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Beschluss

1 Sa 31/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0215.1SA31.11.0A
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Leitsätze
1. Da es bei einem Altersteilzeitverlangen notwendig immer auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, handelt es sich um einen Bestandsstreit im Sinne des § 42 Abs 3 GKG (juris: GKG 2004), für den der Wert des Vierteljahresentgelts maßgeblich ist.(Rn.4) 2. Wird durch einen Prozessvergleich der Streit oder die Ungewissheit darüber beseitigt, ob ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages besteht, ist die im Prozessvergleich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur Mittel zur Beseitigung des eigentlichen Streits, nicht aber selbst im Streit. Für einen derartigen Gegenstand ist kein höherer Vergleichswert anzusetzen.(Rn.5)
Tenor
Der Gegenstandswert wird für die Berufung und den Vergleich auf € 7.200 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da es bei einem Altersteilzeitverlangen notwendig immer auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, handelt es sich um einen Bestandsstreit im Sinne des § 42 Abs 3 GKG (juris: GKG 2004), für den der Wert des Vierteljahresentgelts maßgeblich ist.(Rn.4) 2. Wird durch einen Prozessvergleich der Streit oder die Ungewissheit darüber beseitigt, ob ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages besteht, ist die im Prozessvergleich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur Mittel zur Beseitigung des eigentlichen Streits, nicht aber selbst im Streit. Für einen derartigen Gegenstand ist kein höherer Vergleichswert anzusetzen.(Rn.5) Der Gegenstandswert wird für die Berufung und den Vergleich auf € 7.200 festgesetzt. I. Die Klägerin, die etwa € 2.400 brutto monatlich verdient, verlangte von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Grund war, dass der Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin tätig ist, von Hamburg nach K. verlegt werden soll. Nachdem die Klägerin erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, verfolgte sie ihr Begehren in der Berufungsinstanz weiter. Das Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet, in dem unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Verlegung des Arbeitsplatzes nach K. und die Zahlung einer Abfindung vorgesehen ist. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 29. November 2011 (Bl. 167 bis 170 d.A.) verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes. II. Der Gegenstandswert für die Berufung und den Vergleich beträgt Euro 7.200. Der Wert der Berufung folgt aus dem damit weiter verfolgten Verlangen der Klägerin nach einem Altersteilzeitvertrag. Der Wert dieses Verlangen folgt aus § 42 Abs. 3 GKG, der nach § 23 Abs. 1 RVG anwendbar ist. Es handelt sich bei dem Teilzeitverlangen um einen Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 42 Abs. 3 GKG. Gegenstand des Streits ist nämlich, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, einen Vertrag zu schließen, mit dem das Arbeitsverhältnis befristet und für die Dauer des restlichen Bestandes zu geänderten Bedingungen fortgeführt werden soll. Die Befristung des Vertrages ist konstitutiv für ein Altersteilzeitverlangen, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Dauer des Altersteilzeitvertrages beendet werden soll. Geht es bei dem Altersteilzeitverlangen damit notwendigerweise immer auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, handelt es sich um einen Bestandsstreit im Sinne des § 42 Abs. 3 GKG, für den der Wert des Vierteljahresentgelts maßgeblich ist. Bei dem Monatsverdienst der Klägerin von € 2.400,00 beträgt der Vierteljahresverdienst € 7.200,00. Für den Vergleich ist kein höherer Wert festzusetzen. Nach der Nummer 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, die nach der Nummer 1004 auch für Berufungsverfahren gilt, wird die Einigungsgebühr gezahlt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch den Prozessvergleich der Parteien ist der Streit oder die Ungewissheit darüber beseitigt worden, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hat. Der Wert dieses Vergleichs entspricht damit dem Wert des von der Klägerin in der Berufungsinstanz verfolgten Verlangens. Kein Streit und keine Ungewissheit bestanden jedoch über die zwischen den Parteien zur Erledigung der Altersteilzeitverlangens vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Mittel zur Beseitigung des eigentlichen Streits, nicht aber selbst im Streit. Für einen derartigen Gegenstand ist kein höherer Vergleichswert anzusetzen. Zwar ist grundsätzlich für in einen Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Auch dafür ist aber Voraussetzung, dass insoweit Streit oder Ungewissheit bestand (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012, 1 Ta 258/11). Maßgeblich ist der Wert dessen, worüber die Parteien einigen, nicht aber der ggf. höhere Wert dessen, worauf sie sich einigen (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe/Meyer, RVG, Gegenstandswert, Rn 82). Vorliegend haben sich die Parteien über das Altersteilzeitverlangen der Klägerin geeinigt und nicht über, sondern auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die im Vergleich vorgesehene andere Weise, die zwischen den Parteien gar nicht umstritten war. Diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Mittel, um den Streit zu beseitigen, und nicht selbst Gegenstand eines Streits. Es ist in dem oben genannten Sinne das „Worauf“ und nicht das „Worüber“. Dieses „Worauf“ hat im Übrigen auch keinen höheren Wert als das „Worüber“. Da es – wie oben aufgezeigt – auch beim Altersteilzeitverlangen materiell und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, wird durch die im Vergleich vorgesehene andersartige Beendigung kein höherer Wert eingebracht. Vielmehr wird das Altersteilzeitverlangen gegen die andersartige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 42 Abs. 3 GKG keinen höheren Wert hat, ausgetauscht. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.