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Urteil

3 SLa 139/24

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2024:1217.3SLA139.24.00
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Leitsätze
  • 1. Ist das Konzernunternehmen (A), von dem ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsverhältnis im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB zu einer anderen Konzerngesellschaft (B) gewechselt und für diese auch bereits eine Zeit lang tätig geworden ist, im Rubrum eines dann unterzeichneten Aufhebungsvertrages, im Briefkopf jeder einzelnen Seite sowie bei der Unterschriftenzeile ohne Vertretungszusatz genannt, sind dies zwar gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Eigengeschäfts. Gleichwohl kann sich aus den weiteren Begleitumständen, dem gesamten Inhalt und Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung ergeben, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft in Vertretung für die Konzerngesellschaft (B) vorliegt, wenn diese – den Parteien bekannt – die einzige Arbeitgeberin des betroffenen Arbeitnehmers ist, deren Arbeitsverhältnis mit ihm überhaupt aufgelöst werden könnte. Das gilt selbst dann, wenn diese Konzerngesellschaft (B) in dem gesamten 10-seitigen Vertragstext nicht ein einziges Mal namentlich genannt wird.
  • 2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtsscheinhaftung bei unternehmensbezogenen Geschäften finden hier keine Anwendung. Diese sind entwickelt worden für den nicht einschlägigen Fall der Scheinsozietät und für den Fall, dass der Rechtsschein begründet wird, Vertragspartner werde ein unbeschränkt haftender Unternehmensträger, während es sich tatsächlich um einen Unternehmensträger mit (gesetzlich) beschränkter Haftung handelt. Sind sowohl die als Vertreter handelnde juristische Person als auch der durch ihr Handeln verpflichtete Unternehmensträger Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kommt eine Rechtsscheinhaftung nicht mit der Begründung in Betracht, das Haftungskapital der einen Gesellschaft sei höher als das der anderen. Das Vertrauen allein in ein höheres gesetzliches Grund- und damit Haftungskapital bei grundsätzlich gleichermaßen gesetzlich beschränkter Haftung einer SE einerseits wie auch einer GmbH andererseits wird – soweit nicht besondere Anhaltspunkte hinzukommen – als solches nicht gesondert geschützt.
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 23.01.2024 - Az.: 2 Ca 1713/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Konzernunternehmen (A), von dem ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsverhältnis im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB zu einer anderen Konzerngesellschaft (B) gewechselt und für diese auch bereits eine Zeit lang tätig geworden ist, im Rubrum eines dann unterzeichneten Aufhebungsvertrages, im Briefkopf jeder einzelnen Seite sowie bei der Unterschriftenzeile ohne Vertretungszusatz genannt, sind dies zwar gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Eigengeschäfts. Gleichwohl kann sich aus den weiteren Begleitumständen, dem gesamten Inhalt und Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung ergeben, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft in Vertretung für die Konzerngesellschaft (B) vorliegt, wenn diese – den Parteien bekannt – die einzige Arbeitgeberin des betroffenen Arbeitnehmers ist, deren Arbeitsverhältnis mit ihm überhaupt aufgelöst werden könnte. Das gilt selbst dann, wenn diese Konzerngesellschaft (B) in dem gesamten 10-seitigen Vertragstext nicht ein einziges Mal namentlich genannt wird. 2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtsscheinhaftung bei unternehmensbezogenen Geschäften finden hier keine Anwendung. Diese sind entwickelt worden für den nicht einschlägigen Fall der Scheinsozietät und für den Fall, dass der Rechtsschein begründet wird, Vertragspartner werde ein unbeschränkt haftender Unternehmensträger, während es sich tatsächlich um einen Unternehmensträger mit (gesetzlich) beschränkter Haftung handelt. Sind sowohl die als Vertreter handelnde juristische Person als auch der durch ihr Handeln verpflichtete Unternehmensträger Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kommt eine Rechtsscheinhaftung nicht mit der Begründung in Betracht, das Haftungskapital der einen Gesellschaft sei höher als das der anderen. Das Vertrauen allein in ein höheres gesetzliches Grund- und damit Haftungskapital bei grundsätzlich gleichermaßen gesetzlich beschränkter Haftung einer SE einerseits wie auch einer GmbH andererseits wird – soweit nicht besondere Anhaltspunkte hinzukommen – als solches nicht gesondert geschützt. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 23.01.2024 - Az.: 2 Ca 1713/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 3 SLa 139/24 2 Ca 1713/23 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 17.12.2024 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Mölder und Taufenbach für Recht erkannt: T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung monatlicher Abfindungsleistungen aus einem Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 für den Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich Dezember 2023 in einer Gesamthöhe von 117.523,23 € brutto und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob der Aufhebungsvertrag zwischen ihnen bzw. zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen ist oder jedenfalls ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung begründet ist. Der am 20.12.1966 geborene Kläger war seit dem 01.10.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Begründet wurde das Arbeitsverhältnis zunächst mit einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der E. GmbH. Im weiteren Verlauf ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die N. übergegangen. Die N. wurde am 02.06.2020 mit der C. zur N. verschmolzen (Handelsregister des AG B. zu HRB N01 (Seite 27), Anlage K2, Blatt 229 ff. der Berufungsakte; Handelsregister des AG B. zu HRB N02 (Seite 2 u. 3), Anlage K3, Blatt 256 ff. der Berufungsakte). Am 01.09.2022 erfolgte eine formwechselnde Umwandlung der N. in die C. GmbH, die Beklagte dieses Verfahrens (Handelsregister des AG B. zu HRB N02 (Seite 10 u. 11, Anlage K3, Blatt 256 ff. der Berufungsakte; Handelsregister des AG B. zu HRB N03 (Seite 1), Anlage K4, Blatt 267 der Berufungsakte). Mit Wirkung zum 01.05.2020 ist das Arbeitsverhältnis des dort zuletzt als leitender Angestellter tätigen Klägers bei der N. im Wege des Betriebsteilübergangs auf die X. GmbH übergegangen. Vorausgegangen war dem ein an den Kläger gerichtetes Informationsschreiben vom 15.04.2020, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K5 (Blatt 271 ff. der Berufungsakte) Bezug genommen wird und in welchem er unter anderem darüber unterrichtet wurde, dass sein Arbeitsverhältnis auf die X. GmbH kraft Gesetzes übergehe und ab dem „Übergangsstichtag“ 01.05.2020 die M. GmbH sein neuer Arbeitgeber sei. Das Widerspruchsrecht, über welches er ebenfalls in dem Schreiben informiert wurde, übte der Kläger nicht aus und wechselte damit zum 01.05.2020 zur M. GmbH. Unter dem 28.05.2020, also erst nach dem Betriebsübergang auf die X. GmbH, schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag ab, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K6 (Blatt 280 ff. der Berufungsakte) Bezug genommen wird. Dieser Aufhebungsvertrag ist auf Geschäftspapier der Rechtsvorgängerin N. der Beklagten gedruckt, deren Firma und Unternehmensdaten auf Seite 1 unten abgedruckt sind und die auch als Vertragspartei genannt wird, während die M. GmbH nicht im Vertrag erwähnt wird. Auszugsweise wörtlich wird der Vertrag wie folgt wiedergegeben: „ Aufhebungsvertrag Zwischen der N. , L.-straße 1, B., vertreten durch den Vorstand - im Folgenden „ Gesellschaft “ genannt - und Herrn O. , Y.-straße 80, R. geboren am 20. Dezember 1966 - im Folgenden „ Executive “ genannt - - im Folgenden gemeinsam die „ Parteien “ genannt - wird folgende Vereinbarung getroffen: Präambel Im Zuge des Projekts KH. (Integration von N. und Tochterunternehmen in den T.