Urteil
2 Sa 46/17
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2017:1206.2SA46.17.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.12.2017, 2 Sa 20/17, das vollständig dokumentiert ist.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 107/18)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 – Gz.: 8 Ca 196/16 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1. September 2015 über den Betrag von EUR 2.234,00 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 123,07 brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 717,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von EUR 39,28 seit dem 02.07.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.08.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.09.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.10.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.11.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.12.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.01.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.02.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.03.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.04.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.05.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.06.2016, auf EUR 123,07 seit dem 02.07.2016 und auf EUR 123,07 seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.12.2017, 2 Sa 20/17, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 107/18) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 – Gz.: 8 Ca 196/16 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1. September 2015 über den Betrag von EUR 2.234,00 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 123,07 brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 717,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von EUR 39,28 seit dem 02.07.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.08.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.09.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.10.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.11.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.12.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.01.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.02.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.03.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.04.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.05.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.06.2016, auf EUR 123,07 seit dem 02.07.2016 und auf EUR 123,07 seit dem 02.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Berufung der klagenden Partei ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung ist auch überwiegend begründet, da die Klage zulässig und überwiegend begründet ist. Die klagende Partei kann verlangen, dass ihre betrieblichen Versorgungsleistungen – abgesehen von geringen Rundungsdifferenzen – in dem beanspruchten Umfang erhöht werden. Der Zinsanspruch war ebenfalls überwiegend begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Bei dem Klagantrag zu 1) handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dass zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20). 2. Die Klage ist überwiegend begründet. Die klagende Partei hat nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine um € 39,28 brutto und ab dem 1. Juli 2016 um € 123,07 höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Demgemäß kann sie neben einer monatlichen betrieblichen Versorgungsleistung von € 2.234,00 zzgl. € 123,07 ab dem 1. September 2016 die Zahlung der im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 471,36 brutto und der im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 246,14 brutto verlangen. Ab Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsansprüche steht der klagenden Partei ein Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe zu. a) Der Anspruch auf eine weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlung nach dem BVW im o.a. monatlichen Umfang ergibt sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,09717 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung um 2,09717 % gesteigert werden. Da beide Leistungen für die klagende Partei zum 30. Juni 2015 € 2.215,61 brutto monatlich betragen haben, beläuft sich der Steigerungsbetrag auf € 46,47 brutto monatlich. Tatsächlich hat die Beklagte (nur) die Pensionsergänzungszahlung um € 7,19 brutto von € 1.438,10 auf € 1.445,29 angehoben. Die klagende Partei kann daher die mit der Klage geltend gemachten € 39,28 brutto monatlich als Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 verlangen, insgesamt mithin € 471,36 brutto. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 hat die klagende Partei Anspruch auf eine weitere Anhebung der ihr seit Juli 2016 zustehenden betrieblichen Altersversorgung von € 2.261,08 um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente von 4,24512 % auf € 2.357,07 brutto. Da die Beklagte lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von € 2.234,00 brutto erbracht hat, kann die klagende Partei die Differenz in Höhe von € 123,07 brutto monatlich verlangen, insgesamt mithin € 246,14 brutto. Soweit die klagende Partei für Juli und August 2016 eine Differenz von monatlich 124,22 € begehrt, war die Klage hinsichtlich der monatlich zu viel begehrten 1,15 € abzuweisen. Für den gesamten Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 steht der klagenden Partei ein Differenzbetrag zwischen verlangter und gewährter betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt € 717,50 brutto zu. b) Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt. § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aa). Selbst wenn in der gegebenen Situation ein abweichender Beschluss grundsätzlich für zulässig erachtet wird, ist der von der Beklagten gefasste Beschluss unwirksam. Denn er hält sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihm durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bb). aa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren nicht gegeben. aaa) Zweifelhaft erscheint schon, ob der Beschluss gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnte. Der Vorstandsbeschluss soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW „ersetzen“. Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen. bbb) Jedenfalls war der Vorstand der Beklagten nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten. Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen. (1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10; juris). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris). (2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein. Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen. Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf. Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht. Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt. (3) Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte. Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden. Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen. bb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält. aaa) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („schlägt er [der Vorstand]… dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris). bbb) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat. Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert. Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen: Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben. Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten. Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht: „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“. Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet. Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam. c) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Aufbestg. BVW zustehenden Erhöhungsbeträge für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 zustehenden Erhöhungsbeträge sind jeweils ab Fälligkeit am Zweiten des betreffenden Kalendermonats in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten. Auch insoweit war die Klage teilweise abzuweisen. d) Ab dem 1. September 2016 kann die klagende Partei monatlich einen Differenzbetrag in Höhe von 123,07 € brutto über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.234,00 € brutto hinaus verlangen. Der hierauf gerichtete Antrag zu 1) ist überwiegend begründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen und Berechnungen zu dem ab Juli 2016 der klagenden Partei zustehenden monatlichen Differenzbetrag verwiesen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insoweit bei der Tenorierung des Antrags zu 1) infolge eines Schreibfehlers fälschlich der Beginn der Zahlungspflicht ab 1. September 2015 aufgenommen wurde. Hingegen ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag und den obigen Entscheidungsgründen, dass es unzweifelhaft nur um eine wiederkehrende Leistung ab September 2016 ging. Soweit die klagende Partei ab dem 1. September 2016 eine Differenz von monatlich 124,22 € begehrt, war die Klage hinsichtlich der monatlich zu viel begehrten 1,15 € abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für die Jahre 2015 und 2016. Die klagende Partei war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31. Dezember 2012. Zuletzt war die klagende Partei in Hamburg beschäftigt. Seit dem 1. August 2013 bezieht sie eine betriebliche Rente, die jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat gezahlt wird. Die betriebliche Altersversorgung der klagenden Partei ist durch die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden „BVW“) in Form von Betriebsvereinbarungen in der Fassung vom 19. April 2002 geregelt. Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (im Folgenden: „V1-Rente“) und einer sog. Pensionsergänzung (im Folgenden „V2-Rente“) zusammensetzen. Das BVW gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen. Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt: „§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. (…) 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Zum 01. Juli 2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %. Mit einem per E-Mail vom 15. Juni 2015 übermittelten Anhörungsschreiben teilte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräte mit, dass „der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07 2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juli 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar“ halte und daher beabsichtige, „den Aufsichtsräten der GEV/GEL/GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“ Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage B 6, Bl. 190 f. d. A., verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte, u.a. der Betriebsrat Hamburg, gaben in der Folge Stellungnahmen ab, mit denen sie der Erhöhung um lediglich 0,5% nicht zustimmten und eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,1 % geltend machten. Auf die Stellungnahmen in der Anlage B 7, Bl. 193 ff. d.A. wird verwiesen. Mit