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Beschluss

6 Ta 23/16

Landesarbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt: für die Klage auf 76.028,74 €; für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H. v. 50.685,84 €. Gründe I. 1 Mit seiner am 4. August 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Streitwertbeschwerde strebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts an. 2 Im Ausgangsprozess hat der Kläger eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2016 angegriffen. Das Kündigungsschreiben vom 3. Mai 2016 sah eine unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Juni 2016 erledigt worden (Bl. 27-29 d. A.). 3 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 22. Juni 2016, den Gegenstandswert der Klage und des verfahrensbeendenden Vergleichs vom 9. Juni 2016 festgesetzt. Hierbei hat es die Klage mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern des Klägers (1/12 des Jahresgehalts) in Höhe von 25.342,92 €, also insgesamt mit 76.028,74 € bewertet. Für den verfahrensbeendenden Vergleich vom 9. Juni 2016 hat es einen Mehrwehrt von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers, also von 25.342,92 €, für die Zeugnisregelung (Ziffer 4 des Vergleichs) festgesetzt. Die weiteren Vergleichsregelungen, insbesondere die Regelung der unwiderruflichen Freistellung des Klägers bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (31.12.2016) unter Ziffer 2 des Vergleichs, hat es nicht werterhöhend berücksichtigt. 4 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seiner Beschwerde vom 4. August 2016, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, den Wertfestsetzungsbeschluss in Bezug auf die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts angegriffen. Er ist der Auffassung, dass die Regelung der die Dauer von einem Monat übersteigende Freistellung des Klägers unter Ziff. 2 des Vergleichs gleichfalls einen Mehrvergleich darstelle, für den zusätzlich ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 1/12 des Jahresgehalts des Klägers, also von 25.342,92 € anzusetzen sei. 5 Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2016 nicht abgeholfen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die mit der Kündigung erfolgte unwiderrufliche Freistellung zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig gewesen sei. II. 6 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. 7 Seine Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. 8 2. Die Beschwerde ist begründet. 9 Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert für den Vergleich zu niedrig festgesetzt. Neben der Zeugnisregelung, die das Arbeitsgericht zu Recht mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet hat, ist die Freistellungsregelung unter Ziffer 2 des Vergleichs werterhöhend zu berücksichtigen. In Bezug auf diese Regelung ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt, gleichfalls ein Mehrwert von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers anzusetzen. 10 a) Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kommt (nur) für solche Regelungen eines Vergleichs infrage, die andere Punkte als den Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung betreffen. Ob die Einbeziehung von solchen zusätzlichen Punkte in einen gerichtlichen Vergleich einen Vergleichsmehrwert auslöst (hierzu BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris), hängt vom Inhalt der getroffenen Regelung ab. 11 Einen Mehrwert haben in jedem Fall solche Regelungen, durch die ein Streit der Parteien über den der Vergleichsregelung zugrundeliegenden Gegenstand beigelegt wird (LAG Köln 09.06.2016 – 4 Ta 122/16 – juris Rn 4; siehe auch Ziffer I.22.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014). 12 Ein Mehrvergleich liegt weiterhin vor, wenn die Vergleichsregelung die Durchsetzbarkeit einer unbestritten bestehenden Forderung dadurch sichert, dass ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (Titulierungsinteresse, vgl. etwa BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 24; OLG Köln 17.08.1998 – 25 WF 143/98 – NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 212; siehe auch Ziffer I.22.2). In diesem Fall ist die Vergleichsregelung mit 20% des Wertes der titulierten Forderung zu bewerten (so auch die Empfehlung unter Ziffer I.22.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014). 13 Schließlich liegt ein Mehrvergleich auch dann vor, wenn der Vergleich einen bislang nicht streitigen Anspruch unter Veränderung oder Gestaltung seines Inhalts einbezieht. Eine solche Regelung ist Teil der Gesamtlösung zur Beilegung des Rechtsstreits und damit Teil des gerichtlichen Vergleichs (vgl. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 18 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris Rn 18; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 218). Nicht zu folgen ist der Auffassung, wonach ein Vergleichsmehrwert nicht entstehen soll, wenn über den einbezogenen Anspruch zuvor kein Streit der Parteien bestand (so z.B. LAG Köln 09.06.2016 – 4 Ta 122/16 – juris Rn 4; siehe auch die Empfehlung unter Ziff. I.22.1. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014). Ein gerichtlicher Vergleich kann auch solche Teile umfassen, hinsichtlich derer es noch keine Auseinandersetzung der Parteien gab (vgl. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 18). Maßgeblich für den Wert eines Vergleichs sind allein die Gegenstände, auf die sich seine Regelungen erstrecken. Wird über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so ist diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen (OLG Hamm 27.04.2012 – 20 W 13/12 – juris Rn 15; BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 21f.), ohne dass es darauf ankommt, welche Motive die Parteien zu der entsprechenden Regelung bewegt haben. 14 Keinen Mehrwert hat ein Vergleich insoweit, wie unstreitige Ansprüche einer Partei lediglich zur Klarstellung mit angeführt werden (OLG Köln 17.08.1998 – 25 WF 143/98 – NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 220). In Bezug auf solche Punkte wirkt der Vergleich nur deklaratorisch. 15 b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Freistellungsregelung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits grundsätzlich geeignet, einen Vergleichsmehrwert auszulösen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich eine der Parteien zuvor eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (anders Ziffer I.22.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014; LAG Köln 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 – Rn 7). Denn mit der Freistellungsvereinbarung werden als Teil der durch den Vergleich erreichten Gesamtlösung die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Arbeitgebers zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers abweichend geregelt; beide Seiten verzichten wechselseitig auf ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (LAG Hamburg 07.12.2011 – 7 Ta 31/11 – juris). Die Wertung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG steht der Berücksichtigung eines Mehrwerts nicht entgegen. Die Freistellung betrifft die Beschäftigung des Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und damit einen anderen Gegenstand als das „Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“ i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (a. Auff. LAG Köln 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 – juris Rn 7). 16 Ein Mehrvergleich liegt in einer Freistellungsregelung allerdings dann nicht, wenn der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war, etwa weil der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat (hierzu LAG Köln 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 – juris Rn 7), oder wenn sich die Parteien vor Abschluss des Vergleichs bereits bindend über eine Freistellung verständigt hatten, sodass die Erwähnung der Freistellung im Vergleich nur deklaratorischen Charakter hat. 17 Da die Freistellung das „Gegenstück“ zum Beschäftigungsanspruch ist, ist ein Mehrvergleich über die Freistellung des Arbeitnehmers mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn die Dauer der Freistellung einen Monat übersteigt, (LAG Hamburg 13.01.2010 – 7 Ta 27/09 – juris Rn 8). 18 c) Hier ist für die Freistellungsregelung in Ziffer 2 des Vergleichs ein Mehrwert in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des Klägers festzusetzen. Es handelt sich um einen Mehrvergleich. Denn der Gegenstand der Freistellungsregelung war nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens – der Kläger hat keinen Beschäftigungsantrag gestellt. Auch haben die Parteien keine verbindliche Verständigung über eine Freistellung erzielt. 19 Soweit die Beklagte den Kläger durch eine Erklärung im Kündigungsschreiben einseitig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt hat, ist dies einer Einigung der Parteien über die Freistellung nicht gleichzustellen. Dies gilt, obwohl der Kläger die Freistellung bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht gerichtlich angegriffen hat. Dass keine rechtlichen Schritte gegen eine einseitige Arbeitgebermaßnahme eingeleitet werden, kann nicht als konkludente Zustimmung zu dieser Maßnahme ausgelegt werden. 20 Da die mehr als sechs Monaten umfassende Freistellung des Klägers erst durch Ziffer 2 des Vergleichs rechtsverbindlich geregelt worden ist, ist diese Vergleichsbestimmung mit einem Mehrwert von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers, mithin mit 25.342,92 €, zu bewerten. III. 21 Für den Beschwerdeführer ist wegen des Erfolgs der Beschwerde keine Gebühr gemäß Nr. 8614 KV GKG angefallen. IV. 22 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).