-Konzern) kommt es in der Gesellschaft zu organisatorischen Veränderungen. Vor diesem Hintergrund sind die Parteien übereingekommen, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. § 1 Aufhebung des Anstellungsverhältnisses (1) Das zwischen dem Executive und der Gesellschaft durch Anstellungsvertrag vom 09./14. September 2009 einschließlich aller Nachträge und Ergänzungen („ Anstellungsvertrag “) begründete Anstellungsverhältnis sowie jedwedes sonstige Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird auf Veranlassung der Gesellschaft unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 31. Dezember 2021 („ Vertragsende “) beendet. Des Weiteren werden auch alle etwaigen mit anderen Gesellschaften des T./F. Konzerns bestehenden Anstellungsverträge aufgehoben. Die Gesellschaft handelt insoweit namens und in Vollmacht der jeweiligen T./F. Gesellschaft. [...] § 4 Abfindung (1) Der Executive erhält ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (nachfolgend als „Leistungszeitraum“ bezeichnet) für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine monatliche Brutto-Abfindung in Höhe von 51,2% [ Hinweis zur Berechnung : 50% + 0,1 %-Punkte je vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit] der Berechnungsgrundlage, wobei der Leistungszeitraum maximal 6 Jahre (= 72 Monate) beträgt. [...]. Die monatliche Brutto-Abfindung beträgt damit 7.792,15 €. (2) [...] (3) Die Abfindungszahlung wird während des Leistungszeitraumes jeweils zum 01.01. eines Jahres um 1% dynamisiert. [...] § 5 Anrechnung anderer Einkünfte [...] (3) Begründet der Executive während des Leistungszeitraums ein neues Arbeitsverhältnis mit der T. SE oder einer ihrer Konzerngesellschaften, so entfallen abweichend von Absatz 1 und 2 für den Zeitraum der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses die Leistungen gemäß § 4 dieser Vereinbarung. [...] § 6 Urlaub Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Executive sämtlichen ihm zustehenden Urlaub genommen hat bzw. bis zum Vertragsende noch vollständig nehmen wird und dass kein Urlaubsanspruch mehr besteht. [...] [...] § 8 Unfallversicherung Die für den Executive durch die Gesellschaft abgeschlossene Unfallversicherung wird zum Vertragsende beendet. § 9 Rückgabe von Firmeneigentum (1) Der Executive wird alle Gegenstände der Gesellschaft, die ihm aus dienstlichen Gründen zur Verfügung stehen, unverzüglich nach dem Vertragsende am Sitz der Gesellschaft zurückgeben. [...] (2) Der Executive wird der Gesellschaft bei Vertragsende alle geschäftlichen Unterlagen und Schriftstücke einschließlich aller seine geschäftliche Tätigkeit betreffenden Aufzeichnungen aushändigen. [...] [...] § 14 Zeugnis Der Executive erhält auf Wunsch ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis. § 15 Erledigungsklausel (1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen noch zu zahlender Vergütungen bis zum Ausscheiden, sonstige in dieser Vereinbarung genannte Ansprüche und Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung. [...] (2) Der vorstehende Absatz gilt nicht nur in Bezug auf die Gesellschaft, sondern auch für alle anderen Gesellschaften des T./F. Konzerns, bei denen der Executive in der Vergangenheit beschäftigt war. Er verzichtet auf unbefristete Dauer darauf, derartige Rechte geltend zu machen. Den betroffenen Gesellschaften steht ein eigenes Recht zu, sich auf diesen Absatz zu berufen (echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB). [...] § 17 Erklärung des Executives (1) Der Executive erklärt, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Aufhebungsvertrages kein neues Anstellungsverhältnis mit einem Unternehmen des T./F. Konzerns begründet zu haben oder in entsprechenden Verhandlungen mit einem jener Unternehmen zu stehen oder dieselben angebahnt zu haben. [...]“ Der Aufhebungsvertrag ist fortlaufend auf jeder Seite in der Kopfzeile nummeriert mit folgendem Text: „ Blatt __ von 10 zum Aufhebungsvertrag zwischen der N. und Herrn O. “. Der Vertrag trägt die Unterschrift des Klägers einerseits und gekennzeichnet mit „ppa“ die Unterschriften von Herrn Dr. A. und von Herrn Q.. Beide Personen waren als Prokuristen der N. im Handelsregister eingetragen, nicht jedoch bei der X. GmbH. Den Aufhebungsvertrag erhielt der Kläger seinerzeit mit einem Begleitschreiben der N. – P.) – vom 28.05.2020 übermittelt, in dem es auszugsweise wörtlich heißt (Anlage K24, Blatt 270 der Berufungsakte): Sehr geehrter Herr S., anliegend übersenden wir Ihnen einen Vorruhestandsvertrag mit den besprochenen Inhalten. Wir bitten Sie um Unterzeichnung und umgehende Rücksendung von zwei unterzeichneten Exemplare an die N., V. Zentraler Posteingang, [...].“ Über eine Vorruhestandsregelung, wie sie dann mit dem Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 umgesetzt wurde, wurden schon Wochen vor dem Betriebsteilübergang Gespräche des Klägers mit Vertretern seiner damaligen Arbeitgeberin, der N. geführt. Mit einer Email vom 10.03.2020 (Anlage K22, Blatt 269 der Berufungsakte) teilte ihm seine damalige Geschäftsbereichsleiterin Frau G. – die zugleich allerdings auch Geschäftsführerin der X. GmbH war – mit, dass die Personalabteilung der Ausstellung eines Vorruhestandsvertrages zugestimmt habe und er, der Kläger, „alles entsprechend in die Wege“ leiten solle, „damit wir dies umsetzen können“. Nachfolgend fanden weitere Gespräche statt, die bis in die Zeit nach dem Betriebsteilübergang reichten und zu denen zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Funktion und für welche Gesellschaft die handelnden Personen dabei tätig geworden sind. Ab dem 01.05.2020 war der Kläger jedenfalls unstreitig bei der X. GmbH tätig, mit der das Arbeitsverhältnis bis zu dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Ende am 31.12.2021 abgewickelt wurde. Die X. GmbH erfüllte sämtliche Pflichten aus dem zu ihr bestehenden Arbeitsverhältnis des Klägers, darunter auch die im Aufhebungsvertrag als solche der „Gesellschaft“ geregelten wie die monatliche Auszahlung der Vergütung bzw. ab Januar 2022 der Abfindung, die Auszahlung der Tantieme für das Geschäftsjahr 2020 per Gehaltsabrechnung März 2021, die Erteilung des Zeugnisses und die Beendigung der Unfallversicherung. Beanstandet wurde dies von dem Kläger zu keiner Zeit. Die N. wiederum erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2020 für ihr Unternehmen eine bis 31.12.2020 befristete „Sondervollmacht“; wegen deren Umfangs und des Inhalts des Schreibens auch im Übrigen wird auf die Anlage K12 (Blatt 291 der Berufungsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben der T. W. GmbH vom 29.01.2021, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K13 (Blatt 293 der Berufungsakte) Bezug genommen wird, wurde diese Vollmacht bis 30.06.2021 verlängert. Mit Schreiben vom 07.07.2020, wegen dessen Inhalts auf die Anlage B1 (Blatt 197 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen wird und welches im Briefkopf als Absenderkennung die „N. – V. Zentraler Posteingang“ ausweist, im Briefbogenkopf wie auch bei den Unternehmensangaben unten allerdings die X. GmbH und welches auch unterzeichnet ist vom J. und K. der X. GmbH, wurde der Kläger von der X. GmbH „ aufgrund der Integration der Unternehmen der N. in den T.-Konzern und der damit einhergehenden Implementierung der Zielorganisationen [...] im Rahmen des Projekts „KH.“ “ mit Wirkung ab 01.07.2020 in die Organisationseinheit „Z. versetzt. Nachdem der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, ist die X. GmbH, als Tochtergesellschaft der T. SE, am 01.01.2022 von der T. SE an die neue Muttergesellschaft, die U. AG, verkauft worden. Ab Januar 2022 erfolgte die Abrechnung der monatlichen Abfindung wie bereits ausgeführt durch die X. GmbH mit den im Aufhebungsvertrag vereinbarten Konditionen. Ab Mai 2022 wurde die X. GmbH in die U. GmbH umbenannt. Für die Zeit von Januar bis November erhielt der Kläger eine monatliche Abfindungsleistung in Höhe von EUR 8.923,47 brutto. Ab Dezember 2022 blieben die monatlichen Abfindungszahlungen aus. Unter dem 23.12.2022 hat das Amtsgericht Dortmund das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der U. AG sowie deren Tochtergesellschaft U. GmbH (vormals F. GmbH) angeordnet. Am 01.04.2023 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete seine auch hier streitgegenständlichen Forderungen in dem Insolvenzverfahren an, welche der Insolvenzverwalter zwischenzeitlich nachträglich dort in dem aus dem Tabellenauszug der Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.08.2024 ersichtlichen Umfang anerkannt hat. Erstmals mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.02.2023 machte der Kläger gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend, dass diese als Vertragspartei aus dem Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 verpflichtet sei und ihm daher die Zahlungen ab Dezember 2022 schulde. