Leitsatz: 1. Die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl kann jedenfalls dann vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen, wenn diese bereits stattgefunden hat, d.h. objektiv ein Wahlergebnis vorliegt, das mangels Stimmauszählung aber noch nicht erkannt ist. 2. Im Anwendungsbereich der 3. WO MitbestG kann der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. 3. Wenn ein Betriebswahlvorstand für einen bestimmten Betrieb keine Wählerliste aufstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der von ihm vertretene Betrieb nicht gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG an der Aufsichtsratswahl teilnimmt und die dortigen Arbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar sind, weil sie nicht in eine Wählerliste eingetragen sind. Dies trifft ggfs. dann zu, wenn weder der Betriebsrat noch eine Betriebsversammlung einen Wahlvorstand bestellen, weil dann eine kollektive Wahlenthaltung vorliegt. Die Sachlage ist anders, wenn - wie hier - ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand nicht tätig wird und keine Wählerliste erstellt. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Hauptwahlvorstands auf die Aufstellung der Wählerliste hinzuwirken bzw. bei Erfolglosigkeit der Einwirkung diese Aufgabe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts zu übernehmen. 4. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist so zu bestimmen, dass deren Ablauf so gewählt ist, dass er nicht von vornherein das Risiko beinhaltet, dass es nicht zu einer unverzüglichen Prüfung der am Ende der Frist eingereichten Wahlvorschläge kommt. Eine so gesetzte Frist ist fehlerhaft und entspricht nicht den Anforderungen aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 - 13 BV 205/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E: A.Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl. Bei der Beteiligten zu 6) handelte es sich um eine Konzernholding aus der Sicherheitsbranche. Bei dieser galt der zwischen dieser und der ZH. am 17.03.2022/18.03.2022 abgeschlossene Organisationstarifvertrag über die Bildung von Regional- und Spartenbetriebsräten gemäß § 3 BetrVG (vgl. Anlage BB2). Einer der danach gebildeten Betriebsräte war der Regionalbetriebsrat der Region Nord (Hamburg), in der mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Regionalbetriebsrat der Region Nord war für folgende Gesellschaften am Standort Hamburg zuständig: WK., XC. GmbH & Co. KG, LP. GmbH, AC. GmbH und PH. GmbH & Co. KG. Vorsitzende des Regionalbetriebsrats Region Nord war zunächst die in der Region Nord beschäftigte Arbeitnehmerin OD.. Der Antragsteller zu 1) war Vorsitzender des Regionalbetriebsrats Region Süd-West. Der Antragsteller zu 3) war stellvertretender Vorsitzender des Regionalbetriebsrats Region Süd-West. Der Hauptwahlvorstand für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) sowie der 3. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WO MitbestG) konstituierte sich in seiner Sitzung am 21.01.2022. Zum Vorsitzenden wurden zunächst SM. und zum stellvertretenden Vorsitzenden zunächst ZT. gewählt. Insgesamt bestand der Hauptwahlvorstand aus 13 ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern aus dem gesamten Bundesgebiet. Eines der ordentlichen Mitglieder war OD.. Auf die Liste der Mitglieder (Anlage BB18) wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die Reisezeiten erfolgten die Sitzungseinladungen grundsätzlich mit mehreren Wochen Vorlauf. Ausweislich der Bekanntmachung der Beteiligten zu 6) vom 22.03.2022 gemäß § 2 3. WO MitbestG fand die Wahl als Delegiertenwahl statt. In dieser Bekanntmachung hieß es u.a.: "
Der Aufsichtsrat des deutschen PG. unterliegt den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes. Aufgrund der aktuellen Gesamtbelegschaft von 20.508 Arbeitnehmer*innen im deutschen PG., entfallen auf diese 10 von den Arbeitnehmer*innen entsandte und zu wählende Aufsichtsratsmitglieder. Diese unterteilen sich in 6 Mitglieder aus dem Kreis der regulären Arbeitnehmer*innen, 1 Mitglied aus dem Kreis der leitenden Angestellten und 3 Mitglieder als Vertreter der Gewerkschaften.
" Wegen der weiteren Einzelheiten der Bekanntmachung der Beteiligten zu 6) vom 22.03.2022 wird auf Anlage ASt1 Bezug genommen. Die über 20.000 wahlberechtigten Arbeitnehmer waren an über 200 Standorten, die sich über das gesamte Bundesgebiet verteilten, beschäftigt. Der Hauptwahlvorstand informierte am 14.03.2022 gemäß § 6 3. WO MitbestG die jeweiligen Betriebsräte, Regionalbetriebsräte und Spartenbetriebsräte über seine Bildung. Hierbei teilte er den Gremien mit, dass diese bis spätestens zum 30.03.2022 die jeweiligen Betriebswahlvorstände bestellen sollten und forderte sie auf, anschließend umgehend die Namen der Mitglieder der betrieblichen Wahlvorstände mitzuteilen (vgl. Anlage BB3). Am 30.03.2022 um 19.41 Uhr teilte OD. dem stellvertretenden Vorsitzendes des Hauptwahlvorstands ZT. per E-Mail (Anlage BB5) Folgendes mit: "Hallo OV. wir haben heute Abend in unserer außerordentlichen Sitzung folgen Mitarbeiter berufen - YO. - HZ. - OH. Mit freundlichen Grüßen i.A. OD. Betriebsratsvorsitzende Regionalbetriebsrat Nord KBR J. GmbH KBR Ausschuss Fire & Saftey KBR Ausschuss Mobil KBR Ausschuss ÖPV Auf ergänzende Nachfrage des stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ZT. teilte OD. mit E-Mail vom 31.03.2022 um 07.16 Uhr mit gleicher von ihr angegebener Signatur die Adresse des betrieblichen Wahlvorstands mit und ergänzte: "
"Leider gibt es keine Ersatzmitglieder bisher. Herrn OH. kann ich erst heute Nachmittag fragen, ob er nicht doch an der Schulung in AT. teilnehmen kann. Seine bisherige Aussage war, dass er verhindert ist. An der Schulung selbst kann bisher nur Herr YO. teilnehmen. Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
" Vom 06.04.2022 bis zum 08.04.2022 nahm YO. an einer Schulung für betriebliche Wahlvorstände teil. Am 25.04.2022 um 14.55 Uhr übersandte OD. an den stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ZT. per E-Mail eine Wählerliste Hamburg + SDVS. In der E-Mail, in welcher OD. wieder die oben bezeichnete Signatur verwandte, hieß es: "Hallo OV. anbei die Wählerliste von Hamburg zusammen mit SDVS Berlin, da wir die SDVS dort weiterhin betreuen werden. Der betriebliche Wahlvorstand wird sich hier erst am 13.05.2022 treffen. Der Kollege YO. hatte die Schulung in AT. besucht und es bisher nicht geschafft, sich mit mir oder den anderen kurzzuschließen." Mit Aushang vom 09.05.2022 erließ der Hauptwahlvorstand eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 26 Abs. 1 3. WO MitbestG. In dieser hieß es u.a. "
2. Es sind 10 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, und zwar sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG, ein Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten ($ 3 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG) und drei Vertreter von Gewerkschaften. 3. Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer können schriftlich beim Hauptwahlvorstand innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit Erlass dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Der letzte Tag der Frist ist der 20.06.2022, 16:30 Uhr. 4. Wahlvorschläge für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. Nr. 1 MitbestG müssen von mindestens 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG unterzeichnet sein. 5. Wahlvorschläge für die leitenden Angestellten werden aufgrund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt. Hierüber wird noch eine gesonderte Bekanntmachung erlassen. 6. Wahlvorschläge für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, können nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden, die im Unternehmen vertreten ist.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage ASt2 Bezug genommen. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in den Betrieben lag unter Einrechnung der Pausenzeit im Zeitraum von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr. Der betriebliche Wahlvorstand für die Betriebsregion Nord konstituierte sich weder am 13.05.2022 noch in der Folgezeit. In einer E-Mail vom 13.05.2022 teilte YO. OD. mit "hier ist leider keiner vorbeigekommen". Bei den Betriebsratswahlen am 24.05.2022 für den Regionalbetriebsrat Region Nord wurde OD. erneut in diesen Betriebsrat gewählt. Nach dessen Konstituierung am 31.05.2022 war dessen Vorsitzender das Betriebsratsmitglied WI.. An einer Sitzung des Hauptwahlvorstands am 02.06.2023 in NN. nahm ausweislich des Sitzungsprotokolls auch OD. teil. Eine Mitteilung von OD. an das Gremium, dass der Betriebsratswahlvorstand Nord sich nicht konstituiert hatte, erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen (Anlage BB9). Der Antragsteller zu 1) reichte am Freitag, den 17.06.2022 um 11.45 Uhr als Listenvertreter einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Die richtige Wahl" ein, in welchem er als Listenvertreter an Position eins sowie an Position zwei die Arbeitnehmerin OD. aufgeführt hat. Insgesamt bestand der Wahlvorschlag aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den Betrieben Nord, Süd-West und NRW Ruhr. Der Antragsteller zu 1) hatte im Mai 2022 mit der Aufstellung der Liste begonnen. Am 23.05.2022 hatte er die Unterschrift des Beteiligten zu 3) und von OD. eingeholt und seine eigene Kandidatur bestätigt. Der Beteiligte zu 2) bestätigte seine Kandidatur am 27.05.2022. Der schließlich eingereichte Wahlvorschlag hatte 110 Stützunterschriften. Die Mehrheit der Mitglieder des Hauptwahlvorstands war - wie viele andere Beschäftigte der Beteiligten zu 6) - im Zeitraum vom Freitag, den 17.06.2022 bis einschließlich zum Montag, den 20.06.2022 jedenfalls teilweise oder sogar über den gesamten Zeitraum nicht in dem jeweiligen Betrieb der Beteiligten zu 6.) anwesend, weil Donnerstag, der 16.06.2022, jedenfalls in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ein Feiertag (Fronleichnam) war. Die Mitglieder des Betriebswahlvorstandes Nord HZ. und OH. hatten am 17.06.2022 und 20.06.2022 dienstfrei bzw. Urlaub. Der Hauptwahlvorstand bestätigte den Eingang des Wahlvorschlags "Die richtige Wahl" gegenüber dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 20.06.2022. Der Hauptwahlvorstand tagte am 22.06.2022 und 23.06.2022 in München. Ausweislich des Sitzungsprotokolls nahm auch OD. teil. Zu TOP 4, 5 wurde u.a. festgestellt, dass die Liste mit dem Kennwort "Die richtige Wahl" fristgerecht eingereicht war und mit 107 gültigen von 110 Stützunterschriften angenommen wurde. Eine Mitteilung von OD. an das Gremium, dass der Betriebsratswahlvorstand Nord sich nicht konstituiert hatte, erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Anlage BB10). In der Bekanntmachung gemäß § 37 Abs. 2 3. WO MitbestG über die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG vom 27.06.2022 teilte der Hauptwahlvorstand mit, dass er folgende Wahlvorschläge für gültig erklärt hatte: Liste 1 Kennwort "KBR", Liste 2 Kennwort "mit Uns", Liste 3 Kennwort "Die richtige Wahl" und Liste 4 Kennwort "EDIZ Jedenfalls am 06.07.2022 leitete YO. seine an OD. gerichtete E-Mail vom 13.05.2022 