Urteil
2 Sa 77/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2013:0122.2SA77.12.0A
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Leitsätze
1. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt nicht nur voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V untergebracht wird, sondern auch, dass das Unterbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, also ein zumutbares Unterbringungsangebot gemäß § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V unterbreitet wird.(Rn.51)
2. Dies gilt jedenfalls bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern.(Rn.52)
3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung.(Rn.59)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2012 - 22 Ca 163/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011, sondern mit dem 31. Mai 2012, geendet hat.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der XXX vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der XXX vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchstvorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wurde.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
6. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt nicht nur voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht nach § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V untergebracht wird, sondern auch, dass das Unterbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, also ein zumutbares Unterbringungsangebot gemäß § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V unterbreitet wird.(Rn.51) 2. Dies gilt jedenfalls bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern.(Rn.52) 3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung.(Rn.59) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2012 - 22 Ca 163/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011, sondern mit dem 31. Mai 2012, geendet hat. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der XXX vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der XXX vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchstvorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wurde. 4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 6. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung ist nur teilweise zulässig und begründet. Soweit dies nicht der Fall ist, war sie zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts war insoweit abzuändern als festzustellen war, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011, sondern aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin mit dem 31. Mai 2012 geendet hat. Außerdem war festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der XXX vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 bzw. zum 31. Dezember 2011 ausgesprochenen Kündigungen beendet wurde. Soweit die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16. April 2012 festgestellt wissen wollte, war die Berufung zurückzuweisen, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. Mai 2012 von der Klägerin durch Eigenkündigung beendet wurde und es daher auf die Kündigungen vom 16. April 2012, die frühestens zum 31. Dezember 2012 gewirkt hätten, nicht mehr ankommt. Der Befristungskontrollantrag zu 5 ist unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2012 war auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin abzuweisen. I. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b und c ArbGG ist die Berufung statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig. . 1. Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 begründet. a) Die Anträge der Klägerin zu 1 bis 3 sind zulässig. aa) Für den Antrag zu 1 sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn. 3). Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nur durch eine Feststellungsklage kann mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden. bb) Die Anträge zu 2 und 3 sind ebenfalls zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung der XXX vom 19. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächst möglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Auch unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage regelmäßig gegeben, weil nur durch eine solche Klage mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden kann (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 7. Aufl., § 46 Rn. 109ff.). Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Die Kündigungen sind gemäß § 126 BGB schriftlich verfasst und unterschrieben in der nach § 623 BGB erforderlichen verkörperten Form der Klägerin zugegangen und damit schriftlich erfolgt. Außerdem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ausnahmsweise das Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage nicht gegeben sein sollte. Ferner sind die Anträge auch dann zulässig, wenn es sich dabei nicht um Feststellungsanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO handeln sollte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es eine Feststellungsklage eigener Art nach § 4 KSchG geben (BAG, Urteil vom 12. Mai 2005, 2 AZR 426/04). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, wären die Anträge vorliegend zulässig, weil, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für Klagen nach § 4 KSchG gegeben sind. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklagen spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit. Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiell- rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. b) Die Anträge zu 1 bis 3 sind begründet. aa) Dieses folgt für den Antrag zu 1 daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus außerhalb der Kündigung vom 19. Mai 2011 liegenden Gründen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden. Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der anstelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt sie dieses auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend gehen auch die Beklagten davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (s. z.B. Hauck/Noftz (-Engelhard), SGB V Bd. 4, § 155 Rn. 3; Becker/Kingreen (-Mühlhausen), SGB V, § 155 Rn. 12; ArbG Hamburg vom 12.10.2011, 20 Ca 115/11; a.A.: VGH Mannheim vom 20.12.2011, PB 15 S 2128/11). Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni beendet worden. Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Vielmehr ist es dafür erforderlich, dass dem Beschäftigten zuvor ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist. Ein solches Angebot ist der Klägerin nicht gemacht worden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist. Dieses gilt jedenfalls für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind. Da die Klägerin zu diesem Personenkreis gehört, kann es dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Angestellte auch ohne zumutbares Angebot beendet werden, weil § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB anordnet, dass für kündbare Angestellte § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht gilt. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten unabhängig davon eintritt, aus welchem Grunde es nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommt, also auch dann, wenn kein zumutbares Angebot gemacht worden ist (Bohlen-Schöning, KrV, 3/2011, 85; Thomma, KrV 2012, 29; Grau/Sittard, KrV 2012, 10). Als Grund für dieses Verständnis wird der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V und der Zweck der Regelung angeführt. Dieser Zweck wird in einem Schutz des Kassensystems gesehen, das insgesamt die Kosten einer zahlungsunfähigen Kasse zu tragen hätte. So könnte es zu einem Domino-Effekt kommen, bei dem sich die Zahlungsunfähigkeit einer Kasse mit der Folge auf andere Kassen auswirken könnte, dass auch diese zahlungsunfähig werden. Dieser Auffassung wird entgegengesetzt, dass bei einer verfassungsorientierten Anwendung der Regelungen davon auszugehen sei, dass die Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V eintreten könne, wenn ordentlich unkündbaren Angestellten zuvor ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden sei. Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin, 33 Ca 7824/11). Eine Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V ergibt, dass es bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten nur dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommen kann, wenn ihnen zuvor ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31.5.2012, 1 Sa 55/11). Dieses folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Absatz 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Absatz 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht damit in Absatz 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Absatz 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet darauf hin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Hierfür spricht außerdem die Systematik der Regelung, die in erster Linie in Absatz 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Absatz 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Gerade für Betriebskrankenkassen werden diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 noch dadurch betont, dass § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V bestimmt, dass für ordentlich kündbare Beschäftigte § 164 Abs. 3 Satz 3 nicht gelten soll. Für diese Beschäftigten wird der Zusammenhang zwischen § 164 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB V ausdrücklich aufgelöst. Das bedeutet zugleich, dass er im Übrigen anerkannt wird. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche unkündbaren Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben. Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem KSchG besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem KSchG hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre. Dieser Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur die Verpflichtungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V eingehalten werden. Es handelt sich bei dieser Regelung nur um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen solle, so dass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung unbeschadet eines Angebots alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist - wie ausgeführt - nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. Auch soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung ergänzende Ausführungen macht, können diese nicht überzeugen. Denn soweit sie auf das stenographische Protokoll einer Bundestagssitzung anlässlich der Neuregelungen im SGB V