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlungen ab, da sie nicht Vertragspartnerin des Klägers sei. Mit seiner im August 2023 vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen und im Januar 2024 erweiterten Zahlungsklage hat der Kläger seine Forderung gegenüber der Beklagten auf Abfindungszahlung für Dezember 2022 in Höhe von 8.923,47 € brutto sowie für das Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 108.599,76 € brutto gerichtlich weiterverfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei Vertragspartnerin des Aufhebungsvertrages und damit zur Leistung der dort geregelten Abfindungszahlungen verpflichtet und nicht die X. GmbH. Der Vertragstext sei insoweit eindeutig. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.923,47 € als rückständige Leistung aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, fällig mit Beginn des Folgemonats, also ab dem 01.01.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 108.599,76 € als rückständige Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 jeweils zu leistenden 9.049,98 €, fällig jeweils mit Beginn des Folgemonats, beginnend mit dem 01.02.2023, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass nicht sie, sondern die X. GmbH Vertragspartnerin des Aufhebungsvertrages sei, da diese – unstreitig – die damalige Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei. Sie habe daher offenkundig in Vertretung – und zudem mit Vollmacht – der richtigen Arbeitgeberin gehandelt, was sich aus den Umständen unzweifelhaft ergebe. Bei unternehmensbezogenen Geschäften, also auch dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sei im Zweifel davon auszugehen, dass der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner sein solle. Dass vor dem Betriebsteilübergang Gespräche über die Vorruhestandsregelung mit Vertretern der N. geführt worden seien, sei unerheblich, denn diese sei damals ja auch noch Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs unstreitig noch nicht abgeschlossen worden sei und die Gespräche über den Abschluss und die Konditionen – so die Behauptung der Beklagten – nunmehr infolge des auf die X. GmbH übergegangenen Arbeitsverhältnisses mit Herrn I. fortgesetzt worden seien und letztlich in den streitgegenständlichen Aufhebungsvertrag gemündet seien, der ausschließlich die X. GmbH verpflichte. Auch aus dem Umstand heraus, dass am 11.05.2020 ein Beratungsgespräch mit Frau KR. stattgefunden habe, habe dem Kläger klar sein müssen, dass die X. GmbH durch den Aufhebungsvertrag verpflichtet würde. Denn, so die Behauptung der Beklagten, Frau KR. sei damals HR-Businesspartnerin der X. GmbH gewesen, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei sie nicht als Vertreterin der N. aufgetreten. Mit Urteil vom 23.01.2024 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage begründet sei, da die N. als Rechtsvorgängerin der Beklagten Vertragspartei des Aufhebungsvertrages geworden sei und ihm daher nunmehr auch die streitgegenständlichen, der Höhe nach unstreitigen Abfindungszahlungen schulde. Der Wortlaut des Aufhebungsvertrages sei eindeutig. Die N. habe in eigenem Namen gehandelt und nicht in Vertretung der X. GmbH. Eine Vertretung sei nach § 1 Abs. 1 des Aufhebungsvertrages nur insoweit erfolgt, als das Arbeitsverhältnis mit der X. GmbH beendet worden sei, nicht aber in Bezug auf die weiteren Regelungen des Aufhebungsvertrages, insbesondere die monatliche Abfindungszahlung nach § 4. Richtig sei zwar, dass die N. zum Zeitpunkt der Unterschrift des Aufhebungsvertrages nicht mehr die Arbeitgeberin gewesen sei und der Aufhebungsvertrag aber erkennbar davon ausgehe, dass zwischen den Parteien (noch) ein Arbeitsverhältnis bestehe. Allein aus diesem Umstand könne allerdings nicht gefolgert werden, dass deshalb offenkundig eine Vertretung der richtigen Arbeitgeberin erfolgen sollte. Es sei durchaus naheliegend, dass die N. bzw. die für sie handelnden Personen bei der Vertragsunterschrift irrtümlich davon ausgegangen seien, dass das Arbeitsverhältnis noch mit der Beklagten bestehe. In diesem Fall hätten die Vertragsunterzeichner nicht den Willen zur Abgabe einer Erklärung im Namen der X. GmbH gehabt, sondern hätten (irrtumsbedingt) für die Beklagte handeln wollen. Bei einer irrtumsbedingten Abgabe einer Willenserklärung im eigenen Namen könne nicht offenkundig davon ausgegangen werden, dass die Erklärung eigentlich im Namen des richtigen Arbeitgebers abgegeben werden solle. Irrtümer bei der Abgabe einer Willenserklärung seien nach den dafür vorgesehenen Regelungen anfechtbar, aber es finde keine automatische Korrektur über Auslegungsregelungen statt, insbesondere nicht bei einer Anwendung des Offenkundigkeitsprinzips im Rahmen des Rechts der Stellvertretung. Die Auslegungsregel, dass im Zweifel der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner sein solle, greife nur dann, wenn nach dem Wortlaut eines Aufhebungsvertrages Zweifel daran bestünden, wer Vertragspartner sein solle. Der Wortlaut des Aufhebungsvertrages sei im vorliegenden Fall aber bezogen auf die Frage, wer Vertragspartner sein solle, eindeutig. Allein der Umstand, dass möglicherweise irrtumsbedingt für das falsche Unternehmen gehandelt worden sei, ändere nichts an diesem Umstand. Das Urteil ist der Beklagten am 15.02.2024 zugestellt worden. Sie hat mit am 05.03.2024 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.05.2024 – mit am 17.05.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet hat. Die Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Sie rügt eine fehlerhafte und unvollständige Würdigung des Sachverhalts durch das Arbeitsgericht. Das Gericht habe verkannt, dass zwar kein ausdrückliches Handeln im fremden Namen durch die Vertreter der N. für die X. GmbH vorgelegen habe, sich das Handeln im fremden Namen aber durch die gebotene Auslegung ergebe, die das Gericht jedoch mit Verweis auf den vermeintlich klaren Wortlaut unterlassen habe. Dass die N. bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 28.05.2020 in Vertretung der X. GmbH gehandelt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass aufgrund des Betriebsteilübergangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrages bereits unstreitig kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger mehr bestanden habe, aus dem typischen Verhalten von Arbeitsvertragsparteien im Rechtsverkehr nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. nach einem Betriebsübergang, aus dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages sowie aus dem Verhalten sowohl des Klägers als auch der X. GmbH nach Abschluss des Aufhebungsvertrages. So sei es im Rechtsverkehr völlig untypisch, dass ein Aufhebungsvertrag mit einem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen werde, um ein schon nicht mehr bestehendes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Aufhebungsvertrag regle unter § 1 (1) Satz 1 jedoch, dass das durch Anstellungsvertrag vom 09./14.09.2009 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2021 aufgehoben werde. Da dieses Arbeitsverhältnis aber – wie der Kläger gewusst habe – bereits auf die X. GmbH übergegangen sei und nicht mehr zur N. bestanden habe, habe der Kläger bei Vorlage des Aufhebungsvertrages durch seinen ehemaligen Arbeitgeber schon nur zu dem Schluss gelangen können, dass damit das auf die X. GmbH übergegangene Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Ausgehend hiervon folge aus dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages weiter, dass die Arbeitgeberin, deren Arbeitsverhältnis durch § 1 (1) Satz 1 des Aufhebungsvertrages beendet werde, Schuldnerin der Abfindung nach § 4 des Aufhebungsvertrages sein solle. Denn im gesamten Vertrag werde zur Beschreibung der Arbeitgeberseite einheitlich der Begriff „Gesellschaft“ verwendet. Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers entspreche auch dem Begriffsverständnis des Wortes „Abfindung“. Bei dieser handele es sich um eine Entlassungsentschädigung, die durch den Vertragsarbeitgeber gezahlt werde. Dies wiederum sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die X. GmbH gewesen. Die Gesamtschau ergebe somit im Rahmen der Auslegung, dass ungeachtet des insoweit fehlerhaften Rubrums kein Eigengeschäft der N., sondern ein Vertreterhandeln für die X. GmbH vorgelegen habe. Hinzu komme, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur X. GmbH exakt nach Maßgabe der Regelungen des Aufhebungsvertrages auch weiter abgewickelt worden sei und nicht etwa durch die N. bzw. die Beklagte. Dies sei ohne jeden Protest des Klägers geschehen, der erst nach Eintritt der Insolvenz bei der Rechtsnachfolgerin der X. GmbH im Dezember 2022 ab Februar 2023 erstmals Rechte gegenüber der Beklagten wegen angeblicher Eigenverpflichtung der N. aus dem Aufhebungsvertrag geltend gemacht habe. Dieses verspätete und aus Sicht der Beklagten widersprüchliche Verhalten des Klägers begründe schließlich den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB. Zeit- und Umstandsmoment einer Verwirkung seien erfüllt, was die Beklagte in der Berufungsbegründung weiter ausführt und worauf Bezug genommen wird. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 23.01.2024 – Az.: 2 Ca 1713/23 – abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Wortlaut des Aufhebungsvertrages sei, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, eindeutig. Danach sei die N., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, Vertragspartei und mithin Verpflichtete aus dem Aufhebungsvertrag geworden. Sie habe ihn ohne jeden auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebrachten Vertretungszusatz für die überhaupt nicht erwähnte X. GmbH abgeschlossen. Es handele sich damit um ein Eigengeschäft der N., das nunmehr die Beklagte verpflichte. Die N. habe den Vertrag selbst verhandelt, selbst entworfen, dem Kläger auf ihrem eigenen Geschäftspapier vorgelegt und ohne Hinweis auf eine Vertretung unterzeichnet. Nur an einer einzigen Stelle, nämlich unter § 1 (1) Satz 2 und 3 des Aufhebungsvertrages sei die Rede von einem Handeln der N. in Vertretung anderer T./F.-Gesellschaften; mit dieser Regelung habe die N. ihr Handeln in Vertretung für die X. GmbH und andere Gesellschaften des Konzerns allein auf die Vertragsbeendigung beschränkt. Alle anderen Regelungen und damit auch § 4 des Vertrages hätten sie selbst verpflichtet. Ein unternehmensbezogenes Handeln für die X. GmbH komme in dem Vertrag nicht zum Ausdruck und sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Wie sich aus der Email von Herrn H. und Frau G. vom 10.03.2020 ergebe, sei der Vorruhestandsvertrag des Klägers von einem Vorstandsbeschluss der N. abhängig gemacht worden. Erst nachdem dieser vorgelegen habe, habe der Vertrag unterzeichnet werden können. Hätte die X. GmbH Vertragspartner werden sollen, stelle sich die Frage, warum dann über den Abschluss des Aufhebungsvertrages ein Vorstandsbeschluss der N. getroffen werden müsse. Alle inhaltlichen Themen des Aufhebungsvertrages seien durch die N. festgelegt und von dem Kläger mit ihr erörtert worden, nicht mit der oder Vertretern der X. GmbH. Verhandlungsmöglichkeiten hätten nicht bestanden, da die Eckpunkte und Leistungsdaten durch den Konzernprozess „KH.“ vorgegeben gewesen seien. Der Aufhebungsvertrag habe nicht allein dem üblichen Zweck einer Beendigung eines einzigen zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gedient. Zweck des Vertrages sei vielmehr das konzernweite Ausscheiden des Klägers aus dem Konzern der N. bzw. der Beklagten gewesen. Dass dann die Konzernmutter – auch noch als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers und nach langen Gesprächen mit ihm – diese konzernweite Ausscheidensvereinbarung selbst abschließe, sei gerade nicht ungewöhnlich. Durch ihr Verhalten gegenüber dem Kläger vor und nach dem Betriebsteilübergang habe die N. zudem konsequent den Erklärungstatbestand gesetzt, dass sie Partei des Aufhebungsvertrages sei. Das belege auch das Anschreiben vom 28.05.2020, mit dem ihm der Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung übermittelt worden sei. Auch dort werde die X. GmbH mit keinem Wort erwähnt. Dass das Arbeitsverhältnis zur X. GmbH von dieser wie auch vom Kläger ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, folge nicht aus dem Aufhebungsvertrag, sondern aus dem Betriebsteilübergang. Bei den ihm im Arbeitsverhältnis von der X. GmbH erbrachten Leistungen bis hin zum Arbeitszeugnis handele es sich um Arbeitgeberpflichten, die die X. GmbH unabhängig von den Regelungen des Aufhebungsvertrages getroffen hätten. Mithin lasse sich daraus kein Argument für die von der Beklagten intendierte Auslegung ableiten. Dass im Übrigen zwischen dem Kläger und der N. bzw. der Beklagten auch nach dem Betriebsteilübergang noch rechtliche Beziehungen bestanden hätten, belege die Erteilung der Sondervollmacht sowie deren Verlängerung, was der Kläger in der Berufungserwiderung weiter ausführt und worauf Bezug genommen wird. Selbst wenn man durch Auslegung dazu käme, dass eine Vertretung der X. GmbH durch die N. vorgelegen hätte – so die Ansicht des Klägers – habe die Beklagte jedoch zurechenbar den Rechtsschein gesetzt, selbst (zumindest auch) Vertragspartei geworden zu sein, so dass sie zumindest aus Gründen der Rechtsscheinhaftung zur Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages verpflichtet sei. Angesichts des von der Beklagten selbst gesetzten Rechtsscheins könne dem Kläger auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Für ihn sei – auch aufgrund der mit einem Betriebsübergang auf eine Gesellschaft mit geringerem Mindestkapital verbundenen finanziellen Risiken – nur wichtig gewesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Abfindungsleistungen zu bewirken. Wer die Leistungen dann zunächst erbringe, sei für ihn gleichgültig gewesen. Im Vordergrund für ihn habe gestanden, dass sein Übergang in den Ruhestand abgesichert sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen in erster und zweiter Instanz sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die Berufungskammer hat beide Parteien zur Frage der Vertragsauslegung des Aufhebungsvertrages in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 umfänglich angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2024 verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist angesichts der weit über den Betrag von 600,- € hinausgehenden Beschwer statthaft gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG. Ferner ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufungskammer vermag den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zu einer Eigenverpflichtung der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten durch den Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 und dem gleichlautenden Vorbringen des Klägers nicht zu folgen. Obgleich allein bereits durch die Angaben im Rubrum des von der N. als Rechtsvorgängerin der Beklagten vorformulierten und dem Kläger gestellten Aufhebungsvertrages, die Verwendung des Geschäftsbriefbogens der N. und deren Bezeichnung im Kopftext jeder Seite des Vertrages bei zugleich fehlender ausdrücklicher Angabe eines Handelns in Vertretung für die X. GmbH sicherlich gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme eines Eigengeschäfts gegeben sind, überzeugen die Berufungskammer nach eingehender Würdigung sämtlicher auch in der Berufungsverhandlung nochmal vorgebrachter Argumente beider Parteien letztlich doch deutlich die von der Beklagten für die Annahme eines offenkundig unternehmensbezogenen Geschäftsabschlusses vorgebrachten Auslegungsgesichtspunkte. Damit ist beim Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Arbeitgeberseite von einem Handeln der N. in Vertretung für die seinerzeit einzige Arbeitgeberin des Klägers, die X. GmbH, auszugehen. Diese und nicht die N. und damit auch in der Rechtsnachfolge nicht die Beklagte ist aus dem Aufhebungsvertrag gegenüber dem Kläger berechtigt und verpflichtet worden. Sie bzw. ihre Rechtsnachfolgerin schuldet dem Kläger allein die Abfindungsleistungen aus § 4 des Aufhebungsvertrages. Das war für den Kläger auch hinreichend erkennbar. Eine hilfsweise Rechtsscheinhaftung der Beklagten kommt damit ebenfalls nicht in Betracht. Dementsprechend erweist sich die Berufung als begründet, ist das Urteil des Arbeitsgerichts Essen abzuändern und die Klage abzuweisen. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger kein Erfüllungsanspruch aus § 4 des Aufhebungsvertrages vom 28.05.2020 auf Zahlung einer Abfindungsleistung für die Monate Dezember 2022 bis einschließlich Dezember 2023 zusteht. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der N. aus diesem Vertrag als Vertragspartei verpflichtet wäre. Das ist sie aber nicht. Vielmehr ergibt die Auslegung des Aufhebungsvertrages zur Überzeugung der Berufungskammer unzweideutig, dass die N. bzw. die für sie handelnden, per Prokura unterzeichnenden Vertreter kein Eigengeschäft der N. abschließen wollten, sondern in Vertretung der Arbeitgeberin des Klägers – unstreitig war dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die X. GmbH – handelten und daher diese aus dem Vertrag als alleinige Vertragspartnerin des Klägers berechtigten und verpflichteten. a. Die Frage, wer Vertragspartei eines Vertrags ist und hierbei insbesondere, ob ein Stellvertreterhandeln gemäß § 164 Abs. 1 BGB für eine andere (natürliche oder juristische) Person und falls ja, für wen, vorliegt, die Frage also, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder im fremden Namen vorgenommen wurde, ist durch Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu beantworten (BAG vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08, juris, Rz. 30; BAG vom 14.10.1998 – 3 AZR 331/97, juris, Rz. 31; BGH vom 03.05.2006 – VIII ZR 183/05, juris, Rz. 9; MüKo-BGB/Schubert, 10. Auflage, § 164 Rn. 130; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2024, § 164 Rn. 1; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, § 164 Rn. 4). Grundsatz ist dabei, dass eine Willenserklärung zur Klarstellung des Vertreterhandelns zwar ausdrücklich im Namen eines anderen abgegeben werden kann, dies jedoch nicht zwingend ist. Denn nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich auch aus den Umständen ergeben, dass Vertragserklärungen im Namen eines anderen abgegeben werden. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. Hierbei sind außer dem Erklärungswortlaut alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört und verkehrstypische Verhaltensweisen (BAG vom 12.04.2017 – 7 AZR 446/15, juris, Rz. 17; BAG vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08, juris, Rz. 30; BGH vom 03.05.2006 – VIII ZR 183/05, juris, Rz. 9; MüKo-BGB/Schubert, 10. Auflage, § 164 Rn. 130; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2024, § 164 Rn. 1). Soweit – wie hier bei einem Aufhebungsvertrag wegen § 623 BGB – die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) zu beachten ist, ist diese nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (BAG vom 12.04.2017 – 7 AZR 446/15, juris, Rz. 17; BAG vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08, juris, Rz. 30; BAG vom 13.12.2007 – 6 AZR 145/07, juris, Rz. 14). Die Regelung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB beantwortet nicht nur die Frage, ob jemand überhaupt im Namen eines anderen gehandelt hat, sondern auch, in wessen Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (BGH vom 17.12.1987 – VII ZR 299/86, juris, Rz. 17). Aus § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung zudem bereits seit langer Zeit die Auslegungsregel entwickelt, dass bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner sein soll. Falsche Bezeichnungen sind danach bei unternehmensbezogenen Verträgen unschädlich, da ein Handeln im Namen des regelmäßig ohne weiteres feststellbaren Betriebsinhabers als allein interessengerecht angenommen wird (BAG vom 22.04.1992 – 5 AZR 286/91, juris, Rz. 29; BGH vom 31.07.2012 – X ZR 154/11, juris, Rz. 10 m.w.N.; MüKo-BGB/Schubert, 10. Auflage, § 164 Rn. 130 ff.; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2024, § 164 Rn. 1a; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, § 164 Rn. 2). Die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem im Vertragsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen muss der Vertragspartner, das Unternehmen, für den Geschäftspartner von vornherein eindeutig erkennbar sein (BGH vom 04.04.2000 – XI ZR 152/09, juris, Rz. 19). Anderenfalls gilt nach § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft als abgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unternehmensbezogenen Vertreterhandelns anstelle eines Eigengeschäfts trägt die Partei, die sich hierauf beruft (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2024, § 164 Rn. 1; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, § 164 Rn. 18). Mit den Grundsätzen der Stellvertretung bei unternehmensbezogenen Geschäften wird bezweckt, dass für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristischen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der aufgrund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertraglichen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran scheitern, dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkeiten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen war (BGH vom 31.07.2012 – X ZR 154/11, juris, Rz. 10; vgl. auch MüKo-BGB/Schubert, 10. Auflage, § 164 Rn. 132). b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist bei dem streitgegenständlichen Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 nicht von einem Eigengeschäft der N. (als Rechtsvorgängerin der Beklagten und somit mit Verpflichtungswirkung nunmehr gegen diese) auszugehen. Vielmehr geht die Berufungskammer unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung, des weitgehend unstreitigen Vorbringens der Parteien und auch unter Berücksichtigung des streitigen Vorbringens des Klägers davon aus, dass mit dem Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 ein erkennbar unternehmensbezogenes und neben dem Kläger damit allein den damaligen Arbeitgeber des Klägers, also die X. GmbH, berechtigendes und verpflichtendes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden sollte und auch wurde. Die N. hat aus den Umständen im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB heraus klar erkennbar unternehmensbezogen und damit nicht im eigenen, sondern im Namen der Arbeitgebergesellschaft, der X. GmbH, gehandelt. Das kommt auch hinreichend deutlich in dem Vertragsdokument zum Ausdruck, so dass ein (insbesondere auch form-)wirksamer Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und der X. GmbH zustande gekommen ist, nicht aber zwischen ihm und der N. als Rechtsvorgängerin der Beklagten. Erst Recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass statt eines Vertragspartners in diesem Vertrag zwei Vertragspartner mit dem Kläger verbunden worden wären. Zuzugeben ist dem Kläger natürlich, dass die N., konkret die für sie bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags handelnden Prokuristen – Herr Dr. A. und Herr Q. – professioneller hätten handeln und das Vertretungsverhältnis der N. für die X. GmbH deutlicher bereits im Rubrum und ggfs. an weiteren Stellen hätten zum Ausdruck bringen können. Der Wortlaut des Rubrums, der Briefbogen des Aufhebungsvertrages vom 28.05.2020 sowie die Kopfzeile jeder der 10 Seiten und auch die Kennzeichnung „N.