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Beschluss

2 Ta 28/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0126.2TA28.11.0A
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Leitsätze
1. Werden mehrere Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses in einem Verfahren angegriffen, so ist dann, wenn zwischen den Kündigungen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, jeweils der Regelstreitwert von einem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers einzusetzen gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Spricht aber der Arbeitgeber in einem zeitnahen Zusammenhang und wegen des gleichen Sachverhalts eine zweite Kündigung aus, dann kann der sich auf diese beziehende Klageantrag nicht mit dem Regelwert bewertet werden.(Rn.8) 2. Soweit zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und dem Ausspruch einer Kündigung weniger als ein Monat liegt, erscheint es angemessen den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.(Rn.9) (Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.8.2011 - 27 Ca 412/10 - teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird auf Euro 20.315,40 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden mehrere Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses in einem Verfahren angegriffen, so ist dann, wenn zwischen den Kündigungen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, jeweils der Regelstreitwert von einem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers einzusetzen gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Spricht aber der Arbeitgeber in einem zeitnahen Zusammenhang und wegen des gleichen Sachverhalts eine zweite Kündigung aus, dann kann der sich auf diese beziehende Klageantrag nicht mit dem Regelwert bewertet werden.(Rn.8) 2. Soweit zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und dem Ausspruch einer Kündigung weniger als ein Monat liegt, erscheint es angemessen den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.(Rn.9) (Rn.10) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.8.2011 - 27 Ca 412/10 - teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird auf Euro 20.315,40 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen. I. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2001 als Bäckereifachverkäuferin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von Euro 1851,54. Die Beklagte betreibt in Hamburg mehrere Filialbetriebe und beschäftigt regelmäßig weitaus mehr als 10 Mitarbeiter. Am 29.11.2010 wurde die Klägerin von Seiten der Beklagten mit Vorwürfen konfrontiert und unterzeichnete im Verlaufe eines Gesprächs einen vorgefertigten Aufhebungsvertrag. Am gleichen Tage unterzeichnete die Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.12.2010 focht die Klägerin die Willenserklärung unter den Aufhebungsvertrag an. Mit Schreiben vom 7.12.2010 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 28.2.2011. Gegen diese Kündigungen und die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages wandte sich die Klägerin mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren machte sie einen Weiterbeschäftigungsanspruch und mit einer späteren Klageerweiterung Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von Euro 9257,70 brutto sowie den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis geltend. Das Verfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 29.7.2011. Mit Beschluss vom 26.8.2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das arbeitsgerichtliche Verfahren auf Euro 18.463,86 fest sowie den übersteigenden Vergleichsmehrwert auf Euro 1851,54. Dabei bewertete das Arbeitsgericht die klägerischen Anträge zu 1) (Feststellungsantrag hinsichtlich der Kündigung vom 7.12.2010) und 2) (Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 29.11.2010) einheitlich mit drei Bruttomonatseinkommen der Klägerin in Höhe von Euro 5554,62. Denn insoweit liege ein gleicher Lebenssachverhalt und wirtschaftliche Identität der Anträge vor. Denn beide Beendigungstatbestände resultierten aus dem Vorwurf der Beklagten gegenüber der Klägerin, sie habe "in die Kasse gegriffen" und die Einsatzpläne der Filiale nicht eingehalten. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.8.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.9.2011, am gleichen Tage beim Arbeitsgericht eingegangen, legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts ein und beantragte, den Gegenstandswert für die Klage auf Euro 24.018,48 festzusetzen. Dabei wandte er sich nicht gegen die Gegenstandswertfestsetzung für den Vergleichsmehrwert, sondern nur gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren, und zwar insoweit, als er beanstandete, dass das Arbeitsgericht nicht den klägerischen Antrag zu 2 (Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages) neben dem Kündigungsschutzantrag zu 1), den das Gericht mit drei Bruttomonatseinkommen der Klägerin bewertet hatte, zusätzlich mit drei weiteren Bruttomonatseinkommen bemessen hatte. Insoweit begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Erhöhung des Verfahrensstreitwerts um Euro 5554,62. Zur Begründung führte er aus, dass der Streit über die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 29.11.2010 einen eigenen Streitgegenstand darstelle, so dass diesem auch ein eigener Wert zukommen müsse. Es handele sich insoweit bei Kündigung und Aufhebungsvertrag um unterschiedliche Beendigungstatbestände. Ein identischer Lebenssachverhalt liege gleichfalls nicht vor. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag auch ein notarielles Schuldanerkenntnis mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von Euro 1300 von der Klägerin unterzeichnet worden sei. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilt die Auffassung des Beschwerdeführers. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.9.2011 wurde der Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 26.8.2011 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist auch von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwer ist gegeben. III. In der Sache hat die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg; überwiegend ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Klageverfahren im Wesentlichen zutreffend festgesetzt. Allerdings war der Wert für den Antrag zu 2)(Aufhebungsvertrag) im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts mit Euro 1851,54 zu bemessen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Rechtsprechung des LAG Hamburg zu mehreren Kündigungen im Streitfall entsprechend heranzuziehen, da es sich auch hier um zwei unterschiedliche Beendigungstatbestände, nämlich die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 7.12.2010 und den vorangegangenen Aufhebungsvertrag vom 29.11.2010 handelt. Werden mehrere Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses in einem Verfahren angegriffen, so ist dann, wenn zwischen den Kündigungen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, jeweils der Regelstreitwert von einem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers einzusetzen gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Spricht aber der Arbeitgeber in einem zeitnahen Zusammenhang und wegen des gleichen Sachverhalts eine zweite Kündigung aus, dann kann der sich auf diese beziehende Klageantrag nicht mit dem Regelwert bewertet werden (LAG Hamburg vom 15.11.1994,LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102 zur alten Rechtslage des § 12 Abs. 7 ArbGG; LAG Hamburg vom 30.9.2008, H2 Sa 118/08); s. auch HWK, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Auflage, § 12 ArbGG Rn. 19 zum neuen Recht; s. auch Germelmann u.a., Arb GG, 7. Auflage, § 12 Rn. 109). Dies gilt insbesondere bei Übereinstimmung des Beendigungszeitpunkts beider Kündigungen (Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 12 Rn. 247). Vorliegend sollte der Aufhebungsvertrag vom 29.11.2010 das Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Tage auflösen, während die fristlose Kündigung erst am 7.12.2010 ausgesprochen worden ist. Von daher liegen unterschiedliche Beendigungszeitpunkte vor, die allerdings nicht über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer verbietet es sich hier, den Antrag zu 2) mit null zu bemessen. Denn beide Beendigungstatbestände unterscheiden sich auch hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen erheblich. Andererseits erscheint es nicht angemessen, den Antrag zu 2) aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und Ausspruch der Kündigung - wie vom Beschwerdeführer begehrt - mit weiteren drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin zu bewerten. Denn es darf nicht übersehen werden, dass im Streitfall nicht lediglich ein zeitlicher Zusammenhang, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen beiden Beendigungstatbeständen besteht. Denn die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 7.12.2010 wurde von der Beklagten nur für den Fall ausgesprochen, dass der Aufhebungsvertrag erfolgreich angefochten wird. Auch beruhen beide Beendigungstatbestände letztlich auf dem gleichen Lebenssachverhalt, nämlich den Vorwürfen hinsichtlich von Unregelmäßigkeiten, die der Klägerin von Seiten der Beklagten gemacht worden sind. Darauf hat auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Von daher erscheint es der Beschwerdekammer als angebracht, den Antrag zu 2) mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Höhe von Euro 1851,54 zu bewerten. Von daher ergibt sich ein Gesamtstreitwert für das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Az. 27 Ca 412/10 in Höhe von Euro 20.315,40. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen durch das Arbeitsgericht und auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs gemäß dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.8.2011 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Insoweit war der Beschwerde teilweise stattzugeben; im Übrigen war sie zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Wegen des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers war die Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Gegen diese Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).