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Urteil

1 Sa 11/15

Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2015:1105.1SA11.15.0A
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Leitsätze
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einer programmgestaltenden Mitarbeiterin kann nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG gerechtfertigt sein, weil bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG die durch Art 5 Abs 1 S 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen ist.(Rn.41) 2. Die Tätigkeit von Redakteurinnen und Redakteuren ist typischerweise programmgestaltend, weil durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird. An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird.(Rn.43) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 69/16)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. März 2015 (25 Ca 279/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einer programmgestaltenden Mitarbeiterin kann nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG gerechtfertigt sein, weil bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG die durch Art 5 Abs 1 S 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen ist.(Rn.41) 2. Die Tätigkeit von Redakteurinnen und Redakteuren ist typischerweise programmgestaltend, weil durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird. An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird.(Rn.43) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 69/16) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. März 2015 (25 Ca 279/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1) Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstaben b und c ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung sind nicht ersichtlich. 2) Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zulässig, aber unbegründet ist. a) Die Klage ist zulässig. Für den Klagantrag zu 1 sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung zum 31. Mai 2014 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus § 17 TzBfG, nach dem die Unwirksamkeit einer Befristung binnen drei Wochen nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden muss, wenn sie nicht nach §§ 5, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelten soll. Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Die Zulässigkeit des Klagantrages zu 2 kann dahingestellt bleiben, weil dieser Antrag nicht zur Entscheidung anfällt. Er ist nur für den Fall einer Begründetheit des Antrages zu 1 gestellt worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. b) Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung zum 31. Mai 2014 beendet worden. Die Befristung ist wirksam. Sie ist schriftlich vereinbart worden. Es liegt der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 TzBfG vor. Da die Befristung wirksam ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Klägerin die Frist des § 17 S. 1 TzBfG gewahrt hat. a) Die Befristung ist entsprechend § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart worden. Der Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 sieht in § 3 Abs. 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2014 vor, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit ist ein festes Ende des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, mithin eine Befristung. Der Arbeitsvertrag ist von beiden Seiten unterzeichnet. Damit ist die Schriftform gewahrt. b) Es liegt der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 TzBfG vor. Es gelten folgende Grundsätze: Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einer programmgestaltenden Mitarbeiterin kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein, weil bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen ist. Diese schließt die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Deshalb kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse der Arbeitnehmerin an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG, Urteil vom 26. Juli 2006, 7 AZR 495/05, Rn 11 f; Juris). Der Beklagte kann sich vorliegend auf die Rundfunkfreiheit berufen. Sie stellt mit den einzelnen Folgen der Serie „Titel 2“ Programmbeiträge für ein Fernsehprogramm her, das vom Beklagten in Zusammenarbeit mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands bereitgestellt wird. Damit kann sich der Beklagte als Veranstalter auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Sie wirkt