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Urteil

12 SLa 447/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2024:1204.12SLA447.24.00
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Leitsätze

1. Durch die Neufassung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB, die erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden ist, wurde geregelt, dass bei der Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum als bisher und zwar die letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird; es im Übrigen aber bei der Betrachtung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Daran anknüpfend definiert § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag, d.h. denjenigen Betrag, der sich bei einem Vergleich der Pensionsrückstellungen nach dem neuen und alten Recht ergibt. 2. Für die Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Anwendung von § 16 BetrAVG ist nur derjenige Betrag als außerordentlicher Ertrag herauszurechnen, der sich aufgrund der tatsächlichen Auflösung von bisherigen Rückstellungen wegen der Neubewertung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB ergibt, nicht aber unabhängig davon der gesamte Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.05.2024 - 5 Ca 1273/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Neufassung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB, die erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden ist, wurde geregelt, dass bei der Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum als bisher und zwar die letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird; es im Übrigen aber bei der Betrachtung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Daran anknüpfend definiert § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag, d.h. denjenigen Betrag, der sich bei einem Vergleich der Pensionsrückstellungen nach dem neuen und alten Recht ergibt. 2. Für die Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Anwendung von § 16 BetrAVG ist nur derjenige Betrag als außerordentlicher Ertrag herauszurechnen, der sich aufgrund der tatsächlichen Auflösung von bisherigen Rückstellungen wegen der Neubewertung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB ergibt, nicht aber unabhängig davon der gesamte Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.05.2024 - 5 Ca 1273/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2017. Der ehemals bei der Beklagten angestellte und am 13.01.1945 geborene Kläger bezog von dieser seit dem 01.02.2005 eine monatlich, nachschüssig zu zahlende Betriebsrente in Höhe von 1.608,88 Euro brutto. Die Beklagte war ein im Bereich "Dokumentenverarbeitung" tätiges Unternehmen mit Sitz in Neuss. Sie entwickelte und vermarktete eine umfassende Palette von Produkten, Dienstleistungen und Lösungen rund um das Dokument. Dies waren u.a. Digitaldrucksysteme, multifunktionale Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer und Faxgeräte, jeweils nebst entsprechendem Zubehör. Sie war Teil des internationalen Z.-Konzerns. Mit der Z. Holding Deutschland GmbH als übergeordnetem Unternehmen hatte sie einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte bündelte ihre Entscheidungen über eine Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG auf den 1. Juli eines Jahres. Die Zahl der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten lag zuletzt bei noch ca. 200, während es insgesamt ca. 3.000 Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner gab. Eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers erfolgte seit Betriebsrentenbeginn nicht. Die Beklagte veröffentlichte u.a. für die Geschäftsjahre 2014 bis 2020, welche dem Kalenderjahr entsprachen, testierte Jahresabschlüsse. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich dabei seit dem 01.01.2014 bis zum 31.12.2020 unverändert auf jeweils 108.461.440,64 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Jahresabschlüsse wird auf die zu den Akten gereichten Abschlüsse der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2023) und 2019 und 2020 (Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.01.2021 wandte sich der Kläger unter dem Betreff "Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG" u.a. wie folgt an die Beklagte: "seit 01.02.2005 beziehe ich eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung der Z. GmbH. Gemäß BetrAVG ist diese Rente alle 3 Jahre zu überprüfen und eine Anpassung der Leistungen vorzunehmen. Ich fordere Sie somit ausdrücklich auf, die Anpassungen, die mir aktuell und ggf. nachträglich noch zustehen, vorzunehmen. Sollte eine Anpassung zum jetzigen Stichtag oder auch einem ggf. früherem aus gravierenden betrieblichen Gründen nicht vorgenommen werden können, bitte ich um schriftliche Mitteilung der hierfür ausschlaggebenden Gründe gemäß BetrAVG. Ich gehe davon aus, dass eine entsprechende - und ggf. auch nachträgliche - Anpassung meiner Betriebsrente schnellstmöglich erfolgen wird." Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 01.06.2021 und teilte dem Kläger mit, dass dessen Betriebsrente zum 01.07.2021 einer Anpassungsprüfung unterzogen werde. Das Ergebnis werde ihm nach Abschluss mitgeteilt. Eine weitere Auskunft erhielt der Kläger nicht. Eine Reaktion der Beklagten auf das nachfolgende Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.06.2023 erfolgte nicht. Mit einem am 28.06.2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 03.07.2023 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sei, seine Betriebsrente zum 01.07.2017 anzupassen. Den Anpassungsbedarf hat er dabei wie folgt berechnet: Zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 sei der Verbraucherpreisindex (VPI) auf der Basis 2010=100 zugrunde zu legen. Der VPI 2010 habe im Januar 2005 91,4 Punkte und im Juni 2017 109,0 Punkte betragen. Demzufolge ergebe sich für ihn bei einer monatlichen anfänglichen Betriebsrente in Höhe von 1.608,88 Euro brutto seit dem 01.02.2005 ein Anpassungsbedarf seit dem 01.07.2017 in Höhe von 19,26 %. Daraus folge die Erhöhung seiner Betriebsrente zum 01.07.2017 um monatlich 309,87 Euro brutto. Für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2023 müsse die Beklagte rückständige Betriebsrente in Höhe von 22.310,64 Euro brutto (309,87 Euro brutto x 72) nachzahlen. Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte zum Stichtag 01.07.2017 in der Lage gewesen sei, ihre Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erfüllen. Diese habe in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ziehe man den Dreijahreszeitraum vor dem 01.07.2017 heran und folge der Argumentation des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sowie des Arbeitsgerichts Mönchengladbach zum Az. 4 Ca 1262/22, berechne sich unter Berücksichtigung des durchschnittlichen bilanzierten Eigenkapitals von 108.461.400,64 Euro für die Beklagte eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 von über 3,29%. Für 2014 und 2015 seien - zugunsten der Beklagten ohne weitere Korrekturen - die (an die Muttergesellschaft abgeführten) Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in die Berechnung der Eigenkapitalquote von 0,06% für 2014 und 3,20% für 2015 eingeflossen. Für 2016 betrage die Eigenkapitalverzinsung 6,79%. Vergleiche man die Eigenkapitalrendite von 3,25% mit dem Zinssatz der Umlaufrendite für öffentliche Anleihen, der im betreffenden Zeitraum durchschnittlich 0,49 % betrage, und damit auch nach Addition des Risikozuschlags von 2% weit unter der Leistungsfähigkeit der Beklagten stehe, sei die Beklagte verpflichtet, die gemäß § 16 BetrAVG geschuldete Anpassung vorzunehmen. Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte zumindest seit 2004 entweder erfolgreich oder aber zumindest erfolgsversprechend abgeschnitten habe. Keineswegs habe sich die Wirtschaftskrise aus 2008 und 2009 noch auf den Umsatz vor 2017 ausgewirkt. Schließlich habe die Beklagte selbst ihre wirtschaftliche Situation ausweislich des am 11.07.2017 veröffentlichten Jahresabschlusses positiv eingeschätzt. Nach eigenen Angaben habe die Beklagte im Jahr 2017 eine der größten Produktneueinführungen ihrer Geschichte am Markt umgesetzt, weshalb sie sich in der Lage gesehen habe, sich weiterhin am Markt durchzusetzen und entsprechende Umsätze zu erzielen. Der Kläger hat gemeint, das Geschäftsjahr 2016 belege, dass die Beklagte wieder gut aufgestellt gewesen sei. Die angeführten gewinnmindernden Steuerrückstellungen müsse die Beklagte erklären. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte meine, das Ergebnis des Jahres 2016 sei aufgrund der Neubewertung der Pensionsrückstellungen um 20.594.000,00 Euro zu korrigieren. So habe sie in einem Vorverfahren (Arbeitsgericht Mönchengladbach zum Az. 4 Ca 1262/22) noch vorgetragen, dass sich die Korrektur aus dem genannten Grund - was durchaus zu Grunde gelegt werden könne - 9.438.000 Euro betrage. Die positive Entwicklung werde zudem durch die Eigenkapitalverzinsung von 4,41 % im Jahr 2017 bestätigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2023 in Höhe von 22.310,64 Euro brutto zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die gezahlte Betriebsrente i.H.v. 1.608,88 Euro brutto hinaus monatlich ab Juli 2023 weitere 309,87 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.07.2017 nicht zugelassen habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, vor dem Anpassungsstichtag 01.07.2017 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erzielen. Sie habe im Geschäftsjahr 2013 lediglich eine Eigenkapitalverzinsung von nur noch 0,65 % erzielen können. Das Geschäftsjahr 2014 habe keine Besserung der wirtschaftlichen Lage gebracht. Bei gleichzeitigem Kostenanstieg seien die Umsätze im operativen Geschäft im Vergleich zu dem bereits äußerst schwachen Vorjahr erneut gesunken, und zwar um 38,1 Mio. Euro. Das Betriebsergebnis habe sich im Vergleich zum Vorjahr um 0,8 Mio. Euro verschlechtert. Das Finanzergebnis sei erneut negativ gewesen. Es sei gegenüber dem Vorjahr um weitere 1,54 Mio. Euro eingebrochen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit habe sich dementsprechend um ungefähr 2,4 Mio. Euro reduziert. Damit sei ihr ein Jahresüberschuss von lediglich 60.450,26 Euro geblieben. Angesichts eines durchschnittlichen Eigenkapitals in Höhe von ca. 108 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2014 entspreche der erzielte Gewinn einer Eigenkapitalrendite von lediglich rund 0,06 %. Das Geschäftsjahr 2015 sei für sie erneut maßgeblich durch den Prozess der Strukturanpassung in der Druckwirtschaft geprägt gewesen und zwar bedingt vor allem durch die fortschreitende Digitalisierung. Perspektivisch sei insoweit keine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwarten gewesen. Das Kerngeschäft stehe nach wie vor strukturell unter großem Druck. Die Erwartungen an Umsatz und Rendite seien insoweit langfristig negativ. Der Umsatz habe geringfügig um 1,3 Mio. Euro auf 95,2 Mio. Euro gesteigert werden können, was im Wesentlichen auf Effekte aus dem seit 2009 andauernden Prozess der Optimierung des Zahlungsmittelbestandes zurückzuführen gewesen sei. Zu nennen seien hier insbesondere die Veräußerung eines Forderungsbestandes von ca. 13,7 Mio. Euro, was ungefähr 3,4 Mio. Euro über dem Wert des Vorjahres liege. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sei dementsprechend ebenfalls geringfügig gestiegen und habe sich auf etwa 3.290.567,90 Euro belaufen. Bei dem unveränderten Eigenkapital von 108.461.440,64 Euro habe sich für das Geschäftsjahr 2015 eine Eigenkapitalverzinsung von 3,03 % ergeben. Das Geschäftsjahr 2016 habe nur scheinbar eine Erholung der wirtschaftlichen Lage gebracht. Sie habe bei unverändertem Eigenkapital ein Ergebnis vor Ergebnisabführung von 16,9 Mio. Euro bilanzieren können. Der Jahresüberschuss sei nicht auf den unternehmerischen Erfolg in ihrem Kerngeschäft zurückzuführen, sondern vor allem auf die in Folge der Änderung bilanzrechtlicher Vorgaben erfolgte Verminderung der Pensionsrückstellungen. Gesetzliche Änderungen für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hätten insoweit eine Korrektur erforderlich gemacht. Wie sich aus dem Jahresabschluss 2016 ergebe, habe die rechtliche Änderung des Abzinsungssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB bei ihr zu einer einmaligen Ergebnisverbesserung in Höhe von 20.594.000,00 Euro geführt. Kürze man das Betriebsergebnis um diesen aus der veränderten Abzinsung folgenden Betrag, ergebe sich in 2016 ein repräsentatives Jahresergebnis in Höhe von - 3.750.805,00 Euro. Die reale Eigenkapitalverzinsung habe somit nur -3,46 % betragen. Das Geschäftsjahr 2016 sei daher gänzlich atypisch. Ausdrücklich heiße es in dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016, dass die Abweichung "im Wesentlichen aus den gesetzlichen Änderungen für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen" resultierte, und für die Folgejahre nicht mit einer Wiederholung derartiger Effekte zu rechnen sei. Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2016 sei demnach nicht repräsentativ und insbesondere kein Indiz für eine (nachhaltige) wirtschaftliche Erholung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus seien wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhten, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholten, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung habe das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 05.08.2015 zum Az. 12 Sa 132/15 entschieden, dass Zuführungen zu und Auflösungen von Pensionsrückstellungen aus dem Betriebsergebnis herauszurechnen seien, wenn sie auf einem Sondereffekt aufgrund einer Gesetzesänderung beruhen. Das bedeute, dass sich das Jahresergebnis 2016 allein aufgrund der gesetzlichen Änderungen um über 20,5 Mio. Euro besser darstelle, als es ohne die Gesetzesänderung der Fall gewesen wäre. Statt weiter Rückstellungen für Pensionen aufzubauen, habe sie stattdessen einen einmaligen massiven Rückgang des Aufwands für Pensionen, wie sich auch in der "drastischen" (vgl. Jahresabschluss 2016, S. 3) Reduzierung der Aufwendungen für Altersversorgung um über 19,5 Mio. Euro zeige, verzeichnet. Infolge der Auflösung von Rückstellungen habe sie einen Ertrag von knapp über 4 Mio. Euro erwirtschaftet. Mit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung in ihrem operativen Geschäft habe diese außerordentliche Ergebnisverbesserung nichts zu tun. Sie sei allein auf die Gesetzesänderung zurückzuführen. Dem Gesetzgeber sei bei der Änderung des § 253 Abs. 2 HGB und der Einführung von § 253 Abs. 6 HGB sogar sehr bewusst gewesen, dass die Gesetzesänderung zu Erträgen führe, die ausschließlich auf die neue gesetzliche Vorgabe, und nicht auf die Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmen zurückzuführen sei. Allein aufgrund der Auswirkungen der Gesetzesänderung habe sich im Geschäftsjahr 2016 eine einmalige erhebliche Ergebnisverbesserung für die Beklagte in Höhe von 20,594 Mio. Euro ergeben. Wäre es bei der bisherigen Rechtslage geblieben, wäre ihr Ergebnis um diesen Betrag schlechter ausgefallen. Sie habe im Jahr 2016 außerdem eine Steuerrückerstattung für die Jahre 2003 bis 2007 in Höhe von 21,278 Mio. Euro erhalten. Allerdings habe zum Ende des Jahres 2016 noch das Risiko bestanden, dass sie die Steuererstattung wieder an den Fiskus zurückzahlen müsse. Aus diesem Grund habe sie ihre Steuerrückstellungen in eben jener Höhe erhöhen müssen. Im Jahr 2016 habe sich die Steuerrückstellung nicht gewinnmindernd ausgewirkt, weil ihr tatsächlich ein außerordentlicher Ertrag in gleicher Höhe gegenüberstanden habe. Im Geschäftsjahr 2017 habe sich die Steuererstattung infolge der Auflösung der für sie gebildeten Rückstellung dann tatsächlich im Jahresergebnis niedergeschlagen. Aus diesem Grund sei das Jahresergebnis 2017 mindestens um besagte 21,278 Mio. Euro zu reduzieren gewesen. Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung habe in den Jahren 2014 bis 2016 lediglich 0,37 % betragen. Diese habe damit unter der durchschnittlichen Verzinsung der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen mit einem Risikozuschlag von 2 % in Höhe von 2.49 % gelegen. Sie habe vor dem 01.07.2017 keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet, so dass sie nicht verpflichtet sei, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2017 anzupassen. Zu berücksichtigen sei zudem das in den Jahren 2015 und 2016 extrem niedrige Niveau der Umlaufrendite, die in den Monaten Juni bis Oktober sogar negative Werte aufwies. Die Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag hätte ihre Prognose bestätigt. Zwar habe die wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2017 vordergründig noch positiv ausgesehen. Tatsächlich sei aber das Geschäftsumfeld in ihrem Kerngeschäft auch im Geschäftsjahr 2017 angespannt geblieben. Das betriebliche Ergebnis sei von dem enormen Wettbewerbs- und Preisdruck, dem sie sich ausgesetzt gesehen habe, ganz erheblich belastet gewesen. So verstelle das bei gleichbleibendem Eigenkapital bilanzierte Ergebnis vor Ergebnisabführung in Höhe von 26.476.990,93 Euro den Blick auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage. Dieses Ergebnis habe ganz wesentlich auf einmaligen Sondereffekten beruht. So sei es bedingt durch einen außerordentlichen Ertrag aus der Auflösung von Steuerrückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken in Höhe von 12.909.000,00 Euro, den sie bei den "Erträgen aus Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" bilanziert habe, und durch einmalige Zinserträge auf Steuererstattungen für Vorjahre in Höhe von 8.783.000,00 Euro. Allein diese atypischen Erträge machten in Summe 21.692.000,00 Euro aus. Das somit verbliebene "reale" Ergebnis ohne Sondereffekte in Höhe von nur 4.785.000,00 Euro dokumentiere vielmehr, dass sich ihre wirtschaftliche Lage im Geschäftsjahr 2017 nicht wesentlich gebessert habe. Bei unverändertem Eigenkapital in Höhe von ca. 108. Mio. Euro ergebe sich nach wie vor eine sehr geringe Eigenkapitalverzinsung von unter 5 % für 2017. Noch deutlicher sei ihre desaströse wirtschaftliche Lage im Jahr 2018 gewesen. Das im Jahresabschluss 2016 prognostizierte Ergebnis sei komplett verfehlt worden und ein enormer Jahresverlust erwirtschaftet worden. Daran habe auch die Umstellung ihres Geschäftsmodells vom Kommissionärs-Handel zum Eigenhandel