an den stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ZT. weiter. In einer Sitzung am 06.07.2022, an welcher OD. ausweislich des Sitzungsprotokolls unentschuldigt fehlte, beschloss der Hauptwahlvorstand den bisherigen Vorsitzenden SM. zum stellvertretenden Vorsitzenden und ZT. zum Vorsitzenden zu wählen. Im Beschlussprotokoll hieß es im Übrigen u.a.: "Top 2 Ausschluss des betrieblichen Wahlvorstands Region Nord für die Aufsichtsratswahl HWV-Vorsitzender ZT. erklärt folgenden Sachverhalt, von dem er am 01.07.2022 um 16:10 Uhr Kenntnis erlangt hat: Der betriebliche WV von der Region Nord hat sich bis zum 13.05.2022 nicht konstituiert. Somit gibt es für diese Region keinen betrieblichen WV. Dies hat in der heutigen HWV-Sitzung ein vorgesehenes Mitglied für den betrieblichen WV Region Nord (namentlich YO.), in Anwesenheit der HWV-Mitglieder, telefonisch über Lautsprecher bestätigt. Hierzu wurde der HWV von den Rechtsanwälten BT. und H. PN. rechtlich beraten. Über diesen Vorfall wurde die Holding, namentlich Arbeitsdirektor R. und der Leiter der Rechtsabteilung FG., informiert. Da auf der NA-Vorschlagsliste "Die richtige Wahl" eine Kandidatin der Region Nord (namentlich OD.) mit aufgeführt ist, wird auf Grund des nun bekannt gewordenen unheilbaren Mangels darüber diskutiert, die Vorschlagsliste nachträglich auszuschließen. Top 3 Beschluss zu Top 2 Der HWV beschließt gemäß folgendem Sachverhalt, der dem amtierenden HWV-Vorsitzenden ZT. am 01.07.2022 um 16:10 Uhr bekannt geworden ist, die Wählerliste der Region Nord für ungültig zu erklären: Der betriebliche WV von der Region Nord hat sich bis zum 13.05.2022 nicht konstituiert. Somit gibt es für diese Region keinen betrieblichen WV. Dies hat in der heutigen HWV-Sitzung ein vorgesehenes Mitglied (namentlich YO.) für den betrieblichen WV Region Nord, in Anwesenheit der HWV-Mitglieder, telefonisch über Lautsprecher bestätigt. Einstimmig dafür St.Vh.:07:0:0 Der HWV beschließt, aufgrund des Ausschlusses der Wählerliste der Region Nord (mangels bestehendem betrieblichen Wahlvorstands) die Vorschlagsliste der NA mit dem Kennwort "Die richtige Wahl" mit dem Listenführer C. nachträglich nicht zur Wahl zuzulassen, da festgestellt wurde, das die Kandidatin OD. nicht wählbar ist, da sie nicht auf einer ordnungsgemäß eingereichten Wählerliste war. Einstimmig dafür St.Vh.:07:0:0" OD. hatte sich am 06.07.2022 arbeitsunfähig gemeldet. Dabei blieb es bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung. Mit Schreiben vom 06.07.2022 (Anlage ASt5) informierte der Hauptwahlvorstand den Antragsteller wie folgt: "
hiermit müssen wir Ihnen mitteilen, dass auf Grund eines am 01.07.2022 um 16.10 Uhr zur Kenntnis erlangten unheilbaren Mangels, der Hauptwahlvorstand der Aufsichtsratswahl 2022 in seiner Sitzung am 06.07.2022 beschlossen hat, die Vorschlagsliste "Die richtige Wahl" nachträglich nicht zur Aufsichtsratswahl zuzulassen." Der Hauptwahlvorstand übersandte am 07.07.2022 das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten gem. § 59 der 3. WO MitbestG an die teilnehmenden Betriebswahlvorstände. Entsprechend waren bis zum 21.07.2022 die Delegiertenwahlvorschläge bei den Betriebswahlvorständen einzureichen. Mit E-Mail vom 08.07.2022 um 08.01 Uhr (Anlage BB13) an YO. und an den Vorsitzenden des Regionalbetriebsrats Region Nord teilte der Vorsitzende des Hauptwahlvorstand Folgendes mit: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit geben wir Ihnen bekannt, dass die Region Nord mit Sitz: MB.-straße PO. von der Aufsichtsratswahl, per Beschluss vom 06.07.2022, ausgeschlossen wird." Mit E-Mail vom 08.07.2022 um 12.06 Uhr (Anlage BB14) teilte der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands ZT. dem Antragsteller zu 1) Folgendes mit: "Hallo ZY. nach Absprache mit Herrn FG. kann ich dir die Beschlüsse als Begründung zuschicken, ich hoffe es reicht dir. 1. Der HWV beschließt gemäß folgendem Sachverhalt, der dem amtierenden HWV-Vorsitzenden ZT. am 01.07.2022 um 16:10 Uhr bekannt geworden ist, die Wählerliste der Region Nord für ungültig zu erklären: Der betriebliche WV von der Region Nord hat sich bis zum 13.05.2022 nicht konstituiert. Somit gibt es für diese Region keinen betrieblichen WV. Dies hat in der heutigen HWV-Sitzung ein vorgesehenes Mitglied für den betrieblichen WV Region Nord, in Anwesenheit der HWV-Mitglieder, telefonisch über Lautsprecher bestätigt. 2. Der HWV beschließt, aufgrund des Ausschlusses der Wählerliste der Region Nord (mangels bestehendem betrieblichen Wahlvorstands) die Vorschlagsliste der NA mit dem Kennwort "Die richtige Wahl" mit dem Listenführer C. nachträglich nicht zur Wahl zuzulassen, da festgestellt wurde, dass die Kandidatin OD. nicht wählbar ist, da sie nicht auf einer ordnungsgemäß eingereichten Wählerliste war." Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Zulassung der Vorschlagsliste "Die richtige Wahl" blieb vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf - Az. 13 BVGa 13/22 - erfolglos. Die Wahl der Delegierten fand Ende August 2022 statt, sodass die Delegierten anschließend an den Hauptwahlvorstand mitgeteilt werden konnten und dieser Ende August 2022 die Delegierten zur Delegiertenversammlung einlud. Am 29.09.2022 fand die Delegiertenwahlversammlung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite statt. Für die leitenden Angestellten gab es dabei zwei Listen. Für die drei Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaftsvorschläge gab es sechs Kandidatinnen und Kandidaten. Im Übrigen waren die drei Listen "KBR", "mit Uns" und "EDIZ" verblieben. Es wurden folgende Personen gewählt: FH. (Gewerkschaftsvertreter ZH.), CM., XG., DF., MG. (Leitende Angestellte), VF., HK., XS. (Gewerkschaftsvertreter ver.di), HF. (Gewerkschaftsvertreterin ZH.), AN.. Am 14.10.2022 erfolgte die Meldung an den Bundesanzeiger. Diese wurde am 21.10.2022 veröffentlicht. Der Antragsteller zu 5) schied aufgrund Eintritt in den Ruhestand mit dem 31.05.2022 aus. Die Antragsteller haben gemeint, dass die Aufsichtsratswahl unwirksam sei. Bereits die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen vom 09.05.2022 sei fehlerhaft. Die Frist zur Einreichung für die Wahlvorschläge sei unzulässig verkürzt worden. Diese sei nach dem BGB zu berechnen, welches stundenweise Fristen nicht vorsehe. Die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist sei so unzulässig verkürzt worden. Im Übrigen habe der Hauptwahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge nicht unverzüglich einer Prüfung gemäß § 34 3. WO MitbestG unterzogen. Der Hauptwahlvorstand hätte bereits am 25.04.2022 darauf hinweisen müssen, dass der Betriebswahlvorstand gemäß § 8 3. WO MitbestG zuständig für die Aufstellung der Wählerliste sei. Ausweislich der E-Mail der Betriebsratsvorsitzenden OD. sei offenkundig gewesen, dass die übersandte Wählerliste nicht vom Betriebswahlvorstand aufgestellt worden sein konnte, weil sich dieser nach Bekundungen der Betriebsratsvorsitzenden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht konstituiert hatte. Bei rechtzeitiger Prüfung und Beanstandung hätte der Wahlvorschlag noch rechtzeitig angepasst und korrigiert werden können. Des Weiteren hätte der Hauptwahlvorstand auch zum späteren Prüfungszeitpunkt die Liste des Antragstellers zu 1) nicht vollständig zurückweisen müssen. Die Streichung der Kandidatin OD. hätte dazu ausgereicht. Die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer sei daher insgesamt rechtswidrig. Die Antragsteller haben mit der am 11.10.2022 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift beantragt, die Aufsichtsratswahl vom 29.09.2022 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 6) und 7) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 6) und 7) haben gemeint, sie müssten davon ausgehen, dass OD. bereits zum Zeitpunkt ihrer E-Mail vom 25.04.2022 jedenfalls vermutet habe, dass der Betriebswahlvorstand nicht Willens oder in der Lage sei, sich tatsächlich zu konstituieren, woraufhin sie offenbar selbst trotz Unzuständigkeit die Erstellung und Übersendung der Wählerliste in die Hand genommen habe in der mutmaßlichen Absicht, ihre eigene Wahl zum Aufsichtsratsmitglied zu ermöglichen bzw. den Wahlvorschlag "Die richtige Wahl" unlauter zu promoten. Einen anderen Schluss lasse ihre Vorgehensweise nicht zu. Der Hauptwahlvorstand habe jedenfalls keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der Aussage in ihrer E-Mail vom 25.04.2022 zu zweifeln. Die Beteiligten zu 6) und 7) haben behauptet, dass YO. erstmals am 01.07.2022 bei dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes telefonisch nachgefragt habe, wie es aufgrund der fehlenden Konstituierung des Betriebswahlvorstands Nord mit der Wahl zum Aufsichtsrat weitergehe. Die E-Mail des Herrn YO. vom 13.05.2022 sei sodann erst am 06.07.2022, am Tag der nachträglichen Ungültigkeitserklärung der Wahlvorschlagsliste, von Herrn YO. an den Hauptwahlvorstand weitergeleitet worden. Die Beteiligten zu 6) und 7) haben behauptet, dass der Hauptwahlvorstand von dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vor der Entscheidung, die Liste "Die richtige Wahl" für ungültig zu erklären, ausführlich beraten worden sei. Sie haben vor diesem Hintergrund im Hinblick § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BRAO die aktuelle Vertretung der Antragsteller gerügt und erklärt mit der Vertretung der Antragsteller nicht einverstanden zu sein. Es liege jedenfalls kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vor. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei nicht unzulässig verkürzt worden. Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zu dem Fristende bei Betriebsratswahlen, die nunmehr in § 41 WO geregelt sei, könnten auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die gesetzliche Frist sei durch die Angabe der Uhrzeit am Tag des Fristablaufs nicht verkürzt worden. Und selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte dies keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Die Beteiligten zu 6) und 7) haben gemeint, dass für den Hauptwahlvorstand zum Zeitpunkt des Erhalts der Wählerliste am 25.04.2022 keine Prüfpflicht bestanden habe. Die Prüfpflicht des Hauptwahlvorstands gem. § 34 Abs. 2 S. 2 3. WO MitbestG beziehe sich lediglich auf die Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge. Von den Wahlvorschlägen und der diesbezüglichen Prüfpflicht zu unterscheiden seien die Wählerlisten, deren Erstellung in den Aufgabenbereich der betrieblichen Wahlvorstände fielen. Es handele sich damit um zwei vollständig getrennte Aufgabenbereiche der verschiedenen Wahlvorstände. Den Betriebswahlvorstand treffe gem. § 8 Abs.1 S.1 3.WO MitbestG die Pflicht, unverzüglich nach seiner Bildung mit der Aufstellung einer Wählerliste zu beginnen. Nur den Betriebswahlvorstand träfen zudem unterschiedliche Pflichten hinsichtlich dieser Wählerliste, was z.B. § 12 Abs. 2 S. 2 3. WO MitbestG zeige. Gemäß § 11 Abs.1 3. WO MitbestG habe der betriebliche Wahlvorstand die erstellte Wählerliste dann beim Hauptwahlvorstand einzureichen. Nach § 34 Abs. 2 S.2 3.WOMibestG treffe den Hauptwahlvorstand die Pflicht, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Eine eigenständige und isolierte Prüfpflicht hinsichtlich der Wählerliste im Zeitpunkt ihres Erhalts - hier am 25.04.2022 - statuiere das Gesetz hingegen nicht. Es habe auch keine Pflicht des Hauptwahlvorstands bestanden, von sich aus darauf hinzuwirken, dass der Betriebswahlvorstand Nord sich konstituiert und tätig wird. Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies folge aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs.6 3. WO MitbestG. In der Praxis komme es nicht selten vor, dass sich ein bestellter betrieblicher Wahlvorstand nicht konstituiert, z.B., weil die Arbeitnehmer des Betriebes keine Teilnahme an der Aufsichtsratswahl wünschen und daher keine Wählerliste eingereicht werde. Allein bei ihr, der Beteiligten zu 6), habe es 36 betriebliche Wahlvorstände gegeben, von denen sich sechs (inklusive des Betriebswahlvorstand Nord) nicht konstituiert hätten. Einer Nachfrage beim Betriebswahlvorstand Nord habe sich aber auch deshalb erübrigt, weil der gutgläubige Hauptwahlvorstand auf die Redlichkeit von OD. vertraut habe und habe vertrauen dürfen. Diese habe gezielt den Anschein erweckt, dass sich der Betriebsratswahlvorstand Nord konstituieren würde. Der Hauptwahlvorstand habe auch deshalb auf die Gültigkeit der Wählerliste für den Bereich des Regionalbetriebsrats Region Nord vertrauen dürfen, weil diese von einem Mitglied des Hauptwahlvorstands selbst übersandt worden war und es sich bei OD. um eine langjährige Betriebsrätin mit Erfahrung handelte. Durch die Übersendung der Wählerliste am 25.04.2022 habe OD. persönlich eine Garantenstellung in Bezug darauf eingenommen, dass die von ihr übersandte Wählerliste auch gültig sei. Bei Erhalt des Wahlvorschlags des Antragstellers zu 1) am 17.06.2022 sei der Hauptwahlvorstand seiner Prüfpflicht aus § 34 Abs. 3 3. WO MitbestG nachgekommen. Es sei für diesen in diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen, dass sich der Betriebswahlvorstand Nord nicht konstituiert hatte. Das Wissen von OD. sei dem Hauptwahlvorstand nicht zurechenbar. Nach Kenntnis habe der Hauptwahlvorstand die Prüfung des Wahlvorschlags des Antragstellers zu 1) unverzüglich eingeleitet. Nähme man einen Verstoß gegen die unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlägen an, so hätte dieser keinen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können. Ein gültiger Wahlvorschlag hätte in der verbleibenden Zeit nicht mehr eingereicht werden können, weil die dazu notwendigen Stützunterschriften der Arbeitnehmer nicht mehr rechtzeitig hätten gesammelt werden können. Auch eine Nachfristsetzung von einer Woche gem. § 36 Abs.1 3. WO MitbestG sei von vorneherein nicht in Betracht gekommen, weil diese Frist dem Wortlaut nach nur gesetzt werden müsse, wenn gar kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde. Soweit die Antragsteller meinen, es habe eine Streichung von OD. von der Liste "Die richtige Wahl" ausgereicht, sei dies unzutreffend. OD. sei aufgrund der fehlenden Wählerliste für die Region Nord gemäß § 8 Abs. 3 3. WO MitbestG nicht wählbar gewesen. Dies habe zu dem unheilbaren Mangel des Wahlvorschlags "Die richtige Wahl" geführt. Eine Streichung einer Kandidatin sehe § 27 Abs. 8 3. WO MitbestG nur bei Doppelnennungen vor. Ansonsten komme ohne Einverständnis der Unterzeichner eines Wahlvorschlags eine Streichung einzelner oder mehrerer Kandidaten durch den Wahlvorstand nicht in Betracht, weil hiermit der Wahlvorschlag inhaltlich verändert werde. Hierfür hätten die Arbeitnehmer keine Stützunterschriften geleistet. Hinzu komme hier die hervorgehobene Position von OD. auf Listenplatz zwei. Die übrigen Beteiligten haben im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.07.2023 die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 29.09.2022 für unwirksam erklärt. Gegen den ihnen am 16.08.2023 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 haben die Beteiligten zu 6) und 7) am 11.09.2023 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.11.2023 - jeweils am 10.11.2023 begründet. Die Beteiligten zu 6) und 7) behaupten, dass OD. sich im Zusammenhang mit ihrer E-Mail vom 25.04.2022 gegenüber dem Gremium begleitend dahingehend geäußert habe, dass sie die Wählerliste für den Betriebswahlvorstand Nord übersende, weil der Betriebswahlvorstand Nord noch keine E-Mailadresse eingerichtet habe, mithin die Liste selbst nicht an den Hauptwahlvorstand übersenden könne. Der Hauptwahlvorstand habe keine Anhaltspunkte gehabt daran zu zweifeln, dass der Betriebswahlvorstand Nord sich konstituieren werde, weil zu dem Termin am 13.05.2022 alle drei Mitglieder zugesagt hätten. Etwas Anderes sei dem Hauptwahlvorstand nicht mitgeteilt worden. Die Beteiligten zu 6) und 7) bleiben dabei, dass der Hauptwahlvorstand habe davon ausgehen dürfen, dass OD. als "Bindeglied" zwischen dem Regionalbetrieb Nord und dem Hauptwahlvorstand die Wählerliste für den Betriebswahlvorstand übersandt habe. Die Beteiligten zu 6) und 7) behaupten, dass OD. es in Abstimmung mit dem Antragsteller zu 1) unterlassen habe, den von ihr gesetzten Rechtsschein einer gültigen Wählerliste für die Region Nord gegenüber dem Hauptwahlvorstand aufzuklären. OD. habe dem Antragsteller zu 1) von der fehlerhaft zustande gekommenen Wählerliste der Region Nord berichtet, um mit diesem als Listenführer die Ungültigkeit gemeinsam zu vertuschen. Sie habe gewusst, dass der Antragsteller zu 1) auf die Stimmen aus der Region Nord angewiesen sei und er sie deshalb trotz dieses Fehlers auf der Liste habe belassen wollen. Der Antragsteller zu 1) habe seinen Wahlvorschlag "Die richtige Wahl" mit dem Wissen, dass OD. nicht wählbar war, eingereicht, um seine eigenen Wahlchancen zu erhöhen. Schließlich habe der Antragsteller zu 1) eng mit dem Antragsteller zu 3) zusammengearbeitet, so dass davon auszugehen sei, dass auch dieser in die Ungültigkeit des Wahlvorschlags eingeweiht gewesen sei. Die Beteiligten zu 6) und 7) meinen, dass es im Übrigen einem Listenführer obliege, sich zu vergewissern, ob für seinen Wahlvorschlag alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Wahl gegeben seien. Die Beteiligten zu 6) und 7) meinen, dass ein früheres Treffen des Hauptwahlvorstandes zu einem Zeitpunkt vor dem 22.06.2023/23.06.2023 aufgrund der Abwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Hauptwahlvorstands im Zeitraum vom 17.06.2022 bis einschließlich zum 20.06.2022 nicht möglich gewesen sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Prüfung der Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand als Gremium und nicht den Vorsitzenden alleine zu erfolgen habe. Ein Zusammentritt am 17.06.2022 sei schon aufgrund der Herkunft der Mitglieder des Hauptwahlvorstands nicht möglich gewesen. Es sei nicht zu verlangen, dass die Mitglieder des Hauptwahlvorstands aus dem gesamten Bundesgebiet sich in den Wochen vor dem Ablauf der Frist für die Prüfung der Wahlvorschläge quasi "standby" an einem Ort aufhalten müssten. Weder sei dies rechtlich vorgesehen, noch den einzelnen Mitgliedern des Hauptwahlvorstands zuzumuten. Unabhängig davon wäre bei Beachtung der Einladungsfristen und einem korrekten Einladungsprozess eine Sitzung am 17.06.2022 auch logistisch nicht möglich gewesen. Die Beteiligten zu 6) und 7) meinen, dass für den Hauptwahlvorstand auch am 22.06.2023/23.06.2023 kein Anlass bestanden habe, an der Ordnungsgemäßheit der Liste "Die richtige Wahl" zu zweifeln. Als Mitglied des Hauptwahlvorstands habe OD. besonderes Vertrauen genossen. Als ehemalige Vorsitzende des Regionalbetriebsrats der Region Nord habe sie auch in dem Betrieb Nord und bei den dortigen Mitarbeitern hohes Ansehen genossen und eine Vertrauensstellung gehabt, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass der Betriebswahlvorstand der Region Nord das Verhalten, also die Übersendung der Wählerliste durch OD. an den Hauptwahlvorstand, gebilligt habe. Die Beteiligten zu 6) und 7) behaupten weiter, dass der Hauptwahlvorstand u.a. am 05.07.2022 durch den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller betreffend die Ungültigerklärung der Liste "Die richtige Wahl" maßgeblich beraten worden sei. Es habe sich dabei auch nicht nur um einen "rechtlichen Hinweis" an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands gehandelt. Sie sind der Ansicht, dass die aktuelle Vertretung der Antragsteller durch den aktuellen Verfahrensbevollmächtigten gegen § 43a BRAO und § 3 BORA verstoße. Sie sei weiterhin mit der Vertretung der Antragsteller nicht einverstanden. Es sei zwar möglicherweise richtig, dass es keine formelle Beauftragung gegeben habe. Rechtsanwalt BT. aus der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller habe aber am 05.07.2022 mit ZT. über die Unwirksamkeit der Wahlvorschlagsliste "Die richtige Wahl" gesprochen und dabei zu dem weiteren Vorgehen juristisch beraten. Die von Rechtsanwalt BT. gegebene rechtliche Einschätzung, dass dieser Wahlvorschlag für ungültig erklärt werden müsse, habe ZT. in der Sitzung des Hauptwahlvorstands am 06.07.2022 weitergegeben. Unzutreffend sei es, wenn vorgetragen werde, dass Rechtsanwalt BT. in dem Telefonat geäußert habe, dass es ratsam sei, OD. von dem Wahlvorschlag zu streichen. Sie gehe - wie ausgeführt - davon aus, dass die Antragsteller zu 1), OD. und der Antragssteller zu 3) kollusiv zusammengewirkt hätten. Den Antragstellern zu 1) und 3) fehle die Antragsbefugnis, weil sie dieses gerichtliche Verfahren ausschließlich zum Zwecke rechtlich missbilligter Ziele nutzten. Sie hätten den jetzt geltend gemachten Mangel der Wahl selbst herbeigeführt, um nunmehr die Anfechtung auf diesen Mangel zu stützen. Die Beteiligten zu 6) und 7) meinen, dass die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge vom Wahlvorstand ordnungsgemäß gesetzt worden sei. Die bisherige Wertung des Bundesarbeitsgerichts zur Fristwahrung der Einreichung von Wahlvorschlägen im Betriebsverfassungsrecht müsse zwangsläufig auch für die Einreichung von Wahlvorschlägen für eine Aufsichtsratswahl gelten. Ein Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Festlegung von 16.30 Uhr als Fristende sei so nicht zu beanstanden. Der Hauptwahlvorstand habe dem Arbeitszeitende nur eine Pausenzeit von 30 Minuten hinzugerechnet. Dies sei eine ordnungsgemäße Prognose zum betriebsüblichen Ende der Arbeitszeit. Im Übrigen bleibe es dabei, dass selbst wenn das Fristende nicht 16.30 Uhr, sondern der Ablauf des letzten Tages gewesen wäre, sich dies nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge gemäß § 34 Abs. 2 3. WO MitbestG beziehe sich nur auf diese und beginne zeitlich erst mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Die Erstellung der Wählerliste liege im Verantwortungsbereich des Betriebswahlvorstands. Zwar bestehe zwischen Hauptwahlvorstand und Betriebsratswahlvorstand ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Außerhalb allgemeiner Richtlinien entscheide aber jeder Betriebsratswahlvorstand eigenständig. Eine eigenständige Prüfpflicht hinsichtlich der Wählerliste im Zeitpunkt des Erhalts dieser statuiere das Gesetz für den Hauptwahlvorstand