nämlich durch die Herstellung der Serie unmittelbar an der Erstellung des Fernsehprogramms mit, und zwar nicht im Sinne einer Produktionsgesellschaft, sondern als das Fernsehprogramm mittragende und mitgestaltende Anstalt. Die Klägerin ist programmgestaltende Mitarbeiterin des Beklagten. Der verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf denjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeiterinnen und -mitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken und typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen. Die Tätigkeit von Redakteurinnen und Redakteuren ist typischerweise programmgestaltend, weil durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird. An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (BAG, Urteil vom 26. Juli 2006, 7 AZR 495/05, Rn 18; Juris). Danach ist die Klägerin als Redakteurin programmgestaltende Mitarbeiterin. Die Tätigkeit als Redakteurin macht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit aus. Es ist nicht ersichtlich, dass sie außer ihren Aufgaben als Redakteurin zeitlich überwiegend andere Tätigkeiten ausübt. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms nimmt. Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungslast. Es handelt sich dabei nämlich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Redakteurinnen typischerweise programmgestaltend tätig sind. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt. Es genügt nicht, dass die Klägerin vorgetragen hat, dass ihr Wirken in keiner Weise sicht- oder hörbaren Niederschlag in den einzelnen Folgen der Staffel gefunden hat. Der Ansicht, dass von einer programmgestaltenden Tätigkeit von Redakteuren nur ausgegangen werden kann, wenn der Einfluss des Redakteurs/der Redakteurin auf die inhaltliche Gestaltung irgendwie erkennbar ist (LAG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2013, 7 Sa 268/13, Rn 35) wird nicht gefolgt, wenn – wie vorliegend – die Betreuung der Sendung einer Mehrzahl von Personen unterliegt, die auf die Gestaltung Einfluss nehmen können und nehmen sollen. Gerade weil die Gestaltung der Sendungen von mehreren Personen gemeinsam vorgenommen werden soll, kann nicht erwartet werden kann, dass jede einzelne dieser Personen sich zumindest einmal so durchsetzt, dass „ihre“ Handschrift erkennbar ist. Das Zusammenwirken mehrerer aus mehreren Blickwinkeln und mit unterschiedlichen Aufgaben ist Teil des Konzepts der Erstellung der Programmbeiträge. Es kann nicht angenommen werden, dass in einem solchen Fall keine der beteiligten Personen oder nur solche Personen, die besonders viel Einfluss haben, programmgestaltend tätig sind. Die Programmgestaltung ist vielmehr die Aufgabe aller an dem Prozess Beteiligten und verwirklicht sich in dem Ergebnis, das von diesem „Quasi“-Team erarbeitet wird. Nicht der oder die einzelne gestaltet das Programm, sondern die Gesamtheit der daran gestaltend Tätigen. In diesem Sinne war die Klägerin für den Beklagten gestaltend als Teil einer Gruppe tätig, um die Gestaltungsinteressen des Beklagten bei der Serie wahrzunehmen. Autor, Regisseur, Mitarbeiter der Gemeinschaftsredaktion der Rundfunkanstalt X, die Klägerin als redaktionelle Mitarbeiterin des Beklagten und andere sollten bei der Serie die Programmgestaltung verwirklichen. Es handelt sich quasi um ein Zusammenwirken im Team, bei dem nicht die einzelne Person sich durchsetzen soll. Die Klägerin war vom Beklagten als „ihre“ redaktionelle Mitarbeiterin in die Produktion der Serie entsandt worden, um die gestalterischen Interessen des Beklagten zu verwirklichen. Bei einem solchen Zusammenwirken im Team kommt es nicht darauf an, sich auf alle Fälle im Einzelfall so durchzusetzen, dass die eigene Handschrift in der Sendung erkennbar ist. Ausreichend für die Teilnahme an der Programmgestaltung ist vielmehr, dass für den Beklagten die redaktionellen Aufgaben im Gesamtzusammenhang des Produktionsteams wahrgenommen werden. Da auch die Klägerin davon ausgeht, in diesem Rahmen als Redakteurin tätig gewesen zu sein, hat sie eine programmgestaltende Aufgabe wahrgenommen. Dieses kann auch dadurch geschehen sein, dass die Klägerin sich zu bestimmten Themen nicht geäußert hat, weil sie dann offensichtlich zu den gestalterischen Vorschlägen anderer keine abweichende Meinung hatte. Unter Anlegung dieses Maßstabs kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nur einen unwesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Beiträge