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Beschluss

6 Ta 13/14

Landesarbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. April 2014 – 21 Ca 59/13 – abgeändert. Der Gegenstandswert für die Klage wird auf 4.593,48 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Im Ausgangsverfahren haben die Parteien über die Lage der Arbeitszeit des Klägers gestritten. 2 Die Parteien hatten unter dem 30. August 2005 einen „ Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 6. April 2001 " vereinbart. Dieser enthielt in der Präambel folgende Ausführungen: 3 „ Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gültige betriebliche Arbeitszeit wird an den Wochentagen Montag bis Donnerstag jeweils um 15 Minuten verlängert, indem die Pausen an diesen Tagen jeweils um 15 Minuten auf 45 Minuten gekürzt werden. Das Arbeitsende an diesen Tagen verbleibt wie bisher jeweils um 18:00 Uhr. Das Arbeitsende am Freitag wird im wöchentlichen Wechsel auf 12:00 Uhr und 16:00 Uhr festgelegt; die Pausen am sog. „kurzen Freitag“ bei einer Arbeitszeit von derzeit 3:30 Stunden entfällt, wobei die Pause am sog. „langen Freitag“ mit 1:00 Stunde unverändert bleibt. Der tägliche Arbeitsbeginn bleibt ebenso unverändert um 8:30 Uhr.“ 4 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 1. Februar 2014 neue Arbeitszeiten gelten würden wie folgt: 5 - Montag frei - Dienstag bis Freitag: 8:45 Uhr bis 18:00 Uhr, einschließlich 45 Minuten Pause - Sonnabend: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. 6 Mit seiner am 10. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Veränderung der Lage seiner Arbeitszeit gewehrt. Er hat folgende Anträge angekündigt: 7 1. Es wird festgestellt, dass die durch den Arbeitgeber am 20. Januar 2014 ausgesprochene Änderung der täglichen Arbeitszeit 8 „Montag frei, Dienstag bis Freitag 8:45 Uhr bis 18:00 Uhr einschließlich Pause und Sonnabend 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr“ 9 nicht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 in Kraft getreten sind; 10 2. es wird festgestellt, dass die durch „Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 6. April 2001“ am 30. August 2005 vereinbarte Arbeitszeit 11 „Montag bis Donnerstag 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag in wöchentlichen Wechsel jeweils 8:30 Uhr 12:00 Uhr bzw. 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr“ 12 über den 1. Februar 2014 hinaus fortbesteht. 13 Der Rechtsstreit ist durch Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 3. April 2014 erledigt worden. Für den Inhalt des Vergleichs wird auf den Beschluss vom 3. April 2014, Bl. 30 f. der Akte verwiesen. 14 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2014 auf 3.100,00 € festgesetzt. Gegen diesen ihr am 10. Mai 2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen. 15 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Mai 2014 hat das Arbeitsgericht zugleich den Beschluss vom 28. April 2014 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 2.296,74 € festgesetzt wird. In den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gegenstandswert sei auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen. Die Parteien hätten zunächst keine Angaben über die Höhe der monatlichen Arbeitsvergütung des Klägers gemacht. 16 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, bei einem Streit über die Lage der Arbeitszeit seien ebenso wie bei einem Streit über eine Änderungskündigung im Regelfall drei Monatsgehälter als Gegenstandswert festzusetzen. Eine entsprechende Wertfestsetzung sei im Verfahren des Arbeitsgerichts Hamburg – 9 Ca 190/08 – im Urteil vom 14. August 2008 erfolgt. II. 17 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. 18 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtstreit ist vom Arbeitsgericht zu niedrig festgesetzt worden. 19 Zutreffend ist ein Gegenstandswert in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers à 2296,74 € brutto. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf drei Bruttomonatsgehälter des Klägers beantragt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen. 20 a) Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Beibehaltung ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen (vgl. LAG Hamburg 03.07.2009 – 7 Ta 12/09 - juris). Der für dieses Interesse anzusetzende Wert kann den Gegenstandswert eines Verfahrens, in dem um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten wird, nicht überschreiten. Für solche Bestandsstreitigkeiten ist der Gegenstandswert normativ begrenzt auf den Bruttoverdienst für ein Kalendervierteljahr (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Diese gesetzliche Wertung ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Rechtsstreit, in dem über die Weitergeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen gestritten wird, zu beachten (so auch LAG Düsseldorf 09.02.2009 – 6 Ta 53/09 – juris; LAG Köln 19.04.2010 – 11 Ta 357/09 - juris). 21 Zutreffend führt die Beschwerdeführerin an, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit dem Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage vergleichbar ist, mit der eine Änderungskündigung nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt angegriffen wird (vgl. hierzu LAG Düsseldorf 09.02.2009 – 6 Ta 53/09 – juris; LAG Köln 19.04.2010 – 11 Ta 357/09 - juris). Auch in einem solchen Änderungsschutzstreit ist nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern sein Inhalt im Streit. 22 Beinhaltet das unter Vorbehalt angenommene Änderungsangebot keine Vergütungsänderung, so ist der Gegenstandwert der Änderungsschutzklage in der Regel auf eine Bruttomonatsvergütung (vgl. LAG Hamburg 03.07.2009 – 7 Ta 12/09 - juris), bei schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer auf zwei Bruttomonatsvergütungen (vgl. LAG Köln 19.04.2010 – 11 Ta 357/09 – juris; LAG Düsseldorf 09.02.2009 – 6 Ta 53/09 – juris) festzusetzen. Eine höhere Wertfestsetzung ist bei Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsvertrages nicht angemessen. Der „Dreimonatsstreitwert“ gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist zu unterschreiten. Andernfalls ergäben sich Wertungswidersprüche. Bei Streitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers regelmäßig höher zu bewerten ist als bei Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (so auch LAG Düsseldorf 09.02.2009 – 6 Ta 53/09 – juris; LAG Hamburg 03.07.2009 – 7 Ta 12/09 - juris). 23 Entsprechend sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit für Klagen gegen Änderungskündigungen ohne Vergütungsänderung bei Annahme unter Vorbehalt in der Regel einen Wert in Höhe einer Monatsvergütung, bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer in Höhe von maximal zwei Monatsvergütungen vor (NZA 2013, 809 ff, Ziff. A I 4.2). 24 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Wertfestsetzung auf zwei Bruttomonatsvergütungen des Klägers angemessen. Die Änderungen der Lage der Arbeitszeit des Klägers, die die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. Januar 2014 angeordnet hat, gingen mit besonders schwerwiegenden Belastungen für den Kläger einher. Denn die Beklagte hat mit ihrer Weisung den Sonnabend, der in der Vergangenheit arbeitsfrei war, zum regelmäßigen Arbeitstag des Klägers erklärt. Die regelmäßige Arbeit an einem Wochenendtag, an dem ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung sowie Schulkinder und Studenten frei haben, wirkt belastend für den Arbeitnehmer. Da die Sonnabend-Arbeit die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, am sozialen Leben teilzuhaben, auf Dauer erheblich einschränkt, ist die Belastung als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund war der Rahmen, der für die Festsetzung des Gegenstandswerts von Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsvertrages eröffnet ist, voll auszuschöpfen. 25 3. Da die Beschwerde teilweise erfolgreich war, wird nach billigem Ermessen eine Gebühr gemäß Nr. 8614 KV GKG nicht erhoben. III. 26 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).