nichts geändert. Die im Jahresabschluss 2017 formulierte Erwartung eines Gewinns im Geschäftsjahr 2018 hab sich nicht erfüllt, was zu einer Eigenkapitalverzinsung von -13,57 % geführt habe. Soweit der Kläger auf angeblich positive Ausführungen in ihren Lageberichten abstelle, sei dies unzutreffend und zudem irrelevant. Die in einem Lagebericht dargestellten Aussichten seien nicht geeignet, die auf wirtschaftlichen Daten aus dem Jahresabschluss beruhende negative Prognose zu entkräften. Zudem müssten auch die Ausführungen im Risikobericht bewertet werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.06.2024 zugestellte Urteil am 26.06.2024 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2024 - am 05.09.2024 begründet. Die Beklagte meint, dass das Arbeitsgericht den Jahresabschluss 2016 falsch interpretiert habe und zugleich ungenau eine Eigenkapitalverzinsung von 6,7 % bzw. 6,86 % angenommen habe. Zutreffend wäre ausgehend vom Ansatz des Arbeitsgerichts 6,79 % gewesen. Unabhängig davon bleibe es dabei, dass der bilanzierte Jahresüberschuss nicht auf einen unternehmerischen Erfolg in ihrem Kerngeschäft zurückzuführen sei. Das Jahresergebnis 2016 sei allein aufgrund der gesetzlichen Änderungen zur Bewertung der Pensionsrückstellungen in § 253 Abs. 6 HGB um über 20,594 Mio. Euro besser ausgefallen, als es ohne die Gesetzesänderung der Fall gewesen wäre. Statt um 9,483 Mio. Euro zu sinken, wäre die Pensionsrückstellung ohne die Veränderung der Gesetzeslage im Jahr 2016 um weitere 11,111 Mio. Euro (20,594 Mio. Euro - 9, 483 Mio. Euro) gestiegen. Die vom Arbeitsgericht berücksichtigten 9,483 Mio. Euro bildeten den durch die Gesetzesänderung eingetretenen Einmaleffekt nur unzureichend ab. Vielmehr sei der gesamte Sondereffekt, der auch dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, vollständig herauszurechnen. Bei zutreffender Berücksichtigung des gesamten Korrekturbedarfs ergebe sich eine Eigenkapitalverzinsung von -3,46 %. Im Übrigen sei das Geschäftsjahr 2016 gerade wegen der Neubewertung der Pensionsverpflichtungen kein Indiz für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung. Steuerrückstellung und Steuererstattung seien in 2016 ergebnisneutral gewesen. Sie habe zum 01.07.2017 keine positive Prognose treffen können. Eine Wiederholung des Sondereffekts aus 2016 sei nicht zu erwarten gewesen. Vielmehr hätten das schwierige Marktumfeld, der ganz erhebliche Wettbewerbsdruck, die aggressive Preispolitik der Wettbewerber und die unverändert auffallend zurückhaltende Investitionsbereitschaft der Druckindustrie zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 gegen eine mittelfristige bis langfristige Erholung ihrer wirtschaftlichen Lage gesprochen. Schließlich sei für die Prognose zu berücksichtigen, dass gerade das letzte Geschäftsjahr vor dem Anpassungsstichtag, auf welches das Bundesarbeitsgericht maßgeblich abstelle, negativ gewesen sei. Das Arbeitsgericht hätte zudem für die vermeintlich erforderliche Widerlegung der angeblich positiven Prognose nicht alleine auf das Jahresergebnis 2017 abstellen dürfen. Ihre negative Prognose habe sich bestätigt. Zunächst habe sich die bereits im Jahresabschluss 2016 prognostizierte Entwicklung, wonach sich die Jahresüberschüsse im Jahr 2017 ungefähr dem (sehr mäßigen) Niveau des Jahres 2015 angleichen würden, vollumfänglich realisiert. Und nachfolgend habe sie ausschließlich negative Eigenkapitalverzinsungen erzielt und zwar in 2018 -13,57 %, 2019 -11,59 % und 2020 -3,22 %. Die reale Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag 01.07.2017 zeige damit sehr deutlich, dass ihre Prognose, es werde ihr nicht gelingen, den Teuerungsausgleich zum Anpassungsstichtag aus den Erträgen und Wertzuwächsen des Unternehmens zu erwirtschaften, zutreffend gewesen sei. Es könne dabei nicht alleine auf 2017 geschaut werden, weil nach der Rechtsprechung maßgeblich sei, ob der Teuerungsausgleich aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und den Unternehmenserträgen bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufgebracht werden könne. Zu berücksichtigen seien auch die Jahre 2018, 2019 und 2020. Auf etwaige hypothetische Erwägungen des Klägers komme es nicht an, weil maßgeblich die tatsächliche wirtschaftliche Lage sei. Unzutreffend sei, dass sie durch Rückstellungen kontinuierlich ihren jährlichen Erlös reduziere. Der unkonkrete Vortrag des Klägers zu angeblichen Ausgliederungen sei nicht einlassungsfähig. Die Behauptung des Klägers zu den angeblich überhöhten Verrechnungspreisen sei falsch und irrelevant. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.5.2024 - 5 Ca 1273/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte keine neuen Geschäftsfelder mehr entwickele. Vielmehr würden biometrische Risiken auf sie ausgelagert, so dass auf absehbare Zeit eine Rentnergesellschaft entstehe. Für seine Prognose habe das Arbeitsgericht zutreffend auf den Zeitraum von drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag abgestellt. Berechtigte Zweifel an der Prognose zum 01.07.2017 bestünden nicht. Für das Jahr 2016 habe das Arbeitsgericht zutreffend nur eine Korrektur um 9,483 Mio. Euro vorgenommen, was zu einer Eigenkapitalverzinsung von 6,79 % führe. Und in 2017 sei es zutreffend von einer Eigenkapitalverzinsung von 4,41 % ausgegangen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Beklagte im Konzern für Waren und Dienstleistungen schon immer überhöhte und nicht marktgerechte Verrechnungspreise habe zahlen müssen. Damit gestalte die Holding den Jahresabschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die zulässigen Klageträge begründet sind. I.Die Klageanträge sind zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit dem zweiten Klageantrag eine künftige Zahlung weiterer Betriebsrente in Höhe von monatlich 309,87 Euro brutto verlangt. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 14.03.2023 - 3 AZR 175/22, juris Rn. 13). Unabhängig davon besteht hier diese Besorgnis, denn die Beklagte lehnt die vom Kläger geforderte erhöhte Betriebsrentenzahlungen ab. II.Die beiden Klageanträge sind begründet. Da die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Betriebsrentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust verpflichtet ist, kann dieser von der Beklagten ab dem 01.07.2017 eine monatlich um 309,87 Euro brutto höhere und monatlich nachschüssig zu zahlende Betriebsrente verlangen. Für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2023 ergibt dies eine rückständige Betriebsrente in Höhe von 22.310,64 Euro brutto (309,87 Euro brutto x 72). 1.Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 01.07.2017 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. a)Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt dabei nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 20). b)Der Kläger bezieht seit dem 01.02.2005 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage zum 01.07. eines jeden Jahres ergeben sich ohne unzulässige Verzögerung zu Beginn folgende Anpassungsstichtage, nämlich der 01.07.2008, der 01.07.2011, der 01.07.2014 und der hier streitgegenständliche Anpassungsstichtag, der 01.07.2017. 2.Der Kläger hat die Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2017 rechtzeitig geltend gemacht und rechtzeitig Klage erhoben. a)Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, juris Rn. 28 ff.; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 372/05, juris Rn. 15; BAG 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, juris Rn. 27; BAG 14.05.2019 - 3 AZR 112/18, juris Rn. 37). b)So liegt es hier. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers seit Rentenbeginn schlicht nicht erhöht und dem Kläger gegenüber zum Anpassungsstichtag 01.07.2017 keine ausdrückliche negative Anpassung getroffen. Der Kläger musste die zu diesem Stichtag unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin, d.h. bis zum 01.07.2023, rügen. Dies hat er mit dem Schreiben vom 28.01.2001, welches die Beklagte ausweislich ihres Antwortschreibens vom 01.06.2021 bis zu diesem Zeitpunkt erhalten hat, rechtzeitig getan. Mit dem Schreiben fordert der Kläger die Beklagte auf, die Anpassungen vorzunehmen, die ihm - auch nachträglich - noch zustehen. Damit hat er auch die Anpassung zum 01.07.2017 gerügt. Darauf hat die Kammer die Parteien im Termin hingewiesen. Einwände hat keine der Parteien erhoben. c)Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Wurde eine Anpassungsentscheidung getroffen und ist der Zeitraum bis zum übernächsten Anpassungsstichtag verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (BAG 14.05.2019 - 3 AZR 112/18, juris Rn. 39). Fehlt es an einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung, verwirkt das Anpassungsrecht, wenn es nicht innerhalb von neun Jahren seit dem Prüfungsstichtag eingeklagt wurde (Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, BetrAVG, Stand März 2024, § 16 BetrAVG Rn. 307.1). Die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (BAG 14.05.2019 - 3 AZR 112/18, juris Rn. 39). d)Diese Anforderung hat der Kläger mit seiner am 28.06.2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 03.07.2023 zugestellten Klage gewahrt. Auch darauf hat das die Kammer im Termin hingewiesen. 3.Der Anpassungsbedarf zum 01.07.2017 belief sich auf 19,26 %. Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf maßgeblichen Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehenden Monate abzustellen (BAG 18.03.2014 - 3 AZR 249/12, juris Rn. 22). Maßgeblich ist der am Anpassungsstichtag 01.07.2017 veröffentlichte VPI mit der Basis 2010, weil auf den VPI mit dem Basisjahr 2015 erst im Januar 2019 umgestellt wurde (https://www.statistik.niedersachsen.de/presse/verbraucherpreisindex-ab-januar-2019-umgestellt-auf-das-basisjahr-2015-verbraucherpreisindex-im-januar-2019-10-gegenueber-januar-2018-174169.html) Ausgehend von dem VPI 01/2005 in Höhe von 91,4 und dem VPI 06/2017 in Höhe von 109,0 ergibt sich ein Anpassungsbedarf von 19,26 % [(109,0/91,4) x 100 - 100 = 19,26]. Ausgehend von der Ausgangsrente des Klägers von monatlich 1.608,88 Euro brutto, ergibt sich ein Anpassungsbedarf in Höhe von monatlich 309,87 Euro brutto. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. 4.Auf Basis der gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmenden Anpassungsprüfungspflicht war die Beklagte verpflichtet, diesen Anpassungsbedarf gegenüber dem Kläger zum 01.07.2017 vollständig auszugleichen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2017 nicht entgegen. a)Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. aa)Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 30; BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 23). Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 24). Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 31). bb)Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 25). cc)Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wiederaufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 32; BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 26). (1)Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 28). (2)Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 36 f.). (3)Deshalb ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne, ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 39). (4)Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital i.S.v. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 40). (5)Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 41). dd)Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 42). Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 43). b)Die Prognose zum 01.07.2017 ergibt, dass die Beklagte im maßgeblichen auf den Anpassungsstichtag folgenden Drei-Jahres-Zeitraum eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen werde. aa)Ausgangspunkt sind zunächst die letzten drei vorgelegten testierten Jahresabschlüsse der Beklagten. Auf der Grundlage dieser Jahresabschlüsse ist zum 01.07.2017 die Prognose gerechtfertigt, dass die Beklagte im nachfolgenden Drei-Jahres-Zeitraum eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen wird. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: (1)Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der Beklagten stellt sich in den drei vor dem Anpassungsstichtag liegenden Geschäftsjahren wie folgt dar: (1.1)Auszugehen ist von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags (vgl. so auch BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, juris Rn. 5 und Rn. 43). Ausweislich des testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2014 ergab sich gemäß der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung vor Gewinnabführung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 60.450,26 Euro. Ausweislich der Jahresbilanz ergab sich ein durchschnittliches - weil über die Jahre gleichbleibendes - Eigenkapital von 108.461.440,64 Euro. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 0,06 %. (1.2)Ausweislich des testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2015 ergab sich gemäß der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung vor Gewinnabführung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 3.290.567,90 Euro. Ausweislich der Jahresbilanz ergab sich ein durchschnittliches - weil über die Jahre gleichbleibendes - Eigenkapital von 108.461.440,64 Euro. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3,03 %. (1.3) Ausweislich des testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2016 ergab sich gemäß der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung vor Gewinnabführung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 16.843,195,02 Euro. Dieses ist allerdings um einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von 9.482.899,10 Euro aufgrund der geänderten Berechnungen der Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB zum 31.12.2006 zu korrigieren. Es verbleibt ein für die Anpassungsprüfung zu berücksichtigendes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 7.360.295,92 Euro. Ausweislich der Jahresbilanz ergab sich ein durchschnittliches - weil über die Jahre gleichbleibendes - Eigenkapital von 108.461.440,64 Euro. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 6,79 %. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aufgrund der Änderung der Berechnung der Pensionsrückstellungen nicht um einen Betrag von insgesamt 20.594.000,00 Euro zu korrigieren. (1.3.1)Wie bereits ausgeführt, sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, juris Rn. 36). Es trifft auch zu, dass die erkennende Kammer Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, die als abgeschlossener Sondereffekt auf einer Gesetzesänderung beruhen, als außerordentliche Aufwendungen in diesem Sinne betrachtet hat (vgl. LAG Düsseldorf 05.08.2015 - 12 Sa 132/15, juris Rn. 45 f.). Daran hält sie fest. (1.3.2)Folgerichtig ist hier das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten im Jahr 2016 um den außerordentlichen Ertrag in Höhe von 9.482.899,10 Euro zu korrigieren. Dieser ergab sich einmalig in diesem Jahr aufgrund der erstmals anzuwendenden (Art. 75 Abs. 6, 7 EGHGB) Neuregelung in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB. Durch die Neufassung und Ergänzung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB wird geregelt, dass bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum der letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird, es im Übrigen aber bei der Betrachtung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Diese Regelung zielte darauf ab, die negativen Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Attraktivität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar zu vermindern (BT-Drs. 18/7584 S. 149). Aus der Verlängerung des Betrachtungszeitraums ergibt sich in den ersten Jahren nach der Neuregelung ein Ertrag, der ausschließlich auf der geänderten gesetzlichen Regelung und nicht auf der Geschäftstätigkeit selbst beruht (Schubert in Beck’scherBilanzkommentar, 14. Aufl. 2024, § 253 Rn. 710). Zutreffend ist, dass sich aus der Anwendung der Neuregelung in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB von 20.594.000,00 Euro ergibt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag unrichtig ist, bestehen nicht. Es handelt sich dabei aber nur um den Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB, d.h. denjenigen Betrag, der sich bei einem Vergleich der Pensionsrückstellungen nach dem neuen und alten Recht ergibt. Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte in dieser Höhe einen außerordentlichen Ertrag erzielt hätte. Insoweit ist der Charakter von Pensionsrückstellungen zu beachten. Es handelt sich keineswegs um Schulden. Vielmehr handelt es sich um zweckgebundene Mittel, durch die bestehende Verbindlichkeiten gedeckt werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht ein geringerer Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit- insbesondere einen Stundungseffekt (vgl. auch BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, juris Rn. 54; BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 58). Außerhalb der Jahre der Rückstellungsbildung bzw. des -verbrauchs sind die Rückstellungen dementsprechend ergebnisneutral. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich trotz der Bilanzierung auf der Passiva-Seite keineswegs um Schulden. Vielmehr handelt es sich um zweckgebundene Mittel, durch die bestehende Verbindlichkeiten gedeckt werden (vgl. BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, juris Rn. 55). Aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2016 "nur" einen außerordentlichen Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 9.482.899,10 Euro erzielt. Dies lässt sich der Bilanz zum 31.12.2016 entnehmen, ausweislich derer bei den Passiva zu B.1. die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen von 246.493.552,35 Euro zum 31.12.2015 auf 237.010.653,28 Euro gesunken sind. Dem entspricht, dass der Jahresbericht 2017 in den Angaben zum Personalaufwand ausführt, dass der Posten im Vorjahr einen Ertrag aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen in Höhe von 9,483 Mio. Euro enthalten habe. Diese Angabe findet sich auch auf Seite 4 oben des Geschäftsberichts 2016 zu B.3.c. Dies entspricht dem Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz u.a. im Schriftsatz vom 27.11.2024, wenn