nicht. Letzterer habe auch nicht darauf hinzuwirken gehabt, dass der Betriebswahlvorstand sich konstituiere. Und selbst wenn man eine Nachfragepflicht am 14.05.2022 annehmen wollte, liege keine Pflichtverletzung vor, weil der Hauptwahlvorstand auf die Redlichkeit von OD. vertraut habe. Deren Unredlichkeit habe der Hauptwahlvorstand nicht erkennen können und sei deshalb auch nicht zu Nachforschungen verpflichtet gewesen. Der Hauptwahlvorstand habe auch seiner Prüfpflicht betreffend den eingereichten Wahlvorschlag "Die richtige Wahl" genügt. Auch zu diesem Zeitpunkt sei nicht erkennbar gewesen, dass der Betriebswahlvorstand Nord sich nicht konstituiert hatte. Die Prüfung sei unverzüglich erfolgt. Im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung müssten Wahlvorschläge nicht innerhalb der nächsten zwei Arbeitstage geprüft werden. Auf eine solche Regelfrist sei in der Unternehmensmitbestimmung vom Gesetzgeber bewusst verzichtet worden. Angesichts des Bezugs der Aufsichtsratswahl zu mehreren Betrieben in ganz Deutschland sei eine am 22.06.2022 begonnene Prüfung unverzüglich. Im Übrigen beziehe sich die Prüfung nur auf unschwer erkennbare äußerliche Mängel, wie z.B. ein ungewöhnliches äußeres Erscheinungsbild des Wahlvorschlags. Um einen solchen habe es sich hier nicht gehandelt. Dies habe das Arbeitsgericht ausgehend von den zutreffenden Obersätzen zu Unrecht anders beurteilt. Eine Nachforschungspflicht habe den Hauptwahlvorstand nicht getroffen. Dazu sei er zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Listenführer eine primäre Prüfpflicht obliege. Aber selbst wenn man eine Nachforschungspflicht annehmen wollte, lägen hier insbesondere vor dem Hintergrund des Verhaltens von OD. keine Auffälligkeiten vor, die eine solche erforderlich gemacht hätten. Gerade die vorsätzliche und bewusste Täuschung durch ein Mitglied des Hauptwahlvorstands unterscheide diesen Fall von den bisher entschiedenen. Von dem gutgläubigen Hauptwahlvorstand habe ohne jede Richtigstellung von OD. nicht erwartet werden können, eine weitergehende Überprüfung vorzunehmen. Die Kenntnis von OD. sei dem Hauptwahlvorstand nicht zurechenbar. Hier komme hinzu, dass der Listenführer von dem Mangel seiner eigenen Liste Kenntnis gehabt habe. Nach Treu und Glauben dürften er und auch der Antragsteller zu 3) aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens sich jetzt auf diesen Mangel nicht mehr berufen. Ohnehin hätte der Mangel angesichts der Kurzfristigkeit der Einreichung der Liste "Die richtige Wahl" nicht mehr innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden können. Im Übrigen habe der Antragsteller zu 1) als Listenführer kein Interesse an einer wirksamen Liste gehabt, weil er bewusst eine ungültige Liste eingereicht habe. Eine Heilung sei ausgeschlossen, weil der Betriebswahlvorstand aufgrund von dessen teilweiser Abwesenheit bis zum Ablauf der Einreichungsfrist keine Wählerliste mehr hätte erstellen können. Ein neuer Wahlvorschlag unter erneuter Einholung der Kandidateneinverständnisse und von Stützunterschriften wäre in der konkreten Situation zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Dies sei eine rein hypothetische bzw. theoretische Möglichkeit, die aller Lebenserfahrung widerspreche. Selbst wenn der Hauptwahlvorstandsvorsitzende am 17.06.2022 zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen hätte, hätte diese frühestens am Montag, den 20.06.2022 stattfinden können. Der Hauptwahlvorstand habe auch zutreffend die gesamte Liste "Die richtige Wahl" für unwirksam erklärt. Die Streichung nur von OD. sei rechtlich nicht möglich gewesen. Gegen eine Streichung nur von OD. spräche auch die Unredlichkeit des Antragstellers zu 1) und dessen kollusives Zusammenwirken mit OD. und dem Antragsteller zu 3). Jedenfalls habe das Arbeitsgericht Düsseldorf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu Unrecht insgesamt für unwirksam erklärt. Im vorliegenden Fall wirke sich der geltend gemachte Wahlfehler allenfalls auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter aus, nicht aber auf die der Wahl der leitenden Angestellten bzw. Gewerkschaftsvertreter. Die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach die Wahlentscheidung der Wahlberechtigten bezüglich einzelner Arbeitnehmervertreter mit anderen Wahlgängen möglicherweise in Wechselwirkung zueinander hätte stehen können, sei nicht belegt. Ein solcher Erfahrungssatz sei nicht bekannt und dessen Herleitung vom Arbeitsgericht auch nicht näher dargelegt. Die Wahlgänge seien vollkommen abgeschieden voneinander zu betrachten und durchzuführen. Die Beteiligten zu 6) und 7) behaupten ergänzend, dass der damalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende des Regionalbetriebsrats Region Nord WI. im Nachgang zum 13.05.2022 zunächst mit dem designierten Betriebswahlvorstandsmitglied AY. und danach auch mit OD. zur unterbliebenen Konstituierung Kontakt aufgenommen habe. OD. habe WI. bestätigt, dass sie sich des Themas Betriebswahlvorstand Nord annehmen und um den Fortgang kümmern werde. So habe OD. damals bereits den Regionalbetriebsrat Region Nord getäuscht. Sie habe sich zudem dafür eingesetzt, dass das Gremium des Betriebswahlvorstands Region Nord Hamburg mit Arbeitnehmern der Beteiligten zu 6) besetzt werde, die bislang keine Erfahrung mit Aufsichtsratswahlen und deren Durchführung hatten. All dies sei gezielt erfolgt, um sich selbst als Kandidatin für den Aufsichtsrat ins Spiel zu bringen. Der Hauptwahlvorstand sei mit OD. als Mitglied ordnungsgemäß besetzt gewesen. Maßgeblich sei die grundsätzliche Wählbarkeit der Mitglieder. Die Eintragung in eine Wählerliste sei lediglich eine formelle Voraussetzung zur Teilnahme an der Wahl als Kandidatin (Ausfluss des passiven Wahlrechts) oder Wählerin (Ausfluss des aktiven Wahlrechts). Sie berühre den materiell-rechtlichen Bestand des Wahlrechts (also das Vorliegen der Voraussetzungen der Wahlberechtigung) nicht. Die Beteiligten zu 6) und 7) rügen das Vorbringen der Antragsteller aus dem letzten Schriftsatz als verspätet. Sie behaupten, dass der Antragsteller zu 3) zum 30.11.2024 und der Antragsteller zu 2) zum 09.03.2025 das jeweilige Unternehmen im Konzern der Beteiligten zu 6) verlassen würden. Die Beteiligten zu 6) und 7) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 - 13 BV 205/22 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag. Die Antragsteller verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 6) und 7) sei die Anfechtungsbefugnis der Antragsteller zu 1) und 3) gegeben. Es habe seitens dieser weder eine unabsichtliche noch eine absichtliche Täuschung gegeben. Im Übrigen verblieben unabhängig davon weiterhin drei Anfechtende. Ihre Verfahrensbevollmächtigten, d.h. diejenigen der Antragsteller zu 1) bis 5) seien zu keinem Zeitpunkt bezüglich dieses Verfahrens vom Hauptwahlvorstand beauftragt worden. Rechtsanwalt BT. habe ZT. am 05.07.2022 nicht ausführlich juristisch beraten. Es habe lediglich ein Telefonat von zwei bis drei Minuten gegeben, in dem nicht bestätig worden sei, dass der Wahlvorschlag für ungültig erklärt werden müsse. Genaue Einzelheiten seien Rechtsanwalt BT. nicht mehr in Erinnerung. Er habe aus der Erinnerung aber geäußert, dass "das Kind in den Brunnen gefallen sei". Aus taktischen Gründen sei es eher ratsam OD. von der Liste zu streichen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Hauptwahlvorstand allerspätestens bei der Einreichung des Wahlvorschlages: "Die richtige Wahl" die Ungültigkeit des Wahlvorschlages hätte erkennen und gegenüber dem Listenführer, dem Antragsteller zu 1) unmittelbar rügen müssen. Die Feststellung der Wählbarkeit der Wahlbewerber sei wesentliches Prüfprogramm. Im Zeitpunkt der Einreichung der Liste am 17.06.2022 hätten dem Wahlvorstand aufgrund der E-Mail vom 25.04.2022 alle Informationen vorgelegen, um die fehlende Wählbarkeit von OD. zu erkennen. Zu rügen sei, dass der Hauptwahlvorstand noch vor der angekündigten Konstituierung des Betriebswahlvorstands Nord am 09.05.2022 die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen veröffentlichte. Pflichtwidrig habe es der Hauptwahlvorstand nach dem 13.05.2022 versäumt sich danach zu erkundigen, ob der sich der Betriebswahlvorstand Nord konstituiert hatte. Er habe vielmehr pflichtwidrig jede Nachfrage beim Betriebswahlvorstand Nord unterlassen. Wäre er dieser Aufgabe nachgekommen, hätte er rechtzeitig bemerkt, dass die Konstituierung nicht erfolgt war. Pflichtwidrig habe der Hauptwahlvorstand nur mit OD. kommuniziert. Diese sei weder "Befugte" oder "Botin" des Betriebswahlvorstands Nord gewesen, noch habe sie eine irgendwie geartete Garantenstellung bezüglich der Übermittlung der Wählerliste eingenommen. Das Fehlen einer vom Betriebswahlvorstand Nord übermittelten Wählerliste habe vom Hauptwahlvorstand ohne weiteres festgestellt werden können. Nachforschungen hätte es dazu nicht bedurft, sondern einer schlichten Kontaktaufnahme zum Betriebswahlvorstand Nord. Es sei auch nicht so gewesen, dass OD. "Bindeglied" zum Betriebsratswahlvorstand gewesen sei, was auch immer dieser nicht juristische Begriff aussagen solle. Aus der Teilnahme von YO. an der Schulung sei ebenfalls kein Schluss auf eine nachfolgende Konstituierung des Betriebswahlvorstands zu ziehen. Es sei deshalb unerheblich, dass OD. dem Hauptwahlvorstand angeblich in einer Sitzung mitgeteilt habe, dass der Betriebswahlvorstand Nord über keine E-Mail-Adresse verfüge, was zudem vorsorglich bestritten werde. Bei rechtzeitiger Prüfung sei es dem Antragsteller zu 1) als Listenführer möglich gewesen, eine weitere gültige Vorschlagsliste einzureichen. Unzutreffend sei die Behauptung der Beteiligten zu 6) und 7) zu dem angeblichen kollusiven Zusammenwirken des Antragstellers zu 1) mit OD.. Hätte dieser von der fehlenden Wählbarkeit Kenntnis gehabt, hätte er OD. nicht in seinen Wahlvorschlag aufgenommen. Vielmehr hätten der Listenführer und die weiteren Mitglieder der Vorschlagsliste "Die richtige Wahl" darauf vertraut, dass bei einem Mitglied des Hauptwahlvorstandes eine Wahlberechtigung offensichtlich gegeben sei. Die Antragsteller bestreiten, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands die eingereichte Liste "Die richtige Wahl" unmittelbar geprüft habe. Dafür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies sei erst nach mehreren Tagen, d.h. verspätet erfolgt. Dies räumten die Beteiligten zu 6) und 7) im Hinblick auf den Feiertag selbst ein. Der Prüfprozess selbst sei sorglos verlaufen. Insoweit bestreiten die Antragsteller, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorsands erst am 01.07.2022 in einem Telefonat von YO. von der fehlenden Konstituierung des Betriebswahlvorstands Nord erfahren habe. Die Antragsteller rügen, dass der Hauptwahlvorstand mit OD. aufgrund deren fehlender Wahlberechtigung und Wählbarkeit mangels Wählerliste für die Region Nord nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Im Übrigen seien dem Gremium sämtliche Handlungen einzelner Mitglieder, d.h. auch diejenigen von OD., zuzurechnen. Schließlich bleibe es dabei, dass der Hauptwahlvorstand die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge mit der Uhrzeit 16.30 Uhr unzulässig verkürzt habe. Maßgeblich seien nach den Vorschriften des BGB nur Tagesfristen. Es sei nicht auszuschließen, dass Wahlvorschläge noch nach 16.30 Uhr hätten eingereicht werden wollen. Möglicherweise seien Wahlbewerber daher von der Einreichung abgehalten worden. Zu berücksichtigen sei, dass der Gesetzgeber betreffend den Fristablauf zwar die Wahlordnung zum BetrVG, nicht aber diejenige zur Unternehmensmitbestimmung angepasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. B.Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 6) und 7) sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat auf den zulässigen Antrag der Antragsteller zu 1) bis 5) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 29.09.2022 zu Recht für unwirksam erklärt. I.Der Anfechtungsantrag der Antragsteller zu 1) bis 5) ist zulässig. Er bedarf jedoch zunächst der Auslegung. Der Antrag bezieht sich auf die Wahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 6) und ist nicht auf die Wahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder beschränkt. Nach Sinn und Zweck des Anfechtungsrechts kann der Anfechtungsantrag nur auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder beschränkt werden, soweit sich der Wahlverstoß ausschließlich bei ihnen auswirkt und die Rechtmäßigkeit der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter einschließlich der Ersatzmitglieder unberührt lässt (BAG 24.04.2024 - 7 ABR 22/23, juris Rn. 18). Eine solche Einschränkung haben die Antragsteller mit ihrem Antrag nicht vorgenommen. Der in der Antragsschrift vom 11.10.2022 angekündigte Antrag bezieht sich seinem Wortlaut ohne Einschränkung darauf, "die Aufsichtsratswahl" vom 29.09.2022 für unwirksam zu erklären. Aus der Antragsbegründung ergibt sich dabei, dass damit, wie vom Arbeitsgericht zutreffend tenoriert, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gemeint ist. Eine Einschränkung der Anfechtung auf die unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder enthält der Antrag nicht. Er bezieht sich auf sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, einschließlich der Vertreter der Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG) und der leitenden Angestellten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 MitbestG). Die Antragsteller führen am Ende ihrer Antragsschrift ausdrücklich aus, dass die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer "insgesamt rechtswidrig" sei. Dementsprechend haben die Antragsteller dieses Antragsverständnis bereits erstinstanzlich bestätigt und daran auf Nachfrage im Anhörungstermin am 21.08.2024 festgehalten. II.Ausgehend von diesem Antragsverständnis sind die Beteiligten zu 1) bis 18) an dem Verfahren beteiligt. 1.Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG als Antragsteller am Verfahren beteiligt. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 5) am 31.05.2022 aufgrund Eintritts in den Ruhestand ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass er weiterhin Antragsteller ist. Er hat seinen Antrag auch nach Erörterung seines Ausscheidens im Termin am 21.08.2024 nicht zurückgenommen (zu dieser Möglichkeit, zu der es gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 ArbGG ohnehin der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedurft hätte, BAG 04.12.1986 - 6 ABR 48/45, juris Rn. 26), sondern aufrechterhalten. Ein etwaiges Ausscheiden der Beteiligten zu 3) und 2) liegt ausgehend vom Anhörungstermin am 21.08.2024 in der Zukunft. Eine Antragsrücknahme haben diese Beteiligten im Übrigen ebenfalls nicht erklärt, sondern an dem Antrag festgehalten. 2.Weil sie durch die von Antragstellern begehrte Entscheidung in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind, sind bei der Anfechtung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - wie hier - gemäß § 83 ArbGG die gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, deren Wahl angefochten ist, das betroffene Unternehmen, der betroffene Aufsichtsrat und die Gewerkschaft, auf deren Vorschlag nach § 16 Abs. 2 MitbestG die Vertreter der Arbeitnehmer gewählt wurden, deren Wahl Gegenstand des Verfahrens ist, beteiligt (BAG 15.05.2019 - 7 ABR 35/17, juris Rn. 15 f.; BAG 24.04.2024 - 7 ABR 22723, juris Rn. 19). Das betroffene Unternehmen ist die Beteiligte zu 6) und der betroffene Aufsichtsrat ist der Beteiligte zu 7). Die Beteiligten zu 8) bis 17) sind als gewählte Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beteiligt. Die zu 18) beteiligte Gewerkschaft ist diejenige, auf deren Vorschlag die Beteiligten zu 15), 16) und 17) als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt wurden. 3.Weitere Stellen sind an dem Verfahren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nicht beteiligt. Richtig ist, dass in ihrer mitbestimmungsrechtlich geschützten Rechtsposition auch die Ersatzmitglieder, die nach § 17 Abs. 2 MitbestG zusammen mit dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied gewählt wurden, für das sie bei dessen Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat in das Amt nachrücken, betroffen sind (BAG 24.04.2024 - 7 ABR 22/23, juris Rn. 19). Hier sind keine Ersatzmitglieder gewählt worden. Deren Wahl ist gemäß § 17 Abs. 2 MitbestG nur eine Option und nicht zwingend vorgeschrieben (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, § 17 MitbestG Rn. 5). § 19 MitbestG schreibt die Veröffentlichung der Mitglieder und Ersatzmitglieder im Aufsichtsrat im Bundesanzeiger vor. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 19 MitbestG am 21.10.2022 betreffend die hier streitige Aufsichtsratswahl (vgl. Anlage BB 17) enthält nur Aufsichtsratsmitglieder und keine Ersatzmitglieder. III.Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere konnte der Verfahrensbevollmächtige den Anfechtungsantrag wirksam einlegen. Eine etwaige kollusive Absprache des Antragstellers zu 1) mit dem Antragsteller zu 3) und OD. führt nicht zur Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags. 1.Es bleibt offen, in welchem Umfang der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Rechtsanwalt BT. am 05.07.2022 mit ZT. telefoniert hat und ob es über diesen auch ohne formelle Beauftragung eine juristische Beratung des Hauptwahlvorstands im Vorfeld der hier streitigen Angelegenheit betreffend den richtigen Umgang mit der Liste "Die richtige Wahl gegeben hat. Selbst wenn Rechtswalt BT. mit der anschließenden Verfahrensvertretung der Antragsteller gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen sollte, berührte dies nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Verfahrensvollmacht und der von ihm namens der Antragsteller vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.05.2009 (- IX ZR 60/08, juris) im Einzelnen begründet. Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Aus diesem Grunde geht sie nicht davon aus, dass der Antrag aus diesem Grunde unzulässig ist, wie sie den Beteiligten im Termin mitgeteilt hat. 2. Der Anfechtungsantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil ihm das Rechtschutzinteresse fehlt. Es bleibt offen, ob es die von den Beteiligten zu 6) und 7) behauptete kollusive Absprache des Antragstellers zu 1) mit dem Antragsteller zu 3) und OD. gegeben hat. Selbst wenn diese unterstellt wird, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. a)Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, das ausschließlich zum Zwecke rechtlich missbilligter Ziele eingeleitet wird. Da das Verfahrensrecht einen umfassenden Justizgewährungsanspruch sicherzustellen hat, handelt es sich dabei um einen Ausnahmefall (BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11, juris Rn. 21). Ein solcher liegt hier nicht vor, selbst, wenn die kollusive Absprache unterstellt wird. Die Antragsteller machen u.a. geltend, dass die Liste "Die richtige Wahl" zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen wurde bzw. keine Heilungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Diese sind dabei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, eine unberechtigte Zurückweisung der Liste, auf der jedenfalls der Antragsteller zu 1) kandidiert und die dieser eingereicht hat, hinzunehmen (vgl. BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11, juris Rn. 22). Hinzu kommt, dass die Antragsteller hier weitere Unwirksamkeitsgründe, die nicht nur ihren Wahlvorschlag betreffen, geltend machen. Dies betrifft die aus ihrer Sicht unzulässige Verkürzung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Ohnehin hat das Gericht allen Anfechtungsgründen, die im Laufe des Verfahrens sichtbar werden, nachzugehen. Ob und inwieweit Gesichtspunkte von Treu und Glauben dem Durchgreifen der Anfechtung oder einzelner Anfechtungsgründe entgegenstehen, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11, juris Rn. 22). b)Zutreffend weisen die Antragsteller zudem darauf hin, dass der Einwand des kollusiven Zusammenwirkens mit OD. sich nur auf die Antragsteller zu 1) und 3) bezieht. Es verbleiben in jedem Fall unabhängig von den vorherigen Ausführungen drei weitere Antragsteller, die im Zeitpunkt der Wahl ebenso wie die Antragsteller zu 1) und 3) wahlberechtigte Arbeitnehmer waren. Diese wären, selbst wenn man bezogen auf die Antragsteller zu 1) und 3) eine Unzulässigkeit von deren Anfechtungsantrag aufgrund von Rechtsmissbrauch annehmen wollte, auch alleine gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MitbestG anfechtungsberechtigt. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller zu 5) aufgrund des Eintritts in den Ruhestand zum 31.05.2022 ausgeschieden ist. Die Wahlberechtigung muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ein Wegfall der Wahlberechtigung durch späteres Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsberechtigung nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus ihren Arbeitsverhältnissen ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, weil in diesem Fall für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG 17.05.2017 - 7 ABR 22/15, juris Rn. 27). Dies war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Anhörung am 21.08.2024 nicht der Fall. IV.Die Wahlanfechtung ist begründet 1. Die formalen Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor. a)Die Antragsteller zu 1) bis 5) sind nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG als zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens anfechtungsberechtigt. Aus den gleichen Gründen wie zur Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsantrags ausgeführt, gilt dies für sämtliche fünf Antragsteller. Unabhängig davon bestünde die formale Anfechtungsberechtigung wie ausgeführt jedenfalls bei den Antragstellern zu 2), 4) und 5). b)Mit ihrer am 11.10.2022 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antragsschrift haben die Antragsteller die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 21.10.