verweist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine amtliche Gesetzesbegründung, die bei der Auslegung der Vorschriften herangezogen werden könnte. Soweit sie auf das „sinkende Schiff“ der geschlossenen Betriebskrankenkasse hinweist, die ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 155 Abs. 1 SGB V verwiesen werden. Dass es in der Formulierung des § 164 Abs. 4 SGB V nur auf den tatsächlichen Unterbringungserfolg ankomme - wie die Beklagte meint - steht entgegen, dass dieser in der oft kurzen Zeitspanne bis zum Zeitpunkt der Schließung der Kasse sich häufig gar nicht realisieren lässt und diese Sichtweise die Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Zumutbarkeit des Unterbringungsangebots regelmäßig ausschlösse. Soweit die Beklagte auf die regelmäßig bestehende Unmöglichkeit zur wohnortnahen Unterbringung des Beschäftigten aufmerksam macht, erscheint dies der Kammer nachvollziehbar, ist jedoch für den vorliegenden Fall, in dem auch eine ganz erhebliche Gehaltsabsenkung mit dem Unterbringungsangebot verbunden war, ohne Belang. Jedenfalls für den Personenkreis der ordentlich unkündbaren Beschäftigten, zu dem die Klägerin gehört, ist für die Beendigungswirkung ein zumutbares Angebot unerlässlich. Ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist der Klägerin nicht gemacht worden. Ihr wurde keine Stelle angeboten, die ihr unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jedenfalls bei der Prüfung, ob das Angebot nach der bisherigen Dienststellung zumutbar ist, ist das bisherige Entgelt als „abwägungsrelevant“ (Grau/Sittard, KrV 2012, 7) zu berücksichtigen. Da das Entgelt auf der angebotenen Stelle als Sachbearbeiterin im Geschäftsbereich Krankengeldfallmanagement bei der XXX XXX mit € 2232,00 bis € 3323,00 erheblich geringer ist als das bisherige Entgelt der Klägerin (€ 5298,66), ist eine Zumutbarkeit nach der bisherigen Dienststellung nicht anzunehmen. Dass im Übrigen die Stelle die Zumutbarkeitskriterien des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V erfüllt, ist nicht ersichtlich. Dieses geht zulasten der Beklagten, die sich auf die Beendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V beruft. Voraussetzung einer solchen Beendigung ist nach den vorstehenden Ausführungen ein zumutbares Angebot, das demgemäß von der Partei darzulegen ist, die die Beendigung zu ihren Gunsten annimmt, hier also der Beklagten. Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, nach dem es bei der Schließung zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten kommt, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, lässt erkennen, dass das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 4 ist. Der der Klägerin angebotene und von ihr abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag zum 31. Oktober 2011 bzw. 31. Juli 2012 bei der Beklagten selbst stellt schon wegen der Befristung kein zumutbares Angebot dar, da die Klägerin zuvor langjährig unbefristet beschäftigt gewesen ist. bb) Die Anträge zu 2 und 3 sind begründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 19. Mai 2011 weder zum 30. Juni 2011 noch zum 31. Dezember 2011 aufgelöst worden ist. Die Kündigungen vom 19. Mai 2011 sind unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber der ordentlich unkündbaren Klägerin sind nicht gegeben. Die Kündigungen gelten nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil die gegen die Kündigungen vom 19. Mai 2011 gerichtete Klage innerhalb der Frist des § 4 KSchG, nämlich am 27. Mai 2011, beim Arbeitsgericht einging und der XXX innerhalb der Frist von drei Wochen am 6. Juni 2011 zugestellt wurde. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung sind nicht gegeben. Zwar kommt eine solche Kündigung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht, bei denen die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist (KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB, Rn 155ff. und 417). Voraussetzung ist aber, dass zumindest die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung gegeben sind, die diese nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten. Daran fehlt es vorliegend. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung der Kasse entfallen ist. Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten. Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz der Klägerin in diesem ggf. kleineren Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, die Klägerin auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Schließlich ist davon auszugehen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist. Die Beklagten selbst geben an, dass eine soziale Auswahl nicht vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre aber eine soziale Auswahl vorzunehmen gewesen, weil in der Abwicklungseinheit Arbeitsplätze fortbestehen (LAG Hamburg vom 31.5.2012, aaO). Ergeben sich aus dem Vortrag einer Arbeitgeberin Fehler im Verfahren der sozialen Auswahl, besteht eine von der Arbeitgeberin auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (KR-Griebeling, aaO, § 1 KSchG, Rn 687). Da die Beklagte vorliegend eine soziale Auswahl fehlerhaft unterlassen und die daraus folgende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt hat, sind die Kündigungen auch