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Beschluss

3 Sa 73/15

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es nur in grober Verunglimpfung der Richter besteht und kein ernsthaftes Befangenheitsmotiv darlegt. • Die wiederholte Verwendung grob verunglimpfender Vorwürfe kann als rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung des Ablehnungstatbestands gewertet werden. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei missbräuchlicher Einlegung eines Ablehnungsgesuchs führt zur Verwerfung des Antrags gemäß §§ 64 Abs. 7, 49 Abs. 1 ArbGG, § 42 ZPO.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen bloßer Schmähkritik unzulässig • Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es nur in grober Verunglimpfung der Richter besteht und kein ernsthaftes Befangenheitsmotiv darlegt. • Die wiederholte Verwendung grob verunglimpfender Vorwürfe kann als rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung des Ablehnungstatbestands gewertet werden. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei missbräuchlicher Einlegung eines Ablehnungsgesuchs führt zur Verwerfung des Antrags gemäß §§ 64 Abs. 7, 49 Abs. 1 ArbGG, § 42 ZPO. Die Klägerin macht im zugrunde liegenden Verfahren Einstellungs- bzw. Zahlungsansprüche wegen angeblicher Diskriminierung geltend. Das Berufungsverfahren wurde der 3. Kammer des LAG Hamburg zugewiesen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 lehnte die Klägerin den Vorsitzenden der Kammer ab; nach dem Geschäftsverteilungsplan sollte über dieses Gesuch unter dem Vorsitz von Frau Dr. G.-G. entschieden werden. Die Klägerin richtete daraufhin auch ein Ablehnungsgesuch gegen Frau Dr. G.-G. und bezeichnete deren frühere Äußerungen als Bestätigung einer angeblichen Rechtsbeugung und Verleumdung durch andere Richter. In einem ergänzenden Schreiben schilderte die Klägerin, die Vorsitzende habe fragwürdige Urteilsformulierungen als sachgerecht bewertet und damit ihre Untauglichkeit als Richterin gezeigt. Die Kammer prüfte das Ablehnungsgesuch materiell und wandte sich gegen den Ton und die schweren Vorwürfe der Klägerin. Es geht nicht um prozessuale Nebenfragen, sondern um die Beurteilung der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 64 Abs. 7, 49 Abs. 1 ArbGG sowie § 42 ZPO für die Ablehnung von Richterinnen und Richtern. • Die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und gegen die Vorsitzende beinhalten schwerwiegende Anschuldigungen wie Rechtsbeugung, die den Tatbestand eines Verbrechens nach § 339 StGB ansprechen und als grob verunglimpfend einzustufen sind. • Ein Ablehnungsgesuch muss konkrete Anhaltspunkte liefern, die die Besorgnis der Befangenheit begründen; bloße Schmähkritik oder pauschale Anschuldigungen erfüllen diese Anforderung nicht. • Die Klägerin hat das Ablehnungsgesuch offenbar wiederholt in mehreren Verfahren zur Schmähung jener Richterinnen verwendet, die ihrer Rechtsauffassung nicht folgen, was auf Rechtsmissbrauch schließen lässt. • Bei Rechtsmissbrauch fehlt dem Gesuch das Rechtsschutzinteresse; nach ständiger Rechtsprechung ist ein derartiges Gesuch offensichtlich unzulässig und als unzulässig zu verwerfen. • Folglich war das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende als unzulässig zu verwerfen, da es keine verwertbaren Tatsachen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit enthielt und lediglich der Verunglimpfung diente. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Frau Dr. G.-G., wurde als unzulässig verworfen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Vorwürfe der Klägerin grob verunglimpfend sind und keine ernsthaften, tatsachenbasierten Anhaltspunkte für Befangenheit liefern. Die wiederholte Verwendung solcher Vorwürfe in mehreren Verfahren legt zudem rechtsmissbräuchliches Verhalten nahe, wodurch ein Rechtsschutzinteresse am Ablehnungsgesuch fehlt. Mangels substantiierter Begründung und wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit war der Antrag abzuweisen. Damit bleibt die Besetzung der Kammer unverändert, und das Verfahren ist in der besetzten Besetzung fortzusetzen.