Urteil
2 Sa 9/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2010:0622.2SA9.10.0A
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Leitsätze
Ein Wegewart erbringt keine selbstständigen Leistungen nach VergGr 5c Fallgr 1b BAT. Für ihn ist nicht typisch, dass er regelmäßig Ermessensentscheidungen trifft und unter einer Vielzahl von Handlungsalternativen und rechtlichen Ordnungsvorschriften abzuwägen und sich dann erst zu entscheiden hat. Die Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative wird von einem Wegewart nicht verlangt.(Rn.83)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. November 2009 – 8 Ca 149/09- abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wegewart erbringt keine selbstständigen Leistungen nach VergGr 5c Fallgr 1b BAT. Für ihn ist nicht typisch, dass er regelmäßig Ermessensentscheidungen trifft und unter einer Vielzahl von Handlungsalternativen und rechtlichen Ordnungsvorschriften abzuwägen und sich dann erst zu entscheiden hat. Die Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative wird von einem Wegewart nicht verlangt.(Rn.83) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. November 2009 – 8 Ca 149/09- abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. 1. Die Klage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage dann der Fall, wenn z.B. über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Lebensaltersstufen oder Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht (vgl. nur BAG Urteil vom 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - AP Nr. 40 zu § 1 TVG = EzA § 1 TVG Nr. 48). Die vorgenannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage liegen vor. Mit dem Feststellungsantrag soll geklärt werden, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu zahlen. An der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses hat der Kläger ein rechtliches Interesse. 2. Die Eingruppierungsfeststellungklage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten. a) Einer Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 des TV-L steht bereits entgegen, dass die Wegewarte in der Freien und Hansestadt Hamburg außertariflich eingruppiert sind in die Vergütungsgruppe VI b BAT. In dem Schreiben des P. der FH. vom 30. September 1971 (Anlage B 3, Bl. 208) heißt es : „Im Einvernehmen mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - B. Verwaltung H. - genehmigt das Senatsamt, dass die Wegewarte mit Wirkung vom 1. Januar 1972 außertariflich nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert werden... Mit den Wegewarten sind neue Arbeitsverträge unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT abzuschließen...“. Dass dieses Schreiben auch der damals zuständigen Gewerkschaft ÖTV zugegangen ist, ergibt sich aus dem Schreiben des P. der FH. vom 5. Oktober 1971 (Anlage B 4, Bl. 210 d.A.). Dass an dieser Praxis über lange Jahre festgehalten worden ist, folgt aus den Schreiben der Gewerkschaft ÖTV vom 9. Januar 1992 (Anlage B 5, Bl. 211 d. A.) und von März 1992 (Anlage B 6, Bl. 212 d.A.). In dem letztgenannten Schreiben heißt es ausdrücklich: „Betr.: Eingruppierung Wege- und Gewässerwarte... Euch ist sicher bekannt, dass Eure jetzige Eingruppierung eine mit uns abgesprochene aber außertarifliche ist...“ In einem weiteren Schreiben des P. der FH. vom 5. November 1992 (Anlage B 8, Bl. 215 f. d.A.) heißt es: „Betr.: Eingruppierung der Wegewarte ... sind die Wege-und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert: Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbstständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der B.ämter vom 24.2.1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind VI b Nach 6jähriger Bewährung V c...