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Urteil

8 Sa 53/14

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeiten zum An- und Ablegen vom Arbeitgeber veranlasster persönlicher Schutzausrüstung und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege sind Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. • Tarifliche Regelung, die Umkleide- und durch Arbeitsschutz veranlasste Wegezeiten generell von der Vergütungspflicht ausnimmt, ist insoweit unwirksam, als sie gegen § 3 III ArbSchG verstößt. • Ein Feststellungsanspruch kann begründet sein, wenn tarifliche oder betriebliche Regelungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht keine Vergütungspflicht begründen. • Ein Anspruch auf konkrete Zeitgutschriften setzt ausreichenden Beweis für die geltend gemachte Zeitdauer voraus.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für durch Arbeitsschutz veranlasste Umkleide- und Wegezeiten (Teilfeststellung) • Zeiten zum An- und Ablegen vom Arbeitgeber veranlasster persönlicher Schutzausrüstung und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege sind Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. • Tarifliche Regelung, die Umkleide- und durch Arbeitsschutz veranlasste Wegezeiten generell von der Vergütungspflicht ausnimmt, ist insoweit unwirksam, als sie gegen § 3 III ArbSchG verstößt. • Ein Feststellungsanspruch kann begründet sein, wenn tarifliche oder betriebliche Regelungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht keine Vergütungspflicht begründen. • Ein Anspruch auf konkrete Zeitgutschriften setzt ausreichenden Beweis für die geltend gemachte Zeitdauer voraus. Der Kläger, Mitarbeiter der Instandhaltung in einem Aluminiumwerk, trägt verpflichtend persönliche Schutzausrüstung (PSA). Im Werk ist tariflich eine tägliche Sollarbeitszeit und in einer Betriebsvereinbarung Erfassung der Arbeitszeit mittels Zeiterfassungsterminals geregelt. Der Kläger muss PSA in der Waschkaue an- und ablegen und hierfür innerbetriebliche Wege zurücklegen. Er verlangte für September bis November 2013 Gutschrift und Vergütung von insgesamt 19,5 Stunden (jeweils 30 Minuten pro Schicht) sowie Feststellung, dass er die PSA nach Einstempeln anlegen und vor dem Ausstempeln ablegen dürfe und diese Zeiten zu vergüten seien. Die Beklagte berief sich auf § 3 Ziff. 6 des MTV, wonach Umkleide- und Waschzeiten keine Arbeitszeit seien; andere Mitarbeiter würden innerbetrieblich unterschiedlich behandelt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Hamburg änderte teilweise zu Gunsten des Klägers ab und stellte fest, dass der Kläger berechtigt sei, PSA nach dem Einstempeln anzulegen und vor dem Ausstempeln abzulegen und die am Terminal erfassten Zeiten als Arbeitszeit gemäß MTV zu vergüten, wies aber weitere Zahlungsanträge ab. • Arbeitszeitbegriff: Nach § 2 I ArbZG und der Rechtsprechung des BAG zählt fremdnütziges Umkleiden sowie durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wege zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. • Vergütungsrechtliche Einordnung: Vergütung knüpft an die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (§ 611 BGB). Arbeitgeberveranlasstes Umkleiden und die damit verbundenen Wege können daher Vergütungspflicht auslösen. • Tarifrechtliche Schranke: Tarifvertragsparteien können Vergütungsregelungen treffen; § 3 Ziff. 6 MTV stellt eine Vergütungsregelung dar und nicht eine abweichende Definition arbeitszeitrechtlicher Begriffe. • Konflikt mit höherrangigem Recht: § 3 Ziff. 6 MTV ist insoweit unwirksam, als er die Vergütungspflicht für Umkleide- und damit veranlasste Wegezeiten ausschließt, die durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes veranlasst sind, weil § 3 III ArbSchG dem Arbeitgeber untersagt, Kosten solcher Maßnahmen den Beschäftigten aufzubürden. • Auslegung und Systematik: Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass § 3 Ziff. 6 MTV eine tarifliche Vergütungsregelung treffen wollte; die Regelung greift jedoch nicht, soweit sie gegen zwingendes Recht (ArbSchG, EU-Richtlinie) verstößt. • Beweisrechtliche Begrenzung: Der konkrete Zahlungs- und Gutschriftsanspruch scheitert mangels ausreichenden Beweises für die behauptete Zeitdauer; pauschale Behauptungen ohne geeigneten Beweisansatz genügen nicht. • Prozessrechtliches Ergebnis: Feststellungsantrag zur Berechtigung, PSA nach dem Einstempeln anzulegen und vor dem Ausstempeln abzulegen, ist zulässig und begründet; materielle Zahlungsforderungen für konkrete Zeitgutschriften sind wegen fehlender Substantiierung abgewiesen. Teilweise Erfolg des Klägers: Die Berufung führte zur Feststellung, dass der Kläger berechtigt ist, seine persönliche Schutzausrüstung nach dem Einstempeln anzulegen und vor dem Ausstempeln abzulegen und dass die damit mit Hilfe des Zeiterfassungsterminals erfassten Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind. Die weitergehenden Zahlungs- und Gutschriftsanträge für 19,5 Stunden wurden abgewiesen, weil der Kläger den konkreten zeitlichen Mehraufwand nicht hinreichend bewiesen hat. Rechtlich ist die tarifliche Regelung des § 3 Ziff. 6 MTV insoweit unwirksam, als sie die Vergütungspflicht für durch Arbeitsschutz veranlasste Umkleide- und Wegezeiten ausschließt; daraus folgt für die Praxis, dass Arbeitgeber solche vom Arbeitsschutz veranlassten Zeiten grundsätzlich nicht einseitig von der Vergütung freistellen dürfen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.