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Beschluss

6 Ta 29/15

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gerichtlichen Vergleich können auch Regelungen, die nicht zuvor Streitgegenstand waren, Bestandteil des Vergleichs und damit wertrelevant sein. • Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich begründet regelmäßig einen Mehrvergleich und ist mit einer 1,5-fachen Einigungsgebühr zu bewerten, sofern die Freistellung nicht bereits zuvor gerichtlich oder bindend vereinbart war. • Der Mehrwert einer Freistellungsregelung bemisst sich praxisgerecht mit einem Bruttomonatsgehalt, insbesondere wenn die Freistellung länger als einen Monat dauert.
Entscheidungsgründe
Freistellungsregelung im gerichtlichen Vergleich als wertrelevanter Mehrvergleich (1 Bruttomonatsgehalt) • Bei einem gerichtlichen Vergleich können auch Regelungen, die nicht zuvor Streitgegenstand waren, Bestandteil des Vergleichs und damit wertrelevant sein. • Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich begründet regelmäßig einen Mehrvergleich und ist mit einer 1,5-fachen Einigungsgebühr zu bewerten, sofern die Freistellung nicht bereits zuvor gerichtlich oder bindend vereinbart war. • Der Mehrwert einer Freistellungsregelung bemisst sich praxisgerecht mit einem Bruttomonatsgehalt, insbesondere wenn die Freistellung länger als einen Monat dauert. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung; das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug 4.203,33 €. Durch gerichtlichen Vergleich vom 29.10.2015 einigten sich die Parteien auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2016; der Vergleich enthielt unter Ziff. 3 eine Freistellungsregelung mit Anrechnung von Resturlaub und Freizeitausgleich sowie eine Zeugnisregelung. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der Klage und des Vergleichs zunächst zu niedrig fest und berücksichtigte die Freistellung nicht gesondert. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte hiergegen Beschwer ein und beantragte, den Vergleichsmehrwert um ein Bruttomonatsgehalt wegen der Freistellung zu erhöhen. Das LAG gab der Beschwerde statt und korrigierte die Wertfestsetzung. • Anwendbare Normen: VV 1000 Abs.1 Nr.1, VV 1003 der Anlage 1 zum RVG; § 779 BGB; § 33 RVG entsprechend zur Zulässigkeit der Beschwerde. • Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vertrag i.S. des § 779 BGB und umfasst regelmäßig alle in ihm getroffenen Regelungen, auch solche, die zuvor nicht Streitgegenstand waren; solche Regelungen sind Bestandteil des Vergleichs und nicht lediglich "Preis" für die Einigung. • Die Einigungsgebühr bemisst sich nach der Frage, ob der einbezogene Gegenstand zuvor Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war: Für nicht anhängige, inhaltsverändernd einbezogene Ansprüche kann eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach VV 1000 anfallen; für bereits anhängige Streitgegenstände gilt VV 1003 (einfache Gebühr). • Die Freistellungsregelung bewirkt eine abweichende Regelung der Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung vs. Freistellung) und ist das rechtliche Gegenstück zum Weiterbeschäftigungsanspruch; sie begründet daher regelmäßig einen Mehrvergleich, wenn vorher keine bindende Freistellungsvereinbarung oder kein gerichtlicher Streit hierüber bestand. • Im vorliegenden Fall gab es vor Vergleichsschluss keine Vereinbarung oder gerichtliche Auseinandersetzung über die Freistellung; daher ist die Freistellungsregelung als Mehrvergleich mit einer 1,5-fachen Einigungsgebühr zu bewerten. • Bemessung des Mehrwerts: Die Freistellung ist pauschal nach wirtschaftlichem Ausgleich zu bewerten wie der Weiterbeschäftigungsanspruch; deshalb ist der Mehrwert der Freistellungsregelung mit einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen. • Konsequenz für die konkrete Wertfestsetzung: Die Freistellungsregelung (1 Monatsgehalt) plus die bereits berücksichtigte Zeugnisregelung (1 Monatsgehalt) ergeben einen Vergleichsmehrwert von insgesamt 8.406,66 €, sodass der Gegenstandswert der Klage und des Vergleichs entsprechend anzupassen waren. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war erfolgreich. Der Gegenstandswert der Klage wurde auf 12.609,99 € und der des Vergleichs auf 21.016,32 € festgesetzt; der Mehrwert des Vergleichs beträgt damit 8.406,66 €. Das LAG hat die Freistellungsregelung im gerichtlichen Vergleich als wertrelevanten Mehrvergleich erkannt und mit einem Bruttomonatsgehalt (4.203,33 €) bewertet, weil vor dem Vergleich keine bindende Freistellungsvereinbarung oder gerichtliche Auseinandersetzung über die Freistellung bestanden hat. Die Zeugnisregelung war bereits als ein Bruttomonatsgehalt berücksichtigt; zusammen führen beide Regelungen zur Korrektur des Vergleichsmehrwerts. Mangels Erfolg der Gegenseite entfällt eine Gebühr nach Nr. 8614 KV GKG.