genommen hat. Sie hat mit redaktionellen Aufgaben im Zusammenwirken insbesondere mit dem Autor und dem Mitglied der Gemeinschaftsredaktion an der Serie mitgewirkt. Dieses mag zwar nicht bei der Erstellung des Handlungsbogens gewesen sein, aber bei den einzelnen Drehbüchern, sowie bei den Aufnahmen selbst und den Vorabnahmen der einzelnen Folgen. Ferner hat sie bei der Besetzung von Nebenrollen mitgewirkt und an Besprechungen mit den übrigen Mitgliedern des „Teams“ teilgenommen. Bei all diesen Tätigkeiten bestand ihre Aufgabe darin, als redaktionelle Mitarbeiterin des Beklagten dessen gestaltenden Einfluss wahrzunehmen. Ob und mit welcher Intensität sie dieses wahrnahm, oblag ihrer eigenen Entscheidung. Das ändert aber nichts daran, dass sie für den Beklagten auf jeden Fall die Aufgabe erfüllte, ihren Einfluss auf die Programmgestaltung auszuüben. Die Interessenabwägung geht zulasten der Klägerin aus. Bei Einstellung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sind bei der Klägerin insbesondere deren Alter und die bestehenden Unterhaltpflichten sowie die bisherige Dauer der Tätigkeit für den Beklagten einzustellen. Beim Beklagten ist zu berücksichtigen, dass dieser bei der Einstellung der Klägerin unsicher darüber sein musste, ob und welches Schicksal die Serie nach Ablauf der Staffel haben würde. Es war zu diesem Zeitpunkt nur feststehend, dass sieben Folgen der Serie „Titel 2“ gedreht werden sollten. Ob eine Verlängerung der Serie erfolgen sollte, war nicht bekannt. Die Klägerin hätte demgemäß von der Beklagten bei Abschluss eines unbefristeten Vertrages mit einem anderen Projekt betraut werden müssen, für das sie aus der aus Gründen der Rundfunkfreiheit nicht zu überprüfenden Sicht des Beklagten möglicherweise nicht optimal geeignet gewesen wäre. Der Beklagte hätte bei einer solchen Entscheidung seine Möglichkeiten zur Programmgestaltung eingeschränkt und die Klägerin anderweitig einsetzen müssen. Da die Unsicherheit des Beklagten über die Fortsetzung der Serie bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages größer war als bei einer laufenden Serie, bei der die Entscheidung über die Produktion weiterer Staffeln zu erwarten war, überwiegen die Interessen des Beklagten die der Klägerin. Für die Interessenabwägung jedenfalls ohne maßgebliche Bedeutung ist der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin bei Vertragsablauf eine befristete Beschäftigung für eine andere Serie angeboten hat. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Umstand, der bei Abschluss der Befristung noch gar nicht gegeben war, in die Interessenabwägung eingestellt werden kann. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob und wie sich der Einfluss einer Redakteurin bei einer Zusammenarbeit mit mehreren im fertigen Produkt manifestieren muss, grundsätzliche Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG hat. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung beendet worden ist. Die 55-jährige Klägerin war zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 11. Dezember 2008 (Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juli 2014, Bl. 17 ff. d.A.) für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als Redakteurin bei dem Beklagten tätig. Es folgten sechs weitere Arbeitsverträge, zuletzt vom 25. Juli 2013 (Anlage B2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juli 2004, Bl. 21 ff. d.A.). § 1 dieses Arbeitsvertrages sah eine Beschäftigung die Klägerin als Redakteurin mit den Aufgaben einer „Gehobenen Fernsehproducerin“ ab dem 1. September 2013 vor. Die mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätige Klägerin wurde nach Vergütungsgruppe 3 der für den Beklagten geltenden Vergütungsgruppe bezahlt und erhielt € 3.151,94 brutto monatlich. Vergütungsgruppe 3 gilt für eine Gehobene Fernsehproducerin, „die Features, Dokumentarfilme oder andere Produktionen gleicher Schwierigkeit überwiegend selbständig in Abstimmung mit der Redaktion zu gestalten, die Endfertigung dieser Produktionen zu leiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 4 herauszuheben“. Nach Vergütungsgruppe 4 hat eine Fernsehproducerin „mit einschlägiger Ausbildung die Fernsehbeiträge nach Richtlinien der Redaktion zu gestalten. Hierzu gehören die Vorbereitungsarbeiten einschließlich der Beschaffung von Unterlagen, das Abfassen der Drehvorlage für die Redakteurin/Redakteur, die Leitung und Überwachung der Dreh- und Schnittarbeiten in der Endfertigung.