“ unter den Unterschriften der beiden Prokuristen geben auf den ersten Blick in der Tat Anlass zur Annahme eines Eigengeschäfts dieser Gesellschaft. Da die N. im Rubrum zudem als „Gesellschaft“ für die folgenden Vertragsregelungen bezeichnet wird, folgt zudem aus dem Wortlaut zunächst, dass sie es auch ist, die im Folgenden als „Gesellschaft“ aus dem Aufhebungsvertrag berechtigt und verpflichtet wird und nicht ein Dritter, der hier nicht genannt wird. Zutreffend ist jedenfalls auf den ersten Blick auch das aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang abgeleitete weitere Argument des Klägers, dass der Aufhebungsvertrag allein in § 1 (1) Satz 2 und 3 ausdrücklich von einer Stellvertretung der „Gesellschaft“ spricht und diese Klausel allein die Beendigung aller etwaig mit anderen Gesellschaften des Konzerns bestehenden Anstellungsverhältnisse betrifft. Auch der Kläger kommt aber nicht daran vorbei, dass bei der von ihm seit der Insolvenz der Rechtsnachfolgerin der X. GmbH vertretenen Auslegung des Aufhebungsvertrags vom 28.05.2020 als ein solcher zwischen ihm und der N. nahezu sämtliche Regelungen dieses Vertrages widersinnig würden. Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag wird nun einmal typischerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen, deren Arbeitsverhältnis ja mit diesem Vertrag aufgehoben werden soll; das ist Inhalt, Sinn und Zweck eines Aufhebungsvertrages. Unstreitig war die N. am 28.05.2020 jedoch bereits seit vier Wochen nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers. Das war ihm unstreitig auch bekannt und bewusst. Wenn also die Präambel davon spricht, „die Parteien“ seien übereingekommen, „das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden“, spricht schon hier der Wortlaut des Vertrags deutlich dafür, dass „die Parteien“ nur diejenigen sein können, zwischen denen auch am 28.05.2020 ein Arbeitsverhältnis bestand. Wenn dann weiter unter § 1 (1) Satz 1 des Aufhebungsvertrags geregelt wird, dass das „zwischen dem Executive und der Gesellschaft durch Anstellungsvertrag vom 9./14. September 2009 einschließlich aller Nachträge und Ergänzungen [...] begründete Anstellungsverhältnis sowie jedwedes sonstige Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien [...] zum 31. Dezember 2021“ beendet wird, dann wird hier erneut eine Vertragsaufhebung des einen, konkret bezeichneten Arbeitsverhältnisses geregelt, welches das einzige war, das der Kläger am 28.05.2020 hatte. Und dieses hatte er nicht mit der N. als Vertragspartner, sondern ausschließlich mit der X. GmbH. Das war dem Kläger infolge des Betriebsteilübergangs, der hierzu erfolgten Informationen und des schon seit 01.05.2020 mit der X. GmbH fortgesetzten Arbeitsverhältnisses – unstreitig – ebenso bekannt wie der N., die diesen Betriebsteilübergang schließlich aktiv eingeleitet und durchgeführt hatte. Nähme man nun also gleichwohl an, Vertragspartner des Aufhebungsvertrages vom 28.05.2020 wären die N. und der Kläger und nicht etwa die X. GmbH und der Kläger, wäre unter § 1 (1) Satz 1 des Aufhebungsvertrages ein nicht existierendes Arbeitsverhältnis in Kenntnis von dessen Nichtexistenz durch die Parteien aufgehoben worden. Das ist widersinnig. Der Verweis des Klägers auf § 1 (1) Satz 2 und 3 des Aufhebungsvertrages und darauf, dass hiermit vermeintlich ja nun auch sein Arbeitsverhältnis mit der X. GmbH beendet worden wäre, überzeugt in keiner Weise. Sein Arbeitsverhältnis – das einzige bestehende – wird erkennbar in Satz 1 geregelt. Die Sätze 2 und 3 beinhalten in Konzernstrukturen nicht ungewöhnliche Auffangregelungen, mit denen Rechtssicherheit dadurch geschaffen werden soll, dass auch alle „etwaigen mit anderen Gesellschaften“ des Konzerns bestehenden Anstellungsverträge aufgehoben werden. Die zentrale Regelung des Aufhebungsvertrages ist jedoch die unter § 1 (1) Satz 1. In der Auslegung des Klägers würde diese leerlaufen. Das ist widersinnig. Widersinnig ist es zudem deshalb, weil alle weiteren Regelungen des Aufhebungsvertrages auf dieser Beendigung des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses beruhen und sie weiter ausgestalten. So werden Regelungen zur Abwicklung des noch bis 31.12.2021 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses unter §§ 2, 3, 6, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 getroffen. Auch wenn dem Kläger zuzustimmen ist, dass viele davon Ansprüche betreffen, die ihm aus dem zur X. GmbH bestandenen Arbeitsverhältnis bereits unmittelbar zustanden, sprechen die hierzu getroffenen Regelungen im Aufhebungsvertrag aber doch gerade auch deshalb klar dafür, dass hier die weitere Abwicklung des Arbeitsvertrages der Parteien Kläger und X. GmbH geregelt wurde. Dass damit parallele Anspruchsgrundlagen geschaffen werden, ist innerhalb desselben Vertragsverhältnisses nicht ungewöhnlich. Viele Aufhebungsverträge regeln die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Beendigung, auch wenn dies ggfs. teilweise nur Ansprüche wiederholt oder betont, die dem Arbeitnehmer ohnehin bereits kraft des noch fortbestehenden, aber demnächst endenden Arbeitsverhältnisses zustehen. Ungewöhnlich wäre es allerdings, solche Vertragsabwicklungsregelungen einhergehend mit entsprechenden Verpflichtungen „des Arbeitgebers“ in einem Vertrag des Arbeitnehmers mit einem Dritten zu treffen, hier der N., zu der gar kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat. Dafür hätten die vermeintlichen Parteien Kläger und N. quasi konkludent im „Aufhebungsvertrag“ ein Arbeitsverhältnis miteinander begründen müssen, um es sogleich unter § 1 (1) Satz 1 aufzuheben und seine weitere Abwicklung im Folgenden zu regeln. Das ist ohne nähere Anhaltspunkte für einen solchen eher abwegigen Regelungswillen – die keine der Parteien vorträgt – widersinnig. Es widerspricht auch dem Wortlaut des § 1 (1) Satz 1, der nicht von der Beendigung irgendeines gerade neu geschaffenen Arbeitsverhältnisses spricht, sondern von der Beendigung des konkret mit Anstellungsvertrag vom 9./14.09.2009 begründeten Arbeitsverhältnisses. Das ist das Arbeitsverhältnis, welches unstreitig am 28.05.2020 allein zur X. GmbH bestanden hat. Ein solch widersinniges Auslegungsergebnis widerspräche zudem der von dem Kläger unter § 17 (1) des Aufhebungsvertrages abgegeben Erklärung. Auch die Abfindung nach § 4 des Aufhebungsvertrages ist typischerweise und so auch hier nach dem klaren Wortlaut in Satz 1 eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese schuldet in der Regel der Arbeitgeber und in Vertragsverhältnissen mit exakt zwei Vertragsparteien wie hier somit die verpflichtete Arbeitgebergesellschaft. Erneut ergibt sich somit auf dem Kontext aller Regelungen des Aufhebungsvertrags, dass Verpflichtete die Arbeitgeberin des Klägers sein soll – also eben die X. GmbH und nicht etwa die N. als Konzernmuttergesellschaft und vorheriger Arbeitgeber. Für eine entsprechende Aufspaltung der verpflichteten Partei(en) oder gar für eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Erfüllung enthält der Aufhebungsvertrag keine Anhaltspunkte. Gelangt man nicht mit dem Ansatz des Klägers zur Begründung einer Eigenverpflichtung der N., weil dies wie aufgezeigt offenkundig widersinnige Ergebnisse bzgl. des Gesamtinhalts des Aufhebungsvertrages zur Folge hätte, lässt sich keinesfalls vertreten, dass nun zwar die X. GmbH Vertragspartei des Aufhebungsvertrages und mithin von der N. im Rahmen eines offenkundig unternehmensbezogenen Geschäfts vertreten wurde, jedoch neben ihr für die Abfindung nach § 4 auf einmal auch die N. – trotz angenommener Stellvertretung ! – gesamtschuldnerisch einzustehen hätte. Hierfür gibt es im Rahmen der Vertragsauslegung keinen vertretbaren rechtlichen Ansatz. Der Kläger – immerhin leitender Angestellter und somit intellektuell ganz sicher in der Lage, die Konzernverhältnisse zu durchschauen, erst recht, nachdem er am 15.04.2020 ordnungsgemäß über den Betriebsteilübergang belehrt worden war – war sich jederzeit ab 01.05.2020 im Klaren darüber, mit wem allein er noch in einem Arbeitsverhältnis stand, nämlich mit der X. GmbH. Woraus insoweit Zweifel hätten herrühren sollen, legt er auch in keiner Weise konkret dar. Vielmehr stellt er den Betriebsteilübergang ebenso unstreitig wie die auf beiden Vertragsseiten ordnungsgemäße Vertragsabwicklung des auf die X. GmbH übergegangenen Arbeitsverhältnisses von Mai 2020 bis Dezember 2021 und auch die dann nachfolgend ordnungsgemäß noch bis November 2022 erfolgte nachvertragliche Abwicklung. Zuzugestehen ist ihm, dass die Übersendung des Aufhebungsvertrags vom 28.05.2020 auf Briefbogen und mit Rubrumsbezeichnung der N. sowie mit dem ebenfalls von dieser stammenden Begleitschreiben auf den ersten Blick auf eine Eigenverpflichtung seines vormaligen