wegen falscher Sozialauswahl unwirksam. Der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen steht nicht entgegen, dass die Klägerin ein Angebot auf befristete Beschäftigung bis zum 31. Oktober 2011 bzw. 31. Juli 2012 in der Abwicklungseinheit angenommen hat. Zwar handelt es sich bei der Abwicklungseinheit um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die XXX. Außerdem kann durch Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien aufgehoben werden (BAG vom 4.6.2003, 7 AZR 523/02). Doch darf nicht übersehen werden, dass dieses neue Arbeitsverhältnis von beiden Parteien vor dem Hintergrund der von der Beklagten zu Unrecht vertretenen Auffassung abgeschlossen wurde, dass sie eine andere Rechtspersönlichkeit als die XXX sei. Damit schied aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 9. Juni 2011 aus, dass durch den neuen Arbeitsvertrag ein mit der XXX bestehendes Arbeitsverhältnis abgelöst werden könnte. 2. Hinsichtlich der Anträge zu 4 bis 6 war die Berufung zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit insoweit zutreffend entschieden. a) Der Antrag zu 5 ist unzulässig. Hinsichtlich des Befristungskontrollantrages hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass dieser mangels Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig ist. Die Klägerin hat das befristete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, das sie bis zum 31. Juli 2012 eingegangen war, durch Eigenkündigung vom 27. März 2012 zum 31. Mai 2012 wirksam beendet, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem Auslaufen der Befristung. Sie hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie kein Interesse am Fortbestand des befristeten Arbeitsverhältnisses mehr hat. Dann hat sie aber auch kein Feststellungsinteresse mehr daran, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2012 hinaus fortbesteht. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass die XXX zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des befristeten Arbeitsvertrages am 9. Juni 2011 die Rechtsauffassung vertreten habe, der befristete Arbeitsvertrag komme nicht mit ihr, sondern mit der Abwicklungseinheit, also der Beklagten, zu Stande und beide stellten verschiedene Rechtspersönlichkeiten dar. Von daher meint die Klägerin, dass sie lediglich das befristete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, nicht aber das unbefristete Arbeitsverhältnis zur XXX gekündigt habe. Dieser Auffassung steht jedoch zum Einen entgegen, dass die Klägerin ihre Ansprüche in der Berufungsinstanz nunmehr nur noch gegen die Beklagte richtet. Von daher geht sie selbst nicht mehr von zwei verschiedenen Rechtspersönlichkeiten aus, was auch - wie dargelegt - der objektiven Rechtslage entspricht. Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin zum 1. November 2011 ihr Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt hat, das ihr vertraglich eingeräumt war. Insofern hat sie unmißverständlich erklärt, wer künftig ihr Arbeitgeber sein soll. Sie setzte dann jedoch ihre Tätigkeit im Wege der Abordnung bei der Beklagten fort. Die Abordnung ab 1. November 2011 kann jedoch nur zur Beklagten erfolgt sein und nicht zur XXX, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Von daher musste ihr bei Ausspruch der Eigenkündigung am 27. März 2012 klar sein, dass sie mit Ablauf der Kündigungsfrist sämtliche Vertragsbeziehungen zur XXX beendet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass in einer solchen Situation die Entscheidung über die Wirksamkeit der Befristung im Ergebnis auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen würde, aus dem sich keine praktischen Konsequenzen für die Parteien mehr ergäben. Nach allem war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit der Eigenkündigung zum 31. Mai 2012 war auch zur Klarstellung im Tenor des Urteils zu 1 klarzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem vorgenannten Zeitpunkt geendet hat. b) Der Antrag zu 4 ist unbegründet. Der Antrag zu 4 auf Feststellung dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2012 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2012 bzw. zum 30. Juni 2013 beendet wird, ist zulässig, aber unbegründet, weil - wie vorstehend ausgeführt - das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. Mai 2012 rechtswirksam beendet war. Die vorgenannten Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis jedoch frühestens zum 31. Dezember 2012 beendet. Von daher war eine Entscheidung über die Rechtswirksamkeit dieser Kündigungen entbehrlich. c) Der Antrag zu 6 ist unbegründet. Der Antrag der Klägerin, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens auch über den 31. Juli 2012 hinaus als Teamleiterin zu beschäftigen, ist unbegründet. Denn - wie dargelegt - hat das Arbeitsverhältnis aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin vom 27. März 2012 zum 31. Mai 2012 rechtswirksam sein Ende gefunden. . 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. 2. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Die Parteien streiten über die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, die Beendigung durch Fristablauf und die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die 1957 geborene Klägerin wurde zum 1. August 1976 bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Verwaltungsangestellte eingestellt. Später wechselte sie zur Betriebskrankenkasse der Stadt Hamburg und dann zur XXX. Zum 1. November 2011 übte die Klägerin ein Rückkehrrecht zur FHH aus. Die Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und die Betriebskrankenkasse Berlin schlossen sich im Jahre 2004 zur XXX zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die in der Hamburger Geschäftsstelle tätige Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 5298,66. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der XXX dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an. Das Bundesversicherungsamt schloss die XXX mit Bescheid vom 4. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Anl. B 1, Bl. 83ff. d. A.). Die XXX teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2011 (Anl. A 3, Bl. 13f. d. A.), zugegangen am 11. Mai 2011, mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 ende. Ferner wurde sie mit einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2011 über ein vertragliches Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg unterrichtet (Anl. A 4, Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Anl. A 5, Bl. 21f. d. A.) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine andere Beschäftigung bei dem XXX Landesverband Baden-Württemberg oder einer anderen Betriebskrankenkasse mit Abordnungsoption an eine Abwicklungsgesellschaft angeboten bekomme. Dieses Angebot erfolgte mit Schreiben des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg vom 13. Mai 2011 (Anl. A 6, Bl. 23f. d. A.). Die Klägerin lehnte das Angebot, das eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Geschäftsbereich Krankengeldfallmanagement bei der XXX XXX in Hamburg zu einem Entgelt von € 2232 bis € 3323 zum Gegenstand hatte, ab. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anl. A 7, Bl. 30 d. A.) erklärte die XXX gegenüber der tarifvertraglich unkündbaren Klägerin vorsorglich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011 sowie höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin, nach Auffassung der Beklagten dem 31. Dezember 2011. Die XXX nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des XXX-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des XXX-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der XXX fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts wurden bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Versschuldung auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der XXX zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der XXX zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung an. Im Juli 2010 teilte die XXX dem Bundesversicherungsamt mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen sie bis Ende 2012 entschuldet sein würde. Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge, Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem XXX-System. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der XXX beim Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an. Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Anlage B 2, Bl. 94 d. A.) teilte die XXX dem Hauptpersonalrat mit, dass sie im Falle einer Schließung der Kasse beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen und sie der Auffassung sei, dass eine Sozialauswahl entfalle. Ferner teilte der Vorstand dem Hauptpersonalrat am 29. April 2011 mit, dass durch die Schließung sämtliche Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen beendet würden und sie vorsorglich außerdem Kündigungen aussprechen wolle. Nach Erhalt des Bescheids des BVA informierte der Vorstand den Hauptpersonalrat hierüber. Schließlich unterrichtete der Vorstand den Hauptpersonalrat mit einem Schreiben vom 4. Mai 2011 (Anlage B 3, Bl. 96ff. d. A.) über ihre Absicht, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kündigen, und fügte Listen mit Namen und den Sozialdaten dieser Beschäftigten bei. Bei einem Treffen unter Beteiligung des Vorstands der XXX, des Hauptpersonalrats und des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats in Stuttgart wurde die Auffassung des Vorstandes, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten endeten zum Schließungszeitpunkt und seien außerdem vorsorglich zu kündigen, diskutiert. Der Personalrat nahm mit einem Schreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage B 4, Bl. 10lf. d. A.) Stellung und erklärte, dass er den beabsichtigten Kündigungen widerspreche. Die Stellungnahme wurde den Kündigungen in Kopie beigefügt. Die XXX informierte den Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage B 5, Bl. 1031 d. A.) darüber, dass sie an ihrer Auffassung und Planung festhalte. Die restlichen Geschäfte der XXX werden in der als Beklagte in Anspruch genommenen Abwicklungseinheit erledigt, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der XXX beschäftigt werden. Die Klägerin nahm ein Angebot für eine bis zum 31. Oktober 2011 befristete Beschäftigung bei der Beklagten als Teamleiterin an (Anl. B 10, Bl. 180ff. d. A.). Später wurde die Befristung verlängert bis zum 31. Juli 2012 (Bl. 195 d. A.). Mit Schreiben vom 27. März 2012 sprach die Klägerin eine Eigenkündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2012 