Beschluss vom 26. August 2015 entschied der Vorstand, die Anpassung der Betriebsrenten auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Da eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % statt um 2,09717 % im Ergebnis in vielen Fällen faktisch zu einer „Nullrunde“ in Bezug auf die Pensionsergänzung geführt hätte, entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % zu erhöhen, wenn dies zu einem günstigeren Ergebnis für den Betriebsrentner als die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % führte. In der Praxis hatte der Günstigkeitsvergleich regelmäßig zur Folge, dass die um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung ab dem 1. Juli 2015 an die Betriebsrentner gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 4, Bl. 34 f. d. A.) informierte die Beklagte die klagende Partei über die Anpassung ihrer Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2015. Sie führte aus, dass die V1-Altersrente in unveränderter Höhe weitergezahlt werde, da aus dem Geschäftsjahr 2014 keine Überschussanteile zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG teilte sie mit, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 1. Juli 2015 festgelegt werde. Weiterhin führte die Beklagte aus: „Die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen.“ Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge des Klägers, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf € 2.215,61 brutto (€ 1.438,10 brutto V2-Rente und € 777,51 brutto V1-Rente) beliefen, zum 1. Juli 2015 auf € 2.261,08 brutto (€ 1.445,29 brutto V2-Rente und € 777,51 brutto V1-Rente) erhöht. Zum 1. Juli 2016 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % gesteigert. Die Beklagte fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt-und des Konzernbetriebsrats – gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und durch den Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung nach der VO 85 ebenso wie die Anpassungen der BVW-Leistungen zum 1. Juli 2016 nur in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, da eine darüberhinausgehende Erhöhung nicht vertretbar sei. Mit Schreiben aus dem August 2016 teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, dass die Versorgungsleistungen zum 1. Juli 2016 um 0,5 % auf 1.452,52 € brutto V2-Rente und 781,48 € brutto V1-Rente erhöht wurden. Insoweit wird auf Anlage K 6 der Klage (Bl. 37 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger verlangt mit seiner Klage eine Anpassung um weitere 39,28 € brutto pro Monat seit dem 01. Juli 2015, sowie um 124,22 € ab dem 1. Juli 2016. Dabei handelt es sich um den aus Sicht der klagenden Partei jeweils zustehenden Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,0972 % bzw. 4,24512 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. Die klagende Partei hat vorgetragen, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Auf die Ausübung des bestehenden Mitbestimmungsrechtes werde in seiner Substanz verzichtet. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls sei sie unbillig. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 2.234,00 € (der sich aus 781,48 € und 1.452,52 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 124,22 € brutto zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 719,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 39,28 € seit dem 1. Juli 2015, auf 39,28 € seit dem 1. August 2015, auf 39,28 € seit dem 1. September 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Oktober 2015, auf 39,28 € seit dem 1. November 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Dezember 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Januar 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Februar 2016, auf 39,28 € seit dem 1. März 2016, auf 39,28 € seit dem 1. April 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Mai 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Juni 2016, auf 124,22 € seit dem 1. Juli 2016 und auf 124,22 € seit dem 1. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um jeweils 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei. Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung gemäß § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung: • ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); • ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; • steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); • steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Betriebsrentner anderer Versorgungssysteme im Konzern erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sowohl gewahrt als auch verbraucht. Die Beschlüsse der Beklagten seien ordnungsgemäß erfolgt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten den Beschluss, die Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen, nach Abwägung der beteiligten Interessen getroffen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte berücksichtigt worden. Der Beschluss für das Jahr 2015 sei nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW keinen Stichtag für die Beschlussfassung vorsehe. Mit Urteil vom 29. März 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW sei wirksam, verstoße insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW sei auch nicht unwirksam, weil sie den Arbeitgeber ermächtige, einseitig die Anpassungsregelung zu ändern und damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoße. Die Frage, ob die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge jährlich erhöht werden, sei keine Frage der zwingenden Mitbestimmung, denn durch eine solche Entscheidung erhöhe sich der Umfang der notwendigen Finanzmittel. Wenn die Betriebsparteien wie im vorliegenden Fall die Frage der jährlichen Erhöhung zukünftig der Arbeitgeberin überlassen würden, verzichte der Betriebsrat nicht für die Zukunft auf die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts. Die Betriebsparteien hätten in ihrer Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge abschließend geregelt. Hinsichtlich der jährlichen Erhöhung hätten sie in § 6 Ziffer 1 und 3 BVW eine Regelung getroffen, nach der die Frage der jährlichen Erhöhung weiterhin im Ermessen der Arbeitgeberin steht, mit der Einschränkung, dass eine bestimmte Erhöhung eintrete, wenn die Arbeitgeberin ihr Ermessen nicht ausübe. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze sei durch einen Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 nicht möglich. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung. Aus der Überschrift des § 6 (Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) ergebe sich, dass die nachstehenden Regelungen die grundsätzliche Anpassung aller individuellen Versorgungsbezüge regele. Abs. 1 stelle hierfür einen Grundsatz auf (Anpassung an die Entwicklung der Renten), von dem durch Vorstands- / Aufsichtsratsbeschluss gemäß Abs. 3 abgewichen werden könne. Abs. 3 erlaube daher die Abweichung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten generellen Anpassung der Renten. Von dieser generellen Anpassungsregelung dürfe durch Beschluss abgewichen werden. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze, die sich aus den vorherigen Paragrafen, insbesondere § 2 samt Anlage, ergebe, erlaube § 6 Abs. 3 gerade nicht. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie an den strengen Maßstäben, die die Rechtsprechung des BAG an den Eingriff in bereits erworbene Ansprüche stellt, zu messen sei. Die Möglichkeit der Änderung der Höhe der jährlichen Anpassung der Pensionsergänzung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW stelle keinen Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch dar, der an den dargestellten engen Voraussetzungen zu messen wäre. § 6 BVW sei in seiner Gesamtheit so zu lesen, dass die Zahlungen, auf die gemäß § 2 Ziffer 3 des BVW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des BVW ein – unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbarer, vgl. § 12 Ziffer 1 BVW - Rechtsanspruch bestehe, jährlich entsprechend der gesetzlichen Renten erhöht würden, vorbehaltlich eines anderslautenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlusses. Auf eine Leistung, die nur unter Vorbehalt zugesagt wurde, bestehe kein Anspruch, wenn der Vorbehalt eintritt. Daher gehe der Einwand des Klägers fehl, dass die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorgesehen habe, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermöglicht, nur zulässig sei, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorliegen würden. Im vorliegenden Fall sei keine unbedingte Rentenerhöhung vorgesehen. Zukünftige Rentensteigerungen seien nicht vorhersehbar. Auch hier seien Null-Runden möglich, so dass der Kläger – auch unabhängig von der Frage der Ausübung des Vorbehalts des § 6 Abs. 3 - während seines aktiven Arbeitslebens noch nicht rechtssicher auf eine jährliche Erhöhung seiner Zahlungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk haben hoffen dürfen. Der gemeinsame Beschluss von Aufsichtsrat und Vorstand im Jahr 2015 sei nicht verspätet ergangen. § 6 Ziffer 3 enthalte keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehen müsse, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Ziffer 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers könne aus dem in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen müsse. Die Vorschrift regele lediglich, dass es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Die Aufsichtsratsbeschlüsse würden sich im Rahmen des § 6 Abs. 3 BVW halten, denn sie würden sich im Rahmen billigen Ermessens bewegen. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei gerade nicht erforderlich. Dies ergebe sich schon aus dem Vergleich von § 6 und § 12 der Versorgungsordnung. Die die jährliche Erhöhung gemäß § 6 Ziffer 1 BVW ändernden Beschlüsse des Vorstands / Aufsichtsrats würden nachvollziehbare Gründe enthalten, warum der Vorstand die Anpassungen jeweils nicht für vertretbar hält. Dazu zählten auch die jetzt bereits länger anhaltende, historische und nicht vorhersehbare Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG. Durch den hohen Anteil an Lebensversicherungen mit konventionellen Garantien sehe sich die Beklagte deutlich erhöhen finanziellen Anforderungen ausgesetzt. Diese Umstände hätten die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten hätten eingespart werden sollen. Es sei ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen worden. Weiterhin habe die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde. Die durchgeführte Umstrukturierung mit ihren Auswirkungen auf die aktiv Beschäftigten sei ein Umstand, der die in § 6 Abs. 1 BVW vorgesehene Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen könne. Nicht erforderlich sei, dass sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage ausgewirkt haben. Es sei auch nicht notwendig, dass die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlegt, aus dem sich ergibt, dass allein die Entscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspreche. Ein erfolgreicher Jahresabschluss stehe einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Ausreichend sei, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründe, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit - vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen, also Gerechtigkeitsaspekte für die Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit anführe. Auf Seiten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass kein Eingriff in die erdiente und zugesagte Gesamtversorgung vorliege. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung dieser Gesamtversorgung habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt hoffen dürfen, da auch die jährliche Anpassung der Renten nicht weit im Voraus voraussehbar sei. Zudem habe er erkennen können, dass die Versorgungszusage hinsichtlich der jährlichen Erhöhungen verschlechternden Änderungen durch einen entsprechenden Aufsichtsrat-/Vorstandsbeschluss gemäß § 6 Abs. 3 BVW ausgesetzt sein könne, bei denen er nicht beteiligt werden müsse und vor deren Wirkung er nicht durch individualvertragliche Bestandsregeln geschützt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erhöhung der gesetzlichen Renten und der Erhöhung der Pensionsergänzungsleistung insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Versorgungsbezüge führe, die lediglich niedriger ausfällt, als wenn alle Zahlungen insgesamt um den Satz der Erhöhung der gesetzlichen Renten erhöht worden wären. Der Beschluss sei nicht deshalb unwirksam, weil den Betriebsräten mitgeteilt wurde, die Gesamtversorgung werde um 0,5% erhöht. Der Beschluss sei auch nicht unwirksam, weil nicht alle Betriebsräte angehört worden seien. Der Kläger bestreitet zwar, dass alle Betriebsräte ordnungsgemäß angehört worden seien. Das einfache Bestreiten des Klägers sei aber unbeachtlich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 334 ff. d.A.). Das Urteil ist der klagenden Partei am 27. April 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 24. Mai 2017 Berufung eingelegt, die sie mit am 27. Juni 2017 bei der Gemeinsamen Annahmestelle eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die klagende Partei hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Auch die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Die klagende Partei beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017, (8 Ca 196/16) abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 2.234,00 € (der sich aus 781,48 € und 1.452,52 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 124,22 € brutto zu zahlen, 2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 719,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 39,28 € seit dem 1. Juli 2015, auf 39,28 € seit dem 1. August 2015, auf 39,28 € seit dem 1. September 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Oktober 2015, auf 39,28 € seit dem 1. November 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Dezember 2015, auf 39,28 € seit dem 1. Januar 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Februar 2016, auf 39,28 € seit dem 1. März 2016, auf 39,28 € seit dem 1. April 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Mai 2016, auf 39,28 € seit dem 1. Juni 2016, auf 124,22 € seit dem 1. Juli 2016 und auf 124,22 € seit dem 1. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch niedrige Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und eine niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. verzeichnen. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen. Hier sei vor allem auf die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität zu verweisen. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit für die Beklagte bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt. Die Berichtspflichten von Versicherern seien erweitert worden. Dieses umzusetzen, hätte einen finanziellen Aufwand für den Konzern und damit auch für die Beklagte bedeutet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von etwa 2 Milliarden Euro bilden müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen. Mit einem weiteren Ansteigen sei zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von ca. 13.000 Mitarbeitern hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außen-dienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro sowie einer Reduzierung der Rück-stellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts begonnen. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebs-rentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ausdrücklich vorgesehen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Hier liege mit dem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens ein solcher sachlicher Grund vor. Zudem werde durch die geringere Anpassung der Versorgungsbezüge verhindert, dass sich das ohnehin überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Berechtigten des BVW noch weiter vom Versorgungsniveau der Berechtigten andere Versorgungswerke bei der Beklagten und im A.-Konzern entferne. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der geänderten Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg. BVW sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrund-sätze erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollten, ohne dass der Betriebsrat bei eine Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal hätte beteiligt werden sollen. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 (Bl. 355 ff. d.A.) und auf die Berufungsbeantwortung vom 27. Juli 2017 (Bl. 426 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).