Arbeitgebers hindeuteten. Auch dem Kläger musste aber klar sein, dass das keinen Sinn ergeben würde und hier erkennbar ein Fehler unterlaufen war, indem noch ein Vertragsformular verwendet wurde, welches bis 30.04.2020, aber eben nicht mehr danach hätte verwendet werden können. Angesichts des unstreitig bereits seit Wochen, also schon lange vor dem Betriebsteilübergang im Raume stehenden Vorruhestandsvertrags des Klägers, der sich aber offenbar hinziehenden internen Genehmigungs- und Umsetzungsprozesse im Konzern mag es zu dem „Fehlgriff“ bei den für die N. Handelnden gekommen sein. Der Fehler war aber offensichtlich und auch für den Kläger erkennbar kam eine Eigenverpflichtung der N. zur Aufhebung und Abwicklung eines mit ihr gar nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses von vornherein nicht in Betracht. Der Vertrag hatte vielmehr einen eindeutig der X. GmbH als allein betroffener Arbeitgeberin zuzuordnenden Bezug. Daran ändern auch nachfolgende, ebenfalls nicht sehr professionell gestaltete Erklärungen im Zusammenhang mit der Erteilung und Verlängerung der Sondervollmacht Ende Juni 2020 und im Januar 2021 nichts. Zum einen können diese das Auslegungsergebnis zu dem am 28.05.2020 zustande gekommenen Aufhebungsvertrag nicht nachträglich umkehren. Zum anderen begründen die Begleitschreiben kein Arbeitsverhältnis zwischen der N. und dem Kläger. Mit dem Schreiben vom 29.06.2020 der N. wird lediglich eine Sondervollmacht für diese erteilt. Eine Erklärung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist damit nicht verbunden. Der vorletzte Satz auf Seite 2 zu einer Beendigung der Vollmacht bei einem „Ausscheiden aus der N.“ ist erkennbar unpassend bzgl. des rechtlichen Vertragsstatus des Klägers und bringt letztlich nur erneut zum Ausdruck, dass hier im Rahmen der Abwicklung des konzernweiten Umstrukturierungsprozesses im F.-Konzern zumindest anfangs noch nicht alles formal „glatt“, also fehlerfrei verlief. Der Fehler war jedoch klar erkennbar – und zwar gerade für einen leitenden Angestellten auf hoher hierarchischer Ebene wie den Kläger. Dieser trägt ja auch nicht vor, dass er nunmehr z.B. Bedenken im Hinblick auf die kurz darauf mit Absenderkennung der N. – V. Zentraler Posteingang –, aber dieses Mal eindeutig auf Firmenbriefbogen der X. GmbH und von deren Vertretern unterzeichnete Versetzung im Rahmen des Projekts „KH.“ vom 07.07.2020 gehabt, geschweige denn geäußert hätte. Unstreitig wurde das Arbeitsverhältnis vielmehr bis zum Vertragsende ordnungsgemäß mit und als solches der X. GmbH von beiden Arbeitsvertragsparteien abgewickelt. Daran änderte auch die weitere missverständlich formulierte Erklärung der T. W. GmbH bei der Verlängerung der Sondervollmacht am 29.01.2021 nichts. Diese ist ohnehin hinsichtlich zwar der Verlängerung der für die N. erteilten Vollmacht klar gefasst, aber ansonsten mit der Angabe der Beauftragung durch „Ihre Arbeitgebergesellschaft“ so offen gehalten, dass hieraus ein Bezug zur N. nicht möglich ist. Denn dem verständigen Empfänger – also dem Kläger – musste klar sein, dass diese „Arbeitgebergesellschaft“ noch immer wie unverändert seit 01.05.2020 die X. GmbH war. Dass diese dem Kläger alle Abrechnungen seit dem 01.05.2020 erteilte und auch ansonsten das Arbeitsverhältnis mit ihm unstreitig ordnungsgemäß abwickelte, unterstreicht – wiederholend – nochmals, dass die Parteien Arbeitsverhältnis ebenso wie Aufhebungsvertrag – diesen insbesondere auch hinsichtlich der Abwicklung der Abfindungszahlungen ab 01.01.2022 – bis zu dem Störfall der Insolvenz widerspruchslos und wie selbstverständlich so abwickelten, wie es dem hier dargelegten Auslegungsergebnis entspricht: nämlich als Vertragsverhältnis allein des Klägers zur X. GmbH und nicht etwa zur N. und damit nunmehr der Beklagten. Hieran muss sich der Kläger nach Treu und Glauben, dem Grundsatz, der auch das Wesen der Auslegung bestimmt, festhalten lassen. Das Vertretungsverhältnis der N. für die X. GmbH kommt schließlich hinreichend im Vertragsdokument zum Ausdruck, so dass sich auch keine Bedenken bzgl. der Einhaltung der erforderlichen Schriftform bzgl. der Offenlegung des Vertreterhandelns ergeben. Die beiden mit dem eine Vertretung klarstellenden Zusatz „ppa.“ unterzeichnenden Prokuristen der N. haben mit ihrer Unterschrift und dem dort zum Ausdruck gebrachten Handeln im Namen der N. zugleich für die N. deren Handeln im Namen der X. GmbH erklärt. Diese Vertretererklärung ergibt sich aus dem von den Unterschriften erfassten Vertragstext und dem dort deutlich ausgewiesenen unternehmensbezogenen Handeln für den einzigen Arbeitgeber des Klägers und damit die einzig denkbare Vertragspartei des Aufhebungsvertrags, die X. GmbH. Der deutliche Bezug des Vertragsinhalts zur X. GmbH als einzig möglicher Vertragspartnerin und die sich damit aus den Umständen des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ergebende Stellvertretung der N. für diese reichen zur Einhaltung der Schriftform aus. Denn diese ist eingehalten, wenn sich der Vertretungswille im Rahmen der Auslegung aus den Gesamtumständen nach §§ 133, 157 BGB ermitteln lässt und in der Vertragsurkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (BAG vom 12.04.2017 – 7 AZR 446/15, juris, Rz. 17; BAG vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08, juris, Rz. 30; BAG vom 13.12.2007 – 6 AZR 145/07, juris, Rz. 14; zum Ganzen auch KR/Spilger, 14. Auflage, § 623 BGB Rn. 107); dieser andeutungsweise zum Ausdruck gebrachte Vertretungswille liegt vor, indem unter § 1 (1) Satz 1 des Aufhebungsvertrages die Beendigung des bekanntermaßen allein zwischen dem Kläger und der X. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses als Beendigung des zwischen „den Parteien“ bestehenden Arbeitsverhältnisses geregelt wird. Denn diese Regelung kann nur einen Sinn ergeben, wenn die im Rubrum erwähnte N. in Vertretung der Arbeitgebergesellschaft handelt. Folgte man diesem Ergebnis der Berufungskammer zur Einhaltung der Schriftform im Übrigen nicht, wäre die hier streitgegenständliche Klage erst recht unbegründet. Denn dann wäre die Rechtsfolge nicht etwa eine nach der vorstehend dargelegten Auslegung ausgeschlossene Eigenverpflichtung der N., sondern die Nichtigkeit des gesamten Aufhebungsvertrags gemäß §§ 623, 126, 125 BGB. Dann fehlte ebenfalls eine Anspruchsgrundlage für einen Erfüllungsanspruch des Klägers bzgl. der hier eingeklagten Abfindung, allerdings nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern generell. Sein Arbeitsverhältnis zur insolventen Rechtsnachfolgerin der X. GmbH bestünde dann noch heute fort. c. Der wie aufgezeigt mit der X. GmbH zustande gekommene Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 ist ferner nicht mangels Vertretungsmacht der N. unwirksam. Denn hierzu hat die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24.11.2023 vorgetragen, dass ein Handeln „kraft Vollmacht“ vorgelegen habe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat zwar ein Beschäftigungsverhältnis der beiden den Aufhebungsvertrag unterzeichnenden Prokuristen zur X. GmbH und die Zeichnungsberechtigung für diese bestritten. Dass die beiden Prokuristen ppa. für die N. zeichneten steht aber ohnehin außer Streit. Dass die N. Vertretungsmacht hatte, für die X. GmbH zu handeln, ist unbestritten geblieben. Unabhängig hiervon hätte die X. GmbH ein vollmachtloses Handeln der N. nachfolgend durch schlüssiges Handeln konkludent nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt (zur Genehmigung durch schlüssiges Verhalten Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, § 177 Rn. 6 m.w.N.). Denn sie und ihre Rechtsnachfolgerin haben sämtliche sich aus dem Aufhebungsvertrag ergebenden Pflichten gegenüber dem Kläger anstandslos bis zum Eintritt der Insolvenz erfüllt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an den Aufhebungsvertrag gebunden sehen. Da im Übrigen seitens des Klägers keine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB behauptet wird, konnte die Genehmigung auch noch später erfolgen und wäre dann ungeachtet der vorstehenden Ausführungen jedenfalls spätestens konkludent durch den Insolvenzverwalter der Rechtsnachfolgerin der X. GmbH im Februar 2024 mit der nachträglichen Feststellung wesentlicher Teile der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt. Denn diese setzt zugleich das grundsätzliche Anerkenntnis der Verpflichtung der Rechtsnachfolgerin der X. GmbH durch den Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 zur Leistung der Abfindung voraus. 