sie ausführt, dass die Pensionsrückstellung im Geschäftsjahr 2016 zwar "nur" von 246,493 Mio. Euro auf 237,011 Mio. Euro, d.h. um ebenjene 9,483 Mio. Euro gesunken sei. Ohne die Gesetzesänderung - so die Beklagte weiter - wäre sie jedoch von 246,493 Mio. Euro auf 257,604 Mio. Euro, d.h. um weitere 11,111 Mio. Euro, angestiegen. Ein außerordentlicher Ertrag ergibt sich auch auf der Basis dieses Sachvortrags nur in Höhe von 9.482.899,10 Euro. Eine Wiederholung dieses alleine auf die Gesetzesänderung zurückzuführenden Ertrags war nicht zu erwarten und ist auch nachträglich nicht ersichtlich, so dass er für die Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG herauszurechnen war. Dies stellt letztlich auch der Kläger nicht in Abrede. (1.3.3)Entgegen der Ansicht der Beklagten ist indes nicht der gesamte Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB in Höhe von 20.594.000,00 Euro für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung in 2016 herauszurechnen. Zunächst einmal handelt es sich bei diesem Betrag, soweit er den oben bezifferten außerordentlichen Ertrag überschreitet, um fiktive Rückstellungen, die in 2016 nicht (mehr) gebildet werden mussten. Sie kommen deshalb weder als außerordentlicher Ertrag noch als außerordentliche Aufwendung in Betracht. Der Unterschiedsbetrag bestimmt vielmehr die Ausschüttungssperre. Gewinne unterliegen einer Ausschüttungssperre, deren Voraussetzungen in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB geregelt ist. Danach dürfen Gewinne nur dann ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung frei verfügbaren Rücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem ermittelten Unterschiedsbetrag i.S.d. § 253 Abs. 6 Satz 1 entsprechen (vgl. dazu im Einzelnen Merk in Hopt, HGB 44. Aufl. 2025, § 253 Rn. 33; Schubert in Beck’scherBilanzkommentar, 14. Aufl. 2024, § 253 Rn. 710 ff.; BeckOGK/Tiedchen, Stand 15.09.2023, § 253 HGB Rn. 209 ff.). Da die Intention des Gesetzgebers war, die Effekte der Niedrigzinsphase abzumildern, nicht aber, die Fähigkeit, die Vorsorgeversprechen zu erfüllen, einzuschränken, sollte die jeweilige Entlastung beim Pensionsrückstellungsaufwand gegenüber der bisherigen Regelung das Unternehmen nicht verlassen und wurde mit der Ausschüttungssperre versehen (BT-Drs. 18/7584 S. 149). Dies bedeutet im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um den vollen Unterschiedsbetrag zu korrigieren wäre. Es handelt sich um Gewinne, die lediglich ausschüttungsgesperrt sind. Sie sind schon nicht abführungsgesperrt (BeckOKHGB, Stand 01.10.2024, § 253 Rn. 94.1; Schubert in Beck’scherBilanzkommentar, 14. Aufl. 2024, § 253 Rn. 714; BeckOGK/Tiedchen, Stand 15.09.2023, § 253 HGB Rn. 211). Eine Ausschüttungssperre wie in § 301 AktG für § 268 Abs. 8 HGB vorgesehen, hat der Gesetzgeber für § 253 Abs. 6 HGB nicht normiert (Merk in Hopt, HGB 44. Aufl. 2025, § 253 Rn. 33). Maßgeblich für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beklagten im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG ist indes - wie ausgeführt - das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags. Schon aus diesem Grund ist der Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB - ausgenommen den oben bezifferten außerordentlichen Betrag - im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu berücksichtigen. Ob nicht ohnehin die Angabe des Unterschiedsbetrags in dem Jahresabschluss aufgrund der Gewinnausschüttungssperre eine zu unsichere Angabe ist, um die wirtschaftliche Lage einer Kapitalgesellschaft im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu beurteilen (so für die Gewinnausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Satz 2 HGB und aktive latente Steuern BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 54), bleibt für § 253 Abs. 6 HGB offen. Vor diesem Hintergrund ist es weiter unerheblich, dass der Unterschiedsbetrag jährlich fortgeschrieben werden muss. (1.3.4)Richtig ist, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2016 ihre Steuerrückstellungen um 20,466 Mio. Euro auf 24,933 Mio. Euro erhöht hat, was maßgeblich auf mögliche Rückzahlungsverpflichtungen in Folge streitiger Punkte des Betriebsprüfungszeitraums 2003 bis 2007 zurückzuführen ist. Richtig ist, dass die Bildung der Rückstellung im Jahr 2016 gemäß den obigen Ausführungen zu Rückstellungen als gewinnmindernder Verlust einzustufen ist. Zutreffend hat die Beklagte erläutert, dass dieser Verlust deshalb ergebnisneutral ist, weil sie im Geschäftsjahr aus der Rückerstattung aufgrund der Betriebsprüfung für 2003 bis 2007 einen periodenfremden Ertrag in Höhe von 21,278 Mio. Euro erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe auf Seite 9 unten zu "Steuerrückstellungen" des Geschäftsberichts 2016 unrichtig ist, sind nicht ersichtlich. Eine weitere Korrektur des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für 2016 hatte demnach nicht zu erfolgen. (2)Die nunmehr dargestellte Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung in den Geschäftsjahren 2014, 2015 und 2016 rechtfertigt für den ab dem 01.07.2017 beginnenden neuen dreijährigen Zeitraum eine positive Prognose dahingehend, dass die Beklagte über eine auskömmliche Eigenkapitalverzinsung verfügt. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht dabei - wie ausgeführt - grundsätzlich aus einem Basiszins entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen und einem Risikozuschlag von 2 %. Die Umlaufrenditen öffentlichen Anleihen betrugen in 2014 1,0 %, in 2015 0,4 % und in 2016 0,0 % (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1010712/umfrage/umlaufrendite-von-anleihen-der-oeffentlichen-hand-in-deutschland/). Daraus ergibt sich zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % eine angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2014 von 3 %, im Jahr 2015 von 2,4 % und im Jahr 2016 von 2 %. Maßgeblich ist dabei nicht der Durchschnitt der Eigenkapitalverzinsung, sondern deren Entwicklung, die Rückschlüsse auf die Prognose für die nächsten drei Jahre zulässt. Richtig ist, dass die Beklagte in 2014 keine auskömmliche Eigenkapitalverzinsung erzielte, denn diese lag bei lediglich 0,06 %. Allerdings erreichte sie bereits im Jahr 2015 eine auskömmliche Eigenkapitalverzinsung, die zwar nur gering aber mit 3,03 % über der auskömmlichen Eigenkapitalverzinsung von 2,4 % lag. Der Aufwärtstrend setzte sich in 2016 fort. Mit 6,79 % lag die Eigenkapitalverzinsung in 2016 deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von 2,0 %. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass es sich dabei um einen Zeitraum innerhalb einer Niedrigzinsphase gehandelt hat, trifft dies zu. Dies relativiert die Aussagekraft der für die angemessene Eigenkapitalverzinsung herangezogenen Werte nicht. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt und daran auch im Marktumfeld der Niedrigzinsphase festgehalten (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 116/13, juris Rn. 40, 43; BAG 22.01.2019 - 3 AZR 616/17, juris Rn. 31). Davon abzuweichen besteht für die Kammer kein Anlass. Insgesamt zeigt sich bei der Beklagten in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Anpassungsstichtag 01.07.2017 ein deutlicher Aufwärtstrend, der eine positive Prognose i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG begründet. Daran ändern die weiteren Ausführungen der Beklagten, welche die Kammer gewürdigt hat, nichts. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem. Zunächst hat die Kammer die nicht auskömmliche und geringe Eigenkapitalverzinsung in 2013 berücksichtigt. Sie hat weiter die Strukturanpassung in der Druckwirtschaft in 2015 gewürdigt. Richtig ist auch, dass die Umsatzsteigerung in 2015 auch auf die Optimierung des Zahlungsmittelbestandes zurückzuführen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Eigenkapitalverzinsung bereits in diesem Jahr in den auskömmlichen Bereich gestiegen ist. Und auch in 2016 hat sich nicht nur scheinbar eine positive Entwicklung angezeichnet. Richtig ist, dass zu dem guten Geschäftsergebnis auch der außerordentliche Ertrag aus der Auflösung der Rückstellungen aufgrund der Änderung in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB beigetragen hat. Die Kammer hat diesen indes - wie oben ausgeführt - für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung bereits herausgerechnet. Auch ohne diesen außerordentlichen Ertrag ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung von 6,79 %, die sehr deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von 2,0 % liegt. Gerade der Trend in den letzten beiden Geschäftsjahren zeigt eine deutlich positive Tendenz, die nicht mit Sondereffekten zu relativieren ist. Wie ausgeführt wird diese deutlich ansteigende Tendenz auch nicht durch das wirtschaftliche Umfeld der Niedrigzinsphase relativiert. bb)Die Kammer hat weiter gewürdigt, dass die Beklagte in den Geschäftsjahren 2018, 2019 und 2020 keine auskömmliche Eigenkapitalverzinsung, sondern nur negative Eigenkapitalverzinsungen erzielt hat. Ausgehend von dem jeweiligen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Ergebnisabführung in den einzelnen Geschäftsjahren (2018: -14.717.748,01 Euro; 2019: -4.184.145,22 Euro und 2020: -3.490.181,52 Euro) und bei gleichbleibendem Eigenkapital von 108.461.440,64 Euro ergaben sich folgenden Eigenkapitalverzinsungen: 2019: -13,57 %, 2020 -3,86 % und 2020 -3,22 %. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für 2019 war dabei um zwei einmalige Erstattungen bzw. Zuschüsse zu korrigieren und zwar für Personalkosten (2,684 Mio. Euro) und für Marketing (5,703 Mio. Euro), was zu einer Eigenkapitalverzinsung von -11,59 % führt. Der Kläger hat die von der Beklagten so mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Werte für die Jahre 2018, 2019 und 2020 nicht in Abrede gestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat - sich noch im Geschäftsjahr 2017 eine auskömmliche Eigenkapitalverzinsung ergeben hat. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 26.476.990,93 Euro. Richtig ist, dass dieses Ergebnis um einen außerordentlichen Ertrag aus der Auflösung von Steuerrückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken in Höhe von 12.909.000,00 Euro und einmalige Zinserträge auf Steuererstattungen für Vorjahre in Höhe von 8.783.000,00 Euro zu korrigieren ist. Abzüglich der Summe 21.692.000,00 Euro verbleibt - so auch die Beklagte - ein "reales" Ergebnis ohne Sondereffekte in Höhe gerundet von nur 4.785.000,00 Euro. Daraus ergibt sich bei gleichbleibendem Eigenkapital von 108.461.440,64 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 4,41 %, von welcher auch der Kläger ausgeht. Diese liegt weiterhin deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von 2,3 % im Jahr 2018 (Umlaufrendite von 0,3 % zzgl. 2 %). Die Kammer hat die gesamte Entwicklung in den Jahren nach dem 01.07.2017 auch bis zum Geschäftsjahr 2020 gewürdigt. Dies ändert an der aufsteigend positiven Entwicklung abgeleitet aus den maßgeblichen Zahlen der Eigenkapitalverzinsung, die bereits um Sondereffekte bereinigt ist, in den Jahren 2014 bis 2016 nichts. Zwar schwächt sich der Aufwärtstrend im Jahr 2017 ab. Allerdings wird immer noch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die 2 Prozentpunkte über der auskömmlichen Eigenkapitalverzinsung liegt und fast doppelt so hoch ist wie diese. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die weitere negative Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtags am 01.07.2017 bereits vorhersehbar war. Dafür fehlen angesichts der dargelegten Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung am 01.07.2017 hinreichend sichere tatsächliche Anhaltspunkte. Die schlechte spätere Entwicklung ist vielmehr erst bei künftigen Anpassungsstichtagen zu berücksichtigen. Es gab vor diesem Hintergrund auch keinen Anlass, den Betrachtungszeitraum vor dem 01.07.2017 zu erweitern. Aber selbst wenn man das von der Beklagten vorgetragene Geschäftsjahr 2013 mit einer Eigenkapitalverzinsung von 0,65 % berücksichtigte, änderte dies an der nachfolgend beschriebenen aufsteigenden Eigenkapitalverzinsung, die auch noch in 2017 auskömmlich war, nichts. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Smeets Reinartz