“ Die Vergütungsordnung enthält „Anmerkungen zu den Redakteurinnen-/Redakteurspositionen der Vergütungsgruppen 1 bis 4“, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 19. August 2015 verwiesen wird. § 3 des letzten Vertrages sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2014 enden soll. § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt: „Die Befristung ist als solche und ihrem Umfang nach durch programmliche Gründe zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt erforderlich. Die Arbeitnehmerin wird im Rahmen der Dreharbeiten, Produktion und Nacharbeiten von 7 Folgen der 5. Staffel der Fernseh-Serie „Titel 1“ beschäftigt. Diese Aufgaben werden mit dem 31. Mai 2014 abgeschlossen sein. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmerin wird daher ebenfalls bis zum 31. Mai 2014 befristet.“ Die Fernsehserie „Titel 1“ wurde ab 2005 in vier Staffeln mit insgesamt 53 Folgen mit einer Laufzeit von je etwa 45 Minuten ausgestrahlt. Nach dem Tod des Hauptdarstellers am X.XXX wurde die Serie unter dem Namen „Titel 2“ fortgesetzt. 13 Folgen der Serie „Titel 2“ wurden und werden vom 8. September bis 8. Dezember 2015 im „Fernsehsender X“ gesendet. Geplant und koordiniert wird das Programm des „Fernsehsenders X“ von einer Programmdirektion. Für das Vorabendprogramm sowie die Serien im Hauptabendprogramm gibt es Gemeinschaftsredaktionen. Die Entscheidung darüber, ob und welche Folgen einer Serie gedreht werden, treffen die das „Fernsehsender X“ tragenden Rundfunkanstalten gemeinsam. Am 13. Mai 2013 beschloss die Gemeinschaftsredaktion, sieben Folgen von „Titel 2“ produzieren zu lassen. Wegen der Einzelheiten eines Internet-Beitrages des Beklagten über die Serie wird auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. August 2015 (Bl. 219 f d.A.) verwiesen. Die Klägerin verlangt mit der am 30. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages lehnte die Klägerin ab. Die Klägerin hält die Befristung für unwirksam, weil ein Befristungsgrund fehle. Der Beklagte könne sich nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG berufen, weil zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses dieser gar nicht habe wissen können, dass am 31. Mai 2014 die Arbeiten zur 7. Staffel der Serie „Titel 1“ beendet sein würden. Auch habe die Klägerin an weiteren Projekten/Serien gearbeitet und einen Dauerarbeitsplatz besetzt. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG könne ebenfalls keine Befristung rechtfertigen, weil diese Befristungsmöglichkeit allein für unmittelbar programmgestaltende Mitarbeiter von Rundfunkanstalten bestehe. Die Klägerin übe solch programmgestaltende Tätigkeit nicht aus. Ein Redakteur habe nur dann einen unmittelbaren Einfluss, wenn er über das „Ob“, „Wie“ bzw. „Wann“ einer Sendung entscheiden könne. Die Klägerin sei zur Kategorie der Einflusslosen zu zählen. Sie habe keine Rahmenkonzeptionen oder verbindliche Leitideen festlegen oder das Programm durch Auswahl von Sendungen oder deren Zusammenstellung bestimmen können. Die Klägerin sei als Mitarbeiterin im redaktionellen Bereich lediglich bei der Umsetzung bis ins Einzelne vorgegebener Sendungsinhalte helfend tätig gewesen. Entscheidungen hinsichtlich der Serie „Titel 1“ seien allein durch die Gemeinschaftsredaktion „Hauptabend“ der Rundfunkanstalt X bzw. durch den Executive Producer, Herrn H. vom Rundfunk Y, getroffen worden. Die Strukturen der Serien, wie die Entwicklung der Charaktere, Szenefolgen und Dialoggestaltung hätten bereits festgestanden, als die Klägerin im Jahr 2010 ihre Mitarbeit begonnen habe. Im Wesentlichen habe die Klägerin als Ansprechpartnerin zur Verfügung gestanden, um einen reibungslosen Ablauf bei der Vorbereitung der Dreharbeiten, am Drehort an Drehtagen und bei der sogenannten Nachproduktion zu ermöglichen. Aus der Einordnung in die Vergütungsgruppe 3 könne keine programmgestaltende Funktion der Klägerin entnommen werden. Die Zuordnung sei allein aufgrund einer erheblichen Arbeitsbelastung bei der Mitwirkung an der Serie „Titel 3“ erfolgt, die aus einer einjährigen Erkrankung einer Kollegin hergerührt habe. Auch wenn man von einer programmgestaltenden Funktion der Klägerin ausginge, könne eine dann vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund des Alters und der Beschäftigungsdauer nur zu ihren Gunsten ausfallen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass aufgrund der