2. Dem Kläger steht die hier geltend gemachte Forderung gegenüber der Beklagten auch nicht als Haftungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung zu. a. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Speziell die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 179 BGB sind nicht erfüllt, da schon wie dargelegt kein Handeln der N. ohne Vertretungsmacht vorgelegen hat. Unabhängig hiervon läge aber auch eine nachträgliche Genehmigung vor. b. Eine hiervon unabhängiger, quasi übergesetzlich oder analog § 179 BGB begründeter Haftungsanspruch besteht gleichfalls nicht. Dieser wird in der Rechtsprechung nur für bestimmte Konstellationen einer Rechtsscheinhaftung anerkannt (hierzu im Einzelnen und m.w.N. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, § 164 Rn. 3). So wird eine Rechtsscheinhaftung bejaht, wenn jemand bei einem unternehmensbezogenen Geschäft in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeit hafte. Ist der Unternehmensträger in Wahrheit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse, so ist der Handelnde dem gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner gesamtschuldnerisch neben dieser verpflichtet (BGH vom 18.05.1998 – II ZR 355/95, juris, Rz.8; BGH vom 03.02.1975 – II ZR 128/73, juris, Rz. 14). Die Rechtsscheinhaftung setzt allerdings voraus, dass der sich auf sie berufende Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht gekannt und sich im Vertrauen auf unbeschränkte Haftungsverhältnisse auf das Geschäft eingelassen hat (BGH vom 03.02.1975 – II ZR 128/73, juris, Rz. 15). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es geht nicht um das Setzen des Rechtsscheins, es werde eine unbeschränkt haftende statt der tatsächlich nur beschränkt haftenden (juristischen) Person Vertragspartei. Vielmehr handelte es sich sowohl bei der N. als auch bei der X. GmbH um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (zur SE vgl. Seibt in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 6. Auflage, F 174). Das Vertrauen in ein höheres gesetzliches Grund- und damit Haftungskapital der SE gegenüber der GmbH wird nach der zitierten Rechtsprechung nicht gesondert geschützt. Unabhängig hiervon war und ist der Kläger nach dem zuvor Ausgeführten aber auch nicht schutzwürdig. Denn er konnte kein berechtigtes Vertrauen in eine Eigenverpflichtung der N. statt der Fremdverpflichtung der X. GmbH begründen. Auch dem Kläger musste klar sein, dass bei dem Aufhebungsvertrag vom 28.05.2020 lediglich fehlerhaft ein unzutreffendes bzw. unvollständiges, weil das Vertretungsverhältnis nicht explizit klarstellendes Vertragsformular verwendet wurde. Denn – um es zum wiederholten Male zu betonen – einen Aufhebungsvertrag mit den hiesigen Inhalten konnte von vornherein nur die Arbeitgebergesellschaft mit dem Kläger als Vertragspartei abschließen und das war – dem Kläger wohlbekannt – am 28.05.2020 bereits seit vier Wochen allein die X. GmbH und nicht die N.. Schließlich und nochmals unabhängig von allem Vorstehenden vertritt der Bundesgerichtshof den Standpunkt, die Rechtsscheinhaftung sei in diesen Fällen auf den "zeichnenden" Vertreter unabhängig von der Person des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig auch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers beschränkt (BGH vom 05.02.2007 – II ZR 84/05, juris, Rz. 16). „Zeichnender Vertreter“ war hier allerdings nicht die N. als Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern das waren die beiden für sie wiederum als Vertreter handelnden Prokuristen. Mithin ließe sich auch aus diesem, die Entscheidung eigenständig tragenden Grund unabhängig von den vorstehend genannten beiden, die Entscheidung ebenfalls eigenständig tragenden Gründen ein Rechtsscheinhaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht begründen. c. Soweit die Rechtsprechung schließlich noch im Zusammenhang mit den unternehmensbezogenen Geschäften eine Rechtsscheinhaftung für die Fälle der Scheinsozietät entwickelt und anerkannt hat, wonach der als Sozius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso haftet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. BGH vom 31.07.2012 – X ZR 154/11, juris, Rz. 13 m.w.N.), lässt sich ein Haftungsanspruch des Klägers im vorliegenden Fall hierauf ebenso wenig stützen. Denn der Fall liegt grundlegend anders. Hier geht es nicht darum, dass ein Handelnder den unzutreffenden Rechtsschein setzt, ebenfalls Teil der verpflichteten Gesellschaft zu sein. Vielmehr macht der Kläger geltend, die N. habe den Rechtsschein einer Eigenverpflichtung statt der Verpflichtung der X. GmbH gesetzt. Damit geht sein Begründungsansatz – wenngleich im Ergebnis ebenfalls wie dargelegt ohne Erfolg – in die Richtung der Fallkonstellation unter II.2.b der Entscheidungsgründe. Jedenfalls aber hat die N. hier keinen Rechtsschein einer Verbindung mit der X. GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer hierauf beruhenden Mithaftung begründet. Wie zuvor bereits dargelegt wäre der Kläger im Übrigen unabhängig von vorstehender Begründung die Entscheidung eigenständig tragend aber auch in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Denn er konnte kein berechtigtes Vertrauen in eine gemeinsame Verpflichtung von N. und X. GmbH begründen. Der Kläger wusste, dass hier nicht zwei Gesellschaften mit ihm einen Aufhebungsvertrag schlossen, sondern allein eine, und zwar seine Arbeitgebergesellschaft, die X. GmbH. Eine Eigenverpflichtung der N. machte daneben keinen Sinn, da mit ihr kein Vertragsverhältnis mehr beendet werden konnte. Sie hätte allenfalls als zusätzliche Mithaftung – quasi im Sinne einer Patronatserklärung – aus Sicht des Klägers Sinn ergeben können. Das wäre aber eine eigenständige neue Vertragserklärung der N. neben der von ihr für die X. GmbH abgegebenen gewesen. Für einen entsprechenden Erklärungswillen der N. bzw. ihrer Vertreter fehlen jegliche Anhaltspunkte im Aufhebungsvertrag und den den Vertragsschluss begleitenden Gesamtumständen. Und auch der Kläger behauptet nicht, dass Ende Mai 2020 bzgl. der X. GmbH eine begründete Befürchtung unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Vertragspflichten aus dem Aufhebungsvertrag bestanden hätte und ihm bekannt gewesen wäre, so dass mit dem Handeln der N. bei ihm ein berechtigtes Vertrauen auf eine zusätzlich zur Verpflichtung der X. GmbH erfolgende Mithaftung der N. hätte begründet werden können. Die finanziellen Probleme der Rechtsnachfolgerin der X. GmbH traten bekanntlich erst sehr viel später Ende 2022 auf. Die N. hat nie einen Rechtsschein gesetzt, dass der Kläger zwei Vertragspartner erhielte. Entweder hätte sie mit ihrem bzw. dem ihr zurechenbaren Handeln ihrer beiden den Vertrag unterzeichnenden Prokuristen ein Eigengeschäft mit dem Kläger abgeschlossen – was wie aufgezeigt nicht der Fall war – oder sie hat wie hier festgestellt aufgrund der ihre Vertragserklärung begleitenden Gesamtumstände (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) die X. GmbH vertreten und den Aufhebungsvertrag in deren Namen abgeschlossen. In beiden Fällen gäbe es nur einen Vertragspartner des Klägers und auch nur eine Gesellschaft, die für die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen einsteht. Die Rechtsscheinhaftung kann aber nicht weitergehen als die Haftung ginge, wenn der Schein der wirklichen Rechtslage entspräche (BGH vom 18.05.1998 – II ZR 355/95, juris, Rz. 9). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO. Danach hat der letztlich unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor, insbesondere betrifft die Entscheidung weder entscheidungsrelevante Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch liegt eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung zur Vertragsauslegung und den Voraussetzungen einer etwaigen Rechtsscheinhaftung auf der Basis der anerkannten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.