“ Mit dieser Neuregelung wurde die mit Schreiben des P. der FH. vom 30. September 1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte aufgehoben. Das Schreiben vom 5. November 1992 wurde auch den zuständigen Gewerkschaften zugeleitet (Anlage B 9, Bl. 217ff. d.A.) ohne dass diese widersprochen hätten. Die vorgenannten Schreiben hat der Kläger als zutreffend anerkannt. Soweit er eine entsprechende Zustimmung der zuständigen Gewerkschaft bestreitet, kann dies nicht überzeugen, da sich diese aus den vorgenannten Schreiben ergibt. Der Kläger hat auch den Vortrag der Beklagten, die Vereinbarungen würden nach wie vor gelten, nicht substantiiert bestritten. Insbesondere hat er keine Vereinbarung der Tarifparteien vorgelegt, die die bisherige Praxis der außertariflichen Eingruppierung der Wegewarte in H. etwa abgeändert hätte. Auch wenn die vorgenannten Übereinkunft nicht von den Tarifvertragsparteien schriftlich abgeschlossen worden ist und daher nicht nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes zu Stande gekommen ist, ist sie jedenfalls dann rechtlich beachtlich, wenn sie ihrerseits in einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ihren Niederschlag gefunden hat (BAG vom 14.9.1994, 4 AZR 787/93). Dies ist durch den Änderungsvertrag der Parteien vom 20. Januar 2004 (Anlage B 10, Bl. 287 d.A.) geschehen, in dem die Parteien eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b ausdrücklich vereinbart haben. Der vorgenannten Vergütungsgruppe entspricht die Entgeltgruppe 6 TV-L. Da nach sechsjähriger Bewährungszeit nach der dargestellten Übereinkunft der Tarifvertragsparteien eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT erfolgt – entsprechend Entgeltgruppe 8 TV-L – ist der Kläger seit dem 1. Januar 2010 auch zutreffend höhergruppiert worden. Denn unstreitig wird er seit diesem Zeitpunkt nach Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet. Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 – 4 Sa 66/09 - berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass jener Fall aufgrund der langjährigen Tätigkeit des dortigen Klägers im bezirklichen Ordnungsdienst zum einen nicht mit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung unmittelbar vergleichbar ist und zum anderen in jenem Verfahren offenbar von der Beklagten nicht im Einzelnen und substantiiert die Tatsache der Übereinkunft der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der außertariflichen Eingruppierung der Wegewarte in H. dargetan worden ist. Dies ist allerdings - wie dargestellt - im hier zu entscheidenden Fall gerade geschehen. b) Doch auch wenn man nicht von einer außertariflichen Eingruppierung des Klägers aufgrund Übereinkunft der Tarifparteien ausgeht und auf die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale abstellt, kann der Kläger mit seinem Eingruppierungsbegehren nicht durchdringen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und diesen ergänzende und ersetzende Tarifverträge Anwendung. Sieht man von der außertariflichen Eingruppierung der H. Wegewarte ab, würde sich der klägerische Entgeltanspruch aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme bis zum 31.Oktober 2006 nach den Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung gemäß der Anlage 1 a zum BAT richten. Gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-L ist der BAT für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder, also auch für die Beklagte, mit Wirkung vom 01. November 2006 durch den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt worden. Da sich die Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien nicht nur auf den BAT, sondern auch auf diesen ersetzende und ergänzende Tarifverträge bezieht, gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01. November 2006 der TV-L. Maßgeblich für die Durchführung der Eingruppierung des Klägers sind so gesehen die Vorschriften der §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 TVÜ-L, der die Fortgeltung dieser Regelungen über den 31. Oktober 2006 hinaus anordnet. aa) Die Eingruppierung des Klägers würde sich ohne Berücksichtigung der außertariflichen Eingruppierung nach den folgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1 a Allgemeiner Teil zum BAT richten: Vergütungsgruppe V b 1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) Vergütungsgruppe V c 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1a gelten.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) Vergütungsgruppe VIb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) bb) Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. cc) Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Es kommt nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen. Es spricht für die Annahme eines Arbeitsvorgangs, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BAG Urteil vom 09. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT-O). Vorliegend folgt die Berufungskammer nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts, das von einem einheitlichen Arbeitsvorgang bei der Außendiensttätigkeit von Wegewarten ausgegangen werden kann, die mit 65% der Arbeitszeit des Klägers anzusetzen wäre. Es verhält sich hier gerade anders als bei den Mitarbeitern des bezirklichen Ordnungsdienstes, für deren Tätigkeit kennzeichnend ist, dass sie bei ihren Streifengängen nicht vorher wissen, was auf sie im Einzelnen zukommt. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufgaben eines Wegewarts sich in fünf Hauptteile aufgliedern lassen, nämlich Wegeaufsicht, Sondernutzung, Bauaufsicht, Unfall- und Schadensmeldungen sowie Wegereinigung. Die entsprechenden Zeitanteile im Einzelnen hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Auch nach dem Tätigkeitskatalog für Wegewarte (Anlage 2 der Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der B. Ämter vom 24.2.1984) sind die Hauptaufgaben Wegeaufsicht, Sondernutzungen, Aufgrabungen, Unfall- und Schadensmeldungen, Straßenerhaltung, Personal- und Geräteeinsatz und sonstige Tätigkeiten wie insbesondere die Wegereinigung zu unterscheiden. Hierzu hätte es eines eingehenden Vortrages des Klägers unter Angabe der Zeitanteile bedurft, der indessen nicht erfolgt ist. Dies muss zu seinen Lasten gewertet werden. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm selbst erstellte Stellenbeschreibung (Anlage K 3, Bl. 11ff. d.A.) berufen. Zwar hat die Beklagte den Kläger gebeten, selbst eine Stellenbeschreibung zu erstellen, doch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese auch als für sich verbindlich angesehen hat. Auch auf die vom B. H.-N. erstellte Stellenbeschreibung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da diese nur für den genannten H. Bezirk Geltung entfaltet, nicht aber auch für den Bezirk A.. Die Beklagte hat diese auch nicht - der Kläger behauptet - mit ihrem Schriftsatz vom 14. September 2009 (Bl. 120 d.A.) als verbindlich anerkannt. Die Tatsache, dass sich die Beklagte inhaltlich mit dieser Stellenbeschreibung auseinandersetzt, lässt jedenfalls nicht den Schluss auf eine entsprechende Anerkennung zu. Es ist nicht erkennbar, dass sich die vorgenannten Hauptaufgaben nicht sinnvoll bei natürlicher Betrachtungsweise voneinander abgrenzen lassen. Anders als beim bezirklichen Ordnungsdienst besteht bei einer Aufgliederung der im Rahmen von Streifengängen anfallenden Aufgaben bei Wegewarten nicht die Gefahr einer Atomisierung. Wesentlich ist hier, dass zwischen anlassbezogenen und nicht anlassbezogenen Außendienstbegehungen des Wegewarts unterschieden werden muss. Wird der Wegewart anlassbezogen tätig, weil etwa eine Beschwerde eines Anwohners oder eine Information durch die Polizei vorliegt, so kann er sich in aller Regel darauf einstellen, was auf ihn zukommt. Denn er weiß bereits vorher, welchem Problem er sich widmen muss, auch wenn vielleicht die Dimension des Problems im Einzelnen noch nicht bekannt ist. Der Kläger muss sich auch nicht zwischen einer Vielzahl rechtlicher Handlungsmöglichkeiten unter Ausübung von Ermessen entscheiden, sondern hat nur wenige Handlungsalternativen, die im Wesentlichen davon abhängen, ob eine sofortige Tätigkeit gefordert oder dies nicht der Fall ist. Zu den typischen Aufgaben des Wegewarts gehört die Dokumentation der vorgefundenen Situation und die Unterrichtung vorgesetzter Dienststellen. Er kontrolliert die Sondernutzung öffentlicher Flächen, entscheidet aber selbst nicht darüber. Auch die Darlegungen des Klägers zu den Bereichen „unerlaubte Sondernutzung“ und „Schanzenfest“ (Anlagen Ag 1 und 2, Bl. 273f. d.A.) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von daher passt auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2004 (4 AZR 507/03), auf das sich der Kläger bezieht, zwar auf den bezirklichen Ordnungsdienst, nicht aber auf die Tätigkeit von Wegewarten. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger z.B. keine Verwarnungen ausspricht und auch nicht als „Wegepolizei“ tätig wird. Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine fehlende Vorhersehbarkeit der Qualität der Tätigkeitsanforderungen nicht stets dazu führen muss, von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (BAG vom 31. Dezember 2002, 4 AZR 163/01). dd) Für die Tätigkeit des Klägers sind zweifellos gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich. Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zu VergGr. VII Fallgruppe 1 b BAT). Dieses Tarifmerkmal hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind Die „Vielseitigkeit“ der Fachkenntnisse kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der von daher lediglich gebotenen pauschalen Prüfung (vgl. BAG-Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O.) besteht nach allem kein Zweifel, dass der Kläger zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verfügen muss. Da die Beklagte den Kläger ursprünglich in die Vergütungsgruppe VI b BAT und seit 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert hat, muss auch sie vom Vorliegen dieses Tarifmerkmals ausgehen. ee) Die Erbringung selbständiger Leistungen im tariflich erforderlichen Umfang hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Nach dem auch für die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT geltenden Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" i. S. von "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen (vgl. BAG-Urteil vom 06. Juni 2007, 4 AZR 456/06, ZTR 2008, Bl. 156ff.). Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die vorstehenden Anforderungen an selbständige Leistungen in dem für sein Begehren erforderlichen Umfang nicht. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht nicht, dass der Kläger über 50% selbständige Leistungen erbringt, denn die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Servicegruppe Hannover (Urteil vom 7. Juli 2004, a.a.O.) lässt sich nicht auf den Fall des Klägers übertragen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines einheitlichen Arbeitsvorganges bei den Begehungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Für den Kläger ist gerade nicht typisch, dass er regelmäßig Ermessensentscheidungen trifft und unter einer Vielzahl von Handlungsalternativen und rechtlichen Ordnungsvorschriften abzuwägen und sich dann erst zu entscheiden hat. Die Entwicklung eigener geistiger Initiative wird von dem Kläger regelmäßig nicht verlangt. Selbst wenn der Kläger eigenverantwortliche Wegeaufsicht durchführt, ist dies noch nicht mit selbstständigen Leistungen im Tarifsinne gleichzusetzen. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der bei der Arbeit der bezirklichen Ordnungsdienste von großer Bedeutung ist, spielt bei den Aufgaben der Wegewarte keine vergleichbare Rolle. c) Soweit sich der Kläger auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und ausgeführt hat, im B. Bereich A. würden alle Wegewarte nach Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet, nur der Kläger und die Neueingestellten nicht, hat er dies nach dem Bestreiten durch die Beklagte nicht im Einzelnen und substantiiert dargetan. Insoweit hätte es einer Namensnennung der betroffenen Mitarbeiter bedurft. Im Übrigen dürfte der Vortrag des Klägers auch überholt sein, da er ja unstreitig seit dem 1. Januar 2010 nach Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet wird. Nach allem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision war für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 15. Januar 2004 als Wegewart bei der Beklagten im B. H.-A. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und diesen ersetzende und ergänzende Tarifverträge Anwendung. Seit dem 1. November 2006 bezog der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Es bestand damals die Möglichkeit zum Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V c BAT. Nach dem 1. November 2008 erhielt der Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TV-L und ab dem 1. Januar 2010 nach der Entgeltgruppe 8 TV-L. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (Anlage K 1, Blatt 7 d.A.) machte der Kläger erfolglos seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c gegenüber der Beklagten geltend. Diese erwiderte mit Schreiben vom 9. Dezember 2008. Im Dezember 2008 erstellte der Kläger selbst eine Stellenbeschreibung für die Position „Wegewart“ (Anl. K 3, Bl. 11ff. d. A.). Die Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der B.ämter datiert vom 24. Februar 1984 (Anl. B 1, Bl. 49ff. d.A.). Als Anlage 2 ist ein „Tätigkeitskatalog für Wegewarte“ beigefügt (Anl. A 2, Bl. 55ff. d.A.). Das B. H.-N. erstellte im Dezember 2001 eine Stellenbeschreibung für Wegewarte (Anlage K 5, Bl. 76ff. d. A.). Die Differenz zwischen der aktuellen und der vom Kläger begehrten Vergütung beträgt monatlich Euro 250.-. Mit seiner am 18. März 2009 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, er sei seit dem 15. Januar 2004 in die Vergütungsgruppe V c und seit dem 15. Januar 2007, nach dreijähriger Bewährungszeit in der bisherigen Vergütungsgruppe, in die Vergütungsgruppe V b BAT sowie seit dem 01. November 2006 in die dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Entgeltgruppe 9 TV-L einzugruppieren. Seine Außendiensttätigkeit stelle einen einzigen Arbeitsvorgang dar, der mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit beanspruche. Denn er könne vorab nicht wissen, aus welchen Bereichen Vorgänge anfallen würden (z.B. Anschreiben verfassen, mündliche Verwarnungen aussprechen, Bußgeldverfahren einleiten). Dieser Arbeitsvorgang beinhalte Tätigkeiten, die neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auch selbstständige Leistungen erforderten. Die selbständigen Leistungen erbringe er zu mindestens 7%. Er habe auch Entscheidungen mit Ermessensspielraum zu treffen. Die Begehung im Außendienst nehme 65% seiner Tätigkeit in Anspruch, die Bürotätigkeit 30%. Insoweit hat er sich auf die von ihm erstellte Stellenbeschreibung bezogen. Außerdem hat der Kläger gemeint, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da von den 11 Wegewarten im B.-bereich H.-A. 8 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert seien und nur der Kläger und die Neueingestellten in Entgeltgruppe 7. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2009 nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet, der Kläger könne keine tarifliche Eingruppierung verlangen, da er wie alle Wegewarte seit dem 1. Januar 1991 außertariflich in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert sei mit einer Aufstiegsmöglichkeit nach Vergütungsgruppe V c BAT. Außerdem hat die Beklagte die vom Kläger angefertigte Stellenbeschreibung inhaltlich bestritten. Die Außendiensttätigkeiten des Klägers stellten im Wesentlichen Routinebegehungen dar, die Dokumentationsfunktion hätten und der Informationen vorgesetzter Dienststellen dienten. Die Wegewarte seien nur „Auge und Ohr“ des B.es, nicht aber mit wegepolizeilichen Aufgaben betraut. So spreche der Kläger auch keine Verwarnungen aus, da dies Aufgabe des bezirklichen Ordnungsdienstes sei. Mit dem Mitarbeiter im bezirklichen Ordnungsdienst sei der Wegewart aber nicht vergleichbar. Der Kläger habe keine Entscheidungsbefugnis, sondern könne nur Vorschläge gegenüber dem Leiter des Straßenbaureviers unterbreiten. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse lägen bei ihm ebenso wenig vor wie selbstständige Leistungen. Auch nach der Stellenbeschreibung des B.s H.-N., die im Übrigen auf das B. A. keine Anwendung finde, stellten nur 40% der Tätigkeiten der Wegewarte eigenverantwortliche Wegeaufsicht dar. Die Tätigkeiten des Klägers stellten verschiedene, im Einzelnen abgrenzbare Arbeitsvorgänge dar und müssten hinsichtlich der Außendiensttätigkeiten unterschieden werden in anlassbezogene Begehungen und nicht anlassbezogene Begehungen. Seiner Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da die Wegewarte nicht gleichmäßig in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert seien. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 25. November 2009 – 8 Ca 149/09 – Bl. 155ff. d. A. - der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Vertragsschluss hinsichtlich außertariflicher Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT sei nicht dargelegt worden von der Beklagten. Die Tätigkeiten des Klägers verlangten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und er erbringe auch zu mehr als 50% selbstständige Leistungen, da er eigenverantwortliche Wegeaufsicht durchführe. Ab dem 15. Januar 2007 sei dem Kläger nach erfolgtem Bewährungsaufstieg daher Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu zahlen. Von der Beklagten sei auch nicht dargetan worden, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt hätte. Die Durchführung von Begehungen belege 6 Stunden der Arbeitszeit des Klägers. Eine Aufspaltung der Begehungen des Klägers in anlassbezogene und nicht anlassbezogene widerspreche natürlicher Betrachtungsweise. Diesbezüglich beruft sich das Arbeitsgericht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2004 (4 AZR 507/03). Der Arbeitsvorgang "Begehungen im Außendienst" entspreche der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1a BAT. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Dezember 2009 zugestellte (Bl. 171 d.A.) Urteil mit Schriftsatz vom 27. Januar 2010, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt (Bl. 172 d.A.) und diese mit Schriftsatz vom 26. März 2010, der am 29. März 2010 eingegangen ist (Bl. 184 d.A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2010 bis zum 29. März 2010 verlängert worden war (Bl. 179 d.A.). Die Beklagte trägt vor, zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht entschieden, dass dem Kläger die begehrte Vergütungsgruppe zustehe. Dabei habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit tarifrechtlich in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT einzuordnen und der Kläger somit über den Bewährungsaufstieg nunmehr in die übergeleitete Vergütungsgruppe 9 TV-L einzuordnen sei. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Außendiensttätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, welcher gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Aufgabenbereich verlange. Hierzu habe das Arbeitsgericht einfach auf die Argumentation hinsichtlich der Aufgaben des Bezirklichen Ordnungsdienstes abgestellt und dabei die einzelnen Tätigkeiten des Wegewartes überhaupt nicht gewertet. Die Tätigkeit des Wegewartes im Außendienst sei schlicht feststellender Natur. Es handele sich nämlich weitestgehend um Feststellungen von z.B. Ordnungswidrigkeiten, Annahmen von Anzeigen, Zustandskontrollen etc.. Insoweit habe der Kläger erstinstanzlich nicht dargetan, inwiefern er während des Streifenganges selbständige Tätigkeiten verrichte. Unabhängig davon seien Wegewarte außertariflich eingruppiert, da eine bewusste tarifliche Lücke zwischen den Tarifparteien offengelassen worden sei. Der Beruf des Wege- und Gewässerwartes stelle eine hamburgische Besonderheit dar. Aus diesem Grunde gebe es in der Vergütungsordnung keine Tarifmerkmale für Wege- und Gewässerwarte. Die außergerichtliche Eingruppierung sei über Jahrzehnte hinweg im Einverständnis mit der zuständigen Gewerkschaft so praktiziert worden. Die Einzelheiten ergäben sich aus einem Schreiben des P. der FH. vom 30. September 1971 (Anlage B 3, Bl. 208 d. A.), wonach die Wegewarte außertariflich in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert seien. Das Einverständnis der zuständigen Gewerkschaft ergebe sich aus dem Schreiben der ÖTV vom 9. Januar 1992 (Anlage B 5, Bl. 211 d.A.). Auch aus dem Schreiben des P. vom 5. November 1992 (Anlage B 8, Bl. 215f. d.A.) ergebe sich die außertarifliche Eingruppierung der Wegewarte. Wegen dieser außertariflichen Einstufung bestehe auch keine rechtliche Grundlage für eine Überleitung in den TV-L. Dass der Kläger auch selbst in die außertarifliche Eingruppierung einbezogen worden sei, ergebe sich aus dem - unstreitigen - Änderungsvertrag vom 20. Januar 2004 (Anlage B 10, Bl. 287 d.A.). Die Stellenbeschreibung gemäß Anlage K 5 sei von der Beklagten nicht autorisiert und von dieser auch nie akzeptiert worden. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Besitzstandsregelung gemäß § 8 Abs. 1 TV-L berufen, da er zum 1. November 2006 noch nicht die Hälfte der für die Höhergruppierung erforderliche Bewährungszeit erfüllt hatte. Doch selbst wenn Teil I der Anlage 1a zum BAT anwendbar wäre, hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Das Arbeitsgericht habe unzulässig teilweise streitigen klägerischen Vortrag als unstreitig behandelt. Die Stellenbeschreibung des B.s H.-N. sei nicht auf den Fall des Klägers übertragbar, da dieser im B.s-bereich H.-A. eingesetzt sei. Eine Außendiensttätigkeit des Klägers von 65% sei gerade nicht unstreitig. Zudem sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Einzelnen sei die Dienstvorschrift aus dem Jahre 1984 nach wie vor maßgeblich. Es müsse auch nicht deshalb ein einheitlicher Arbeitsvorgang angenommen werden, da ansonsten die Gefahr der Atomisierung bestehe. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2004 passe nicht auf den Fall des Klägers. Es sei zwischen anlassbezogenen und nicht anlassbezogenen Begehungen zu unterscheiden. Bei anlassbezogenen Begehungen stehe bei Dienstantritt das Arbeitsprogramm fest. Der Kläger hätte den Arbeitszeitanteil seiner fünf Hauptaufgaben (Wegeaufsicht, Sondernutzung, Bauaufsicht, Unfall- und Schadensmeldungen, Wegereinigung) im Einzelnen vortragen müssen. Ein solcher Vortrag sei jedoch nicht erfolgt. Auch führe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die fehlende Vorhersehbarkeit allein noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges. Auch lägen nicht zu mindestens 7% selbstständige Tätigkeiten vor, wie das Arbeitsgericht gemeint habe. Die Tätigkeiten des Klägers stellten allenfalls eine leichte geistige Arbeit dar. Eigenständiges Arbeiten erfülle auch noch nicht das Merkmal des selbstständigen Arbeitens. Der Kläger nehme lediglich zur Vorbereitung von Entscheidungen Sachverhalte auf. Es handele sich um eine bloß kontrollierende Tätigkeit ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Der Kläger entscheide auch nicht über Anträge auf Sondernutzung, insoweit habe er nur ein Vorschlagsrecht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. November 2009 – 8 Ca 149/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, er sei ab 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 9 des TV-L eingruppiert. Eine außertarifliche Eingruppierung liege nicht vor. Zwar würden die Schreiben des P. der FH. und diejenigen der ÖTV nicht bestritten, doch sei der Kläger darüber nicht informiert worden. Es liege auch keine bewusste Tariflücke vor, da die Vergütungsordnung ein bundesweiter Tarifvertrag sei. Dass die Tätigkeit des Wegewarts angeblich nur in Hamburg vorkomme, sei dem Bundesvorstand der Gewerkschaft nicht bekannt gewesen. Ein Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft über die außertarifliche Eingruppierung werde bestritten. Es könne sich allenfalls um die Hinnahme einer von der Beklagten durchgeführten Praxis handeln. Mangels einer Tariflücke seien die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale anzuwenden. Danach sei der Kläger in Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren. Die Stellenbeschreibung, die vom B. H.-N. erstellt worden sei, sei von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. September 2009 akzeptiert worden. Daher sei von 65% Außendiensttätigkeit und 30% Bürotätigkeit im Falle des Klägers auszugehen. Die Außendiensttätigkeit des Klägers stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Auch selbstständige Leistungen lägen vor, da die Tätigkeit des Klägers davon lebe, dass er eigenständig arbeite. Die Arbeitsergebnisse des Klägers seien ohne selbstständige Leistungen nicht denkbar. Zur Sondernutzung und zum so genannten Schanzenfest macht der Kläger weitere Ausführungen (Anlagen Ag 1 und 2, BL. 273f. d. A.). Die Unterteilung in anlassbezogene und nicht anlassbezogene Begehungen sei nicht sinnvoll. Für die Eingruppierung sei auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2004 heranzuziehen, da unklar sei, was im Einzelnen bei Außendiensttätigkeiten auf den Kläger zukomme. Aufgrund des einheitlichen Arbeitsvorganges sei nicht erforderlich, den Zeitanteil der fünf Aufgabenbereiche des Klägers im Einzelnen zu erfassen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.