Befristung das Arbeitsverhältnis nicht am 31.05.2014 beendet worden ist; 2. im Falle des Obsiegen mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Redakteurin weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG wirksam sei, weil die Klägerin zum Kreis der inhaltlich programmgestaltenden Mitarbeiterinnen gehört habe. Die Gemeinschaftsredaktion der Rundfunkanstalt X habe nur die wichtigsten Entscheidungen für eine Serie zu treffen, wozu das „Ob“ sowie das Thema, Tonalität, Besetzung der Hauptrollen und besondere stilistische Merkmale gehören würden. Im Vorfeld der Serienstaffel habe die Klägerin neben dem Produzenten und dem Autor bei der Entstehung eines groben Abrisses der Handlungsentwicklung der Serienprotagonisten während der Staffel (Handlungsbogen) mitgewirkt. Für die Serie „Titel 1“ habe die Klägerin zumindest bei der Drehbucharbeit handwerkliche Unterstützung geleistet, indem sie die Drehbücher durchgearbeitet und den Autor auf vermeintliche Schwachstellen hingewiesen hat. Bei der Besetzung der Rollen habe die Klägerin, nachdem der Regisseur geeignete Schauspielerinnen und Schauspieler benannt hätte, an dem sich anschließenden Diskussionsprozess neben dem Regisseur und der für das Casting tätigen Mitarbeiterin teilgenommen. Bei Kontrollen der am Vortag gedrehten Szenen habe die Klägerin neben weiteren Beteiligten das Material darauf angesehen, ob handwerkliche Fehler vorlägen. Nach den Dreharbeiten hätten Regisseur und Cutterin die nach ihrer Auffassung bestmögliche Fassung erstellt, welche der Klägerin und der Producerin dann vorgeführt worden sei. Kritik habe die Klägerin oder die Producerin dem Regisseur mitgeteilt, der ggf. die künstlerische Änderung in Zusammenarbeit mit der Cutterin umgesetzt habe. Bereits bei der Entstehung des Handlungsbogens habe die Klägerin als Redakteurin ihre programmlichen Vorstellungen als Mitgestalterin einzubringen gehabt, weil sie aus vorausgegangenen Staffeln gewusst habe, was funktioniere oder nicht. In dieser Phase seien die wesentlichen Festlegungen getroffen worden, welche man später nur schwer habe korrigieren können. Am Drehbuch habe die Klägerin als Redakteurin daran gearbeitet, die Entwicklung der Charaktere, die Szenenabfolge sowie die Gestaltung der Dialoge zu optimieren. Nach dem Durchlesen und Analysieren des Drehbuchs für eine Serienfolge habe die Klägerin gemeinsam mit dem Autor und dem Producer die Plausibilität der Handlungsführung, der Führung der Hauptcharaktere im Plot sowie die Dialoge kritisch zu untersuchen gehabt. Je nach Änderungsaufwand habe es mehrere Stadien der Überarbeitung eines Drehbuchs gegeben. Erst wenn die Klägerin das Drehbuch für hinreichend gut gehalten habe, habe sie es dem Exekutive Producer vorgelegt. Bei der Besetzung der Regie habe die Klägerin ihre Vorstellung zu formulieren und im Dialog mit der Produktionsfirma und der Rundfunkanstalt X-Gemeinschaftsredaktion zur Geltung zu bringen gehabt. Besetzungsentscheidungen von Episodenrollen habe die Klägerin selbständig abgenommen und selbständig Vorschläge gemacht. Musterkontrollen seien von der Klägerin bewertet worden. Hierbei habe diese in der Regel Anmerkungen zu Kostümen, Maske, Schauspielerführung und Regie gemacht. Bei Schnitt und Mischung habe die Klägerin als Kontrollinstanz gewirkt, sie habe die Musik abgenommen und sich Vorschnitte zeigen lassen und diese korrigiert. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 74 bis 89 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 26. März 2015 zugestellt worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 21. April 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 22. April 2015, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2015 die Frist bis zum 26. Juni 2015 verlängert. Die Klägerin hat mit einem am 12. Juni 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet. Die Klägerin hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe aus dem Arbeitsvertrag und den Merkmalen der Vergütungsgruppe, nach der die Klägerin bezahlt werde, zu Unrecht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit geschlossen. Maßgeblich müsse allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sein, denn sonst habe es der Arbeitgeber durch die Vertragsgestaltung in der Hand zu bestimmen, ob eine Arbeitnehmerin programmgestaltend sei. Die Klägerin habe nie Tätigkeiten ausgeübt, die den in den Vergütungsgruppen 3 und 4 vorgesehenen Merkmalen entsprächen. Die