aus (Anl. B 21, Bl. 293 d. A.). Mit Schreiben vom 16. April 2012 (Anl. Bf 1, Bl. 201) kündigte die Beklagte ein etwa noch bestehendes Arbeitsverhältnis zur Klägerin vorsorglich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2012 bzw. 30. Juni 2013 (Bl. 223). Mit Datum vom 11. Mai 2012 schloss die Beklagte mit dem XXX Landesverband Baden-Württemberg einen Vertrag, nach dem dieser die Abwicklungsarbeiten der Beklagten in verschiedenen Stufen ab dem 1. Juli 2013 übernehmen soll (Anl. B 13, Bl. 272ff. d. A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis nicht von Gesetzes wegen beendet werden könne und die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung vom 19. Mai 2011 mit Nichtwissen bestritten. § 164 Abs. 4 S. 1 SBG V verstoße gegen Art. 3, 9 und 12 GG und sei verfassungswidrig. Auch würden die Mitarbeiter einer Betriebskrankenkasse gegenüber denjenigen einer Innungskrankenkasse ungerechtfertigt benachteiligt, erst recht gegenüber solchen einer privaten Krankenkasse und sonstigen Arbeitnehmern. Die Kündigung vom 19. Mai 2011 sei sozialwidrig. Die tarifliche Kündigungsfrist sei ohnehin nicht eingehalten. Das der Klägerin unterbreitete Beschäftigungsangebot entspreche weder ihren Fähigkeiten noch ihrer bisherigen Dienststellung. Ein betrieblicher Kündigungsgrund bestehe nicht. Ihr Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, da die Beklagte eine Vielzahl von Arbeitnehmern befristet weiter beschäftigt habe. Eine Sozialauswahl sei zu Unrecht von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Auch die Kündigungen vom 16. April 2012 seien sozialwidrig. Die Klägerin hat bestritten, dass eine Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 bzw. 1. Juli 2013 nicht möglich sei. Die Klägerin hat beantragt, 1) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endet; 2) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird; 3) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wird. 4) Die (ehemalige) Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens auch über den 31. Juli 2012 hinaus als Teamleiterin weiter zu beschäftigen. 5) Festzustellen, dass das zwischen der (ehemaligen) Beklagten zu 1 und/oder der (ehemaligen) Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2012 endet. 6) Festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 und/oder der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die der Klägerin mit Schreiben der (ehemaligen) Beklagten zu 2 vom 16. April 2012 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2012 noch durch die der Klägerin mit Schreiben der (ehemaligen) Beklagten zu 2 vom 16. April 2012 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. Juni 2013 beendet wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach §§ 153, 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden sei. Zumindest sei es durch die Kündigungen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, weil sämtliche Arbeitsverhältnisse der XXX betroffen gewesen seien. Mit der Schließung der XXX habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren und sei zur Abwicklungseinheit geworden. Der Klägerin sei der Arbeitgeber abhandengekommen. Insoweit werde der Fortbestand der bisherigen Kasse nur gesetzlich fingiert. Daraus folge, dass die Abwicklungseinheit nicht in gleicher Weise Rechtspersönlichkeit besitze wie das bis zur Schließung bestehende Rechtssubjekt. Hieraus folge unter anderem auch die Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung. Irgendwelche Unterbringungsmöglichkeiten seien ohne Bedeutung. Jedenfalls bestehe zum Zeitpunkt der Schließung ein betriebsbedingter Kündigungsgrund, weil die Kasse ihre Existenz einschließlich der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verliere. Damit entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. Grundrechte der Klägerin seien nicht verletzt. Denn Arbeitnehmer der Krankenkassen seien nicht mit solchen der Privatwirtschaft vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Der Personalrat sei an der Schließung und den Kündigungen ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei der Auflösung einer Dienststelle aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehe kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, weil es keinen Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung gäbe. Gleichwohl habe die XXX den Personalrat stets über die Entwicklungen umfangreich informiert, die angedachte Vorgehensweise ausführlich besprochen und diskutiert und den Personalrat über Entscheidungen in Kenntnis gesetzt. Gemäß den Abwicklungsplanungen habe für die Beschäftigung der Klägerin bei der Abwicklungseinheit ein befristeter Bedarf bis zum 31. Juli 2012 bestanden. Ab dem 1. Januar 2013 bestehe ohnehin nur noch Bedarf für 24 Mitarbeiter. Eine Sozialauswahl sei durchgeführt worden. Am 30. Juni 2013 stelle auch die Beklagte als Abwicklungseinheit ihre Abwicklungsarbeiten ein. Die entsprechenden Aufgaben würden dann von dem XXX Landesverband Baden-Württemberg übernommen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 2. August 2012 - 22 Ca 163/11 - Bl. 298ff. d. A. - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 2011 rechtswirksam beendet worden sei, und zwar kraft Gesetzes gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SBG V. Bei einer etwaigen Verletzung der Unterbringungspflicht durch den Arbeitgeber bestünden nur Schadensersatzansprüche der Klägerin. Auch sei § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V verfassungsgemäß. Eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der Schließung ende, sei nicht möglich. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes blieben auch die weiteren Anträge der Klägerin ohne Erfolg. Der Antrag zu 5 (Befristungskontrollantrag) sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Denn die Klägerin habe das befristete Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung zum 31. Mai 2012 wirksam beendet und damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie kein Interesse am Fortbestand des befristeten Arbeitsverhältnisses mehr habe. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 10. August 2012 zugestellt wurde (Bl. 321 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 27. August 2012, beim Landesarbeitsgericht am 28. August 2012 eingegangen (Bl. 323 d. A.), Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für falsch und verfolgt ihre Ansprüche nunmehr nur noch gegen die XXX in Abwicklung (die ehemalige Beklagte zu 2). Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern außerhalb der Krankenkassen sei durch § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V gegeben. Auch fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerin. Betriebliche Gründe für die Kündigungen seien nicht gegeben. Da es nur um den Personalkostenanteil der nicht mehr für Abwicklungsarbeiten benötigten Arbeitnehmer gehe, sei auch ein Zusammenbruch des Gesundheitswesens durch Domino-Effekte bei der Schließung von Krankenkassen nicht gegeben. Die Kündigungen seien auch wegen fehlender Sozialauswahl rechtsunwirksam. Zudem sei der Klägerin kein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot unterbreitet worden. Denn das Angebot des XXX Landesverbandes Baden-Württemberg hinsichtlich der Beschäftigung bei der XXX XXX in Hamburg führe zu einer Gehaltsabsenkung um 40 %. Die Kündigungen vom 19. Mai 2011 seien unwirksam, da der Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung der XXX nicht entfallen sei. Zudem habe die Beklagte ja ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum 31. Juli 2012 vereinbart. Auch die Kündigungen der Beklagten vom 16. April 2012 seien sozialwidrig und rechtsunwirksam. Auch ein Arbeitsplatzwegfall zum 31. Dezember 2012 sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie ein solcher zum 30. Juni 2013. Das Feststellungsinteresse für den Befristungskontrollantrag sei im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts gegeben. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Eigenkündigung der Klägerin greife nicht, da der Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Abwicklungseinheit das unbefristete Arbeitsverhältnis mit der XXX nicht berührt habe. Denn die XXX sei ja selbst von zwei verschiedenen Rechtspersönlichkeiten ausgegangen. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestehe schon wegen des Anspruchs auf Differenzvergütung über den 31. Mai 2012 hinaus. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2012 - 22 Ca 163/11 - abzuändern und 1) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 geendet hat; 2) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der XXX vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wurde; 3) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der XXX vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wurde; 4) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2012 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2012 noch durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2012 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. Juni 2013 beendet wird; 5) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2012 endete; 6) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens auch über den 31. Juli 2012 hinaus als Teamleiterin zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Jedenfalls habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit der Schließung der XXX zum 30. Juni 2011 geendet. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungskonform. Die XXX sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vergleichbar mit dem Banken- und Versicherungswesen. Zudem sei ein funktionierendes Krankenkassensystem ein hohes Schutzgut für die Gesellschaft. Ein Unterbringungserfordernis bestehen nicht. Der Weiterbeschäftigungsantrag gehe ohnehin ins Leere, da das Arbeitsverhältnis beendet sei. Ab dem 1. Januar 2013 bestehe nur noch Bedarf für 33 Mitarbeiter bei der Abwicklungseinheit. Der Befristungskontrollantrag sei unzulässig aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin. Wenn die XXX und die XXX in Abwicklung ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit sei, könne nicht zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis der Klägerin differenziert werden. Insoweit bestehe kein Feststellungsinteresse, vielmehr verlange die Klägerin von dem Gericht unzulässigerweise ein Rechtsgutachten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihre Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.