behauptete, die Entscheidung beruhe auf § 6 Ziff.3, sei von wirtschaftlichen Gründen getragen und formal korrekt beschlossen worden. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf die gemäß § 6 Ziff.1 AusfBestg BVW geschuldete Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um den gesetzlichen Steigerungssatz ab 1.7.2015. • § 6 Ziff.1 enthält eine Anpassungsautomatik; § 6 Ziff.3 ist als Ausnahmevorschrift auslegungsfähig, verlangt aber eine konkrete Interessenabwägung und substantiierten, ins Gewicht fallenden sachlichen Grund auf Seiten der Arbeitgeberin, insbesondere finanzielle Gründe, wenn vom Grundsatz abgewichen werden soll. • Die Formulierung ‚für nicht vertretbar hält‘ in § 6 Ziff.3 ist nicht pauschal unbestimmt; sie ist dahin auszulegen, dass der Vorstand bei Anwendung des Vorbehalts wirtschaftlich belastende Verhältnisse nachweist und Verhältnismäßigkeit sowie Vertrauensschutz wahrt. • Die Beklagte hat die von ihr geltend gemachten Gründe (S.-Konzept, Marktbedingungen, regulatorische Anforderungen) nicht in der erforderlichen konkreten Weise als finanzielle Leistungsunfähigkeit oder -gefährdung der Beklagten dargelegt; es fehlte eine auf die konkrete finanzielle Lage bezogene Interessenabwägung. • Unabhängig davon hat die Beklagte durch die Entscheidung, nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen statt die Gesamtversorgung einheitlich anzuheben, die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung verlassen. Eine derartige Veränderung der Verteilungsgrundsätze bedurfte der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats gem. § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG; das Unterlassen macht die Entscheidung unwirksam. • Da die Entscheidung unwirksam ist, bleibt es beim Anspruch aus § 6 Ziff.1; die Klägerin hat daher die Differenz sowie künftig die erhöhte monatliche Leistung zu verlangen; Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB geschuldet. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin hat ab dem 1.7.2015 Anspruch auf die nach § 6 Ziff.1 AusfBestg BVW zustehende Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge, was eine monatliche Mehrzahlung von 30,50 € brutto ergibt; die aufgelaufene Differenz ist nachgefordert und Verzugszinsen zu zahlen. Der vom Vorstand/Aufsichtsrat gefasste Beschluss, nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen, ist unwirksam, weil die Beklagte die erforderlichen sachlichen (insbesondere finanziellen) Gründe nicht hinreichend dargelegt hat und zugleich die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze ohne erforderliche Beteiligung des Gesamtbetriebsrats verletzt wurden. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.