Beschluss
2 TaBV 6/15
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2016:0630.2TABV6.15.0A
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Leitsätze
Die Wertfestsetzung für die Bestellung eines Wahlvorstandes richtet sich nach den Grundsätzen der Bemessung des Gegenstandswertes für die Anfechtung einer Betriebsratswahl bzw. des Abbruchs einer Betriebsratswahl, auch im Wege einstweiliger Verfügung, wonach in allen diesen Fällen zunächst vom doppelten Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) auszugehen ist und dieser Wert für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert erhöht wird.(Rn.6)
Tenor
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert dient als Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren. 1. Die Antragsteller (Beteiligte zu 1., 2., 6. und 7.) sind bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4.) beschäftigte Arbeitnehmer, die begehrt haben, einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates zu bestellen. Der künftige Betriebsrat wäre für einen Betrieb in Hamburg mit 79 Arbeitnehmern und für eine Offshore-Plattform mit 21 Arbeitnehmern, mithin für insgesamt 100 Arbeitnehmer zuständig. 2. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren durch gesonderten Beschluss festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG, § 2 Abs. 2 GKG). a) Da sich der Gegenstandswert aus besonderen Vorschriften nicht ergibt, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 € (Hilfswert), nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). b) Der vorliegende Regelungsstreit hat einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand, dessen Wert nach billigem Ermessen auf den dreifachen Hilfswert festzusetzen ist, mithin auf 15.000,00 €. aa) Die Wertfestsetzung für die Bestellung eines Wahlvorstandes richtet sich nach den Grundsätzen der Bemessung des Gegenstandswertes für die Anfechtung einer Betriebsratswahl bzw. des Abbruchs einer Betriebsratswahl, auch im Wege einstweiliger Verfügung, wonach in allen diesen Fällen zunächst vom doppelten Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) auszugehen ist und dieser Wert für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert erhöht wird (LAG Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 8 Ta 10/11 –, juris: Anfechtung; LAG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2002 – 6 Ta 13/02 –, juris: Abbruch im Wege einstweiliger Verfügung). Die vom „Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ (NZA 2014, S. 745) zu Abschn. II Nr. 2.1 vorgeschlagene Bemessung lediglich mit dem Hilfswert erscheint demgegenüber als strukturell zu gering, weil bereits die Bestellung eines Wahlvorstandes ähnlich grundlegende und für die betroffene Belegschaft bedeutsame Rechtsfragen aufwerfen kann wie die spätere Anfechtung der Betriebsratswahl, etwa hinsichtlich des Betriebsbegriffs. Dies zeigt der vorliegende Fall. bb) Danach beträgt der Gegenstandswert für die beantragte Bestellung des Wahlvorstandes für den Betrieb der Antragsteller mit 100 Arbeitnehmern 15.000,00 €. Es ist auszugehen vom doppelten Hilfswert von (2 x 5.000,00 € =) 10.000,00 €. Dieser Wert ist zweimal um den halben Hilfswert von (2 x 2.500,00 € =) 5.000,00 € für das Erreichen der dritten Stufe der Staffel des § 9 BetrVG zu erhöhen. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen, weil zwischen den Beteiligten die grundlegende und für die betroffene Belegschaft bedeutsame Rechtsfrage der Zuständigkeit eines künftigen Betriebsrats für den Hamburger Inlandsbetrieb und die ausländische Offshore-Plattform im Rahmen eines komplexen Sachverhalts streitig gewesen ist.