Klägerin habe an dem Handlungsbogen für die Staffel von „Titel 2“ nicht mitwirken können, weil dieser bereits abgeschlossen gewesen sei, als die Laufzeit des letzten Arbeitsvertrages der Klägerin begonnen hätte. Die Klägerin hätte auch bei der Bearbeitung der einzelnen Drehbücher keinen maßgeblichen Einfluss gehabt, sondern allenfalls handwerkliche Unterstützung geleistet, indem sie logische Brüche oder Wortwiederholungen aufgezeigt hätte. Die Drehbücher würden von den Autoren entwickelt. Die Klägerin habe nichts entscheiden können und deshalb keinen Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen können. Selbst wenn die Klägerin hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Materials (Rohfassungen, Drehbücher) Korrekturvorschläge unterbreitet hätte, wären diese durch die Vorstellungen des Regisseurs, des Autors, des Executive Producers und anderer Mitarbeiter und Gremien vorbestimmt gewesen. Maßgeblich sei, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin auch nur eine eigenständige Spur in den sieben Folgen der Staffel „Titel 2“ hinterlassen habe. Sie habe keine einzige Passage aus ästhetischen oder inhaltlichen Gründen austauschen können. Die Möglichkeit, etwas zu verändern, setzte voraus, dieses auch gegen den Willen anderer durchsetzen zu können. Diese Möglichkeit hätte die Klägerin nicht gehabt. Alle Vorgaben für die Sendungen seien von der Gemeinschaftsredaktion bzw. Herrn H. vom Rundfunk Y gekommen. Die Klägerin hätte allenfalls deren Ansichten und Überzeugungen zu vertreten gehabt, nicht ihre eigenen. Der Beklagte beschäftige im Übrigen in der Abteilung „Z“, der auch die Klägerin angehört habe, acht Redakteure auf der gleichen Hierarchieebene wie die Klägerin, von denen vier unbefristet beschäftigt seien. Die Klägerin beantragt, 1) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. März 2015, Az. 25 Ca 279/14, festzustellen, dass aufgrund der Befristung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht am 31. Mai 2014 beendet worden ist; 2) im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Redakteurin weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Die Klägerin habe auch während der Laufzeit des letzten Vertrages Aufgaben ausgeführt, die den Merkmalen einer Redakteurstätigkeit entsprechen. Sie habe als Vertreterin des Beklagten, der bei dieser Produktion der redaktionell federführende Sender gewesen sei, in vielfältiger Weise inhaltliche Verschläge unterbreitet, Auswahlentscheidungen getroffen, die Redigierung und Bearbeitung von Drehbüchern veranlasst, redaktionelle Vorbereitungen getroffen und die Produktion der einzelnen Serienfolgen überwacht und selbst inhaltlich mitgeprägt. Sie sei an der Postproduktion der einzelnen Serienfolgen unmittelbar beteiligt gewesen und habe darauf inhaltlich eingewirkt. Bei der Klägerin habe eine Mischung von Tätigkeiten einer Redakteurin und einer gehobenen Producerin vorgelegen. Gerade deshalb sei im letzten Arbeitsvertrag die Bezeichnung „Redakteurin mit den Aufgaben einer Fernseh-Producerin“ zugrunde gelegt worden. Während der Laufzeit des letzten befristeten Vertrages sei von der ausführenden Produzentin Frau L., dem Drehbuchautor Herrn N., der Regisseuren Herrn R., Herrn W. und Herrn D. sowie von dem Redakteur Herrn H. vom Rundfunk Y und der Klägerin für den Beklagten wie auf Bl. 8 bis 16 des Schriftsatzes des Beklagten vom 19. August 2015 (Bl. 188 bis 196 d.A.) beschrieben gearbeitet worden. Richtig sei, dass die Klägerin während der Dauer der letzten Befristung nicht am Handlungsbogen der Serie mitgewirkt habe. Hätte der Autor aber noch während der Laufzeit dieser letzten Befristung damit begonnen, wäre die Klägerin daran mitzuwirken gehabt. Der Bedeutung der Klägerin sei in dem der Serie zugrundeliegenden Produktionsvertrag Rechnung getragen worden, denn dieser Vertrag regele u.a. das Abnahmerecht des Beklagten als federführender Sender. Dieses sei im Zeitraum der letzten Befristung von der Klägerin gemeinsam mit dem Executive Producer Herrn H. vom Rundfunk Y ausgeübt worden. Dieses gelte auch für die Vorabnahmen der Folgen 7 bis 13. Die Klägerin habe während der Laufzeit der letzten Befristung ein Serienkonzept mit dem Titel „Titel 4“ initiiert und für den Beklagten verfolgt, das dann aber auf Beschluss der Rundfunkanstalt X-Gemeinschaftsredaktion „Serien im Hauptabendprogramm“ nicht umgesetzt worden sei. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.