Urteil
7 Sa 1/17
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 6 Ziff.1 der Ausführungsbestimmungen BVW begründet grundsätzlich einen automatischen Anpassungsanspruch der Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit der gesetzlichen Rentensteigerung.
• Der Anpassungsvorbehalt in § 6 Ziff.3 AusfBestg BVW ist auslegungsfähig: Er erlaubt Abweichung nur nach einer Interessenabwägung, die sich auf sachliche, insoweit wirtschaftliche Gründe stützen muss und die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz wahrt.
• Ein Arbeitgeberbeschluss, der Verteilungsgrundsätze der mitbestimmten Betriebsvereinbarung verletzt (z. B. nur die Pensionsergänzung erhöht statt der Gesamtversorgung), ist unwirksam.
• Ändert der Arbeitgeber die Verteilungsgrundsätze der betrieblichen Versorgungsordnung, ist dafür das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG) zu beachten; ein Verstoß macht die Entscheidung unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Abweichungsbeschluss von Betriebsrentenanpassung; Mitbestimmung und Finanzierbarkeitsstandard • § 6 Ziff.1 der Ausführungsbestimmungen BVW begründet grundsätzlich einen automatischen Anpassungsanspruch der Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit der gesetzlichen Rentensteigerung. • Der Anpassungsvorbehalt in § 6 Ziff.3 AusfBestg BVW ist auslegungsfähig: Er erlaubt Abweichung nur nach einer Interessenabwägung, die sich auf sachliche, insoweit wirtschaftliche Gründe stützen muss und die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz wahrt. • Ein Arbeitgeberbeschluss, der Verteilungsgrundsätze der mitbestimmten Betriebsvereinbarung verletzt (z. B. nur die Pensionsergänzung erhöht statt der Gesamtversorgung), ist unwirksam. • Ändert der Arbeitgeber die Verteilungsgrundsätze der betrieblichen Versorgungsordnung, ist dafür das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG) zu beachten; ein Verstoß macht die Entscheidung unbeachtlich. Die Klägerin war 1980–2004 in einem Konzernbetrieb beschäftigt und bezieht seit 1.10.2004 Leistungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk (BVW). Die BVW-Betriebsvereinbarung regelt in § 6 Ziff.1 eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung; § 6 Ziff.3 enthält einen Anpassungsvorbehalt zugunsten des Vorstands/Aufsichtsrats. Zum 1.7.2015 stiegen die gesetzlichen Renten um 2,09717 %. Der Konzernvorstand beschloss jedoch eine Reduktion der Anpassung auf 0,5 % und ließ insoweit nur die Pensionsergänzungsrenten um 0,5 % steigen. Die Klägerin erhielt daher eine geringere Erhöhung und klagte auf Differenzzahlung zur vollständigen Anpassung nach § 6 Ziff.1. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, § 6 Ziff.3 sei wirksam und Ermessen und Mitbestimmung seien gewahrt. • Die Berufung ist unbegründet; der Klägerin steht der Anspruch auf die höhere Anpassung nach § 6 Ziff.1 AusfBestg BVW zu. • § 6 Ziff.1 begründet eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Grundsatz; § 6 Ziff.3 stellt nur eine eng auszulegende Ausnahme dar, deren Tatbestandsseite ('nicht für vertretbar') auslegungsfähig ist und eine Interessenabwägung voraussetzt. • Für eine Wirksamkeit der Abweichung nach § 6 Ziff.3 müssen hinreichende sachliche Gründe vorliegen, die insbesondere finanzielle/finanzierbarkeitsbezogene Aspekte der Arbeitgeberseite einbeziehen; bloße Konzernstrategie, Wettbewerbs- oder Umstrukturierungsabsichten genügen nicht ohne konkreten Finanzierungsbedarf. • Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 6 Ziff.3 (wirtschaftlich nicht vertretbare Weitergabe) im Einzelfall erfüllt sind; die vorgetragenen Gründe sind zu allgemein und es fehlt an konkreten finanziellen Nachweisen. • Unabhängig davon hat die Beklagte durch die Entscheidung, lediglich die Pensionsergänzungsrente zu erhöhen statt der Gesamtversorgung, in das mitbestimmte Verteilungsprinzip der Betriebsvereinbarung eingegriffen und damit die von der Betriebsvereinbarung geschaffenen Verteilungsgrundsätze verletzt. • Die Änderung der Verteilungsgrundsätze hätte der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG bedurft; ein Unterlassen dieser Mitbestimmung macht die Entscheidung der Beklagten unbeachtlich gegenüber den Berechtigten. • Somit konnte der angefochtene Beschluss die Anpassungsverpflichtung aus § 6 Ziff.1 nicht ersetzen; die Klägerin hat Anspruch auf die Differenzbeträge sowie auf künftig erhöhte Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat ab 1.7.2015 Anspruch auf Auszahlung der um monatlich €24,82 brutto höheren Betriebsrente und auf die aufgelaufene Differenz in Höhe von €397,12 brutto; künftige Zahlungen sind entsprechend anzupassen. Der Beschluss der Beklagten, die Anpassung nur mit 0,5 % umzusetzen und allein die Pensionsergänzungsrente zu erhöhen, ist unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 6 Ziff.3 AusfBestg BVW nicht erfüllt sind und weil dadurch die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verletzt sowie das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nicht beachtet wurden. Die Revision wurde zugelassen.