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zur Wahrung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist kommt es nicht darauf an, ob der Wahlanfechtungsantrag den übrigen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Anfechtungsfrist oder "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr der Eingang des Wahlanfechtungsantrags beim Arbeitsgericht (BAG 24.04.2024 - 7 ABR 22/23, juris Rn. 21). Unerheblich ist, dass die Anfechtung hier bereits am 11.10.2022 und damit vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger am 21.10.2022 bei dem Arbeitsgericht eingereicht wurde. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Anfechtung bereits vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen kann (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, § 22 MitbestG Rn. 54; Henssler in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2018, § 22 MitbestG Rn. 9; für die Betriebsratswahl Fitting et al., 32. Aufl. 2024, BetrVG, § 19 Rn. 37; ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, § 19 BetrVG Rn. 9; i.E. LAG München 23.02.1952 - I 12/51, BB 1952, 319). Teilweise wird mit der Begründung, dass sich die Anfechtung gegen das Wahlergebnis richtet, verlangt, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht ein Wahlergebnis vorliegt (für die Betriebsratswahl GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl. 2022, § 19 Rn. 94). Hier hat die Wahl am 29.09.2022 stattgefunden. An diesem Tag lag zumindest objektiv ein Wahlergebnis vor, selbst wenn es mangels erfolgter Stimmauszählung noch nicht erkannt sein sollte. Dies genügt jedenfalls dann, wenn wie hier geltend gemacht wird, dass die eigene Liste "Die richtige Wahl" überhaupt nicht zur Wahl zugelassen war, um einen fristgerechten Anfechtungsantrag bei dem Arbeitsgericht einzureichen. Ob eine Anfechtung bereits vor der Wahl, d.h. vor dem 29.09.2022, möglich gewesen wäre, bedurfte keiner Entscheidung. 2. Die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen liegen vor. a)Nach § 22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. b)Der Umstand, dass die vom Hauptwahlvorstand am 09.05.2022 erlassene Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß 3. WO MitbestG als Fristende den 20.06.2022 um 16.30 Uhr angab, begründet keinen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren. Diese Uhrzeit durfte hier - vorbehaltlich der Frage, ob die Sechs-Wochenfrist in ihrer zeitlichen Lage hier überhaupt zutreffend gewählt war - gesetzt werden. aa)Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG beträgt sechs Wochen (§ 27 Abs. 2 3. WO MitbestG). Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 7 3. WO MitbestG enthält die Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands nach dieser Vorschrift die Angabe, dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können. Der letzte Tag der Frist ist dabei anzugeben. § 115 3. WO MitbestG bestimmt für die Berechnung von Fristen, dass die §§ 186 bis 193 BGB entsprechend anzuwenden sind. Arbeitstage im Sinne dieser 3. WO MitbestG sind dabei die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage (ebenso § 93 1. WO MitbestG, § 115 2. WO MitbestG und § 50 WO DrittelbG, wobei bei der letzten Vorschrift die Angabe zu den Arbeitstagen fehlt). bb)Das Bundesarbeitsgericht ist zu der vergleichbaren Verordnungslage zur WO BetrVG in der Fassung bis zum 14.10.2021 (im Folgenden WO BetrVG aF) zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO aF, § 6 Abs. 1 Satz 2 WO aF, § 41 WO aF davon ausgegangen, dass der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen kann, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. Damit verkürzt der Wahlvorstand nicht die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, sondern gibt bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt ein fristgerechter Zugang der Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann (BAG 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten endete unter Berücksichtigung der Pausenzeit um 16.30 Uhr. Der Hauptwahlvorstand hat hier das voraussichtliche Ende der Mehrzahl der Arbeitnehmer zutreffend prognostiziert. cc)Die Antragsteller sind gleichwohl aus rechtlichen Gründen der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BetrVG sich jedenfalls inzwischen nicht mehr auf die Rechtslage nach dem MitbestG i.V.m. der 3. WO MitbestG übertragen ließe. Maßgeblich seien die nach vollen Tagen zu berechnenden Fristen der §§ 186 bis 193 BGB. Dem folgt die erkennende Kammer nicht. Das Ende der Frist kann wie im Anwendungsbereich des BetrVG auch im Bereich des MitbestG i.V.m. der 3. WO MitbestG am letzten Tag der nach den genannten Bestimmungen berechneten Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzt werden. Die Gründe, welche dies im Bereich der Betriebsverfassung rechtfertigen, tragen auch hier. Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht davon auch im Bereich des DrittelbG ausgegangen (vgl. BAG 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, juris Rn. 28) und die ganz überwiegende Meinung nimmt dies auch für das MitbestG i.V.m. der 3. WO MitbestG an (vgl. nur SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, § 15 MitbestG Rn. 51 i.V.m. § 12 Rn. 28 m.w.N.). Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass dies nicht mehr gelten könne, nachdem § 41 Abs. 2 WO BetrVG ab dem 15.10.2021 ausdrücklich vorsehe, dass der Wahlvorstand bei den dort bezeichneten Fristen als Fristende eine Uhrzeit festlegen dürfe, die nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen dürfe und eine solche Regelung in der Unternehmensmitbestimmung unterblieben sei, überzeugt dies die erkennende Kammer nicht. Zum einen hat die Änderung in § 41 Abs. 2 WO BetrVG nur die bisherige Rechtsprechung nachvollzogen (BR-Drs. 666/21, S. 27). Hinzu kommt, dass die WO BetrVG aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 126 BetrVG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats ergeht, während die 3. WO MitbestG - ebenso wie die 1. WO MitbestG und 2. WO MitbestG - auf der Grundlage von § 39 MitbestG durch die Bundesregierung ergeht. Nichts Anderes gilt gemäß § 13 DrittelbG für die WO DrittelbG. Aus dem Handeln des einen Verordnungsgeber kann nicht geschlossen werden, dass ein anderer Verordnungsgeber eine entsprechende Änderung bewusst unterlasen habe. Dies gilt erst Recht, weil die Änderung in § 41 Abs. 2 WO BetrVG nichts anderes als eine Klarstellung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ist. c)Es lieg ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, weil der Hauptwahlvorstand seiner sich aus § 3 Abs. 1 und 2 3. WO MitbestG ergebenden Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl auch gegenüber dem Betriebswahlvorstand Region Nord zu gewährleisten, verstoßen hat. Es hätte dem Hauptwahlvorstand oblegen, den Betriebsratswahlvorstand Region Nord aufgrund seiner objektiven Untätigkeit, dazu anzuhalten, tätig zu werden und eine Wählerliste aufzustellen. Ohne eine solche Handlung durfte der Hauptwahlvorstand schon die Bekanntmachung am 09.05.2022 nicht erlassen. Und als der Hauptwahlvorstand erkannte, dass es an einer Wählerliste für die Region Nord fehlte, durfte er diese Region ebenso wenig wie die Liste "Die richtige Wahl" ohne weiteres von der Wahl ausschließen. Vielmehr hätte es ihm oblegen, den Betriebswahlvorstand Region Nord zur Erstellung der Wählerliste ggfs. (erneut) kurzfristig anzuhalten und bei fortbestehender Weigerung im Rahmen des Selbsteintrittsrechts diese selbst zu erstellen. Durch diese Verstöße konnte das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden. aa)Richtig ist, dass die Aufstellung der Wählerlisten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 3. WO MitbestG die Aufgabe des Betriebswahlvorstands ist. Es ist dieser, der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 3. WO MitbestG dazu verpflichtet ist, die Wählerliste dem Hauptwahlvorstand zu übersenden. Wenn ein Betriebswahlvorstand - wie hier - dieser Aufgabe objektiv nicht nachkommt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der von ihm vertretene Betrieb, d.h. hier die Region Nord, nicht gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG an der Aufsichtsratswahl teilnimmt und die dortigen Arbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar sind, weil sie nicht in eine Wählerliste eingetragen sind. Dies ergibt sich nicht im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG. bb)Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG sind im hier zu beurteilenden Fall unabhängig von der Größenordnung des Betriebs Region Nord nicht gegeben. (1)Die Vorschrift regelt Folgendes: Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Dieser übernimmt dann die Aufgaben für den nicht gebildeten Betriebswahlvorstand mit Erleichterungen zur schriftlichen Stimmabgabe. Die Region Nord, um die es hier geht, ist kein kleiner Betrieb i.S.v. § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG. Dort sind mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Wird in einem Betrieb, der mehr als 45 Wahlberechtigte hat, kein Wahlvorstand gebildet, so gibt es nach dem Wortlaut der Vorschrift von § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG keine Möglichkeit, einen anderen Wahlvorstand zu beauftragen. Dies führt nach der überwiegenden Meinung dazu, dass die Belegschaft dieses Betriebs nicht an der Aufsichtsratswahl teilnimmt, weil die Eintragung in die Wählerliste gemäß § 8 Abs. 5 3. WOMitestG notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufsichtsratswahl ist (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 61; Henssler in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2018, vor § 9 MitbestG Rn. 9; aA Säcker ZfA 2008, 51, 57, der die zahlenmäßige Differenzierung in § 5 Abs. 6 3.WO MitbestG für verfassungswidrig erachtet). Als Korrekturmöglichkeiten wird dabei in Betracht gezogen, dass dann, wenn der Betriebsrat keinen Betriebswahlvorstand bildet, die Wahl von Wahlvorstandsmitgliedern durch eine Betriebsversammlung erfolgen können soll (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 62; s.a. Henssler in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2018, vor § 9 MitbestG Rn. 13 f.). Erfolgt beides nicht - keine Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat und keine Betriebsversammlung - liege eine kollektive Wahlenthaltung vor, die es zu respektieren gelte und auch die Nichtteilnahme des Betriebs an der Aufsichtsratswahl rechtfertige (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 63). (2)Ein solcher Fall der kollektiven Wahlenthaltung liegt hier unabhängig von der Größenordnung des § 5 Abs. 6 3. WO BetrVG nicht vor. Es ist in der Region Nord durch den Regionalbetriebsrat Nord ein Betriebswahlvorstand bestellt worden. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG, dass kein Betriebswahlvorstand gebildet ist, ist nicht erfüllt. Vielmehr ist ein Betriebsratswahlvorstand gebildet worden, der nicht tätig geworden ist. Die Amtszeit des Betriebswahlvorstands beginnt mit der Bestellung seiner Mitglieder (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 65; Henssler in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2018, vor § 9 MitbestG Rn. 9; zum BetrVG Fitting et al., BetrVG 32. Aufl. 2024, § 16 Rn. 83; GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl. 2022, § 16 Rn. 88). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Regionalbetriebsrat Region Nord hat die Arbeitnehmer YO., HZ. und OH. zu Mitgliedern des Betriebsratswahlvorstands Region Nord berufen. Diese waren mit dieser Wahl einverstanden, sind dann aber nachfolgend nicht tätig geworden. Auf dieser Grundlage ist der Sachverhalt am 21.08.2024 erörtert worden. Die Beteiligte zu 7) hat insoweit ausgeführt, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass vom Regionalbetriebsrat Region Nord ein Wahlvorstand bestellt worden sei, der dann aber nicht tätig geworden sei. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen sei zu Tage getreten, dass dies kein böser Wille gewesen sei, sondern man nur terminlich schlicht aneinander vorbeigelaufen sei und dies dann einfach nicht weiterverfolgt habe. Man wollte mithin tätig werden, hat es nur nicht geschafft. Entscheidend ist für die Kammer, dass der bestellte Wahlvorstand objektiv nicht tätig geworden ist. Dies ist eine andere Situation als diejenige, wie sie in § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG beschrieben ist. cc)In einem solchen Fall ist es zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 WO MitbestG Aufgabe des Hauptwahlvorstands, darauf hinzuwirken, dass der Betriebsratswahlvorstand tätig wird. So führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass nach § 11 Abs. 1 3. WO MitbestG der jeweilige Betriebswahlvorstand dem Hauptwahlvorstand eine Kopie der Wählerliste übersendet und ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mitteilt. Es geht weiter davon aus, dass die Aufstellung der Wählerlisten und die Ermittlung der in der Regel Beschäftigten daher grundsätzlich (Anm.: Hervorhebung nur hier) Sache der Betriebswahlvorstände sei. Dies bedeute - so das Bundesarbeitsgericht - allerdings nicht, dass der Hauptwahlvorstand Listen zugrunde legen müsse, die fehlerhaft sind. Hier könne der Hauptwahlvorstand nicht nur die Beseitigung von Fehlern verlangen. Er habe im Zweifel auch ein Selbsteintrittsrecht und könne deshalb die regelmäßige Arbeitnehmerzahl eigenständig festlegen (BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, juris Rn. 40). Legt man dies zu Grunde, überzeugt es, mit Wißmann davon auszugehen, dass dann, wenn der Betriebswahlvorstand sich weigert, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, dem übergeordneten Hauptwahlvorstand das Recht zusteht, nach erfolgloser Aufforderung, tätig zu werden, die betreffenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands selbst zu übernehmen (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 80). Dies lässt sich damit begründen, dass es gemäß § 3 Abs. 1 3. WO MitbestG die Aufgabe des Hauptwahlvorstands ist, die Aufsichtsratswahl durchzuführen. Diese Aufgabe obliegt ihm nach dieser Bestimmung. Der Betriebswahlvorstand führt sie lediglich im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands aus. Es handelt sich dabei zur Überzeugung der erkennenden Kammer um eine Organisationsverantwortung, der der Hauptwahlvorstand nachzukommen hat. Sogar im Rahmen der Richtlinienkompetenz wird die Befugnis des Hauptwahlvorstands zu verbindlichen Einzelweisungen angenommen (BAG 20.02.1991 - 7 ABR 85/91, juris, GK/AktG-Oetker, 5. Aufl. 2018, § 9 MitbestG Rn. 7, der zutreffend die Verantwortung des Hauptwahlvorstands für eine ordnungsgemäße Wahl herausstellt, s.a. Säcker, ZfA 2008, 51, 54). Hier geht es nicht um die Auslegung von bestimmten Rechtsnormen, sondern um die grundlegende Durchführungsverantwortung, welche dem Hauptwahlvorstand obliegt, denn die Wahl wird durch den Betriebswahlvorstand in seinem Auftrag durchgeführt. Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, muss er handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier im Fall des Untätigbleibens des Betriebswahlvorstands auf betrieblicher Ebene keine Handlungsmöglichkeiten vorgesehen sind (so SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 80, 66). dd)Der Hauptwahlvorstand war im konkreten Fall verpflichtet tätig zu werden. (1)Bereits am 09.05.2022 bestand für den Hauptwahlvorstand Veranlassung, sich mit den Wählerlisten zu befassen. Die Berechnung der Sitzverteilung ist Aufgabe des obersten Wahlvorstands. Sie erfolgt, nachdem die Wählerlisten vorliegen bzw. ihm von den Betriebswahlvorständen gem. § 11 3. WO MitbestG zugesandt wurden. Die Sitzverteilung ist Grundlage für die Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 1 3. WO MitbestG über die Einreichung von Wahlvorschlägen, in der zugleich die Anzahl der Sitze und ihre Verteilung genannt wird (Henssler in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2018, § 15 MitbestG Rn. 30; SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, § 15 MitbestG Rn. 22 f.) Zu diesem Zeitpunkt wusste der Hauptwahlvorstand aufgrund der E-Mails von OD. an ZT. vom 30.03.2022 und 25.04.2022, dass für die Region Nord ein Wahlvorstand bestellt war, der aber mangels Konstituierung noch keine Wählerliste beschlossen haben konnte. Es war offenkundig, dass es sich bei der von OD. übersandten Wählerliste um keine des Betriebswahlvorstands Region Nord handeln konnte. Aufgrund der oben genannten Durchführungsverantwortung musste der Hauptwahlvorstand am 09.05.2022 diesen Sachverhalt zur Kenntnis genommen haben. Es fehlte zunächst an einer ordnungsgemäßen Grundlage für die Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 1 3. WO MitbestG. Weiter bestand für den Hauptwahlvorstand Veranlassung, sich nach dem 13.05.2022 und dem Ausbleiben der Wählerliste bei dem Betriebswahlvorstands Region Nord danach zu erkundigen, ob dieser tätig geworden war. Dies ergibt sich daraus, dass er konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass es einen Betriebswahlvorstand gab, der sich konstituieren wollte. Wenn dann eine von diesem übersandte Wählerliste ausblieb, oblag es dem Hauptwahlvorstand aufgrund der oben beschriebenen Durchführungsverantwortung, sich beim Betriebswahlvorstand zu erkundigen, ob er sich konstituiert hatte und eine Wählerliste aufgestellt hatte. Ggfs. musste er dann bei diesem darauf hinwirken, dass die Konstituierung vollzogen wird und eine Wählerliste aufgestellt wird. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 6) bzw. 7) steht das Verhalten von OD. dem nicht entgegen. Es ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 3. WO MitbestG eindeutig, dass die Übersendung der Wählerliste durch den Betriebswahlvorstand zu erfolgen hatte. Daran fehlte es ersichtlich durchgehend. Es ist schon unerheblich, wenn OD. im Zusammenhang mit der E-Mail vom 25.04.2022 darauf hingewiesen haben sollte, dass der Betriebswahlvorstand Nord noch keine E-Mail-Adresse habe. Es war aus der E-Mail ersichtlich, dass die übersandte Wählerliste zeitlich nicht vom Betriebswahlvorstand Nord stammen konnte. Die Ausführungen der Beteiligten zu 6) und 7) zur besonderen Vertrauensstellung und Garentenstellung bzw. Botenstellung von OD. tragen nicht. Nichts Anderes gilt dafür, dass OD. im Hauptwahlvorstand Mitteilung für die Zulassung der Liste "Die richtige Wahl" stimmte. All dies ändert nichts daran, dass es für den Hauptwahlvorstand ohne weiteres ersichtlich war, dass durchgehend nur eine nicht vom Betriebswahlvorstand beschlossene Wählerliste vorlag. Es hat keinerlei Kontakt zum Betriebswahlvorstand Nord durch den Hauptwahlvorstand stattgefunden. Aussagen von OD. gegenüber WI., der nicht Mitglied des Hauptwahlvorstands war, ändern daran ebenfalls nichts. Es bleibt nach allem dabei, dass es bei der hier konkret gegebenen Sachlage für den Hauptwahlvorstand geboten gewesen wäre, sich nach dem Ausbleiben einer Liste nach dessen Konstituierung zu erkundigen. (2)Aber spätestens als am 06.07.2022 auffiel, dass der Betriebswahlvorstand Nord sich nicht konstituiert hatte und keine Wählerliste für den Betrieb Region Nord vorlag, durften nicht ohne weiteres die Liste "Die richtige Wahl" und die Region Nord von der Aufsichtsratswahl ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen oblag es dem Hauptwahlvorstand, den Betriebswahlvorstand aufzufordern, die Wählerliste aufzustellen und - falls dies nicht erfolgte - von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht so, dass eine Nachholung nicht mehr möglich gewesen wäre. Selbst die Bildung des Wahlvorstandes kann in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern mit Wirkung für noch ausstehende Verfahrensabschnitte während des Wahlverfahrens nachgeholt werden. Geschieht dies, so nehmen die Arbeitnehmer des Betriebs - hier der Region Nord - sobald eine Wählerliste vorliegt, an dem bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Teil des Wahlverfahrens teil (Henssler in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2018, vor § 9 MitbestG Rn. 9; SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 64). ee)Die Kausalität der Verstöße für das Wahlergebnis ist gegeben. (1)Nach § 22 Abs. 1 MitbestG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (BAG 24.02.2021 - 7 ABR 38/19, juris Rn. 34, BAG 24.04.2024 - 7 ABR 22/23, juris Rn. 44). (2)Eine solche Feststellung, d.h. das kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre, kann insgesamt nicht getroffen werden. Hätte der Hauptwahlvorstand den Betriebswahlvorstand Nord angehalten tätig zu werden und die Wählerliste aufzustellen bzw. hätte er von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht, hätte die Region Nord an der Aufsichtsratswahl teilnehmen können, zumal die Wahl der Delegierten erst Ende August 2022 und die Aufsichtsratswahl selbst erst am 29.09.2022 stattfand. Es hätte bei vorliegender Wählerliste der Region Nord auch keinen Grund gegeben, die Liste "Die richtige Wahl" von der Wahl auszunehmen, die daran hätte noch teilnehmen können, was zu einem anderen Wahlergebnis geführt haben könnte. Dies betrifft entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 6) und 7) nicht nur die Wahl der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG, sondern auch die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds der leitenden Angestellten und die Wahl der Gewerkschaftsvertreter. Es ist zwar richtig, dass dazu drei Wahlgänge stattfinden. Allerdings handelt es sich um eine gemeinsame Wahl. In allen drei Wahlgängen sind alle Delegierten wahlberechtigt. Es gibt keine gesonderten Wahlkörper (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 160 i.V.m. Rn. 155, § 15 Rn. 125). Gerade weil die Delegiertenversammlung die Gelegenheit bietet, eine Willensbildung über die zu wählenden Kandidaten herbeizuführen und damit einer Stimmenzersplitterung entgegenzuwirken (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 160), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Wahlergebnis insgesamt, d.h. in allen drei Gruppen, nicht geändert hätte, wenn die Liste "Die richtige Wahl" auch zur Wahl gestanden hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine durch die Delegiertenversammlung intendierte Absprache gruppenübergreifend nicht anders hätte ausfallen können. Es handelt sich bei dem möglichen anderen Abstimmungsergebnis für alle drei Wahlgänge nicht um eine theoretische Möglichkeit, die aller Lebenserfahrung widerspricht (vgl. zu diesem Aspekt z.B. BAG 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, juris Rn. 31). Es ist vielmehr aufgrund der durch die in der Delegiertenversammlung ermöglichte Abstimmung um eine ganz konkrete und realistische andere Möglichkeit. Diese besteht hier auch deshalb, weil es für die leitenden Angestellten zwei Listen gab und für die drei Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften insgesamt sechs Personen kandidierten. ff)Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Antragstellern gemäß § 242 BGB zu untersagen, sich auf die oben beschriebenen Fehler im Wahlverfahren zu berufen. Wenn der Hauptwahlvorstand wie oben beschrieben tätig geworden wäre, hätte sich ggfs. das nunmehr aufgetretene Problem aufgrund der noch aufgestellten Wählerliste für die Region Nord gar nicht ergeben. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, warum jedenfalls die drei Antragsteller zu 2), 4) und 5) sich nicht auf die oben bezeichneten Fehler im Wahlverfahren berufen können sollen. d)Der Umstand, dass OD. Mitglied des Wahlvorstands war, begründet keinen zur Anfechtung führenden Verstoß gegen das Wahlverfahren. Richtig ist, dass gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG an Wahlen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 3. WO MitbestG können Mitglieder des Hauptwahlvorstands nur Wahlberechtigte von Unternehmen sein, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen. Maßgeblich ist insoweit nicht die erst später sich aus der Aufstellung der Wählerliste ergebende Wahlberechtigung gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG, denn die Wählerlisten existieren zum Zeitpunkt der Bildung des Hauptwahlvorstands noch nicht. Entscheidend ist die grundlegende Wahlberechtigung, die sich für die Delegiertenwahl aus § 10 Abs. 2 MitbestG ergibt. Diese ist bei OD. für die hier maßgebliche Aufsichtsratswahl gegeben. Auf die Eintragung in die Wählerliste gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG kommt es für die Wahlberechtigung zum Hauptwahlvorstand nicht an. Eine solche nachträgliche Entwicklung gebietet es nicht, Veränderungen in der Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands vorzunehmen. Soweit dies für den Vertreter der leitenden Angestellten gemäß § 4 Abs. 2 3. WO MitbestG im Wahlvorstand anders gesehen wird (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, vor § 9 MitbestG Rn. 26 unter Bezugnahme auf BAG 14.09.1988 - 7 ABR 93/87, juris zum Gruppenprinzip im BetrVG), gilt dies hier nicht. Es geht hier nicht um einen Gruppen- oder Minderheitenschutz. Im Übrigen ist auch hier zu beachten, dass mit der oben dargestellten Verfahrensweise eine Heilung der fehlenden Aufnahme von OD. in einer Wählerliste hätte ermöglicht werden können. Dann ist es aber folgerichtig, sie nicht temporär aus dem Hauptwahlvorstand herauszunehmen. e)Der Wahlvorstand hat seiner Pflicht, die Wahlvorschläge unverzüglich gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG zu prüfen, nicht genügt, weil er bereits die sechswöchige Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 27 Abs. 2 3. WO MitbestG so bestimmt hat, dass sie immanent das Risiko einer nicht unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge in sich trug. Unabhängig davon hat er - selbst wenn man die gesetzte Frist in ihrer zeitlichen Lage als ordnungsgemäß anerkennen wollte - seiner Prüfpflicht nicht genügt. aa)Zunächst ist es richtig, dass § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG anders als § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG nicht die Formulierung enthält, dass die Prüfung der Wahlvorschläge möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu erfolgen hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG beschränkt sich darauf vorzuschreiben, dass die Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich zu erfolgen hat. Auch dies bedeutet, dass die Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Den Wahlvorstand trifft die Pflicht, die Wahlvorschläge möglichst rasch zu prüfen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Er kann diese mithin auch nicht zunächst sammeln (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, § 15 MitbestG Rn. 53). Auch wenn die Frist von zwei Arbeitstagen in § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG nicht enthalten ist, ändert dies nichts daran, dass auch für den Hauptwahlvorstand einer Aufsichtsratswahl die Pflicht einer möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann besteht, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können und die Listenvertreter ggf. über Mängel sofort unterrichten zu können. Gerade in dieser Zeit kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist ist mit dem Eingehen von - ggfs. auch ungültigen - Wahlvorschlägen zu rechnen (vgl. so zum BetrVG: BAG 25.05.2005 - 7 ABR 39/04, juris Rn. 18; BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11, juris Rn. 29; Fitting et al., BetrVG 32. Aufl. 2024, § 7 WO Rn. 6). Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 25.05.2005 - 7 ABR 39/04, juris Rn. 18; BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11, juris Rn. 29). bb)Im Hinblick darauf, dass hier das Ende der Frist auf eine Zeit über einen Brückentag und ein Wochenende mit Fristende am Montag gelegt worden ist, birgt dies von vornherein aufgrund von möglichen Abwesenheiten im Personenkreis des Hauptwahlvorstands das Risiko, dass dieser gerade nicht in der Lage ist, in der Zeit vor Fristablauf eine kurzfristige Prüfung der Wahlvorschläge zu realisieren. Genau dieses Risiko hat sich dann aufgrund der Abwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Hauptwahlvorstands auch verwirklicht. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge so zu bestimmen, dass deren Ablauf so gewählt ist, dass er von vornherein das Risiko beinhaltet, dass es nicht zu einer unverzüglichen Prüfung der am Ende der Frist eingereichten Wahlvorschläge kommt, ist fehlerhaft und entspricht nicht den Anforderungen aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG. cc)Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, dann genügte das konkrete Handeln des Hauptwahlvorstands nicht den Anforderungen, welche § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG für eine unverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge fordert. Die Kammer hat dabei ausdrücklich die von den Beteiligten zu 6) und 7) angeführte Ortsverschiedenheit der Mitglieder des Hauptwahlvorstands berücksichtigt. Wenn der Hauptwahlvorstand die Frist und damit das Fristende so bestimmte, wie er es getan hat, dann traf ihn die Pflicht, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er am Freitag, den 17.06.2024, einem Arbeitstag, oder aber spätestens am Montag, den 20.06.2024, morgens zusammenzutreten kann bzw. zusammentritt, um eingehende Wahlvorschläge zu prüfen. Nur eine solche Verfahrensweise ermöglichte eine möglichst rasche Prüfung der kurz vor Fristablauf und gerade zwischen dem Brückentag und dem Wochenende eingehenden Wahlvorschläge. Andernfalls setzte er sich von vornherein selbst außerstande, seiner unverzüglichen Prüfpflicht aus § 34 Abs. 12 Satz 2 3. WO MitbestG nachkommen zu können. dd)Bei ordnungsgemäßer unverzüglicher Prüfung wäre zudem festgestellt worden, dass auf der Liste "Die richtige Wahl" mit OD. eine Person stand, die im Zeitpunkt der Einreichung der Liste nicht wählbar war. Dies folgt daraus, dass diese zum Zeitpunkt der Einreichung der Liste nicht gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG auf einer Wählerliste verzeichnet war. Unabhängig davon, dass dies ein - wie oben beschrieben - durch nachträgliche Aufstellung der Wählerliste behebbarer Mangel für die Region Nord war, bedurfte es der Unterrichtung des Einreichers. Diesem musste die Möglichkeit gegeben werden, darauf zu reagieren und ggfs. nicht die Aufstellung einer Wählerliste Region Nord abzuwarten, sondern einen neuen, geänderten Wahlvorschlag einzureichen Es handelte sich bei der - im Zeitpunkt der Einreichung - fehlenden Wählbarkeit von OD. um einen Mangel, der innerhalb des Prüfprogramms des Hauptwahlvorstands gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG lag. Im Rahmen der Gültigkeitsprüfung der Wahlvorschläge hat der Hauptwahlvorstand zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind (SWK/Wißmann, Mitbestimmungsrecht 6. Aufl. 2024, § 15 MitbestG Rn. 55). Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann; eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste entspricht nicht den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen (BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11, juris Rn. 26). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 6) und 7) bedurfte es auch keiner Nachforschungen des Hauptwahlvorstands. Er musste schlicht die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerberinnen und Bewerbern mit den Wählerlisten abgleichen. Dies ist eine einfache Prüfung im Sinne eines Abgleichs. Ein Unterlassen dieses Abgleichs zur Prüfung der Wählbarkeit der Vorgeschlagenen macht die Prüfung zu einer nicht genügenden nur kursorischen bzw. oberflächlichen. Das Verhalten von OD. ändert - wie bereits oben ausgeführt - daran nichts. Es existierte schlicht keine Wählerliste für die Region Nord. Dies war dem Hauptwahlvorstand - wie ebenfalls ausgeführt - ohne weiteres erkennbar. Er musste deshalb bei der gebotenen unverzüglichen Prüfung des Wahlvorschlags "Die richtige Wahl" ohne weiteres feststellen, dass dieser eine - zum damaligen Zeitpunkt - nicht wählbare Person enthielt. Dieser Prüfungspflicht ist der Hauptwahlvorstand nicht nachgekommen. ee)Die Kausalität i.S.v. § 22 Abs. 1 MitbestG im oben beschriebenen Sinne besteht in beiden Varianten. Hätte der Hauptwahlvorstand eine ordnungsgemäße Frist, die nicht am Montag nach einem Wochenende mit einem Brückentag endet, gewählt, hätte schon nicht ausgeschlossen werden können, dass die Einreichung der Liste "Die richtige Wahl" nicht kurz vor dem Wochenende, sondern zeitlich mit mehr Vorlauf eingereicht worden wäre. Bei unverzüglicher Prüfung hätte der Antragsteller zu 1) konkret die Möglichkeit gehabt, eine neue Liste ohne OD. aufzustellen. Nichts Anderes gilt dann, wenn man die gesetzte Frist für ordnungsgemäß hält. Dann fehlte es an einer unverzüglichen Prüfung. Dies hätte wie ausgeführt spätestens am Montagmorgen, den 20.06.2024 stattfinden müssen. Wäre der Antragsteller zu 1) so kurzfristig unterrichtet worden, kann nicht nur theoretisch, sondern ganz konkret nicht ausgeschlossen werden, dass er eine neue Liste mit Stützunterschriften bis 16.30 Uhr hätte einreichen können. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten zu 6) und 7) erschließt sich nicht, warum dies bei Ausschöpfung aller Kommunikationsmittel, wie E-Mail, Telefon usw. nicht wegen der Dringlichkeit in dieser Zeitspanne hätte erreicht werden können. C.Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Beschluss kann von die Beteiligten zu 6) bis 18) RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1) bis 5) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Putzier Ruberg