Urteil
2 Sa 27/17
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2018:0117.2SA27.17.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.01.2018, 2 Sa 26/17, das vollständig dokumentiert ist.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 115/18)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 - Gz.: 7 Ca 414/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von 1.606,36 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 86,34 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von 391,14 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.01.2018, 2 Sa 26/17, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 115/18) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 - Gz.: 7 Ca 414/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von 1.606,36 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 86,34 € brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von 391,14 € brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung ist nur teilweise begründet, da die Klage zulässig und ganz überwiegend begründet ist. Die klagende Partei kann verlangen, dass ihre betrieblichen Versorgungsleistungen - abgesehen von geringen Rundungsdifferenzen, welche das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt hat - in dem beanspruchten Umfang erhöht werden. Insoweit war das angegriffene Urteil geringfügig abzuändern und die Klage teilweise, d.h. bzgl. geringer Rundungsdifferenzen abzuweisen. Im Übrigen war die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig. Bei dem Klagantrag zu 1) handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dass zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20). 2. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, begründet. Der klagenden Partei stehen ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 über die geleistete Altersversorgung 1.598,37 € brutto weitere 25,40 € brutto monatlich, insgesamt also 304,80 € brutto zu. Für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 kann die klagende Partei über die geleistete Altersversorgung von 1.606,36 € brutto hinaus weitere 86,34 € brutto (hierzu unter a). Ab dem 1. August 2016 stehen der klagenden Partei über die zuletzt erhaltenen Beträge von 1.606,36 € brutto monatlich hinaus weitere € 86,34 brutto zu (hierzu unter b). a) Die klagende Partei hat sowohl ab dem 1. Juli 2015 als auch ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Versorgungsleistungen entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. Der Gesamtbetrag der von der Beklagten bis zum 30. Juni 2015 geleisteten Altersversorgung von monatlich 1.590,42 € brutto, war demgemäß ab dem 1. Juli 2015 um 2,09717 % auf 1.623,77 € brutto anzuheben. Da die Beklagte ab dem 1. Juli 2015 lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.598,37 € brutto gewährt hat, kann die klagende Partei für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 eine monatliche Differenz in Höhe von 25,40 € brutto verlangen. Ab dem 1. Juli 2016 hat die klagende Partei Anspruch auf eine weitere Anhebung der ihr bis zum 31. Juli 2016 zustehenden betrieblichen Altersversorgung von 1.623,77 € um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente von 4,24512 % auf 1.692,70 € brutto. Da die Beklagte lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von 1.606,36 € brutto erbracht hat, kann die klagende Partei die Differenz in Höhe 86,34 € brutto verlangen. Für den gesamten Zeitraum 1. Juli 2015 bis 28. Februar 2017 steht der klagenden Partei ein Anspruch in Höhe von 391,14 € brutto zu. Soweit das Arbeitsgericht der klagenden Partei [unter Zugrundelegung einer rechnerischen Erhöhung um 4,25% statt um 4,24512% ab Juli 2016] einen um 0,08 € höheren Betrag zugesprochen hat, war das angegriffene Urteil auf die Berufung teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. aa) Die Ansprüche auf weitere Erhöhungen der Betriebsrente zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 ergeben sich daraus, dass § 6 Ziffer 1 VO 85 anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 65, 68 SGB VI getreten. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,0972 % und zum 1. Juli 2016 um 4,24512 % gesteigert worden. Eine entsprechende Steigerung der Versorgungsbezüge des Klägers macht unter Abzug der von der Beklagten gewährten Erhöhungen die weiteren Erhöhungen aus, die die klagende Partei verlangen kann. Die Steigerung der Versorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 VO 85 hat die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 nicht durch Beschlüsse nach § 6 Ziffer 4 VO 85 ersetzt. Die Voraussetzungen für solche Beschlussfassungen waren nicht gegeben. Der Vorstand der Beklagten durfte die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 VO 5 nicht „nicht für vertretbar“ halten. Tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziffer 4 VO 85 ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziffer 1 VO 85 beschließen. Eine Auslegung der Regelung ergibt, dass für einen Beschluss nach § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht ausreichend ist, dass der Vorstand eine solche Erhöhung nicht für vertretbar hält. Erforderlich ist vielmehr, dass objektive Gründe dafür vorgelegen haben müssen, dass er die Erhöhung nicht für vertretbar halten durfte. Es kommt demgemäß nicht nur auf die Meinungsbildung des Vorstands an, sondern auch darauf, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben waren. Tarifverträge sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 hinsichtlich der Formulierung „nicht für vertretbar halten“ hinreichend bestimmt und dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, dass ihre Voraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sein können, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 4 VO 85 erfordert dieses ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten. Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Zutreffend weist die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 (betreffend einer insoweit vergleichbaren Regelung in einer Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“) darauf hin, dass der Begriff „für nicht vertretbar halten“ gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“ ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 VO 85 abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziffer 1 VO 85 regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Tarifparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 VO 85 den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereitstellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedürfte es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen dürfte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 begründen zu können. Zutreffend geht die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 schließlich davon aus, dass es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb bedarf, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Versorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um dem gemeinsamen Willen der Tarifparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziffer 1 VO 85 gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt oder zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit eintreten wird. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob bei einer fehlenden Bestimmtheit des § 6 Ziffer 4 VO 85 nur diese Regelung oder zugleich auch § 6 Ziffer 1 VO 85 unwirksam wäre. Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht für vertretbar halten durfte. Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 4 VO 85. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt. Dass sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben, dass sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht genau genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem, dass die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts. Eine Abwägung mit den Interessen der Beklagten ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung diese Interessen bei der konzernweiten Entscheidung hatten, von der Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 abzuweichen. bb) Ob und inwieweit der klagenden Partei Zinsen zustanden, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. b) Ab dem 1. August 2016 kann die klagende Partei monatlich einen Differenzbetrag in Höhe von 86,34 € brutto über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.606,36 € brutto hinaus verlangen. Der insoweit auf monatliche Erhöhung um 86,42 € gerichtete Antrag zu 1) ist nur teilweise begründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen und Berechnungen zu dem ab Juli 2016 der klagenden Partei zustehenden monatlichen Differenzbetrag verwiesen werden. Soweit das Arbeitsgericht der klagenden Partei [unter Zugrundelegung einer rechnerischen Erhöhung um 4,25% statt um 4,24512% ab Juli 2016] einen um monatlich 0,08 € höheren Betrag zugesprochen hat, war das angegriffene Urteil auf die Berufung teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. IV. Die Revision war für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für die Jahre 2015 und 2016. Die klagende Partei war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31. Dezember 2006. Zuletzt war die klagende Partei in Hamburg beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2007 bezieht sie eine betriebliche Rente, die jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat gezahlt wird. Rechtsgrundlage der betrieblichen Rente ist die „Versorgungsordnung vom 01.04.1985 – Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985“ (im Folgenden VO 85), die zwischen der Tarifgemeinschaft der B. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossen wurde. § 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ folgende Regelung: „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vorm 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Eine Anpassung der Renten nach § 16 BetrAVG nimmt die Beklagte nicht vor. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,719 auf 107,0. Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2016 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 107,0 auf 107,3. Die Beklagte nahm im Jahr 2015 keine Anpassung der betrieblichen Renten im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen. Die Versorgungsbezüge der klagenden Partei wurden zum 1. Juli 2015 nur in diesem Umfang erhöht. Für die klagende Partei zahlte die Beklagte vor dem 1. Juni 2015 Versorgungsleistungen in Höhe von 1.590,42 € brutto monatlich und erhöhte diese für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 auf 1.598,37 € brutto monatlich. Auch im Jahr 2016 nahm die Beklagte keine Anpassung der betrieblichen Rente im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden entsprechend erhöht. Für die klagende Partei zahlte die Beklagte beginnend ab dem 1. Juli 2016 Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 1.606,36 € brutto. Die klagende Partei verlangt mit ihrer Klage Anpassungen ihrer Rente zum 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 in einem den gesetzlichen Rentenerhöhungen entsprechendem Umfang. Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 VO 85 schulde. Sie könne sich nicht auf § 6 Ziff. 4 VO 85 stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig.Die behauptete Neuausrichtung des Konzerns werde bestritten. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstelle, ergebe sich hieraus jedoch nicht, dass die behauptete strategische Neuausrichtung im Konzern überhaupt Auswirkungen auf die Beklagte hat. Würde man für die Anpassungsentscheidung des § 6 Abs. 4 Auswirkungen im Konzern ausreichen lassen, führe dies dazu, dass die Beklagte den Betriebsrentenanspruch der Versorgungsempfänger leerlaufen lassen könne. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in beiden Jahren unbillig.Die klagende Partei bestreite mit Nichtwissen, dass die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß angehört worden seien und dass Vorstand und Aufsichtsrat einen formell ordnungsgemäßen Beschluss entsprechend § 6 Abs. 4 der VO85 gefasst haben soll. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Die klagende Partei habe jedenfalls einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die begehrte Erhöhung. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von 1.606,36 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 86,42 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von 391,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25,40 € seit dem 01.07.2015, auf 25,40 € seit dem 01.08.2015, auf 25,40 € seit dem 01.09.2015, auf 25,40 € seit dem 01.10.2015, auf 25,40 € seit dem 01.11.2015, auf 25,40 € seit dem 01.12.2015, auf 25,40 € seit dem 01.01.2016, auf 25,40 € seit dem 01.02.2016, auf 25,40 € seit dem 01.03.2016, auf 25,40 € seit dem 01.04.2016, auf 25,40 € seit dem 01.05.2016, auf 25,40 € seit dem 01.06.2016 und auf 86,42 € seit dem 01.07.2016 zu zahlen; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass die klagende Partei über die bereits erfolgte Erhöhung der betrieblichen Rente um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Abs. 4 VO 85 gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Die Regelung treffe eine gem. § 17 BetrAVG zulässige, von § 16 BetrAVG abweichende Regelung zur Anpassung der Renten. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Abs. 4 VO 85 der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Abs. 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Renten einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant, da die VO 85 eine zulässige abweichende Regelung treffe. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern nach der VO 85 - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts werde ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2016, Seite 9 ff. (Bl. 41 ff. d. A.), Bezug genommen. Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch für das Jahr 2015 rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Abs. 1 VO 85 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Abs. 1 VO 85 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Renten in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in der VO 85 nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Auch sei entgegen der Auffassung der klagenden Partei keine betriebliche Übung entstanden. Dass die Beklagte bislang von dem ihr ausdrücklich eingeräumten Vorbehalt der anderweitigen Anpassung keinen Gebrauch gemacht hat, begründe kein Vertrauen darauf, dass dies so bleiben werde. Mit Urteil vom 16. Februar 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend - mit Ausnahme der begehrten Zinsen - stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Zahlungsanspruch der klagenden Partei folge aus § 6 Ziffer 1 VO 85. Die klagende Partei könne danach eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum 01. Juli 2015 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent und ab dem 01. Juli 2016 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24521 Prozent verlangen, weil sich die zum 1. Juli von der Beklagten vorgenommenen Anpassungsentscheidungen als nicht der Billigkeit entsprechend erweise. Der Beklagten sei dabei in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen dürfe sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Absatz 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann stehe es in ihrem Ermessen, wie abgewichen wird, indem ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend bestehe, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung wie abgewichen wird, sehe die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weise aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. Die Leistungsbestimmung nach § 6 Ziff. 4 VO 85 habe gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Regelungen gemäß § 6 VO 85 würden – anders als die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes in der Fassung vom 19. April 2002 – zwar nicht ausdrücklich das Vorliegen „veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse“ für die Anpassung voraussetzen. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 VO 85 folge jedoch ebenfalls, dass auch die Ermessensausübung unter § 6 Ziff. 4 VO 85 an eben dieser Voraussetzung, nämlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in diesem Fall in der Sphäre der Beklagten zu messen sei, was im Übrigen der gesetzlichen Wertung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entspreche. Danach seien insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einerseits, die Belange des Versorgungsempfängers andererseits zu berücksichtigen. Weiter folge aus dem Regel/Ausnahmeverhältnis der Regelungen unter § 6 Ziff. 1 und 4 VO 85, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen sei, d.h. nur insoweit, als dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten sei, dürfe in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann seien die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt. Ob die Entscheidung unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspreche, unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung könne vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Beklagte berufe sich bei ihrer Entscheidung auf erschwerte Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft (z.B. abschwächendes Wachstum, Solvency 2, anhaltend niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen). Hingegen habe die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit diese erschwerten Rahmenbedingungen konkret auf ihre gegenwärtige oder künftige Ertragskraft durchschlagen sollen. Es sei zwar durchaus denkbar, dass die Beklagte aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen ein schwaches Ergebnis erwirtschafte mit der Folge, dass sich eine Anpassung der Versorgungsbezüge in dem nach § 6 Abs. 1 VO 85 vorgegebenen Rahmen als unbillig erweisen könne. Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehle jedoch. Maßstab für die Anpassungsentscheidung der Beklagten müsse jedoch die konkrete Ertragssituation sein, nicht die bloße Möglichkeit, dass die Erträge ohne die schwierigeren Rahmenbedingungen möglicherweise noch höher gewesen wären bzw. sich die erschwerten Rahmenbedingungen nur eventuell oder in ungewisser Zukunft auf die konkreten Erträge der Beklagten auswirken. Auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit ihrer aktiven Belegschaft trage nicht. Die Beklagte trage insoweit vor, dass Einsparungen von Personalkosten in nicht kundennahen Funktionen von 30 % generiert werden sollen z.B. durch Einstellungs-, Entfristungs- und Beförderungsstopps. Die Mitarbeiter müssten damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der A. leisten. Die Beklagte verkenne dabei jedoch, dass die aktiven Beschäftigten keinen Anspruch auf Einstellung, Entfristung oder Beförderung hätten, während die Altersversorgung eine Gegenleistung für eine bereits von der klagenden Partei erbrachte Arbeitsleistung darstelle. Es sei legitim, dass die Beklagte für ihre aktiven Beschäftigten entsprechende Maßnahmen zur Zukunftssicherung ergreife. Der Unterschied zu der klagenden Partei sei jedoch, dass die Beklagte für die Maßnahmen gegenüber den aktiven Beschäftigten keine Ausnahmeregelung nach der VO 85 bemühen müsse und es auf deren „Vertretbarkeit“ mithin nicht ankomme. Auch der Vergleich mit Rentnern anderer Versorgungssysteme trage nicht. Es sei zwar zutreffend, dass Rentner, deren Versorgungsleistungen sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindex orientieren, zum 01. Juli 2015 nur geringere Zuwächse verzeichnen könnten als nach der VO 85 (zum Anpassungsstichtag 01. Juli 2016 trage die Beklagte insoweit nichts vor). Die Beklagte berücksichtige bei dieser Überlegung aber nicht, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten die gesetzlichen Rentenanpassungen, an denen sich im Grundsatz die Beklagte orientiert, seit Jahren überwiegend niedriger ausfielen als die Verbraucherpreissteigerungen nach VPI. Es entspreche nicht der Billigkeit, dass die Beklagte über Jahre von den niedrigeren gesetzlichen Rentenanpassungen profitiert und dann in Jahren, in denen ausnahmsweise die gesetzlichen Rentenanpassungen höher ausfallen als die Verbraucherpreisindexsteigerungen, eine Kürzung der Ansprüche der Begünstigten aufgrund der Ermessensregelung vornehme. Richtigerweise hätten derlei Überlegungen bei der Anpassungsentscheidung komplett berücksichtigt zu bleiben, denn die Beklagte habe mit der VO 85 eine Systementscheidung getroffen, nach der für die Anpassungsregelung die Steigerung der gesetzlichen Renten maßgeblich seien und eben nicht die Änderungen des Verbraucherpreisindex. An dieser Systementscheidung sei die Beklagte festzuhalten. Genauso wenig überzeuge die Überlegung der Beklagten, nach der diese auf das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 verweist und aus diesem Grund eine reduzierte Anpassung vornehmen möchte. Hierzu sei festzustellen, dass die Anpassungsregelung des § 6 Ziff. 4 VO 85 nicht dazu diene, der vereinbarten Versorgungsregelung, die die Beklagte nunmehr als zu teuer empfinde, einen anderen Inhalt zu geben. Es sei denkbar, dass die Versorgung nach den Versorgungsordnungen der Beklagten überdurchschnittlich ist, diese sei jedoch entsprechend von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern vereinbart worden. Dass dies der Beklagten mittlerweile nicht mehr gefalle, möge sein, könne jedoch nicht dazu führen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung der Anpassungsregelung anspruchsmindernd von der Beklagten berücksichtigt werden könne. Weiter entspreche die Anpassungsentscheidung der Beklagten deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vortrage, die eine Überprüfung der Anpassungssätze gerade von 0,5 % erlauben würden. Mangels belastbaren Zahlenmaterials könne weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukomme, noch sei deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebiete und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmache, sei nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern sei demgegenüber kein im Kontext des § 6 VO 85 angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der der VO 85 unterfallenden Betriebsrentner sei der Regelung immanent und daher gewollt. Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig sei, sei die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Es sei kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen könne, die von der durch § 6 Ziff. 1 VO 85 vorgesehenen Regelanpassung abweiche. Vor diesem Hintergrund habe es auch keiner näheren Darlegung der zu berücksichtigenden Aspekte zur Ausübung einer Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 2 S. 2 BGB bedurft. Daher sei die Bestimmung mit 100% der planmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese sei hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge. Soweit die klagende Partei für ihre Ansprüche Zinsen begehrt, sei die Klage abzuweisen gewesen. Dem Kläger stünden Zinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zu, weil die die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des Klägers nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils eintrete. Leistungen, die – wie vorliegend - nach billigem Ermessen zu bestimmen seien, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 231 ff. d.A.). Das Urteil ist der Beklagten am 24. Februar 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 22. März 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Mai 2017 mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, Grundlage der Beschlussfassung zur reduzierten Anpassung der Betriebsrente seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen. Diese hätten erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren Maßnahmen, das sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die Verringerung der Rentenanpassungen sei Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungs-programme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten, dass sie Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung der Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. Dieses umzusetzen, habe finanziellen Aufwand für den Konzern und die Beklagte bedeutet. Wegen des negativen Marktumfeldes habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve 2 Milliarden Euro aufbauen müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Spar-programme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neu-eintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 25. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbs-fähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maß-nahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute, Betriebsübergänge auf die A. D. AG, Reduzierung des angestellten Außendienstes, Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens, keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Ange-stellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen des Klägers nur gering. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten zu leisten. Der von ihnen ein-geforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau in der VO 85 sei überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 VO 85 ausdrücklich vorgesehen. Der Vorstand der Beklagten hätte in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Dabei hätte sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die bei 0,28 % gelegen habe. Diese habe man für den Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien ausreichend angehört worden und hätten Stellung genommen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2016, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 4 VO 85 Gebrauch machen dürfen. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 4 VO 85 durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Versorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Der Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat wirke auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien. Ein sachlicher Grund für die Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 könne in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017, Az. 7 Ca 414/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Aber auch wenn von einer Auslegungsfähigkeit und damit von der Wirksamkeit der Norm ausgegangen werde, sei die Entscheidung der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsbezüge unwirksam. § 6 Ziff. 4 VO 85 enthalte eine Anpassungsautomatik. Nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage bzw. die Finanzierbarkeit die Anpassung nach § 6 Abs. 1 VO 85 nicht zulasse, könne die Beklagte eine andere Entscheidung treffen. Sie müsse dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage/der Finanzierbarkeit entscheiden, was stattdessen geschehen solle. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten angeführten Gründe nicht geeignet, den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zu rechtfertigen. Die Beklagte begründe die getroffene Entscheidung letztlich mit einem Interesse an der Gewinnmaximierung. Dies reiche jedoch nicht aus. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 24. Mai 2017 (Bl. 302 ff. d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 28. Juni 2017 (Bl. 460 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2017 (Bl. 491 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).